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LVwG-AV-2111/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2111/001-2023
LVwG-AV-2111/001-2023Tribunal administratif régional23 févr. 2024
Gewerbliches Berufsrecht; Güterbeförderungsgewerbe; Konzession; Entziehung; finanzielle Leistungsfähigkeit; Mitwirkungspflicht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 06. Juni 2023, Zl. ***, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist Inhaberin einer Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit zwei Kraftfahrzeugen im Standort ***, *** (GISA-Zahl: ***) gemäß dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG).
1.2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) vom 24. September 2021 („Überprüfung gemäß § 5 Abs. 1a GütbefG“) wurde die Beschwerdeführerin insbesondere aufgefordert, zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die folgenden Unterlagen vorzulegen:
Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders über Eigenkapital und Reserven in der Höhe der vom Konzessionsumfang umfassten Fahrzeuge (mindestens 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug bzw. mindestens 5.000,00 Euro für jedes weitere Fahrzeug);
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes;
Bestätigung des Sozialversicherungsträgers über das Nichtvorliegen von Beitragsrückständen (Gebietskrankenkasse und Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).
1.3. Die Beschwerdeführerin legte mit E-Mail-Eingabe vom 12. Juli 2022 – nach mehreren Fristerstreckungen durch die belangte Behörde – zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit die folgenden Unterlagen vor:
Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 30. Juni 2022, aus der sich ein Beitragsrückstand iHv 6.279,21 Euro sowie der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung mit Zahlungsziel 31. Mai 2023 ergibt;
Bestätigung der Österreichischen Gesundheitskasse vom 05. Juli 2022, aus der sich ergibt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Zahlungsverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen ist;
Bescheinigung des Finanzamtes vom 30. Juni 2022, aus der sich ergibt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Abgabenforderungen bestanden haben, hinsichtlich derer die Abgabenbehörde einen Anspruch auf Entrichtung gehabt habe.
Weitere Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit wurden seitens der Beschwerdeführerin – trotz Urgenzen durch die belangte Behörde – nicht vorgelegt.
1.4. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 07. Oktober 2022 betreffend die Beschwerdeführerin mit, dass „[ü]ber die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit [,,,] leider kein positives Gutachten“ abgegeben werden könne. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, ihr die Konzession wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit zu entziehen.
1.5. Die Beschwerdeführerin trat der beabsichtigten Entziehung mit E-Mail-Eingabe vom 24. Oktober 2022 entgegen und führte insbesondere aus, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Situation und sowie im Hinblick auf „Corona“ sehr schwer sei, die Leistungsfähigkeit in Form einer Bankgarantie zu erhalten. Sie würde den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit mit Sicherheit nachreichen, dies würde aber leider noch eine Zeit dauern.
1.6. Die Arbeiterkammer NÖ teilte mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2022 mit, dass gegen die Entziehung der Gewerbeberechtigung keine Einwände erhoben würden.
1.7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06. Juni 2023, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit zwei Kraftfahrzeugen im Standort ***, *** (GISA-Zahl: ***) entzogen.
Begründend ist ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals aufgefordert worden sei, die unter 1.2. bezeichneten Unterlagen vorzulegen. Da diese nicht vollständig zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit vorgelegt worden seien, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – damals rechtsfreundlich vertreten – mit Schriftsatz vom 04. Juli 2023 Beschwerde.
Begründend ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervorgehe, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin nicht übermittelt hätte. Es sei jedenfalls eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und eine Bestätigung des Sozialversicherungsträgers beigeschafft worden. Eine Bankgarantie sei nicht vorgelegt worden, dies sei nach dem Gesetz auch nicht erforderlich. In § 5 Abs. 1 GütbefG sei kein Grund für den Entzug einer Konzession normiert, die Beschwerdeführerin sei finanziell leistungsfähig, hierzu werde die Einholung eines Gutachtens begehrt.
Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde sowie jedenfalls die Verfällung der belangten Behörde zum Kostenersatz.
