projets
LVwG-S-1151/001-2023•LVwG N LVwG-S-1151/001-2023
LVwG-S-1151/001-2023Tribunal administratif régional28 févr. 2024
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Schaden; Verständigungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dissauer als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 24.04.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) auf den Betrag von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß
§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit 10,00 Euro neu festgesetzt.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 60,00 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Wesentlicher Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) parkte am 28.03.2023, gegen 09:40 Uhr seinen PKW in *** in der *** vor einem Fitnessclub. Als er die Tür seines PKW öffnete, wurde ihm diese durch einen starken Windstoß entrissen und beschädigte den neben ihm parkenden PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Dadurch entstanden Lackschäden an der Beifahrertür des anderen PKW.
1.2. Der Beschwerdeführer bemerkte den Vorfall und brachte, als er den Schaden am gegenbeteiligten Fahrzeug sah, an der Frontscheibe des auf Frau B zugelassenen Fahrzeuges eine Verständigung mit seiner Telefonnummer an.
1.3. Der Beschwerdeführer ging anschließend zu seinem gebuchten Trainingstermin im Fitnesscenter. Dieser Termin dauerte ca. 1 ½ Stunden, anschließend erstattete er bei der Polizeiinspektion ***, ***, Selbstanzeige des Parkschadens.
1.4. Am 29.03.2023 erstattete der Beschwerdeführer Schadensmeldung an seine Versicherung.
1.5. Nach Durchführung des - nach Anzeige durch die Polizeiinspektion *** - Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Mödling (in der Folge: belangte Behörde) das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vom 24.04.2023, Zl. ***. Darin wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 150,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 69 Stunden) verhängt. Es wurde ihm angelastet, er sei am 28.03.2023, um 09:40 Uhr als Lenker eines Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, *** mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, obwohl er und die Person(en) in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, einander ihren Namen und Anschriften nicht nachgewiesen hätten.
Begründend wird im Straferkenntnis ausgeführt, der Beschwerdeführer habe die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in seiner Rechtfertigung „im Wesentlichen“ zugegeben. Bei der Strafbemessung berücksichtigte die Behörde weder mildernde noch erschwerende Umstände.
1.6. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass er eine mildere Strafe bzw. einen Erlass seiner Strafe erwirken wolle. Sein Verhalten sei aus seiner Sicht keine Fahrerflucht mit Vorsatz gewesen. Nachdem er einen Zettel mit seiner Telefonnummer an die Windschutzscheibe des gegnerischen Fahrzeuges geklemmt habe, sei er noch ca. 1 ½ Stunden vor Ort in seinem Fitnessclub gewesen. Es habe daher jederzeit die Möglichkeit bestanden, die persönlichen Daten vor Ort auszutauschen. Da aber der Kontakt leider nicht zustande gekommen sei, habe er nach seinem Training eine Polizeidienstelle in der ***, *** aufgesucht und eine Selbstanzeige gemacht. Im Nachhinein sei er leider zur Erkenntnis gekommen, dass sein Handeln nicht ganz gesetzeskonform gewesen sei, er habe aber nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt, um den finanziellen Schaden der geschädigten Partei auszugleichen.
1.7. Es scheinen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer ist schuldeinsichtig und hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung in keinem Stadium des Verfahrens bestritten.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 2.321, --.
2.1. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des durch die Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes.
2.2. Die Feststellungen zu Zeitpunkt, Ort und Hergang des Vorfalles sowie dem dabei entstandenen Schaden beruhen auf der Anzeige samt Sachverhaltsdarstellung der Polizeiinspektion *** und den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner schriftlichen Rechtfertigung im erstinstanzlichen Verfahren, sowie auch aus der Beschwerde.
2.3. Auch dass kein Austausch von Namen und Adressen unmittelbar vor Ort erfolgt ist, sondern der Beschwerdeführer am gegenbeteiligten Fahrzeug einen Zettel mit seinen Daten hinterlassen hat, hat der Beschwerdeführer nie bestritten, sondern im Zuge seiner Rechtfertigung aber auch in der Beschwerde selbst dargelegt.
