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LVwG-S-1942/001-2023•LVwG N LVwG-S-1942/001-2023
LVwG-S-1942/001-2023Tribunal administratif régional28 févr. 2024
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Internetdelikt; Feilbieten; Tatort; Zucht; Meldepflicht; Verfall;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt St. Pölten vom 03.08.2023, Zl. ***, betreffend Übertretungen des Tierschutzgesetzes (TSchG), sowie Ausspruch eines Verfalls nach § 40 TSchG zu Recht:
1. Die Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt 3 und 5 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Strafnorm „erster Strafsatz“ angefügt wird.
2. Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen die Spruchpunkte 2, 4, 6 und 8 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, die Spruchpunkte 2, 4, 6 und 8 des Straferkenntnisses werden behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt.
3. Der Beschwerde wird soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses richtet gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses wird behoben und das Verfahren hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das Inserat vom 02.01.2023 nach § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.
4. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 7 des Straferkenntnisses gemäß § 50 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) dahingehend Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Stunden) herabgesetzt wird und der Passus des Spruches „zumindest seit zwei Wochen“ durch „zumindest seit mehreren Tagen“ ersetzt wird. Der Strafnorm wird „erster Strafsatz“ angefügt.
5. Der Beschwerde gegen den Verfallsausspruch wird Folge gegeben und der Ausspruch des Verfalls der beschlagnahmten Hündin mit der ChipNr. *** sowie deren 8 Welpen (6 männl., 2 weibl.) gemäß § 40 Abs. 1 TSchG behoben.
6. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit Euro 90,00 neu festgesetzt.
7. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 160,00 Euro zu leisten.
8. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher Euro 1.150,00 und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Straferkenntnis des Magistrat der Stadt St. Pölten vom 03.08.2023, Zl. , wurden A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) mehrere Übertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG) zur Last gelegt und eine Geldstrafe in Höhe von Euro 3.630,00 verhängt. Weiters wurde der Verfall der Hündin „B“ sowie ihrer acht Welpen ausgesprochen. Der Beschwerdeführerin wurde vorgeworfen, sie habe auf *** unter „“ am 02.01.2023 einen Welpen und am 06.05.2023 drei Welpen feilgeboten und dadurch eine Übertretung nach § 8a Abs. 1 TSchG begangen (Spruchpunkt 1). Weiters habe sie als Halterin in Kalenderwoche 6 des Jahres 2023 eine Züchtung ihrer Hündin „B“, American Staffordshire-Mix, vorgenommen. Es sei nicht durch laufende Dokumentation nachgewiesen worden, dass durch züchterische Maßnahmen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert würden. Durch diese Qualzüchtung seien den Tieren ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt worden. Auch Untersuchungsbefunde der Elterntiere seien der Behörde nicht vorgelegt worden (Spruchpunkt 2). Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG begangen. Als Halterin von vier Hunden und acht Welpen habe die Beschwerdeführerin diesen dadurch Leiden zugefügt, indem sie diese überwiegend in unterbelichteten und unterdimensionierten Kellerräumen gehalten habe. In einem Kellerraum sei am 06.06.2023 eine Infrarot-Wärmelampe an der Decke angebracht gewesen. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 Z 13 TSchG begangen (Spruchpunkt 3). Am 06.06.2023 habe die Beschwerdeführerin den acht Welpen dadurch Leiden zugefügt, indem diese kein Wasser zur Verfügung und bereits unter starkem Durst gelitten hätten. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 13 übertreten (Spruchpunkt 4). Die Haltung der Hündin „B“ zum Zwecke der Zucht habe die Beschwerdeführerin vor Aufnahme der Tätigkeit nicht der Behörde gemeldet. In KW 6 des Jahres 2023 habe sie eine Züchtung vorgenommen, woraus 8 Welpen – geboren am *** – resultiert seien (Spruchpunkt 5). Dies stelle eine Übertretung nach § 31 Abs. 4 TSchG dar. Als Halterin habe es die Beschwerdeführerin weiters zu verantworten, dass ihre vier Hunde zumindest am 06.06.2023 im gewöhnlichen Aufenthaltsbereich kein Wasser zur Verfügung gehabt hätten (Spruchpunkt 6). Dies stelle eine Übertretung nach Anlage 1, Pkt. 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung dar. Weiters sei am 06.06.2023 festgestellt worden, dass der Hundekot zumindest seit zwei Wochen nicht aus der Rasenfläche der Adresse ***, ***, entfernt worden sei, obwohl Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs. 3 Z 3 der 2. Tierhalteverordnung eine tägliche Entfernung vorschreibe (Spruchpunkt 7). Weiters habe die Beschwerdeführerin zu verantworten, dass die Hündin „B“ zumindest seit 10.04.2023 nicht mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität versorgt worden sei. Es sei kalorienreduziertes Futter angeboten worden und habe die Hündin bereits einen minderguten Ernährungszustand gezeigt (Spruchpunkt 8). Dies stelle eine Übertretung nach Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung dar.
Gemäß § 39 Abs. 3 TSchG iVm. § 17 VStG wurden die am 06.06.2023 beschlagnahmte Hündin „B“, ChipNr.: ***, sowie die beschlagnahmten acht Welpen für verfallen erklärt.
Mit Beschwerde vom 24.08.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, es herrsche offenbar eine Animosität der Amtstierärztin gegenüber der Beschwerdeführerin vor. Keiner der angelasteten Straftatbestände sei verwirklicht worden, es würde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Bereits mit Rechtfertigung vom 12.07.2023 war zusammengefasst vorgebracht worden, es gäbe auf *** die Möglichkeit Nutzerkreise einzuschränken, die Kommunikation via *** stelle kein Feilbieten dar. Der Beschlag der Hündin „B“ habe nicht bei der Beschuldigten, sondern bei einer konzessionierten Züchterin im Burgenland stattgefunden. Deshalb sei auch keine Zuchtmeldung an die Behörde erfolgt. Die Beschuldigte habe ihre Zuchtbefugnis ruhend gelegt. Der gelegentliche Beschlag einer Hündin begründe keine Zuchteigenschaft.
Qualen seien den Hunden nicht zugefügt worden. Diese seien wohlgenährt gewesen. Unter Durst hätten diese nicht gelitten.
Die Hündin B habe sich samt der Welpen erst sei dem Vortag auf dem Areal befunden. Dieses würde jeden zweiten Tag von Hundekot gereinigt.
Die Hündin B habe sich lt. Auskunft des Tierheims in einem guten Allgemeinzustand befunden. Hündinnen mit Welpen würden naturgemäß ein ausgezehrtes Erscheinungsbild zeigen. Die Hündin habe Spezialfutter erhalten.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Magistrat der Stadt St. Pölten legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 25.08.2023 gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht führte am 11.12.2023 sowie am 02.02.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin samt anwaltlicher Vertretung sowie die Tierschutzombudsstelle teilnahmen. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch (Verzicht auf) Verlesung des Verwaltungsaktes, durch Befragung der Beschwerdeführerin und der sachkundigen Zeugin D sowie des Leiters des Tierschutzheims ***. Weiters erstellte der veterinärfachliche Sachverständige im Rahmen der Verhandlung vom 11.12.2023 Befund und Gutachten.
