LVwG N LVwG-S-290/001-2024

LVwG-S-290/001-2024Tribunal administratif régional19 févr. 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Zustellung; Ausland; Zustellmangel; Sprache; Übersetzung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-290/001-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.290.001.2024

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, NIEDERLANDE, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 08. Jänner 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist die Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 08. Jänner 2024, Zl. ***, wurde A (in der Folge: Beschwerdeführer) die folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und über ihn die folgende Verwaltungsstrafe unter Vorschreibung eines Kostenbeitrags zum Verwaltungsstrafverfahren in Höhe von 10% der Strafe verhängt:

„Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 19.07.2022, 19:18 Uhr

Ort: Gemeindegebiet *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Abschnitt ***, Fahrtrichtung: ***

Fahrzeug: *** (Niederlande), Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

Sie haben das betreffende Fahrzeug (mit nicht mehr als 3,5 t höchstem zulässigen Gesamtgewicht) zur oben angeführten Zeit am vorerwähnten Ort (nämlich einer Mautstrecke) gelenkt, ohne dass die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs.1 Bundesstraßen - Mautgesetz 2002, BGBl. Nr. 109/2002, zuletzt geändert BGBl. Nr. 155/2021 i.V.m. §§ 10 Abs.1 u. 11 Abs.1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl. I Nr. 109/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2019

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

€ 300,00

33 Stunden

§ 20 Abs. 1 Bundesstraßen - Mautgesetz

2002, BGBl. Nr. 109/2002, zuletzt

geändert BGBl. Nr. 155/2021

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der

Strafe, mindestens jedoch 10 Euro€ 30,00

Gesamtbetrag: € 330,00“

2. Zur Beschwerde:

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 2024 (verfasst in der niederländischen Sprache unter Anschluss einer – offenkundig automationsunterstützt angefertigten – Übersetzung in die deutsche Sprache), die von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 07. Februar 2024 zur Entscheidung vorgelegt wurde.

3. Feststellungen:

3.1. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden. Die Zustellung des (unter Punkt 1. angeführten) Straferkenntnisses wurde an den Wohnsitz des Beschwerdeführers in den Niederlanden unmittelbar per Post verfügt. Das Schriftstück wurde dort am 18. Jänner 2024 übernommen. Das Straferkenntnis ist ausschließlich in deutscher Sprache verfasst. Dem Straferkenntnis war keine Übersetzung in die niederländische Sprache angeschlossen; auch wurden die wesentlichen Inhalte des Straferkenntnisses nicht in die niederländische Sprache übersetzt.

3.2. Es liegen Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache unkundig ist.

4. Beweiswürdigung:

4.1. Die unter 3.1. getroffenen Feststellungen gründen auf den unzweifelhaften und eindeutigen Inhalten des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, dem sich die Zustellung des Straferkenntnisses an die Adresse des Beschwerdeführers in den Niederlanden sowie das Fehlen einer Übersetzung dieses Straferkenntnisses (oder zumindest von dessen wesentlichen Inhalten) ergibt (demgegenüber ist dem Verwaltungsstrafakt zu entnehmen, dass die zuvor an den Beschwerdeführer gerichtete Strafverfügung in die niederländische Sprache übersetzt wurde).

4.2. Zu der unter Punkt 3.2. getroffenen Feststellungen ist auszuführen, dass die vom Beschwerdeführer eingebrachten Schreiben im bisherigen Verwaltungsstrafverfahren (vgl. dessen Eingaben vom 11. Jänner 2023, 20. Jänner 2023, 02. April 2023 und 14. April 2023; Beschwerde vom 30. Jänner 2024) stets originär in niederländischer Sprache verfasst waren. Vor diesem Hintergrund richtete die belangte Behörde mit Schreiben vom 03. April 2023 einen Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer, in dem er auf das Gebot der Einbringung von Anbringen in deutscher Sprache (Amtssprache) hingewiesen wurde. Infolgedessen schloss der Beschwerdeführer seinen Eingaben in niederländischer Sprache (offenkundig automationsunterstützt generierte) Übersetzungen in die deutsche Sprache an.

5. Erwägungen:

5.1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

5.2. Gemäß § 11 des Zustellgesetzes (ZuStG) sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen, ABl. C 197 vom 12. Juli 2000, (in der Folge: EU-RHÜ) lautet:

„(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde - oder zumindest deren wesentlicher Inhalt - in diese andere Sprache zu übersetzen.“

Dieses Abkommen ist nach Ratifizierung und Kundmachung in BGBl. III Nr. 65/2005 in Österreich am 03. Juli 2005 in Kraft getreten. Das Übereinkommen wurde auch durch die Niederlande ratifiziert (vgl. dazu ebenfalls die Kundmachung BGBl. III Nr. 65/2005).

Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass der Zustellungsempfänger der deutschen Sprache unkundig ist, die Verfahrensurkunde – oder zumindest deren wesentlichen Inhalt – in die Sprache des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen ist. Wird dies unterlassen, ist die Zustellung der Verfahrensurkunde nicht rechtswirksam. Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 03.02.2022, Ra 2020/17/0095, VwGH 17.06.2019, Ra 2019/02/0029, jeweils mwN).

5.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen liegen im vorliegenden Fall (auch schon für die belangte Behörde) entsprechende Anhaltspunkte über die Unkenntnis des Beschwerdeführers der deutschen Sprache vor (dies – wie dargelegt – schon im Hinblick auf seine Eingaben in niederländischer Sprache unter Beifügung einer deutschen Übersetzung sowie des zunächst übermittelten Verbesserungsauftrags durch die belangte Behörde). In Anbetracht dessen wäre die belangte Behörde im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EU-RHÜ gehalten gewesen, das an den Beschwerdeführer in den Niederlanden zugestellte Straferkenntnis – oder zumindest dessen wesentlichen Inhalt – in die niederländische Sprache zu übersetzen (wie dies zuvor auch schon für die Strafverfügung geschehen ist). Da sie dies unterlassen hat, war die Zustellung des Straferkenntnisses nicht rechtswirksam und erweist sich die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers (im vorliegenden Einparteienverfahren vor der belangten Behörde) als nicht zulässig. Eine Heilung dieses Zustellmangels kommt nach der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht.

5.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte schon gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

7. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich anzusehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und überdies nur Fragen der Beweiswürdigung (betreffend das Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unkenntnis des Beschwerdeführers von der deutschen Sprache) betroffen sind.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.