2.2. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 07. Juli 2023 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Eingabe vom 02. Oktober 2023 gab die (damalige) Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses in gegenständlicher Angelegenheit bekannt.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zunächst mit Ladung vom 04. Jänner 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06. Februar 2024 an. In der Ladung wurde die Beschwerdeführerin mit Blick auf §§ 41 Abs. 2 und 39 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit § 17 VwGVG aufgefordert, bis längstens 02. Februar 2024 (einlangend) alle bekannten Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen und insbesondere die folgenden Unterlagen vorzulegen:
„1. Bestätigung über die Höhe der Beitragsrückstände beim zuständigen Finanzamt nicht älter als drei Monate; bei Rückständen: Darlegung einer etwaigen Ratenzahlungsvereinbarung;
2. Bestätigung über Beitragsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern (SVS, ÖGK) nicht älter als drei Monate, bei Rückständen: Darlegung einer etwaigen Ratenzahlungsvereinbarung;
3. vollständiges Gutachten einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht älter als drei Monate, aus dem sich ein dem Konzessionsumfang entsprechendes Eigenkapital und Reserven ergeben; insbesondere bei einem negativen Eigenkapital sind die stillen Reserven getrennt für die einzelnen Grundstücke und das sonstige Anlagevermögen darzustellen. Hierzu wird etwa das beiliegende Formular samt Beilagen übermittelt.“
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte – infolge einer Verschiebung der für 06. Februar 2024 anberaumten Verhandlung wegen Erkrankung der Beschwerdeführerin – am 20. Februar 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin teilnahm; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes sowie durch die Erörterung des Sach- und Rechtslage mit der Beschwerdeführerin. In der Verhandlung zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Verfällung der belangten Behörde in den Kostenersatz zurück. Zudem legte die Beschwerdeführerin Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen sowie Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2018 bis 2022 vor. Das Ermittlungsverfahren wurde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für geschlossen erklärt.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr) mit zwei Kraftfahrzeugen im Standort ***, *** (GISA-Zahl: ***) gemäß dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG).
Beweiswürdigung:
Diese Feststellung ergibt sich aus den eindeutigen Inhalten des vorliegenden Verwaltungsaktes im Einklang mit dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA). Wenngleich die Beschwerdeführerin in der Verhandlung darauf hinwies, dass sie die Einschränkung ihres Konzessionsumfangs auf ein Fahrzeug angestrebt und dies mit der belangten Behörde telefonisch besprochen habe, findet sich kein entsprechender Hinweis auf eine (beabsichtigte oder tatsächliche) Konzessionseinschränkung der Beschwerdeführerin im vorgelegten Verwaltungsakt (ein solcher Hinweis ist auch in den von der Beschwerdeführerin verfassten Eingaben und der Beschwerde nicht enthalten). Zudem hat die Beschwerdeführerin auch gar nicht behauptet, eine Änderung des Konzessionsumfangs beantragt zu haben und entsprechend § 3 Abs. 2a GütbefG die ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Abschriften aus dem Gewerberegister abgegeben zu haben.
4.2. Über die Beschwerdeführerin wurde durch Bekanntmachung am 13. Dezember 2023 ein Konkursverfahren mit Wirksamkeit zum 14. Dezember 2023 beim Landesgericht ***, Zl. ***, eröffnet und ist dieses Verfahren bis dato anhängig. Am 13. Februar 2024 fand eine erste Tagsatzung (1. Gläubigerversammlung) statt und wurde die Fortführung des Unternehmens beschlossen.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalt der im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingeholten Auszüge aus der Ediktsdatei (zuletzt vom 20.02.2024) im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4.3. Die Beschwerdeführerin hat nicht nachgewiesen, über ein dem Konzessionsumfang von zwei Fahrzeugen entsprechendes Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug und 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3.500 kg bzw. 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg zu verfügen.
Die Beschwerdeführerin hat aktuell nicht nachgewiesen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern und an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren – trotz mehrfacher Aufforderung durch die belangte Behörde und auch durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – keine Bestätigung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 nicht älter als drei Monate vorgelegt, aus dem sich ein dem Konzessionsumfang entsprechendes Eigenkapital und Reserven ergeben würde. Bestätigungen betreffend Rückstände an Steuern sowie Beiträgen zur Sozialversicherung wurden von der Beschwerdeführerin zuletzt im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Jahr 2022 vorgelegt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Vorlage aktueller Bestätigungen – dies auch vor dem Hintergrund der nunmehrigen Konkurseröffnung über das Vermögen der Beschwerdeführerin – nicht nachgekommen. Zudem führte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung selbst aus, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens infolge der Ablehnung eines Ratenzahlungsansuchens wegen bestehender Rückstände durch die ÖGK beantragt worden sei.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftfahrzeugunternehmers […] idF der Verordnung (EU) Nr. 2020/1055 (in der Folge: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009) lauten:
„Artikel 3
Anforderungen für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers
(1) Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, müssen:
a)über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen;
b)zuverlässig sein;
c)eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und
d)die geforderte fachliche Eignung besitzen.
[…]“
„Artikel 7
Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit
(1) Um die Anforderung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachweisen, dass es über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:
a) 9 000 EUR für das erste genutzte Kraftfahrzeug,
b) 5 000 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3,5 t hat, und
c) 900 EUR für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug oder für jede weitere genutzte Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet;
Unternehmen, die den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausschließlich mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen ausüben, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t, jedoch nicht 3,5 t überschreitet, weisen für jedes Jahr anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass sie über Kapital und Reserven in mindestens folgender Höhe verfügt:
a) 1 800 EUR für das erste genutzte Fahrzeug und
b) 900 EUR für jedes weitere genutzte Fahrzeug.