A, geb. ***, (in der Folge: Beschwerdeführerin) war bis 06.06.2023 Halterin der American Staffordshire Mischlings Hündin mit dem Rufnamen „B“, ChipNr. ***, sowie von acht am *** durch diese Hündin geborene Welpen (6 männlich, 2 weiblich).
Weiters ist die Beschwerdeführerin Halterin der Hunde „E", geb. ***, "F", geb. *** und "G", geb. ***.
Die ausgewachsenen Hunde werden hauptsächlich am Wohnsitz der Beschwerdeführerin in ***, ***, gehalten.
Am 08.02.2023 und am 09.02.2023 ließ die Beschwerdeführerin die Hündin „B“ bei Tierarzt H in *** mit einem aus Spanien stammenden Samen decken. Die Welpen kamen am 10.04.2023 zur Welt. Die Untersuchung auf Hüftdysplasie der Hündin „B“ durch Röntgen zeigte das Ergebnis D (mittlere Hüftdysplasie). Es handelte sich um eine Züchtung, bei der vorhersehbar war, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden ist. Es wurde der belangten Behörde nicht durch laufende Dokumentation nachgewiesen, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Untersuchungsbefunde der Elterntiere wurden der Behörde nicht vorgelegt. Die Beschwerdeführerin meldete die Zucht von Tieren der Art „American Bully“ an der Adresse ***, ***, am 18.07.2022 bei der belangten Behörde ab und bis dato nicht wieder an. Auch in *** meldete die Beschwerdeführerin eine Hundezucht nicht behördlich an. Der Beschwerdeführerin war durch die belangte Behörde mitgeteilt worden, dass eine Zucht an ihrem Wohnsitz in *** rechtlich nicht zulässig ist.
Die Beschwerdeführerin befand sich mit der Hündin „B“ bis zum 57. Tag der Trächtigkeit in *** und reiste an diesem Tag mit der Hündin nach ***. Am ***, dem 61. Tag der Trächtigkeit, kamen die Welpen zur Welt. Um 10:00 Uhr wurde der erste Welpe auf natürlichem Weg geboren. Die Geburt weiterer 3 Welpen folgte in ***. Auf Grund von Geburtskomplikationen machte sich die Beschwerdeführerin um 19:30 Uhr mit der Hündin „B“ und den bereits geborenen 4 Welpen auf den Weg zu H nach ***. In der Tierklinik wurden weitere zwei Welpen auf natürlichem Weg geboren. Die Beschwerdeführerin fuhr sodann mit der Hündin „B“ und den bis dahin geborenen Welpen in den ***, ***. Nachdem der Geburtsvorgang nicht fortsetzte suchte sie neuerlich die Tierklinik auf, wo die letzten beiden Welpen mittels Kaiserschnitt zur Welt kamen. Nach Zuwarten auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Hündin „B“ transportierte die Beschwerdeführerin diese sowie die 8 Welpen im PKW zurück nach ***. Bis inkl. 04.06.2023 hielt sich die Hündin „B“ mit den Welpen in *** auf.
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte unter dem Account „***“ am 02.01.2023 vom , *** aus eine Anzeige auf , wonach drei weibliche und zwei männliche Welpen bereits reserviert, ein männlicher Welpe aus dem Wurf der Hunde „I“ und „B“ aber noch zu vergeben sei. Am 06.05.2023 veröffentlichte die Beschwerdeführerin eine Anzeige unter selbigem Account, wonach aus dem Wurf vom *** – Mutter „ B“, Vater „ I “ – Welpen zu vergeben seien. Der *** Account „“ ist öffentlich einsehbar. Beim Veröffentlichen der Anzeige vom 06.05.2023 befand sich die Beschwerdeführerin in ***.
Am 06.06.2023 wurde durch Amtstierärztinnen des Magistrat der Stadt St. Pölten ein Lokalaugenschein an der Adresse ***, *** durchgeführt. Die Beschwerdeführerin gab beim Öffnen der Haustür bekannt, Einlass nur in Polizeibegleitung zu gewähren. Während des Wartens auf die Polizei waren Geräusche aus dem Keller wahrnehmbar. Die Polizei traf nach etwa 15 Minuten Wartezeit ein. Nachdem im Außenbereich ersichtlich war, dass Hundespuren in Richtung Garage führten, wurde zuerst der Keller in Augenschein genommen. Es roch im Keller nach Urin. In zwei Räumen war frisch nass aufgewischt worden. Reste von Hundehaaren konnten in beiden Räumen vorgefunden werden. Raum 1 wies eine Fläche von 9 m2 und Raum 2 eine Fläche von 14,5 m2 auf. In Raum 2 hing ein Infrarotstrahler an der Decke. Die Räume waren mit einer Fensterfläche von je 0,16 m2 unterbelichtet. Die beiden Räume waren nicht mit Türen versehen. Es befanden sich keine Gegenstände in den Räumen. Die Wände dieser Räume waren bis zu einer Höhe von etwa 1,5 m verfließt. Auch der Boden wies eine leicht reinigbare Beschichtung auf. Die Beschwerdeführerin hatte im Vorfeld bei der belangten Behörde angefragt, ob sie Hunde in diesen beiden Kellerräumlichkeiten halten dürfe. Dies wurde von Seiten der Behörde verneint.
Im Keller befand sich weiters das Lager für Hundefutter. Es konnten zahlreiche auch offene Hundefuttersäcke vorgefunden werden. Weitere Hundefuttersäcke wurden in den übrigen Bereichen des Hauses nicht gefunden.
Die Welpen hielten sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins im Garten auf, die vier erwachsenen Hunde im Schlafzimmer des Obergeschoßes. Die Beschwerdeführerin installierte während der Wartezeit auf die Polizei in den Türauslässen im Obergeschoß Kindergitter, sodass die vier Hunde das Zimmer nicht verlassen konnten. Im Schlafzimmer lag eine Hundematte mit einer Abmessung von etwa 1,30 m x 0,75 m gegenüber dem Bett auf dem Boden. Diese war bereits bei früheren Lokalaugenscheinen dort vorgefunden worden und wies auffallend wenig Gebrauchsspuren auf. Im „Welpenzimmer“ befand sich eine Welpenbox. Futter oder ein Trinknapf waren in jenen Räumen, die die Beschwerdeführerin als Aufenthaltsbereiche der Hunde definierte, nicht aufzufinden. Eine der Haltung von 4 ausgewachsenen Hunden sowie 8 Welpen entsprechende Verschmutzung wurde im Obergeschoß nicht vorgefunden. Auch sonst gab es keinen Hinweis, der auf einen dauerhaften Aufenthalt von Hunden im Obergeschoß schließen ließ.
Die erwachsenen Hunde und die Welpen wurden überwiegend in den Räumen 1 und 2 im Keller gehalten.
