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LVwG-S-238/001-2023•LVwG N LVwG-S-238/001-2023
LVwG-S-238/001-2023Tribunal administratif régional21 févr. 2024
Lebensmittelrecht; Verwaltungsstrafe; Lebensmittelhygiene; Kontamination; Inverkehrbringen; Tatzeit; Tatort;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 21.12.2022, ***, betreffend Bestrafung nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 44a Z. 1, § 45 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG
§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1, § 5 Abs. 5 Z. 2, § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG iVm Anhang I Kapitel I Punkt 1.5 iVm Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 verhängt:
„Zeit: 02.05.2022, 09:42 Uhr
Ort: C KG, Filiale in ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlicher der D KG mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als unbeschränkt haftender Gesellschafter zu verantworten, dass diese Gesellschaft in den Betriebsräumlichkeiten der Firma C KG, ***, ***, folgende Übertretung begangen hat:
Es wurde festgestellt, dass die am 02.05.2022, um 09:42 Uhr, entnommene Probe „Hühnerfilet im Speckmantel" nicht den Vorschriften des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes entsprochen hat, da die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Hühnerfilet im Speckmantel" mit Salmonellen der Serogruppe C (Salmonella Infantis nachweisbar in 25g) kontaminiert war.
Salmonellen sind Lebensmittelinfektionserreger, die beim Menschen Magen-Darmerkrankungen (Durchfall, Erbrechen) verursachen können, wobei insbesondere bei Kindern, Senioren und Personen mit geschwächtem Immunsystem schwere Verlaufsformen vorkommen.
Gemäß Anhang I Kapitel 1 (Lebensmittelsicherheitskriterien) Punkt 1.5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel idgF, dürfen in Fleischzubereitungen aus Geflügelfleisch, die zum Verzehr in durcherhitztem Zustand bestimmt sind, während der Haltbarkeitsdauer Salmonellen in 25 g nicht nachweisbar sein. Das Sicherheitskriterium ist nicht eingehalten. Bei der vorliegenden Probe liegt somit ein unbefriedigendes Ergebnis im Sinne des Artikel 7 Abs. 2 der genannten Verordnung vor.
Die Probe ist daher nach den Allgemeinen Anforderungen des § 5 Abs. 5 Z 2 LMSVG idgF als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrbringens gemäß § 5 Abs.1 Z 1 LMSVG idgF.“
Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 35 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von 160,20 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle beim Amt der NÖ Landesregierung vom 7.6.2022 und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit *** vom 3.6.2022.
In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Anlastung, dass er unbeschränkt haftender Gesellschafter der D KG sei, sei unrichtig. Er sei verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gemäß § 9 VStG und habe als solcher seine Verpflichtungen erfüllt. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass das Erzeugnis von der D KG in Verkehr gebracht worden sei. Das Inverkehrbringen sei aber spätestens mit der Übergabe der Ware an der Rampe D in *** an die Spedition, die die Lieferung an die C Zweigniederlassung in *** vorgenommen habe, erfolgt. Die belangte Behörde habe den Tatort nicht festgestellt und sei unzuständig. Weder Tatort noch Tatzeit seien ausreichend individualisiert, und auch die Tatbeschreibung entspreche nicht dem Konkretisierungsgebot. Die Beurteilung der Ware sei unrichtig; die Untersuchung der amtlichen Gegenprobe habe einwandfreie Verkehrsfähigkeit ergeben. Die Behörde habe das vorgelegte Gutachten über die Gegenprobe nicht im Rahmen der Beweiswürdigung bewertet. Die Kühlkette sei lückenlos eingehalten worden. Es bestehe ein dichtes Netz im Rahmen der Eigenkontrolle, sodass den Beschwerdeführer kein Verschulden treffe. Da kein Ungehorsamsdelikt, sondern ein Erfolgsdelikt angelastet werde, liege die Beweislast für das Verschulden bei der belangten Behörde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und des Vorbringens des Beschwerdeführers fest:
Die D KG mit Sitz in *** ist Lebensmittelunternehmerin. Ihre unbeschränkt haftenden Gesellschafter sind E und die F GmbH. Der Beschwerdeführer wurde 2018 zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG hinsichtlich lebensmittelrechtlicher Vorschriften, räumlich abgegrenzt für die Betriebsstandorte in *** und ***, bestellt.
