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LVwG-AV-2795/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2795/002-2023
LVwG-AV-2795/002-2023Tribunal administratif régional6 févr. 2024
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Antrag; aufschiebende Wirkung; Interessenabwägung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Fally als Einzelrichterin über die Anträge 1. der B, 2. der A, 3. des C, 4. der D, 5. des E, 6. der F, 7. des G, 8. der H, 9. des I und 10. des J, alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, der Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. November 2023, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer abfallrechtlichen Genehmigung sowie einer forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung an die L GmbH, vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der L GmbH die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzutragen, den
BESCHLUSS:
1. Der Antrag, Punkt VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Antrag, der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Revision ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
zu 1.:§ 13 Abs. 5 i.V.m. § 22 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
zu 2.:Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Begründung
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren
Mit Bescheid vom 6. November 2023, Zl. *** (in der Folge: angefochtener Bescheid), erteilte die Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde) der L GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei), vertreten durch die M Rechtsanwälte GmbH, die abfallrechtliche Genehmigung (Spruchpunkte I. bis III.) für die Änderung der bestehenden Abfallbehandlungsanlage durch die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage samt damit verbundener Anpassungsmaßnahmen am Betriebsstandort in der Marktgemeinde *** auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle Katastralgemeinde ***:
Errichtung einer neuen Einfahrt in die Betriebsanlage, Abbruch eines Holzstadels
Errichtung eines Bürogebäudes samt Abstellflächen, Verlegung der Brückenwaage
Verlegung und Erweiterung der Heizanlage, Errichtung eines Heizhauses
Errichtung und Betrieb einer Biogasanlage, Übernahme zusätzlicher Abfallarten
Betrieb einer biologischen Behandlung von ölverunreinigtem Aushubmaterial
Errichtung und Betrieb eines Humuslagers (Flugdach)
Betrieb eines zusätzlichen Radladers
Errichtung eines neuen Pausenraums (Halle A3)
Änderung der genehmigten Hallen 5A und 5B
Neuordnung der Flächennutzungen
oErrichtung einer neuen Dichtasphaltfläche zur Hygienisierung von Abfällen
oÄnderungen an bestehender Abstellfläche für Container und Auflieger
oErrichtung einer neuen Containerabstellfläche
oÄnderungen von Lagerflächen für Abfälle
Anpassung des Entwässerungskonzepts
Errichtung und Betrieb einer Photovoltaikanlage
Rodungen und Anpassung von Ersatzaufforstungen
Darüber hinaus erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die forstrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt IV) für die Rodung einer Fläche im Ausmaß von 3.572 m² im Bereich der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, sowie die naturschutzrechtliche Bewilligung (Spruchpunkt V.) für die Errichtung der im Spruchteil I. und II. beschriebenen Änderungen der Anlage für die Behandlung von Abfällen (Biogasanlage) auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, *** (Teilfläche), ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, mit einem zusätzlichen Flächenverbrauch von mehr als 10.000 m². Darüber hinaus wurde die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen diesen Bescheid ausgeschlossen (Spruchpunkt VI.).
Zusammengefasst führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt VI. im Wesentlichen aus, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Bescheidbeschwerden bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen vorzunehmen sei und dieser Entscheidung eine Interessenabwägung vorauszugehen habe, welche die öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien jenen des Rechtsschutzsuchenden gegenüberstelle. Auch ein besonderes öffentliches Interesse könne die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gebieten. In Anbetracht der angeführten Literatur und Rechtsprechung sowie des von der Behörde wörtlich wiedergegebenen Vorbringens der mitbeteiligten Partei in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2023 erachtete die belangte Behörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG als gegeben, weil nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sei. Insbesondere auf Grund des öffentlichen Interesses an der Versorgungssicherheit und des mit einer Verzögerung der Errichtung der gegenständlichen Anlage verbundenen gravierenden wirtschaftlichen Nachteils für die Konsenswerberin liege ein überwiegendes Interesse an der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung vor. Weiters sei auf Grund der erheblichen sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von einem gravierenden Nachteil für die Öffentlichkeit und die Konsenswerberin und somit von „Gefahr in Verzug“ im Falle der Verzögerung bzw. Nichtausübung der eingeräumten Berechtigung auszugehen.