Die Hündin „B“ wurde nach anfänglichem Widerstand durch die Beschwerdeführerin während des Lokalaugenscheins zu den Welpen in den Garten gelassen. Die Beschwerdeführerin gab an, die Welpen würden dann mit der Hündin spielen, schmutzig werden und müsste die Beschwerdeführerin sodann eine Reinigung der Hunde vornehmen. Als die Hündin „B“ im Garten eingetroffen war, fingen die Welpen an, gierig an der Hündin zu saugen. Eine leere Wasserschüssel mit einem Fassungsvermögen von 1,5 Liter wurde im Garten vorgefunden. Die Welpen hatten durch die Beschwerdeführerin kurz bevor sie in den Garten gelassen worden waren, Futter und Wasser erhalten.
Auch die übrigen 3 ausgewachsenen Hunde wurden nach Aufforderung der Amtstierärztinnen in den Garten gelassen. Die Beschwerdeführerin weigerte sich anfangs, da die Hunde nach ihrer Angabe – wenn sie über den Hauseingang in den Garten gelassen würden – alles verschmutzen würden.
In der Rasenfläche im Garten befand sich zumindest mehrere Tage alter Hundekot.
Die Hündin „B“ wies beim Lokalaugenschein einen minderguten Ernährungszustand auf, der eine Reaktion der Halterin erfordert hätte. Sie wurde seit dem 10.04.2023 mit kalorienreduziertem Diätfutter und zusätzlich Puten- und Wildfleisch gefüttert.
Das Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin wies im Tatzeitraum drei rechtskräftige und nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkung nach dem NÖ Hundehaltegesetz auf.
Der dargelegte Sachverhalt gründet sich – soweit im Folgenden nicht anders dargestellt – im Wesentlichen auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage des übermittelten Behördenaktes zur Zl. *** sowie die Ausführungen der Beschwerdeführerin und der sachkundigen Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.12.2023. In dieser erstellte der veterinärmedizinische Sachverständige Befund und Gutachten.
Die Feststellungen zur Halterinneneigenschaft der Beschwerdeführerin sowie der Haltungsörtlichkeit sind als unstrittig zu beurteilen, jene zur Deckung der Hündin „B“ ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen, mündlichen Verhandlung. Ebenso gestand die Beschwerdeführerin in dieser, die Welpen zu den angeführten Tatzeitpunkten auf *** öffentlich angeboten zu haben. Dabei führte sie aus, bei der ersten Anzeige in ***, bei der zweiten nach dem Aufenthaltsort der Welpen in *** gewesen zu sein. Weiters unstrittig sind jene Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin ein Maßnahmenprogramm bzw. Untersuchungsergebnisse der Elterntiere vor Aufnahme der Zucht der belangten Behörde nicht übermittelte.
Dass ein Hüftröntgen der Hündin „B“ eine Hüftdysplasie der Kategorie D ergeben habe, gab die Beschwerdeführerin im Zuge der Verhandlung zu Protokoll.
Des Weiteren unstrittig ist die Feststellung, wonach eine aufrechte Zuchtmeldung bei der belangten Behörde seit Juli 2022 nicht vorlag. Die Beschwerdeführerin führte aus, den Wurf vom *** in *** geplant zu haben, gestand jedoch gleichzeitig, auch dort die Zucht behördlich nicht gemeldet zu haben.
Ebenso aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer der Hündin „B“ in *** sowie dem Ablauf der Geburt der Welpen am ***.
Zum Teil als strittig zu beurteilen waren dagegen die Feststellungen zum Ablauf des Lokalaugenscheins vom 06.06.2023. Dass die Amtstierärztinnen nach Öffnen der Haustür durch die Beschwerdeführerin etwa 15 Minuten auf das Eintreffen der Polizei bzw. deren Einlass ins Haus warten mussten, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin D. Dies lässt sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung bringen. So führte diese aus, den Amtstierärztinnen mitgeteilt zu haben, dass diese ausschließlich in Polizeibegleitung das Haus betreten dürften. Die Feststellungen zu den Abmessungen der beiden Kellerräumlichkeiten sind den Angaben der Zeugin sowie dem im Akt befindlichen Kellergrundriss zu entnehmen. Im Übrigen wurden diese, wie auch die Abmessungen der Fenster, nicht bestritten. Die ebenso unstrittigen Feststellungen zur Ausgestaltung der Räume ergeben sich aus den im Akt befindlichen Fotos. Die Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang lediglich aus, im Keller einen Hobbyraum zu haben, der von ihr benützt würde. Die Hunde würden sich lediglich zum Putzen bzw. Trocknen im Keller aufhalten, wenn diese nachdem sie im Garten gewesen waren, ins Haus gelassen würden.
Dass es im Keller nach Urin roch und die beiden angeführten Räume noch unmittelbar vor der Besichtigung durch die Amtstierärztinnen frisch aufgewischt worden waren, ergibt sich wie die Feststellung zu den Richtung Keller führenden Hundespuren im Garten aus den glaubwürdigen Angaben der sachverständigen Zeugin D. Ebenso gab diese glaubwürdig an, in den beiden Räumen trotz unmittelbar vorangehender Reinigung mehr Hundehaare vorgefunden zu haben, als im gesamten Obergeschoß. Auch lassen sich diese Wahrnehmungen mit dem Eindruck der Zeugin in Übereinstimmung bringen, wonach die ausgewachsenen Hunde während der Wartezeit auf die Polizei ins Obergeschoß gebracht worden waren. Die Zeugin gab hierzu an, dass sie während der Wartezeit auf die Polizei Geräusche im Keller wahrgenommen hatte. Dass die Kindergitter erst während des Lokalaugenscheins in den Türauslässen des Obergeschoßes angebracht worden waren, gab die Beschwerdeführerin selbst zu Protokoll.
Unstrittig war jene Feststellung zu beurteilen, wonach das Hundefutter im Keller gelagert wurde.
Dass Hundefutter, weder in Säcken, noch in Näpfen, bzw. Wasserschüsseln für Hunde im gesamten Obergeschoß nicht vorgefunden wurde, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin D. Das als Beilage ./XIII zum Akt genommene Bild, das eine Hundeschüssel neben der im Schlafzimmer befindlichen Hundematte zeigt, vermag der Beschwerdeführerin nicht zum Vorteil gereichen. Die Beschwerdeführerin gab selbst an, das Bild nicht im Zuge des Lokalaugenscheins angefertigt zu haben.
Auch die übrigen Feststellungen zur Beschaffenheit der Räumlichkeiten im Obergeschoß ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Zeugin. Dass diese an Hand der festgestellten Wahrnehmungen eine überwiegende Haltung der Hunde im Obergeschoß ausschloss ist schlüssig nachvollziehbar. Dagegen konnte der Begründung der Beschwerdeführerin für die mangelnde Verschmutzung – mindestens halbjährlich die Wände zu streichen – nicht gefolgt werden. Auch das Vorbringen, wonach im Schlafzimmer das Bett immer wieder umgestellt wird und deshalb die Wand hinter der Hundematratze keine Spuren zeigte, ist nicht glaubwürdig. Überdies gab die Zeugin an, die Hundematte bei einem früheren Lokalaugenschein bereits an genau der Stelle gesehen zu haben.
