LVwG N LVwG-AV-1952/001-2023; LVwG-AV-1953/001-2023

LVwG-AV-1952/001-2023; LVwG-AV-1953/001-2023Tribunal administratif régional26 févr. 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Abbruchauftrag; Konsenslosigkeit; Bewilligungspflicht; Superädifikat;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1952/001-2023; LVwG-AV-1953/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1952.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerden der Frau A und des Herrn B gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. März 2023, Zahl ***, sowie den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Februar 2023, Zahl ***, jeweils betreffend den Auftrag zum Abbruch einer Veranda, eines Flugdaches und einer Gerätehütte auf dem Grundstück ***, *** (Grst.Nr. ***, KG ***), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.Die Frist für die Durchführung des Auftrages wird mit 9 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt.

2. Die in den Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gestellten Anträge auf nachträgliche Genehmigung von Veranda und Keller werden zurückgewiesen.

3. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:

Die Kleingartenparzelle *** ist Bestandteil des Grundstückes ***, EZ *** KG *** (vormals Grundstück *** EZ *** KG ***).

Alleiniger Grundstückeigentümer ist das D, das Grundstück ist aufgeteilt in mehrere Kleingartenparzellen, welche direkt vom D in Bestand gegeben sind an die Nutzer der Kleingartenparzellen.

Auf der verfahrensgegenständlichen Kleingartenparzelle befindet sich ein seit ca. 1966 bestehendes Kleingartenhaus, bei welchem es sich um ein Superädifikat handelt, Bauwerkseigentümer sind seit 2001 A und B (in der Folge: Beschwerdeführer). Zwischen den Beschwerdeführern und der Grundeigentümerin besteht ein befristeter Bestandvertrag. Die Bestandsverträge werden jeweils für 10 Jahre abgeschlossen und regelmäßig verlängert.

Auf einem vom früheren Bauwerkseigentümer der Baubehörde vorgelegten Einreichplan aus dem Jahr 1998 sind die vom nunmehrigen Abbruchsauftrag betroffenen Objekte (Veranda und Gerätehütte) bereits dargestellt, die Zustimmung der Grundeigentümerin zur Einreichung ist auf diesem Plan festgehalten. Das Flugdach bei der Veranda ist aus diesem Einreichplan nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer sind seit 2001 Eigentümer des auf dem Baugrundstück bestehenden Kleingartenhauses und der vom nunmehrigen Abbruchsauftrag betroffenen Objekte, nämlich der Veranda samt angebautem Flugdach („Bauwerk Nr. 1“), der Gerätehütte („Bauwerk Nr. 2“).

Entsprechen dem geltenden Flächenwidmungsplan ist das Grundstück als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet.

Im Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 3. April 2001 über die gerichtliche Urkundenhinterlegung des Kaufvertrages vom 19. April 2000 sind die beiden Beschwerdeführer jeweils als Hälfteeigentümer des Objektes „Superädifikat Kleingartenhaus ***“ ausgewiesen. Die Beschwerdeführer sind ihrer Qualifikation als Eigentümer der spruchgegenständlichen Objekte im gesamten Verfahren nicht entgegengetreten.

Das bestehende Kleingartenhaus wurde ca. ab 1966 errichtet. Diesbezüglich existiert ein Feststellungsbescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 18.12.1998, GZ. ***, wonach gem. § 113 Abs. 2b der Bauordnung 1976 die Anordnung des Abbruches zu entfallen habe.

Dieser Feststellungsbescheid bezog sich ausdrücklich nicht auf die damals 1998 bereits vorhandene Veranda und Gerätehütte. Die Veranda, welche als Zubau zum Kleingartenhaus mit diesem verbunden ist, wurde ca. 1991 errichtet, eine schriftliche Baubewilligung dafür existiert nicht. Das im Abbruchbescheid bezeichnete Flugdach stellt sich als Dachvorsprung bei der Veranda dar und wurde nach 1998 errichtet, es handelt sich um einen unselbstständigen Teil der Veranda, ein Baubewilligungsbescheid dafür besteht ebenso nicht. Die Gerätehütte besteht seit ca. 1994, eine schriftliche Baubewilligung dafür existiert nicht.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde erster Instanz) vom 2. August 2022, Zl. ***, wurde B als Bauwerkseigentümer gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Auftrag zum Abbruch folgender Objekte auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, (in der Folge: Baugrundstück) erteilt:

„Bauwerk Nr. 1“: verglaste Veranda im Ausmaß von 2,65 m x 6,00 m, welche dem bestehenden Kleingartenhaus vorgelagert ist samt angebautem Flugdach im Ausmaß von 2,65 m x 2,00 m, für Wohnzwecke genutzt.