Am 25.4.2022 wurde dort das Lebensmittel „Hühner-Filet im Speckmantel – ***“ erzeugt. Von dort wurde es in weiterer Folge an der Rampe in *** durch die Spedition G GmbH mit Sitz in *** übernommen und in das Zentrallager der C KG in *** verbracht, von wo es am 30.4.2022 an die Filiale der C KG in *** ausgeliefert wurde, wo am 2.5.2022 von einem Organ der Lebensmittelaufsicht drei Packungen dieses Produktes im Selbstbedienungs-Kühlregal im Verkaufsraum als Probe gezogen und der AGES übermittelt wurden. Diese stellte fest, dass die Probe mit Salmonellen kontaminiert und somit für den menschlichen Verzehr ungeeignet ist.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG ist es verboten, Lebensmittel, die nicht sicher gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, in Verkehr zu bringen.
Gemäß § 5 Abs. 5 Z. 2 LMSVG sind Lebensmittel für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist.
Gemäß § 90 Abs. 1 Z 1 LMSVG ist, wer Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung, in Verkehr bringt, mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, (u.a.) zu enthalten
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; (…)
Der Spruch ist der normative Teil eines Bescheides, damit auch des gegenständlichen Straferkenntnisses. Aus ihm muss sich alles Wesentliche ergeben, er allein wirkt konstitutiv und kann mit Beschwerde angefochten werden.
§ 44a VStG definiert jene Mindestinhalte, die der Spruch jedenfalls aufweisen muss, damit er das Verwaltungsverfahren in befriedigender Weise erledigen kann (Kneihs in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VStG2, § 44a, Rz 3).
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das erfordert in aller Regel die Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens. Die Umschreibung der Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 12.11.2021, Ra 2020/03/0097). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl. VwGH 8.8.2008, 2008/09/0042). Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll.
Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche, oben auf Seite 2 vollständig zitierte Tatumschreibung mehrfach nicht:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss in der Tatumschreibung im Sinne des § 44 a Z. 1 VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet, d.h. ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtliche Verantwortliche nach § 9 Abs. 2 VStG oder als durch die Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zum Verantwortlichen Bestimmter begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft, belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. VwGH 28.6.1993, 93/10/0013). Aus der gegenständlichen Tatbeschreibung ist nicht zu erkennen, ob der Beschwerdeführer nun als „gemäß § 9 Abs. 2 VStG Verantwortlicher“ oder als „unbeschränkt haftender Gesellschafter“ (also als „zur Vertretung nach außen Berufener“ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG) zur Verantwortung gezogen wird, da beide Funktionen im ersten Satz der Tatbeschreibung angeführt sind.
Mit der gegenständlichen Tatbeschreibung („Sie haben es … zu verantworten, dass diese Gesellschaft … folgende Übertretung begangen hat: Es wurde festgestellt, dass die … entnommene Probe … mit Salmonellen … kontaminiert war. … Bei der vorliegenden Probe liegt somit ein unbefriedigendes Ergebnis … vor. Die Probe ist daher … als für den menschlichen Verzehr ungeeignet und somit als nicht sicher zu beurteilen. Sie unterliegt dem Verbot des Inverkehrbringens …“) wird nicht mit der gemäß § 44a Z. 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tathandlung dem Beschwerdeführer konkret als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist (vgl. VwGH 18.10.1999, 98/10/0004; 21.2.1983, 81/10/0046). Dass der Beschwerdeführer bzw. sein Unternehmen das beanstandete Lebensmittel „in Verkehr gebracht“ haben soll, wird gar nicht angelastet, sondern (zusammengefasst) dass er es „zu verantworten habe“, dass in einer entnommenen Probe eine Kontamination mit Salmonellen festgestellt worden sei. Diese Tatumschreibung erfüllt nicht das Tatbild einer dem Beschwerdeführer anzulastenden Verwaltungsübertretung. Für eine Subsumtion unter die von der belangten Behörde herangezogene Übertretungs- bzw. Strafnorm (§ 5 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG) lässt sich aus dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses nicht zweifelsfrei erkennen, durch welche Vorgangsweise der Beschwerdeführer das Lebensmittel in Verkehr gebracht haben soll (von einer Lieferung, von einem Feilhalten oder einem Anbieten zum Verkauf ist keine Rede).