In Summe lässt sich auch das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zuge des Lokalaugenscheins mit einer überwiegenden Haltung der Hunde im Obergeschoß nicht in Übereinstimmung bringen. Die Feststellungen zu ihren Angaben, wonach die Hunde das Haus verschmutzen würden, wenn sie über den Vordereingang in den Garten gelassen würden, sind der im Akt befindlichen Dokumentation des Lokalaugenscheins zu entnehmen. In Übereinstimmung mit der Zeugin D erscheint es dem Gericht weiters unschlüssig, dass in einem Welpenzimmer – mit Ausnahme einer Welpenbox – keine Spuren wie etwa Urin oder Futterreste von Welpen vorzufinden sind.
In Summe machte die Beschwerdeführerin auch auf das erkennende Gericht im Zuge der Verhandlung den Eindruck, sehr um Reinlichkeit im Obergeschoß ihres Wohnhauses bemüht zu sein. Dass die Beschwerdeführerin sich mit der Hündin „B“ und den Welpen bis inkl. 4.6.2023 in *** aufgehalten hatte und dementsprechend keine Verunreinigungen im Obergeschoß auszumachen waren, wird als Schutzbehauptung gewertet. So befanden sich weitere drei ausgewachsene Hunde dauerhaft im Haus und wären bei einer überwiegenden Haltung der Welpen im Obergeschoß bei Ankunft am Vortag des Lokalaugenscheins Spuren der Welpen im Obergeschoß ersichtlich gewesen. Das Gericht hat entsprechend der getroffenen Feststellungen keinen Zweifel daran, dass der hauptsächliche Aufenthaltsbereich sowohl der erwachsenen Hunde, als auch der Welpen sich in den festgestellten Kellerräumlichkeiten befand.
Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Vorfeld bei der belangten Behörde anfragte, ob Hunde in den beiden Räumen im Keller gehalten werden dürfen, ergibt sich aus den Angaben der Zeugin D und wurde diese im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Auch diese Anfrage trägt zu den zum hauptsächlichen Aufenthaltsbereich der Hunde getroffenen Feststellungen bei. Im Übrigen enthält auch das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 12.10.2023, LVwG-M-40/001-2023, mit welchem die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, Feststellungen zur Haltung der Hunde in den beiden Räumlichkeiten im Kellergeschoß.
Die Feststellungen zur Beschaffenheit des Gartens ergeben sich aus den Angaben der Zeugin und gab selbst die Beschwerdeführerin an, den Hundekot nicht täglich aus dem Rasen zu entfernen. Ebenso ist das Verhalten der Welpen zu jenem Zeitpunkt, als die Hündin „B“ in den Garten gelassen wurde, unstrittig. Die Feststellung zum Ernährungszustand der Hündin „B“ ergibt sich aus dem Gutachten des veterinärmedizinischen Sachverständigen, basierend auf einem durch die Zeugin D im Zuge der Verhandlung vorgelegten Video das die Hündin am 06.06.2023 mit ihren Welpen im Garten zeigt. Zusätzlich wurden diese Angaben des Sachverständigen durch die Zeugenaussage des Leiters des Tierheims – der die Hündin am 06.06.2023 sah – bestätigt. Dieser führte glaubwürdig an, der mindergute Ernährungszustand der Hündin hätte jedenfalls Handlungsbedarf ergeben.
Dass die Beschwerdeführerin neben kalorienreduzierter Nahrung der Hündin Puten- und Wildfleisch servierte, ergibt sich aus den Bestellungen vom 16.05.2023 und 06.06.2023 (Beilagen ./XV und ./XVI).
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen ergeben sich aus dem Akt.
Tierschutzgesetz (TSchG)
§ 5. (1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.
(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer
1. Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen), sodass in deren Folge im Zusammenhang mit genetischen Anomalien insbesondere eines oder mehrere der folgenden klinischen Symptome bei den Nachkommen nicht nur vorübergehend mit wesentlichen Auswirkungen auf ihre Gesundheit auftreten oder physiologische Lebensläufe wesentlich beeinträchtigen oder eine erhöhte Verletzungsgefahr bedingen:
a) Atemnot,
b) Bewegungsanomalien,
c) Lahmheiten,
d) Entzündungen der Haut,
e) Haarlosigkeit,
f) Entzündungen der Lidbindehaut und/oder der Hornhaut,
g) Blindheit,
h) Exophthalmus,
i) Taubheit,
j) Neurologische Symptome,
k) Fehlbildungen des Gebisses,
l) Missbildungen der Schädeldecke,
m) Körperformen, bei denen mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden muss, dass natürliche Geburten nicht möglich sind;
[…]
13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;
[…]
§ 8a. (1) Das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen, soweit dies nicht im Rahmen einer Veranstaltung gemäß § 28 erfolgt, sowie das Feilbieten von Tieren im Umherziehen sind verboten.
(2) Das öffentliche Anbieten von Tieren zum Kauf oder zur sonstigen Abgabe ist nur in folgenden Fällen gestattet:
1. im Rahmen eines gemäß § 29 Abs. 1 bewilligten Tierheims, oder
2. im Rahmen einer gemäß § 31 Abs. 1 bewilligten Haltung, oder
3. durch Züchter, die gemäß § 31 Abs. 4 diese Tätigkeit gemeldet haben, eingeschränkt auf die von ihnen gezüchteten Tiere, oder die von der Meldepflicht gemäß § 31 Abs. 4 durch Verordnung ausgenommen sind, oder
4. zum Zweck der Land- und Forstwirtschaft bzw. von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren, oder
5. die Suche von Interessenten für einzelne, individuell bestimmte Tiere mit einem Alter von mehr als sechs Monaten bzw. für Hunde und Katzen, bei denen die bleibenden Eckzähne bereits ausgebildet sind, die nicht bei ihrem bisherigen Halter bleiben können oder dürfen, durch den Halter oder eine gemäß § 30 mit den Pflichten eines Halters betraute Person, Vereinigung oder Institution, wobei bei Hunden nachzuweisen ist, dass diese seit mindestens sechzehn Wochen in der Heimtierdatenbank gemeldet sind.
Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet.
§ 31. […]
(4) Sofern die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht oder des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, nicht bereits einer Genehmigung nach Abs. 1 bedarf, ist sie vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere sowie den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit und Frauen zu regeln. Wird anlässlich einer Kontrolle festgestellt, dass die Haltungsbedingungen nicht den Anforderungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung entsprechen, hat die Behörde die Setzung entsprechender Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Kommt der Halter dem innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist nicht nach, hat die Behörde § 23 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 38. (1) Wer gegen die Bestimmungen der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union oder gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er
1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder
3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.
(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.
(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 32c, 32d, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte oder gegen eine Bestimmung der in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
Anlage 1
(1) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht.
(2) Der Halter hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.