In ihrer Beschwerde vom 6. Dezember 2023 brachten B (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin), A (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin), C (in der Folge: Drittbeschwerdeführer), D (in der Folge: Viertbeschwerdeführerin), E (in der Folge: Fünftbeschwerdeführer), F (in der Folge: Sechstbeschwerdeführerin), G (in der Folge: Siebentbeschwerdeführer), H (in der Folge: Achtbeschwerdeführerin), I (in der Folge: Neuntbeschwerdeführer) und J (in der Folge: Zehntbeschwerdeführer), alle vertreten durch die K Rechtsanwalts GmbH, zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vor, den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 2. Oktober 2023 niemals zugestellt und „niemals ein Parteiengehör zu diesem Antrag erhalten“ zu haben, weshalb das Verfahren mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde widerspreche „massiv“ der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und des Bundesverwaltungsgerichtes. Voraussetzung für den Ausschluss sei eine nachvollziehbare Abwägung der berührten Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich nachvollziehbar ergebe, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen werde, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen würden, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würden. Es bedürfe dafür tragfähiger Feststellungen, die jedoch von der Behörde nicht getroffen worden seien. Sie sei in den entscheidungswesentlichen Punkten ausschließlich vom Vorbringen der Antragstellerin ausgegangen, das seitenlang wörtlich zitiert werde. Diese Vorgehensweise widerspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Es würden auf fachkundiger Basis ermittelte Feststellungen zur Notwendigkeit, zum Umfang und zur behaupteten Dringlichkeit der Umsetzung des Vorhabens fehlen, was jedoch erforderlich gewesen wäre, um den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf tragfähiger Grundlage prüfen zu können. Es bestehe kein Bedarf im Sinne einer vorzeitigen Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und sei nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Es sei keine Interessenabwägung durchgeführt worden. Auch im Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid im Sinne des § 13 Abs. 2 VwGVG habe das Gericht die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen und die Sache ohne Bindung an die im behördlichen Verfahren vorgebrachten Argumente umfassend und eigenständig zu beurteilen; auf allfällige Sachverhaltsänderungen sei Bedacht zu nehmen. Die mitbeteiligte Partei habe unverzüglich nach Bescheidzustellung mit den Arbeiten, Baggerarbeiten etc. begonnen und seien die Beschwerdeführer mit außergewöhnlichem Gestank, Lärm, Staub, Geruch etc. belastet. Aus diesem Grund seien auch diverse Anzeigen bei der belangten Behörde erfolgt, weil der Gestank für die Beschwerdeführer unerträglich sei. Diese vermehrten Belästigungen seien der belangten Behörde auch immer wieder mitgeteilt worden. Darüber hinaus würden intensive Bauarbeiten erfolgen, bei denen es massiv staube und lärme. Aufgrund der Aktenlage könnten die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung daher nicht erkannt werden. Der Ausschluss könne auch nicht auf das vermutliche Zutreffen der Antragsbehauptungen gestützt werden; die prima facie plausible Argumentation der Antragstellerin allein rechtfertige nicht die Erteilung einer Bewilligung unter gleichzeitigem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Die Annahme, das Gericht wäre in einem solchen Fall ungeachtet seiner Verpflichtung, über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden, gehalten, vor einer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt erst festzustellen, liefe darauf hinaus, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bis zum Vorliegen der Entscheidungsgrundlagen, die auch gleichzeitig jene der Hauptsache darstellen, perpetuiert und damit der Zweck einer Beschwerde gegen einen Ausspruch nach § 13 Abs. 2 VwGVG unterlaufen würde, indem die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung zulasten des vom Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Betroffenen ginge. Ohne Interessenabwägung im Einzelfall könne die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden. Darüber hinaus bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der unverzüglichen Errichtung der Anlage. Die Entsorgung im Bezirk *** breche mangels der sofortigen Umsetzung der Anlage nicht zusammen; es gebe genug Kapazitäten Österreich, und das zu puffern. Die 1,5 Mio. m³ Gas würden Österreich keinesfalls „über den Winter bringen“. Das Argument der Versorgungssicherheit sei daher völlig aus der Luft gegriffen. Nach Kenntnis der Beschwerdeführer habe die mitbeteiligte Partei nur einen Vertrag mit *** und seien nur ca. 15 000-16 000 t für die Biogasanlage geeignet (ca. 7000-8000 t Biomüll und 7000-8000 t Grünschnitt). Zusätzlich gebe es noch ca. 7000 t Baum- und Strauchschnitt; dafür verfüge die mitbeteiligte Partei aber bereits über eine Genehmigung auf der bestehenden Hygienisierungsfläche.
