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LVwG-S-76/001-2024•LVwG N LVwG-S-76/001-2024
LVwG-S-76/001-2024Tribunal administratif régional22 févr. 2024
Güterbeförderungsrecht; Lenk- und Ruhezeiten; Verfahrensrecht; Sicherheitsleistung; Verfallserklärung; Unmöglichkeit der Strafverfolgung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der B SRL mit Sitz in ***, ***, Rumänien, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 06.09.2023, Zl. ***, betreffend den Verfall einer vorläufig eingehobenen Sicherheit, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm. § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 37a Abs. 5 iVm. § 37 Abs. 5 VStG eine am 06.08.2023 wegen einer Übertretung nach § 23 Abs. 1 Z 9 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 1.453,00 für verfallen erklärt.
Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass die vorläufig eingehobene Sicherheit für verfallen zu erklären sei, da der begründete Verdacht bestehe, dass die in der beiliegenden Anzeige angeführte Verwaltungsübertretung begangen worden sei und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe.
Beigelegt war dem Bescheid eine Anzeige der API *** vom 06.08.2023, mit der der beschwerdeführenden Gesellschaft eine am 06.08.2023 bei einer Kontrolle von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommene Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG mit einem auf die Gesellschaft zugelassenen Lastkraftwagen zur Last gelegt wurde. Dabei war auch die vorläufige Sicherheitsleistung vom Lenker gemäß § 37a Abs. 1 Z 2a VStG iVm. § 24 GütbefG, stellvertretend für die beschwerdeführende Gesellschaft, eingehoben worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die am 10.01.2024 von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wird in der Beschwerde nicht bestritten. Ebenso ist die in der Anzeige festgehaltene Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung unstrittig.
Es können keine Umstände festgestellt werden, aus denen auf eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung geschlossen werden könnte. Im angefochtenen Bescheid wurden zu den Umständen der Strafverfolgung bzw. –vollstreckung keine Feststellungen getroffen. Die Begründung gibt lediglich den Gesetzeswortlaut von § 37a Abs. 5 iVm. § 37 Abs. 5 VStG wieder.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich ebensowenig Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung, insbesondere für ein Verhalten der beschwerdeführenden Gesellschaft, welches darauf hindeutet, sie würde sich dem Strafverfahren wegen der ihr angelasteten Übertretung des GütbefG entziehen wollen.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)
§ 17 (3) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung solcher Bescheide kann auch durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt werden.
§ 37. (5) Die Sicherheit ist für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
[…]
§ 37a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder
a) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
b) die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
[…]
(5) Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. […]
[…]“
Im gegenständlichen Fall wurde eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Euro 1.453,00 festgesetzt und eingehoben, weil der Verdacht der Übertretung des § 23 Abs. 1 Z 9 GütbefG vorlag. Die Übernahme der Sicherheitsleistung wurde gemäß § 37a Abs. 4 VStG bestätigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Ausspruch des Verfalls auf den zweiten Fall des § 37 Abs. 5 VStG (Unmöglichkeit des Vollzugs der Strafe) erst dann gestützt werden, wenn bereits eine Strafe verhängt wurde (VwGH 17.04.2009, 2007/03/0174; 27.03.2017, Ra 2015/02/0165, mwN). Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist lediglich zu prüfen, ob der erste Fall (Unmöglichkeit der Strafverfolgung) zur Anwendung kommt.
Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs. 1 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, nicht aber substituieren. Während es für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit neben den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen genügt, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug erheblich erschwert sein könnte, begnügt sich § 37 Abs. 5 VStG, auf welche § 37a Abs. 5 VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernisgründen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr, dass feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist.
Im vorliegenden Fall ist das Übereinkommen – gemäß Art. 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, (im Folgenden: EU-RHÜ 2000), welches auch von der Republik Rumänien ratifiziert wurde (vgl. dazu die Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2009), maßgeblich. Nach Rumänien ist gemäß Art. 5 Abs. 1 EU-RHÜ 2000 eine direkte Postzustellung von Schriftstücken möglich.
Für den Ausspruch des Verfalls einer vorläufig eingehobenen Sicherheit nach § 37 Abs. 5 VStG ist es erforderlich, dass die Behörde konkrete Schritte zur Strafverfolgung gesetzt hat. Erst wenn diese Schritte erfolglos geblieben sind, erweist sich die Voraussetzung des Verfalls, nämlich die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, als gegeben. Konkrete Schritte zur Strafverfolgung wurden durch die Behörde nicht gesetzt.
Der Beschwerdeführerin konnte, wie sich dies insbesondere aus der Einbringung des Rechtsmittels ergibt, problemlos zugestellt werden und war daher, bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung von einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung, auf welches Tatbestandsmerkmal sich der Verfallsausspruch nur stützen konnte, nicht auszugehen.
Da schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, ohne dass auf das Beschwerdevorbringen (welches darauf abzielt, dass die in der Anzeige dargestellte Tat der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht angelastet werden könne) näher einzugehen ist (vgl. zur fehlenden Bindung an die Beschwerdegründe VwGH 30.03.2016, Ra 2015/09/0139, mwN).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.
4. Zur Unzulässigkeit der Revision.
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche Rechtsprechung noch wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich beantwortet.
Die Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen ergibt sich vielmehr aus dem klaren Wortlaut des § 37a Abs. 5 iVm § 37 Abs. 5 VStG (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei eindeutigem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen etwa VwGH 23.05.2017, Ra 2017/05/0086) und darüber hinaus aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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