(3) Der Halter hat
1. den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen und
2. für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperatur zu sorgen, wenn der Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt, und
3. den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 24.03.2015, Ro 2014/09/0057)
Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 8a Abs. 1 TSchG sind das Feilbieten und das Verkaufen von Tieren auf öffentlich zugänglichen Plätzen verboten. Dies gilt auch für derartige Aktivitäten im Internet. Nachdem der Begriff des Feilbietens in der österreichischen Rechtsordnung unterschiedlich gebraucht wird und nach der Regierungsverordnung zu BGBl. I Nr. 61/2017 zu Fehlinterpretationen geführt hat (vgl. zum entgeltlichen „Feilbieten“ bspw. VwGH, 28.01.1993, 92/04/0131), wurde nunmehr in Abs. 2 klargestellt, dass jedes selbst unentgeltliche Angebot zur Abgabe von Tieren, die nicht von Züchtern oder autorisierten Personen bzw. Vereinen stammen, unzulässig ist. Dies betrifft auch das Anbieten im Internet (RV, 1515 BlgNR 25. GP S. 3; VwGH, 15.12.2021, Ra 2021/02/0185). Das Anbieten von Tieren ist gewerblichen Tierhandlungen und behördlich gemeldeten ZüchterInnen vorbehalten. Zum Zeitpunkt des Anbietens lag weder eine aufrechte Zuchtmeldung vor, noch erfüllte die Beschwerdeführerin einen anderen der in Abs. 2 geregelten Ausnahmetatbestände.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, sowie die verhängte Strafe an die angewendete Gesetzesbestimmung, zu enthalten. Auf Grund dieser Bestimmung sollen Beschuldigte zum ersten wissen, was ihnen vorgeworfen wird, um Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfs anbieten zu können. Zum zweiten soll auch eine Doppelbestrafung verhindert werden. Ebenso soll drittens der Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzt werden, eine rechtliche Prüfung vornehmen zu können. Zu diesen verpflichtenden Spruchmerkmalen (Tatvorwurf, verletzte Verwaltungsvorschrift sowie Sanktionsnorm) liegt eine umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor (VwGH 17.7.2023, Ra 2023/02/0055; 07.02.2024, Ra 2023/02/0102-8).
Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (VwSlg 15.745 A/2001; VwGH 28. 11. 2008, 2008/02/0200; 27. 3. 2015, Ra 2015/02/0025; 25. 7. 2016, Ra 2014/02/0034; 24. 5. 2017, Ra 2017/02/0097; 21. 11. 2019, Ra 2018/10/0050; 27. 6. 2022, Ra 2021/03/0328; etwa auch VwGH 15. 1. 1986, 85/03/0077).
Grundsätzlich besteht für das Verwaltungsgericht „nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht“ den Spruch der belangten Behörde richtig zu stellen, zu ergänzen und zu präzisieren (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/09/0033; 13.9.2018, Ra 2018/16/0062; 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 28.5.2014, 2012/07/0033; 15.10.2013, 2010/02/0161; 23.5.2012, 2011/17/0298; 19.4.2012, 2010/01/0010). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren (VwGH 25. 2. 1992, 91/04/0285; 27. 3. 2015, Ra 2015/02/0025; 16. 3. 2016, Ra 2016/04/0034; 25. 7. 2016, Ra 2014/02/0034). Eine ausreichende Konkretisierung wird aber in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens bedingen (VwGH 27. 4. 2011, 2010/08/0091; 20. 11. 2018, Ra 2017/02/0242; 26. 6. 2019, Ro 2018/03/0047). Im Übrigen ist das gemäß § 44a Z 1 an die Tatortumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes (VwGH 20. 5. 2003, 2002/02/0236; 6. 6. 2012, 2011/08/0368; 3. 3. 2021, Ra 2021/03/0031; 21. 10. 2022, Ra 2022/09/0070). Die Angabe des Tatortes stellt bei der Tatanlastung ein essentielles Element dar. Das Fehlen jeder Tatortangabe im Spruch belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (VwGH 22. 4. 1993, 92/09/0377).
In 2005/09/0181 befasste sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Tatort bei Internetdelikten (VwGH, 22.11.2007, 2005/09/0181; bestätigend: VwGH, 15.05.2008, 2006/09/0044). Im Zuge einer Inseratenschaltung ist danach als Tatort jener Ort anzusehen, an dem die Initialhandlung, also die letzte Handlung des Täters vor der Freischaltung der Daten gesetzt wurde. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin an, eines der beiden Inserate des Tatvorwurfes von ihrem Wohnsitz in *** aus abgesetzt zu haben. Eine Angabe des Tatortes findet sich im Tatvorwurf der Behörde sowie in der Begründung des Bescheides nicht. Die Behörde hat es unterlassen, Nachforschungen zum Tatort anzustellen. In Hinblick auf die ebenfalls mit einem Datum, ohne konkrete Uhrzeit, angegebene Tatzeit ist für die Beschwerdeführerin die Gefahr einer Doppelverfolgung gegeben. Würde das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf derart verändern, als dass hinsichtlich des Inserats vom 02.01.2023 der Tatort ***, ***, ergänzt würde, würde es zu einem unzulässigen Austausch des Tatortes kommen. Dazu ist das Verwaltungsgericht nicht befugt. Kommt es bereits bei einer wesentlichen Veränderung des Tatortes durch das Verwaltungsgericht zu einer unzulässigen Auswechslung der Tat, so liegt dies nach einem Größenschluss erst recht vor, wenn sich Angaben zum Tatort im Spruch des Bescheides nicht finden (vgl. VwGH, 22.11.2007, 2005/09/0181). Der Beschwerde war daher Folge zu geben.
Hinsichtlich des Tatvorwurfes betreffend das Inserat vom 06.05.2023 mit durch das Verwaltungsgericht festgestelltem Tatort in *** war die belangte Behörde gemäß § 27 Abs. 1 VStG unzuständig. Im Zusammenhang mit einer fehlerhaften örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde geht der Verwaltungsgerichtshof von einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts aus, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, das Veraltungsstrafverfahren jedoch nicht einzustellen (VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0140; 10.6.2015, Ra 2015/11/0005).
Zu Spruchpunkt 2:
Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 5 Abs. 1 TSchG fügt einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Schäden und Leiden zu, wer Züchtungen vornimmt, bei denen vorhersehbar ist, dass sie für das Tier oder dessen Nachkommen mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst verbunden sind (Qualzüchtungen). Nach § 44 Abs. 17 TSchG liegt bei bestehenden Tierrassen dann kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 TSchG vor, wenn durch eine laufende Dokumentation nachgewiesen werden kann, dass durch züchterische Maßnahmen oder Maßnahmenprogramme die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachkommen reduziert und in Folge beseitigt werden. Die Dokumentation ist schriftlich zu führen und auf Verlangen der Behörde zur Kontrolle vorzulegen. Die Nachweisverpflichtung des § 44 Abs. 17 TSchG stellt einen Befreiungsgrund einer Verletzung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG und keine eigenständige Übertretung dar.
Nach § 4 Z 14 TSchG ist unter Zucht die Fortpflanzung des Tieres unter Verantwortung des Halters nach den in lit. a bis d beschriebenen Methoden zu verstehen. Die Insemination an der Hündin „B“ erfolgte bei einem Tierarzt im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde.
Nun kann es nach Meinung des erkennenden Gerichts nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, für eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG den genauen – und im Rahmen professioneller Hundezuchten zudem oftmals im Ausland liegenden – Ort der Insemination von Hündinnen als Tatort benennen zu müssen, doch erübrigen sich gegenständlich weiterführende Ausführungen hierzu.