2.4. Der Zeitpunkt des Vorfalles und der Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durch den Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion *** ergeben sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion und wurde dies auch durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bestritten.
2.5. Zum Nicht-Vorliegen verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen ist auf den Akteninhalt und auf die Mitteilung des PK *** vom 26.02.2024, wonach keine den Beschwerdeführer betreffenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen, zu verweisen. Das festgestellte Nettoeinkommen des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben.
2.6. Hinsichtlich der Schuldeinsichtigkeit des Beschwerdeführers ist auf dessen aktenkundige schriftliche Rechtfertigung vom 24.04.2023 und auch auf das Beschwerdevorbringen zu verweisen, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich zugegeben und anerkannt hat, dass er „zur Erkenntnis gekommen sei, dass sein Handeln nicht ganz gesetzeskonform gewesen sei, er habe aber nach besten Wissen und Gewissen gehandelt, um den finanziellen Schaden der geschädigten Partei auszugleichen“.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 4. Verkehrsunfälle.
§ 4. (1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben
1. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,
[…]
(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
[…]
[…]
§ 99. Strafbestimmungen.
(1) […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt,
b)[…]
[…]
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) […]
b) wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet,
[…]“
4.1. Wenn bei einem Verkehrsunfall nur ein Sachschaden entstanden ist, haben gemäß § 4 Abs. 5 StVO, dessen Verletzung dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis angelastet wird, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
4.2. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass das objektive Tatbild der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt ist:
4.2.1. Als der Beschwerdeführer die Tür seines PKW öffnete, kam es aufgrund eines Windstoßes zu einer Berührung eines parkenden Fahrzeuges, wodurch am touchierten Fahrzeug ein Sachschaden entstanden ist. Der Beschwerdeführer bemerkte dies, weil er beim anderen PKW Nachschau hielt.
Der Beschwerdeführer stand somit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in einem ursächlichen Zusammenhang.
4.2.2. Das Hinterlassen eines Zettels mit den Daten des Beschwerdeführers an der Windschutzscheibe des gegenbeteiligten Fahrzeuges stellt keinen gegenseitigen Nachweis von Namen und Anschriften der ursächlich am Verkehrsunfall beteiligten Personen bzw. jener, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, dar.
Daher bestand für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, den stattgefundenen Verkehrsunfall ohne nötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden.
4.2.3. Der in § 4 Abs. 5 StVO verwendete Begriff „ohne unnötigen Aufschub“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes streng auszulegen (vgl. bereits VwGH 29.09.1993, Zl. 93/02/0130). Die Unfallmeldung hat nach Durchführung der am Unfallsort notwendigen, durch das Gebot der Verkehrssicherheit erforderlich erscheinenden Maßnahmen oder nach vergeblichem Versuch der Beteiligten, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachzuweisen, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.02.1993, Zl. 92/02/0292).
Im vorliegenden Fall sind zwischen dem Unfall (ca. 9:40 Uhr) und der Unfallmeldung des Beschwerdeführers (ca. 11:30 Uhr) mehr als 1 ½ Stunden vergangen. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer seine Trainingseinheit im Fitnesscenter absolviert und ist anschließend erst nach *** zur Polizeiinspektion gefahren, um Selbstanzeige zu erstatten. Diese Tätigkeit rechtfertigt im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung einen Aufschub der Unfallmeldung im hier vorliegenden Ausmaß von rund 1 ½ Stunden nicht und hat der Beschwerdeführer somit nicht ohne unnötigen Aufschub iSd § 4 Abs. 5 StVO die nächste Polizeidienststelle verständigt (vgl. z.B. VwGH vom 19.9.1984, 83/03/0358; bzw. vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 24.02.1993, 92/02/0292, wonach bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" nicht nur die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund steht, sondern auch die Frage, wie diese Zeit genützt wurde).