„Bauwerk Nr. 2“: Gerätehütte im Ausmaß von 4,32 m x 1,00 m x 2,00 m, erbaut in Holzriegelbauweise mit Pultdach und mit Dachpappe eingedeckt, als Lager genutzt.

Mit Schreiben vom 19. August 2022 erhob Herr B dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 31. Jänner 2023, Zl. ***, wurde auch A gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 der Auftrag zum Abbruch der angeführten Objekte auf dem Baugrundstück erteilt.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erhob Frau A dagegen fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

Der Berufung des B wurde im Spruchteil I. des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. Februar 2023, Zl. ***, hinsichtlich des Abbruchauftrages für Veranda, Flugdach und Gerätehütte keine Folge gegeben.

Der Berufung der A wurde mit im Wesentlichen gleichlautendem Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 22. März 2023, Zl. ***, hinsichtlich des Abbruchauftrages für Veranda, Flugdach und Gerätehütte ebenso keine Folge gegeben.

Gegen beide Berufungsentscheidungen brachten die Beschwerdeführer jeweils rechtzeitig gemeinsam ihre im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden vom 26. März 2023 sowie vom 24. April 2023 ein.

Beantragt wurde jeweils, den Abbruchauftrag wegen Verfahrensmängeln zu beheben. Beantragt wurde weiters, Veranda und Keller nachträglich zu genehmigen.

Die Beschwerden wurden seitens der belangten Behörde unter Anschluss des bezughabenden Bauaktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 5. Juni 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 21. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher beide Beschwerdeführer, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter der Liegenschaftseigentümerin teilnahmen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung und Einsichtnahme in den Bauakt und Akt zum landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren und erfolgte eine Erörterung der Sach- und Rechtslage.

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den unbestrittenen Inhalt des vorliegenden Bauaktes, an dessen Vollständigkeit im Verfahren keine Zweifel aufgekommen sind.

Betreffend die vom Abbruchauftrag umfassten Objekte liegen keine baubehördlichen Bewilligungsbescheide (und auch keine Bauanzeigen) auf. Die spruchgegenständlichen Objekte sind nicht (positiv beschiedener) Gegenstand des Feststellungsbescheides vom 14. Dezember 1998, gemäß dessen Spruch der Abbruch für das bestehende Kleingartenhaus entfällt.

2. Rechtslage:

2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), idF LGBl. Nr. 31/2023 (Fassung bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), lauten:

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

6. bauliche Anlage: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

(…)

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

(…)

§ 35. (1) (…)

(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn

1. (…)

2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.

Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.

(…)

2.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) idF LGBl. 8200-23, lauten:

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. (…);

3. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

4. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

(…)

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;

(…)

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

§ 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 sieht die Anordnung des Abbruches eines Bauwerks durch die Baubehörde ungeachtet eines anhängigen Baubewilligungsansuchens nach § 14 NÖ BO 2014 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) oder keine Anzeige (§ 15 NÖ BO 2014) vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrags der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vgl. VwGH 2004/05/0205; 2004/05/0027 bis 0030).

Entscheidungswesentlich ist daher, ob hinsichtlich der vom Abbruch bedrohten Objekte zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags sowie zum Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht oder eine Anzeigepflicht bestanden hat.

Gemäß § 14 NÖ BO 2014 bedürfen Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1) sowie die Errichtung baulicher Anlagen (Z 2) einer Baubewilligung. Auch sah der zum Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Objekte geltende § 14 NÖ BO 1996 die Erforderlichkeit einer Baubewilligung für Neu- und Zubauten von Gebäuden (Z 1) sowie für bauliche Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56 leg.cit.) entstehen oder Rechte nach § 6 leg.cit. verletzt werden können (Z 2), vor. Eine Bewilligungspflicht von Gebäuden sah überdies die davor geltende NÖ Bauordnung 1976 (vgl. deren § 92 Abs. 1 Z 1 und 2) wie schon die davor geltenden baurechtlichen Bestimmungen (NÖ Bauordnung 1883, Bauordnung für Wien) vor.