Nachdem gegenständliche Übertretung im Vornehmen von Züchtungen und nicht darin liegt, eine laufende Dokumentation über Zuchtmaßnahmen der belangten Behörde nicht vorgelegt zu haben, entspricht der Tatvorwurf nicht den Anforderungen an § 44a VStG. Dem Tatvorwurf des 2. Spruchpunktes ist ein Tatort der angelasteten Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 1 TSchG nicht zu entnehmen. In Kombination mit dem nach Ansicht des erkennenden Gerichts für sich genommen ausreichend präzisen Vorwurf der Tatzeit mit „KW 6 des Jahres 2023“ wurde die Beschwerdeführerin unzulässiger Weise der Gefahr einer Doppelverfolgung ausgesetzt. So ergibt sich aus dem Vorwurf mangels Angabe eines Tatortes u.a. nicht, worin die Tathandlung der Züchtung gelegen ist. Die Beschwerdeführerin war dadurch in ihren Verteidigungsrechten beeinträchtigt. Eine Ergänzung des Tatortes durch das Gericht würde einen unzulässigen Austausch der Tat darstellen (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter Spruchpunkt 1), weshalb der Beschwerde Folge zu geben, Spruchpunkt 2 zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich einzustellen war.
Spruchpunkt 3:
Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13 TSchG fügt einem Tier u.a. Leiden nach Abs. 1 zu, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.
Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über schlichtes Unbehagen hinausgehen und über eine nicht unwesentliche Zeitspanne hinausgehen (vgl. RV 446 BlgNR 22. GP, 8 ff).
Die Frage, ob den Hunden durch nicht sachgerechte Unterbringung Leiden im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurden, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. VwGH, 28. Juli 2010, 2009/02/0344).
Dazu führte der veterinärmedizinische Sachverständige aus, dass den Hunden durch die überwiegende Haltung in den kleinen, unterbelichteten Kellerräumlichkeiten Leiden zugefügt wurden, zumal die Haltung einer derartigen Anzahl von Hunden gegenständlicher Größe es diesen nicht ermöglicht ihrem normalen Verhalten nachzukommen.
Indem die Beschwerdeführerin wie festgestellt die ausgewachsenen Hunde sowie die Welpen zu einem großen Teil in den beschriebenen Kellerräumlichkeiten hielt, vernachlässigte sie deren Unterbringung in einer zu Leiden führenden Weise entsprechend § 5 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 2 Z 13 TSchG. Der objektive Tatbestand wurde damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat diese auch zu vertreten, wobei ihr auf Grund der nachweislichen Auskunft durch die Behörde zur Haltung der Hunde in den Kellerräumlichkeiten zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Spruchpunkt 4:
Nach § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13 TSchG fügt einem Tier u.a. Leiden nach Abs. 1 zu, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. dazu bereits Spruchpunkt 3).
Zur Frage, ob den Welpen dadurch Leiden zugefügt wurden, indem ihnen im Zuge des Lokalaugenscheins am 06.06.2023 im Garten kein Wasser zur Verfügung stand und sie unter Durst gelitten hätten, führte der veterinärmedizinische Sachverständige aus, dass das Vorliegen von Leiden nicht festzustellen sei, nachdem die Beschwerdeführerin wie festgestellt angeführt hatte, die Tiere unmittelbar davor getränkt zu haben. Weiters könne das Saugen an der Mutter auf den Versuch der Beschwerdeführerin, die Welpen abzusetzen, zurückzuführen sein.
Eine Verletzung des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 13 TSchG war gegenständlich nicht erweislich, weshalb der Beschwerde zu Spruchpunkt 4 Folge zu geben und Spruchpunkt 4 nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zu beheben war.
Spruchpunkt 5:
Nach § 31 Abs. 4 TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Beschwerdeführerin ist Halterin der Hündin „B“ und ließ am 08.02.2023 und am 09.02.2023 bei einem Tierarzt in *** durch Anwendung von Techniken der Reproduktionsmedizin nach § 4 Z 13 lit. d TSchG eine Zuchtmaßnahme an der Hündin vornehmen. Die Zuchtmaßnahme fand im Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde statt. Auch die Haltung der Hündin „B“ zum Zwecke der Zucht erfolgte am Wohnsitz der Beschwerdeführerin und damit im Verwaltungssprengel der belangten Behörde. Dass die Beschwerdeführerin zur Umgehung der angelasteten Bestimmung die trächtige Hündin wenige Tage vor Geburt der Welpen in einen anderen Verwaltungssprengel verlegte, ändert nichts an der Haltung der Hündin in *** zum Zwecke der Zucht bis zum 57. Tag ihrer Trächtigkeit und der damit einhergehenden Verpflichtung nach § 31 Abs. 4 TSchG. Die Intention der Bestimmung des § 31 Abs. 4 TSchG liegt darin, Haltungs- und Zuchtbedingungen der Behörde zugänglich und kontrollierbar zu machen. Der Behörde soll es durch Kenntnis der im Verwaltungsbezirk situierten Haltungen zum Zwecke der Zucht ermöglicht werden, u.a. Einschau in Maßnahmenprogramme zu nehmen und Zuchtbedingungen zu kontrollieren. Zumal neben der Haltung der trächtigen Hündin am Wohnsitz der Beschwerdeführerin bis zum 57. Tag nach der Insemination auch diese im Verwaltungssprengel der belangten Behörde stattfand, wäre diese Rolle bei Kenntnis der Haltung zum Zwecke der Zucht der belangten Behörde zugekommen.
Tatort gegenständlicher Übertretung ist Sitz jener Behörde, der die Zuchtmeldung zu übermitteln gewesen wäre. Dies war nach dem eben Ausgeführten, die belangte Behörde. Die Tatortangabe „der Behörde“ ist durch die Ausstellung des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde mit dem Magistrat St. Pölten ausreichend präzisiert. Da eine Meldung an diese vor Aufnahme der Tätigkeit nicht erfolgte, wurde der objektive Tatbestand des § 31 Abs. 4 TSchG erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführerin bekannt war, dass eine Zucht an ihrem Wohnsitz aus baurechtlichen Gründen nicht zulässig ist, ist dieser durch das Unterlassen der Meldung auf Verschuldensebene zumindest grob fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen.
Spruchpunkt 6:
Nach Anlage 1 Pkt. 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung hat eine Halterin dafür zu sorgen, dass einem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Wie festgestellt wurden die Hunde überwiegend in den Kellerräumlichkeiten gehalten. Eine dauerhafte Haltung im Obergeschoß war entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erweislich. Das Obergeschoß stellte für die ausgewachsenen Hunde nicht deren gewohnten Aufenthaltsbereich dar. Dagegen ist der Garten sowohl für die Welpen als auch für die erwachsenen Hunde als ein gewohnter Aufenthaltsbereich anzusehen. Dass den Welpen im Garten Wasser nach Anlage 1 der 2. Tierhalteverordnung nicht zur Verfügung stand – dies ohne den Vorwurf den Welpen Leiden zugefügt zu haben – wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 6 nicht zum Vorwurf gemacht. Die ausgewachsenen Hunde hielten sich zu Beginn des Lokalaugenscheins nicht im Garten auf. Dass die Beschwerdeführerin selbst dann, wenn die Hunde nicht an deren gewohntem Aufenthaltsbereich aufhältig sind, Wasser zur Verfügung zu stellen hätte, kann nicht argumentiert werden. Eine Verletzung des objektiven Tatbestandes der Anlage 1, Pkt. 1.5 Abs. 1 der 2. Tierhaltungsverordnung liegt gegenständlich nicht vor, weshalb der Beschwerde zu Spruchpunkt 6 Folge zu geben und Spruchpunkt 6 nach § 45 Abs. 1 Z 2 VStG zu beheben war.