Diesbezüglich legten die Antragsteller die 1. Seite eines Fotos eines Artikels einer lokalen Zeitung vor (ohne Angabe der Internetadresse).
Aus dem NÖ Abfallbericht würden sich – wie einer abgedruckten Tabelle zu entnehmen sei – für den Gemeindeverband *** für das Jahr 2021 7657 t Biomüll und 15 850 t Grünschnitt ergeben. Dies bedeute, dass die mitbeteiligte Partei nach Kenntnis der Beschwerdeführer weniger als 40 % des Inputs der Biogasanlage „unter Vertrag“ habe und somit die wirtschaftliche Begründung endenwollend sei, weil die mitbeteiligte Partei mehr als 60 % der Menge noch am Markt „suchen“ müsse. Der Gasertrag der beantragten Anlage betrage etwa 1,5 Mio. m³ Reingas zur Einspeisung; dieser Wert sei medial publiziert worden und für das eingesetzte Verfahren plausibel. Dies entspreche 11 kWh je m³ Energiegehalt und 8760 Stunden pro Jahr, somit ca. 1,88 MW Energiegehalt für das produzierte Gas. Der elektrische Anschlusswert der Anlagenteile (Fermenter, Rottetunnel, Biogasaufbereitung) sei im technischen Bericht mit ca. 1 MW beschrieben. Davon würden im Jahresdurchschnitt etwa 500-600 kW/h anfallen. Die großen Verbraucher (8* 55 kW Rottetunnel, 2 * 55 kW Biofilterzuluft, ca. 30 kW Hallenabsaugung) seien fast durchgängig in Betrieb. Aus den 1,88 MW Energiegehalt aus dem Gas könne ein Wirkungsgrad von 40 %, etwa 750 kW elektrische Energie, erreicht werden. Dies bedeutet zusammengefasst, dass der ganze Aufwand der Anlage erfolge, nur um damit 150-250 kW elektrische Energie produzieren zu können. Bei einer näheren technischen Betrachtung der Unterlagen und dem sich daraus ergebenden massiven Gefährdungspotential durch die betroffenen Nachbarn könne festgehalten werden, dass hier kein ausreichend effizientes System gewählt worden sei, um den im Bioabfall zweifelsohne enthaltenen Energiegehalt ausreichend zu nutzen. Es könne daher überhaupt keine Dringlichkeit der Umsetzung des Vorhabens bestehen. In diesem Zusammenhang sei auch die (auszugsweise zitierte) Entscheidung des BVwG vom 10. Oktober 2023, Zl. W248 2274863-1/14E, hervorzuheben, in welcher einer Beschwerde gegen einen UVP-Bescheid in Bezug auf das Vorhaben der Austrian Power Grid AG, der Netz Oberösterreich AG, der Energie AG Oberösterreich und der LINZ NETZ GmbH hinsichtlich des Vorhabens „Stromversorgung Zentralraum Oberösterreich“ die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Wenn daher bei einem solchen Vorhaben – welches angeblich die Stromversorgung in Oberösterreich gewährleisten solle – der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtswidrig sei, dann werde das für das gegenständlich „minimale“ Vorhaben der mitbeteiligten Partei umso mehr gelten.