Ein „Bauwerk“ ist gemäß § 4 Z 7 NÖ BO 2014 (und § 4 Z 3 NÖ BO 1996) ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Für bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, sind stets gewisse bautechnische Kenntnisse erforderlich (VwGH 2013/06/0251). „Kraftschlüssig“ ist eine bauliche Anlage mit dem Boden schon dann verbunden, wenn sie durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (VwGH 2007/05/0247). Unter einem Gebäude ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden zu verstehen, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen (vgl. § 4 Z 15 NÖ BO 2014 und § 4 Z 7 NÖ BO 1996).

Zur Herstellung der vom Abbruch betroffenen Objekte bedarf es – zu Gewährleistung der Kipp- und Standsicherheit – ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen und ist auch jeweils eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden gegeben. Die Veranda (samt dem als „Flugdach“ bezeichneten Dachvorsprung) ist als Gebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 (bzw. NÖ BO 1996) zu qualifizieren, weil sie oberirdisch errichtet wurde, aus einem Dach und mindestens zwei Wänden besteht sowie dafür bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sache zu schützen (siehe hierzu – insoweit auf die NÖ BO 2014 und NÖ BO 1996 übertragbar – auch VwGH 2011/05/0097, mwN, wonach durch die Umschließung einer Terrasse mittels einer Holz-Glas-Konstruktion [etwa in der Form eines Wintergartens] die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zubau im Sinne der Bauordnung erfüllt sind).

Auch die Gerätehütte ist als Bauwerk im Sinne der NÖ BO 2014 bzw. NÖ BO 1996 zu qualifizieren. Für die fachgerechte Errichtung dieses Objektes ist ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich, um dieses einsturzsicher und den Anforderungen der Statik entsprechend auszuführen. Sie ist mit dem Boden, insbesondere durch ihr Eigengewicht, kraftschlüssig verbunden. Die Gerätehütte wurde oberirdisch errichtet, besitzt vier Wände und ein Dach und kann von Menschen betreten werden. Es handelt sich dabei sowohl nach der NÖ BO 2014 und der NÖ BO 1996 (vgl. jeweils § 14 Z 1 leg.cit.) als auch nach der NÖ Bauordnung 1976 (vgl. § 2 Z 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976; wie auch den davor geltenden baurechtlichen Bestimmungen) um ein Gebäude und somit um ein bewilligungspflichtiges Bauwerk (zur Qualifikation von mit gegenständlichem Objekt vergleichbaren Objekten als bewilligungspflichtige Bauwerke vgl. etwa VwGH 2006/06/0304).

Eine Baubewilligung kann auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. VwGH 2013/05/0176). Die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags ist demnach auch dann zulässig, wenn ein Bauwerk jahrelang unbeanstandet existierte (vgl. VwGH 2013/05/0012).

Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegen Baubewilligungen für die spruchgegenständlichen Objekte nicht vor.

Seitens der Beschwerdeführer wurde das Vorliegen von Baubewilligungen für die in Rede stehenden Objekte auch in keiner Weise behauptet oder gar substantiiert dargetan und wurden auch keine Beweise vorgelegt, die auf entsprechende Baubewilligungen schließen lassen könnten.

Die Voraussetzung für einen Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 – nämlich, dass für ein bewilligungspflichtiges Bauwerk die nach dem Gesetz erforderliche Baubewilligung (§ 23 NÖ BO 2014) nicht vorliegt – ist daher im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Objekte erfüllt. Den Beschwerdeführern als Bauwerkseigentümer wurde daher zu Recht der Auftrag zur Entfernung dieser Objekte erteilt.

Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 AVG war gleichzeitig eine neuerliche angemessene Leistungsfrist festzusetzen. Für die Durchführung des Auftrages wird eine Frist von 6 Monaten eingeräumt, welche selbst für den Fall der Beauftragung eines befugten Unternehmens zumutbar und angemessen erscheint.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2:

In den Beschwerdeschriftsätzen an das Landesverwaltungsgericht wird auch der Antrag auf nachträgliche Genehmigung von „Veranda und Keller“ gestellt.

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Im Spruch der angefochtenen Bescheide gab die Berufungsbehörde den gegen den Abbruchauftrag für Veranda samt Flugdach sowie Gerätehütte erhobenen Berufungen keine Folge.

Die Erteilung einer Baubewilligung oder die Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 waren nicht verfahrensgegenständlich. Eine diesbezügliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes besteht nicht, weshalb sich diese in den Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht gestellten Anträge auf nachträgliche Genehmigung von Veranda und Keller als unzulässig erweisen.

Die Beschwerdeführer werden diesbezüglich an die gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 zuständige Baubehörde verwiesen.

3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen Wortlaut der angewendeten Gesetzesbestimmungen stützen kann (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH Ra 2017/05/0086).

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