Spruchpunkt 7:
Nach Anlage 1, Pkt. 1.5 Abs. 3 Z 3 der 2. Tierhaltungsverordnung hat die Halterin den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen. Der Garten stellt einen Aufenthaltsbereich der Hunde dar. Wie festgestellt befand sich im Rasen mehrere Tage alter Hundekot. Der objektive Tatbestand wurde damit erfüllt. Die Beschwerdeführerin als Halterin der Hunde hat diese auch zu vertreten. Es ist ihr fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Schuldbefreiendes Vorbringen wurde nicht erstattet. Nicht feststellbar war dagegen, dass Hundekot seit bereits zwei Wochen nicht entfernt worden war. Der Spruch des Straferkenntnisses war demnach zu korrigieren.
Spruchpunkt 8:
Nach Anlage 1, Pkt. 1.5 Abs. 2 der 2. Tierhaltungsverordnung hat die Halterin den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Die Beschwerdeführerin versorgte die Hündin „B“ zumindest seit 10.04.2024 bis zur Abnahme der Hündin am 06.06.2024 mit den festgestellten Futterarten. Nach den Ausführungen des veterinärmedizinischen Sachverständigen wies die Hündin unter Berücksichtigung ihrer Rolle als säugende Mutter einen minderguten Ernährungszustand auf. Dies wurde durch den von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen – dem Leiter des Tierheims *** – bestätigt. Nach deren Ausführungen hätte Handlungsbedarf bestanden und hätte die Beschwerdeführerin dies bei der Fütterung zu berücksichtigen gehabt. Neuerlich ist dem Tatvorwurf jedoch ein Tatort nicht zu entnehmen. Auch der Tatzeitraum bleibt mit dem Vorwurf „seit dem 10.04.2023“ unpräzise. Bei Verwendung des Wortes „seit“ ohne Angabe eines Endzeitpunktes umfasst die Bestrafung den Zeitraum bis zur Erlassung des Straferkenntnisses (VwGH, 3. 10. 2008, 2005/10/0129; 12. 9. 1985, 85/07/0032). Nachdem das Straferkenntnis mit Zustellung an die Beschwerdeführerin am 08.08.2023 erlassen wurde, die Hündin jedoch bereits am 06.06.2023 behördlich abgenommen wurde, wäre der Tatzeitraum zu lange, jedoch einer Verkürzung durch das Gericht zugänglich.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit der Hündin „B“ im angelasteten Tatzeitraum seit dem 10.04.2023 mit Ausnahme des 05. und 06.06.2023 nicht im Verwaltungsbezirk aufhielt, innerhalb des angelasteten Tatzeitraumes damit ein Wechsel des möglichen Tatortes stattfand, war eine Angabe des Tatortes unumgänglich um den Anforderungen des § 44a VStG gerecht zu werden. Auch wurde die Beschwerdeführerin dadurch der Gefahr einer Doppelverfolgung ausgesetzt. Eine Ergänzung durch das Gericht würde einem Austausch der Tat gleichkommen (vgl. dazu unter Spruchpunkt 1). Dazu ist das Gericht nicht befugt. Der Beschwerde war damit Folge zu geben.
Das Gericht weist hinsichtlich der behobenen Spruchpunkte 1, 2 und 8 abschließend darauf hin, dass die Erfüllung des Tatbestandes im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erweislich war, eine Bestrafung einzig an der fehlenden Angabe des Tatortes durch die belangte Behörde scheiterte.
Einer jener Fälle, die eine Rekonstruktion des Tatortes nicht mehr möglich machten und damit das Tatorterfordernis entfallen lassen, lag gegenständlich nicht vor (VwGH, 14.11.2002, 2001/09/0099).
Zum Ausspruch des Verfalls:
Die Behörde stützte den Ausspruch des Verfalls auf § 39 Abs. 3 TSchG. Auch in der Begründung des Bescheides wurde die Bestimmung des § 39 Abs. 3 TSchG zitiert. Bei Vorliegen der in § 39 Abs. 1 TSchG normierten Verstöße kann in Kombination mit einer negativen Prognose die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten verboten werden. Ein daran anschließender Verfall ist bescheidmäßig auszusprechen. Es handelt sich um eine zwingend zu verhängende Sanktion. Ein Tierhalteverbot wurde der Beschwerdeführerin gegenüber nicht ausgesprochen, sodass der Verfall der Tiere nicht auf die Bestimmung des § 39 Abs.3 TSchG gestützt werden kann.
Nachdem vorliegend der Verfall der Hunde mit beschwerdegegenständlichem Straferkenntnis vom 03.08.2023 ausgesprochen wurde, geht das Gericht davon aus, dass die Behörde keinen administrativen Verfall nach § 37 TSchG, sondern den Ausspruch einer Sanktion nach § 40 TSchG im Auge hatte. Es finden sich in der Begründung des Bescheides auch keine Angaben zur Beurteilung einer Prognose nach § 37 Abs. 3 TSchG. Vielmehr wird der Gesetzestext zu § 17 VStG wiedergegeben und ging dem Straferkenntnis ein rechtskräftiger Beschlagnahmebescheid vom 28.06.2023, Zl. ***, voraus. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrat der Stadt St. Pölten wurde als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
In Folge ist ein Verfall der Tiere nach § 40 TSchG zu prüfen.
Nach § 40 Abs. 1 TSchG sind – unbeschadet des § 39 Abs. 3 – Gegenstände, die zur Übertretung des TSchG oder einer auf Grund des TSchG erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.
Der Verfall nach dieser Bestimmung ist als Verwaltungsstrafe vorgesehen (VwGH 31.8.1999, 99/05/0039), wenngleich die – sich aus der Konstruktion (Prognoseentscheidung) ergebenden – deutlichen Züge einer vorbeugenden Maßnahme nicht übersehen werden können. Der Verfall dient nicht nur der Fortsetzung der Begehung einer Verwaltungsübertretung, sondern auch dem Schutz der Tiere (vgl. VwGH 14.12.1994, 92/01/0552).
Der Verfallsausspruch nach § 40 Abs. 1 hat zur Voraussetzung eine Anlasstat, also eine Übertretung des TSchG oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung. Die Tat muss tatbestandsmäßig und rechtswidrig und – wie sich aus der Prognoseentscheidung ergibt – auch schuldhaft sein.