4.2.4. Somit ist die objektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.
4.3. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ handelt und der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, durch das glaubhaft gemacht würde, dass ihn an der objektiv verwirklichten Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten anzunehmen und hat der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
4.4. Zur Strafbemessung ist zunächst allgemein festzuhalten, dass gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat ist. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Verhängung einer Strafe hat spezial- und generalpräventive Zwecke zu erfüllen. Für Verwaltungsübertretungen wie die dem Beschwerdeführer vorliegend angelastete sieht § 99 Abs. 3 lit. b StVO die Verhängung einer Geldstrafe bis zu
726, -- Euro (bzw. Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen) vor.
Sinn der Verständigungspflicht des § 4 Abs. 5 StVO ist es, gerade im Falle, dass ein gegenseitiger Identitätsnachweis zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu Stande gekommen ist, die Unfallbeteiligten in die Lage zu versetzen, durch Nachfrage bei der Polizei die Daten des Unfallgegners für einen allfälligen Schadenersatz in Erfahrung zu bringen. Die Einhaltung der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO dient somit insbesondere der raschen Schadensabwicklung. Zwar hat der Beschwerdeführer vorliegend zum einen am gegenbeteiligten Fahrzeug einen Zettel mit seinen Daten hinterlassen und hat er - zwar mit Verspätung, aber doch die nächste Polizeidienststelle verständigt - sodass von keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des durch die übertretene Rechtsnorm geschützten Rechtsgutes auszugehen ist. Die erst verspätet erfolgte Verständigung der Polizeidienststelle stellt jedoch den typischen Fall einer Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO dar und sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht möglich gewesen wäre, seine Verpflichtung zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle zu kennen und ihr auch nachzukommen, womit von keinem bloß geringfügigen Verschulden auszugehen ist.
Ein Vorgehen gemäß § 45 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt somit mangels Geringfügigkeit des Verschuldens und angesichts der als hoch anzusehenden Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht in Betracht.
Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Strafmildernd ist vorliegend die – von der Behörde bei der Strafbemessung nicht berücksichtigte – absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Weiters ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung im gesamten Verfahren zugestanden und sich schuldeinsichtig gezeigt hat. Auch zeigt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum einen an der Windschutzscheibe des gegenbeteiligten Fahrzeuges einen Zettel mit seinen Daten hinterlassen und er die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle zwar nicht ohne unnötigen Aufschub iSd § 4 Abs. 5 StVO aber doch aus eigenem erstattet hat. dass der Beschwerdeführer bemüht war, mit dem Gegenbeteiligten zwecks Schadensabwicklung tatsächlich in Kontakt zu treten und den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG und unter Berücksichtigung der oben angeführten Umstände, insbesondere der im Straferkenntnis noch nicht berücksichtigten Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer geständig und schuldeinsichtig gezeigt hat, kann davon ausgegangen werden, dass die Verhängung einer Strafe in der nunmehr festgesetzten Höhe geeignet ist, eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen und den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung von Verwaltungsübertretungen wie der gegenständlichen abzuhalten. Eine weitere Herabsetzung der im untersten Bereich festgesetzten Verwaltungsstrafe kommt hingegen nicht in Betracht, da nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen (zur „Generalprävention“ vgl. z.B. VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041).
4.5. Im Hinblick auf die erfolgte Herabsetzung der festgesetzten Strafe, ist die – sich nach der Höhe der verhängten Strafe bemessende – Höhe des vom Beschwerdeführer zu leistenden Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen, verwaltungsbehördlichen Verfahrens spruchgemäß anzupassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.
4.6. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden. Auch hätte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Hinblick darauf, dass der Sachverhalt unbestritten ist und er sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergibt, eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich auf den eindeutigen und klaren Wortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, z.B. VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.