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in ihrem Gebiet niedergelassenen Unternehmen nachweisen, dass sie für diese Fahrzeuge über Kapital und Reserven in gleicher Höhe wie für die Fahrzeuge gemäß Unterabsatz 1 verfügen. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Kommission entsprechend, und die Kommission macht diese Informationen öffentlich zugänglich.
[…]
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine — von der zuständigen Behörde festgelegte — Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen.
(2a) Abweichend von Absatz 1 lässt die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse für das Jahr der Eintragung des Unternehmens als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein — von der zuständigen Behörde festgelegtes — anderes rechtlich bindendes Dokument, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 genannten Beträge verfügt, gelten. […]“
5.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG), BGBl. 593/1995, idF BGBl. I Nr. 18/2022, lauten:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
4. die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern bei der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit den in Z 1 genannten Kraftfahrzeugen.
[,,,]“
„§ 2. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt (§ 4).
(2) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Güterbeförderung erteilt werden:
1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im innerstaatlichen Verkehr;
2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im grenzüberschreitenden Verkehr
3. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 im grenzüberschreitenden Verkehr.
[…]“
„§ 3. (1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. […]
(2a) Setzt der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen.
[…]“
„§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Artikel 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Der Bewerber um eine Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(1a) Die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen sind der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 6 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
[…]
(3) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. […]“
5.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr (BZGü-VO), BGBl. Nr. 221/1994, idF BGBl. II Nr. 191/2022 lauten:
„§ 2. (1) Die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat anhand einer Vermögensübersicht und der Jahresabschlüsse der dem Antrag vorhergehenden letzten drei Jahre zu erfolgen; können solche nicht vorgelegt werden, anhand einer Vermögensübersicht und gegebenenfalls einer Eröffnungsbilanz. Dabei sind insbesondere folgende Posten zu berücksichtigen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben, Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände,
4. Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
5. Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Pfandrechten auf Liegenschaften oder Eigentumsvorbehalte.
(2) Die finanzielle Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann nicht als gegeben, wenn
1. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
a) weniger als 9 000 Euro für das erste Fahrzeug,
b) weniger als 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höheren höchsten zulässigen Gesamtgewicht als 3 500 kg und
c) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2 500 kg und 3 500 kg
betragen;
2. bei Inhabern einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 GütbefG das Eigenkapital und die Reserven bei Inhabern einer Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG das Eigenkapital und die Reserven
a) weniger als 1 800 Euro für das erste Fahrzeug und
b) weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug
betragen;
3. erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.“
„§ 3. (1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
6.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.
6.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Konzession für die Beförderung von Gütern mit zwei Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr), folglich eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 (iVm § 2 Abs. 2 Z 1) GütbefG (vgl. hierzu auch die Übergangsbestimmung in § 26 Abs. 10 GütbefG) wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit entzogen.
6.3. Die Beschwerdeführerin ist nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 GütbefG iVm Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und §§ 2 und 3 BZGü-VO finanziell leistungsfähig:
6.3.1. Gemäß § 5 Abs. 3 GütbefG ist die finanzielle Leistungsfähigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss das Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck muss es anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachweisen, dass es – mit Blick auf eine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG, die zur Ausübung des Gewerbes mit Kraftfahrzeugen/Anhängern berechtigt, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigen – über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 Euro für das erste genutztes Fahrzeug (lit. a), 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug/Fahrzeugkombination, das/die eine zulässige Gesamtmasse von über 3.500 kg hat (lit. b) bzw. 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug/Fahrzeugkombination, dessen/deren zulässige Gesamtmasse 2.500 kg, jedoch nicht 3.500 kg überschreitet (lit. c) verfügt. Dementsprechend sieht auch § 2 Abs. 2 BZGü-VO für Inhaber einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere dann nicht als gegeben gilt, wenn das Eigenkapital und die Reserven weniger als 9.000,00 Euro für das erste Fahrzeug (Z 1 lit. a), weniger als 5.000,00 Euro, für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von als 3.500 kg (Z 1 lit. b) oder weniger als 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht zwischen 2.500 kg und 3.500 kg (Z 1 lit. c) betragen oder erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden (Z 3).
Gemäß § 5 Abs. 1 GütbefG müssen sämtliche Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes – wozu auch die finanzielle Leistungsfähigkeit zählt – „während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung“ vorliegen. Die Behörde ist insofern auch außerhalb des (ebenfalls normierten) fünfjährigen Überprüfungsintervalls berechtigt, den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewerbeausübung zu verlangen. Zudem bestimmt § 3 Abs. 2a GütbefG, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge einsetzt, als vom Konzessionsumfang erfasst sind; die finanzielle Leistungsfähigkeit ist jedoch solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfangs beantragt wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen.