Es bedarf weiters einer Prognose dahingehend, dass aufgrund der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sachlage erwartet werden muss, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen werde (z.B. wenn die Tierhaltung dem TSchG nicht entspricht und eine solche seitens des Halters auch künftig nicht sichergestellt werden kann oder wiederholt Verstöße gegen tierschutzrelevante Bestimmung zur Last gelegt wurden; vgl. VwGH, 24.11.2008, 2006/05/0113; 21.11.2000, 2000/05/0240; UVS Ktn 2.9.2002, KUVS-1169/12/2002).
Nachdem sich die Prognosebeurteilung auf das strafbare Verhalten zu beziehen hat (arg.: „sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird“), ist eine Prognose dahingehend zu treffen, ob der Täter/die Täterin das strafbare und zur Anlasstat führende Verhalten fortsetzen wird. Gegenständlich nicht heranzuziehen sind damit jene Handlungen die – mangels ausreichend präziser Tatanlastung – letztlich nicht zu einer Bestrafung führten.
Im konkreten Fall kann hinsichtlich der Anlasstat auf die obigen Ausführungen zu den Spruchpunkten 3, 5 und 7 verwiesen werden. Den Beschlagnahmebescheid stützte die belangte Behörde auf jene Übertretungen die gegenständlich in den Spruchpunkten 1, 2, 3 und 4 vorgeworfen wurden. Die Spruchpunkte 1, 2 und 4 mussten durch das erkennende Gericht mangels Erfüllung der Anforderungen des § 44a VStG behoben werden. Obgleich ein Beschlagnahmebescheid einem Verfallsausspruch nach § 40 Abs. 1 TSchG nicht zwingend vorauszugehen hat (VwGH 16.09.2003, 2002/05/1033), teilt das Gericht die Ansicht der Behörde, dass eine im Ermessen der Behörde stehende Beschlagnahme sowie ein anschließender Verfall auf die in den Spruchpunkten 5 und 7 angelasteten Übertretungen mangels darauf bezogener negativer Prognose sowie inadäquater tierschutzrechtlicher Eingriffsintensität nicht gestützt werden kann (vgl. VwGH, 24.11.2008, 2006/05/0113).
Zu prüfen ist, ob zutreffend auf Basis der in Spruchpunkt 3 angelasteten Übertretung von einer negativen, zu einem Verfall der Hunde führenden Prognose auszugehen war. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid ist eine Prognosebeurteilung nicht zu entnehmen.
Das Verwaltungsstrafregister der Beschwerdeführerin weist drei Vorstrafen nach dem NÖ Hundehaltegesetz auf. Eine Übertretung des Tierschutzgesetzes wurde ihr bisher nicht angelastet (vgl. VwGH, 24.11.2008, 2006/05/0113; hier: eine den Verfall rechtfertigende schädliche Neigung auf Grund mehrerer einschlägiger Vormerkungen). Weiters ist an Hand der vorliegenden baulichen Gegebenheiten am Wohnsitz der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass tierschutzkonforme Haltebedingungen künftig nicht sichergestellt werden könnten.
Diese Umstände hätte die Behörde bei Ausspruch des Verfalls zu berücksichtigen gehabt. Im Übrigen wäre, gestützt allein auf die Haltungsbedingungen der Hunde, auch eine Abnahme der weiteren drei erwachsenen Hunde angezeigt gewesen. Auch die Behörde hat – dieser Annahme folgend – den Verfallsausspruch offenbar nicht allein auf die Übertretung des in Spruchpunkt 3 angelasteten Tatvorwurfes gestützt.
Die für einen Verfallsausspruch zwingend erforderliche negative Prognose liegt nach Beurteilung durch das Gericht im Entscheidungszeitpunkt nicht vor, sodass der Verfallsausspruch zu beheben war.
Der Behörde steht es offen einen Verfall der am 06.06.2023 beschlagnahmten Hunde nach § 37 Abs. 3 TSchG zu prüfen (vgl. dazu VwGH, 16.09.2003, 2002/05/1033; zur Prognosebeurteilung zum Stichtag zwei Monate nach Abnahme der Tiere vgl. LVwG NÖ, 30.05.2019, LVwG-AV-373/001-2019).
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 VStG).
Nach § 38 Abs. 1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verstößt, indem er 1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt […]. Nach der Generalklausel des § 38 Abs. 3 TSchG ist mit Geldstrafe bis zu Euro 3.750, im Wiederholungsfall bis zu Euro 7.500, zu bestrafen, wer außer in den Fällen des Abs. 1 und 2 gegen […] §§ 11 bis 32, […] verstößt. Ein Wiederholungsfall nach dem TSchG liegt nicht vor.
Die gegenständlich geschützten Rechtsgüter betreffen allesamt Interessen des Tierschutzes. Die gegenständlich verletzten Bestimmungen über Haltungsbedingungen bzw. Betreuungspflichten stellen elementare Anforderungen dar, deren Verletzung Tierschutzinteressen in wesentlichem Maß zu beeinträchtigen vermögen. Die Intention der Bestimmung des § 31 Abs. 4 TSchG liegt darin, Tierhaltungen zum Zwecke der Zucht einer behördlichen Kontrolle zugänglich und damit auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes überprüfbar zu machen und allenfalls unter behördliche Auflagen zu stellen. Speziell auch die Verletzung gegen § 5 Abs. 2 Z 1 iVm. § 44 Abs. 17 TSchG verstößt in elementarer Weise gegen Interessen des Tierschutzes, indem der Behörde eine Kontrolle der Züchtungsbedingungen nicht ermöglicht wurde.
Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Verhandlung an, derzeit monatlich etwa Euro 2.000 netto zu verdienen, jedoch in wenigen Wochen in Karenz lediglich über Euro 800 monatlich zu verfügen.
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf Verschuldensebene zumindest grob fahrlässig agierte, indem sie trotz anderslautender Information durch die Behörde Hunde zumindest teilweise in den Kellerräumlichkeiten hielt und auch selbst angab, zur Vermeidung von Problemen in *** die Geburt der Welpen ohne Zuchtmeldung in *** organisierte.
Erschwerend wurde zu Recht das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen gewertet. Die gegenständlich verhängten Strafen, die allesamt im unteren Bereich des Strafrahmens ( 10 %) zu liegen kommen, können auch unter Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin nicht als unangemessen betrachtet werden.
Eine Reduktion der Strafe zu Spruchpunkt 7 war auf Grund der Einschränkung des Tatzeitraumes vorzunehmen (vgl. VwGH, 15.02.2018, Ra 2017/17/0718).
Indem weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat noch das Verschulden als gering zu werten sind, scheidet ein Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG aus. Mangels Überwiegen der Milderungsgründe kommt ebenso ein Vorgehen nach § 20 VStG nicht in Betracht.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Übrigen beschränkt sich die Entscheidung auf die eindeutige zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und behandelt (im Allgemeinen nicht-revisible) Fragen der Beweiswürdigung.
Die Anforderungen an das Maß der Bestimmtheit einer Entscheidung hängen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Es liegt nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Ergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/04/0118, oder VwGH 28.5.2020, Ra 2019/07/0081 - 0083, 0130, jeweils mwN).
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