Weiters hat nach der gegenständlichen Tatbeschreibung der Beschwerdeführer die (nicht näher umschriebene) Tat zur Tatzeit „02.05.2022, 09:42 Uhr“ am Tatort „C KG, Filiale in ***, ***“ begangen; das ist aber ein Zeitpunkt bzw. ein Ort (nämlich jener der Probenziehung durch die Lebensmittelaufsicht), an dem das Produkt längst nicht mehr in Besitz bzw. unter Kontrolle des Unternehmens des Beschwerdeführers war. In der Filiale der C KG in *** und im Zeitpunkt der dortigen Probenziehung konnte das Lebensmittel nicht durch den Herstellerbetrieb des Beschwerdeführers, sondern nur mehr durch den Handelsbetrieb, also die C KG, in Verkehr gebracht werden (hier z.B. durch Feilhalten zum Verkauf).
Beim hier geahndeten Inverkehrbringen eines „nicht sicheren“ Lebensmittels gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1, § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG handelt es sich nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung um ein Begehungsdelikt. Tatort im Sinne des § 27 VStG ist der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde. Im Fall der Lieferung durch einen Erzeugungsbetrieb wird die Verwaltungsübertretung am Sitz dieses Erzeugungsbetriebes in dem Augenblick begangen, in dem die Ware expediert wird, und korrespondierend zum Tatzeitpunkt ist Tatort jener Ort, von dem aus das Lebensmittel ausgeliefert wird (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, und die dort zitierte Vorjudikatur, allesamt zur Lieferung durch den Hersteller eines Lebensmittels an ein Handelsunternehmen).
Da im gegenständlichen Fall das Lebensmittel nicht am angelasteten Tatort in *** in Niederösterreich, sondern im Betrieb des Beschwerdeführers in *** in Oberösterreich expediert wurde und da der Zeitpunkt dieser Auslieferung jedenfalls vor der angelasteten Tatzeit (02.05.2022, 09:42 Uhr) gelegen sein muss, liegt eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses vor (vgl. erneut VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, wonach im Fall des Vorwurfs an den Herstellerbetrieb auf dessen Inverkehrbringen abzustellen ist und es ein Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, wenn nicht auf den Zeitpunkt der Auslieferung bzw. den Ort, von dem aus die Ware ausgeliefert wurde, sondern auf jenen, an dem bzw. wo die Ware im Handelsbetrieb feilgehalten wurde, abgestellt wurde).
Das Landesverwaltungsgericht ist zwar verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen, dies gilt allerdings nur, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/09/0036); d.h. das Landesverwaltungsgericht darf die Tat zwar in einer dem § 44a Z. 1 VStG entsprechenden Weise präzisieren, aber dabei die Tat nicht auswechseln bzw. einen anderen als den ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalt heranziehen (vgl. VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184). Abgesehen davon, dass hinsichtlich des Fehlens der als „Inverkehrbringen“ zu qualifizierenden Tathandlung und hinsichtlich einer Auslieferung von *** zu einer vor der Tatzeit liegenden Auslieferzeit keinerlei Verfolgungshandlungen stattgefunden haben und diesbezüglich mittlerweile bereits Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eingetreten ist, wäre dem Verwaltungsgericht eine Modifizierung von Auslieferort und Auslieferzeit auch schon deshalb verwehrt, da die gegenständliche Probe im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in keiner Weise, weder durch eine Chargen- bzw. Losnummer noch durch sonst ein individualisierendes Merkmal, genauer umschrieben bzw. konkretisiert worden ist, sodass eine Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden könnte (vgl. VwGH 29.5.2020, Ra 2019/10/0144).
Aus diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da gemäß § 64 Abs. 1 VStG nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat) und die Untersuchungskosten (da gemäß § 71 Abs. 3 LMSVG nur der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben ist).
Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.
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