6.3.2. Für die zwei – dem Konzessionsumfang gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GütbefG entsprechenden – Fahrzeuge hat die Beschwerdeführerin folglich über Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 für das zweite Fahrzeug (bzw.– bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bzw. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c BZGü-VO – 900 Euro) zu verfügen und dürfen keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
6.3.3. Das erforderliche Eigenkapital und die Reserven sind gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse für jedes Jahr nachzuweisen. Gemäß Abs. 2 kann die zuständige Behörde – abweichend von Abs. 1 – eine von der zuständigen Behörde festgelegte Bescheinigung, wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, einschließlich einer Berufshaftpflichtversicherung einer oder mehrerer Banken oder anderer Finanzinstitute einschließlich von Versicherungsunternehmen, oder ein anderes rechtlich bindendes Dokument, das eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen für die in Absatz 1 genannten Beträge darstellt, gelten lassen oder verlangen. Zudem sieht Abs. 2a – abweichend von Abs. 1 – vor, dass die zuständige Behörde in Ermangelung geprüfter Jahresabschlüsse als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft, ein von einem Finanzinstitut ausgestelltes Dokument, das im Namen des Unternehmens Zugang zu Krediten gewährt, oder ein — von der zuständigen Behörde festgelegtes — anderes rechtlich bindendes Dokument gelten lassen kann, mit dem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen über die in Absatz 1 genannten Beträge verfügt.
Vor dem Hintergrund dieser unionsrechtlichen Vorgaben bestimmt § 3 BZGü-VO, dass der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen ist (Abs. 1), die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf (Abs. 2).
6.3.4. Der Gesetzgeber geht sohin – mit Blick auf das dargelegte Regelungssystem – für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit von einer Mitwirkungspflicht des Konzessionsinhabers aus.
Insofern korrespondiert auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens, der sinngemäß bei den Verwaltungsgerichten Anwendung findet, eine Verpflichtung der Partei, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, wenn der amtswegigen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind (vgl. VwGH 26.04.2011, 2010/03/0186, wonach die im Zusammenhang mit der Vollziehung des – insoweit vergleichbaren – § 5 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 erforderlichen Feststellungen notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzen).
6.3.5. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren – trotz mehrfach gebotener Gelegenheit seit dem Jahr 2021 (erstmalige Aufforderung durch die belangte Behörde zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im September 2021) – nicht nachgewiesen, über ein dem Konzessionsumfang entsprechendes Eigenkapital und Reserven in Höhe von 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für das zweite Fahrzeug (bzw.– bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bzw. § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c BZGü-VO – 900 Euro für das zweite Fahrzeug) zu verfügen. So blieb insbesondere auch der in der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung erteilte Auftrag zur Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung unerfüllt. Dies gilt letztlich auch für den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit iSd § 2 Abs. 2 Z 3 BZGü-VO, weil die im verwaltungsbehördlichen Verfahren zuletzt im Jahr 2022 vorgelegten Bestätigungen des Finanzamtes und der Sozialversicherungsträger – auch vor dem Hintergrund der nunmehrigen Eröffnung eines Konkursverfahrens – nicht mehr als geeignet anzusehen sind, das Fehlen erheblicher Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung, die aus der unternehmerischen Tätigkeit geschuldet werden, im nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu belegen (zumal auch die Eröffnung des Konkursverfahrens nach den Angaben der Beschwerdeführerin aufgrund eines Antrags durch die ÖGK erfolgt ist). Die Beschwerdeführerin hat sohin einen nachvollziehbaren Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit – entsprechend dem Konzessionsumfang für zwei Fahrzeuge – nicht erbracht (der Umstand, dass die Beschwerdeführerin – wie von ihr in der Verhandlung vorgebracht – nur noch über ein Fahrzeug verfügt, befreit sie gemäß § 3 Abs. 2a GütbefG nicht von der Verpflichtung, die finanzielle Leistungsfähigkeit entsprechend dem Konzessionsumfang für zwei Fahrzeuge nachzuweisen).
6.3.6. Mangels Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin erweist sich die Konzessionsentziehung als rechtmäßig (vor dem Hintergrund der die Beschwerdeführerin treffenden Mitwirkungspflicht durch Vorlage entsprechender Belege war auch dem in der Beschwerde gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu folgen).
Abschließend ist zu den von der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken ob der Sachlichkeit der für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes geforderten (und überdies unionsrechtlich determinierten) finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17207/2004 zu verweisen, worin dieser keine Unsachlichkeit von Sonderegeln für den Verlust der Konzession im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit im GütbefG (und GelverkG) mit Blick auf das Interesse der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Aufrechterhaltung des Fahrbetriebes erkannte.
6.3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und die Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
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