Zu den wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen der mitbeteiligten Partei führten die Antragsteller aus, dass es nicht zu ihren Lasten gehen könne, dass die mitbeteiligte Partei Verträge abschließe, die sie nicht einhalten könne bzw. derartige Fristen eingehe, welche bereits bei Antragstellung nahezu nicht einzuhalten gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei habe es sich selbst anzulasten, wenn sie Verträge mit einer Vertragsstrafe bzw. einem Pönale von bis zu 50 % eingehe. Dies sei jedenfalls unüblich, aber es liege bei der mitbeteiligten Partei, dieses wirtschaftliche Risiko zu bemessen. Das wirtschaftliche private finanzielle Risiko und Interesse sei aus rechtlicher Sicht völlig irrelevant, weil es keinesfalls bei der Interessenabwägung überwiegen könne. Es sei wohl richtig, dass die mitbeteiligte Partei das Vorhaben bis 1. Jänner 2025 umsetzen müsse, damit die Vertragsstrafe von bis zu 50 % nicht greife. Dies sei wohl der Hauptgrund für die beantragte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Ein materieller Schaden bzw. eine wirtschaftliche Härte seien nur in besonderen Fällen ein erheblicher Nachteil für die Partei. Ein solcher Nachteil verbunden mit Gefahr im Verzug würde etwa bei sofortiger Einstellung eines Gewerbebetriebes eintreten, die zur Folge hätte, dass die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährdet wäre. Dies sei weder behauptet worden noch in irgendeiner Art und Weise denkbar. Die wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Partei könnten daher keinesfalls zu einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde führen. Die belangte Behörde erläutere auch nicht, welche Gefahr unverzüglich drohe und sei daher völlig unklar, was gemeint sei. Bei Durchführung einer Interessensabwägung wäre die belangte Behörde zur folgendem Ergebnis gekommen: Dem wirtschaftlichen Interesse der mitbeteiligten Partei stünden die Gefährdungen der Beschwerdeführer gegenüber. Diese hätten mit fundierten Gutachten die unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen etc. dargelegt. Obwohl die Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 ihre Belästigungen erneut dargelegt hätten, sei diese Stellungnahme nicht einmal an die Amtssachverständiger übermittelt worden. Darüber hinaus werde auch in der gegenständlichen Beschwerde dargelegt, dass vor allem in dem Fachbereich Lärmtechnik massive Mängel vorlägen, welche noch geklärt werden müssten, und dass eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden könne, weil dieses Gutachten auch die Grundlage für den Fachbereich Humanmedizin darstelle. Auch zeige die Tatsache, dass es unverzüglich nach dem Beginn der Bautätigkeiten zu unzähligen Beschwerden der Anrainer gekommen sei, dass vielmehr eine unverzügliche Gefahr für die Beschwerdeführer bestehe. Der Amtssachverständige N haben seinem Gutachten vom 7. August 2023 festgehalten, dass aus verfahrenstechnischer Sicht beim gegenständlichen Projekt insbesondere mechanische Gefährdungen durch maschinelle Einrichtungen, durch hohe drückenden Anlagen sowie durch entzündliche Gase, welche explosionsfähige Atmosphären binden könnten, sowie Gase, welche zu gesundheitlichen Gefährdungen führen könnten, relevant seien. Diese Interessen der Beschwerdeführer seien nicht berücksichtigt und eine Interessenabwägung unterlassen worden. Werde aber die gebotene Abwägung unterlassen und beispielsweise nur das für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechende öffentliche Interesse oder allein das Parteieninteresse berücksichtigt, widerspreche die Entscheidung § 13 Abs. 2 VwGVG. Ein allgemein gehaltener Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes reiche für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aus. Vielmehr müsse konkret dargelegt werden, dass durch ein (weiteres) Zuwarten der Zweck des im Bescheid erteilten Auftrages bzw. Rechtes vereitelt oder folgenschwer beeinträchtigt würde. Da die Interessenabwägung zur Gänze unterlassen worden sei, widerspreche der angefochtene Bescheid § 13 Abs. 2 VwGVG.
Die Beschwerdeführer verwiesen darüber hinaus auf die Entscheidung des VwGH vom 13. Februar 2019, Zl. Ra 2019/05/0002, wo der von den Nachbarn des Bauwerbers eingebrachten Revision aufgrund der besonderen Gegebenheiten des Falles und der fehlenden Möglichkeit der Nachbarn, ihre subjektiven Rechte nach der Wiener Bauordnung durchzusetzen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Dabei sei besonders hervorgehoben worden, dass die Umsetzung des subjektiv-öffentlichen Rechts der Nachbarn im Fall ihres Obsiegens jedenfalls in zeitlicher Hinsicht weiterhin ungewiss bleibe. Dies sei im gegenständlichen AWG-Verfahren ebenso, weil den Beschwerdeführern keine Möglichkeit offenstehe, gegen die Bauarbeiten bzw. die Umsetzung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei vorzugehen, aber diese unmittelbar einer Gesundheitsgefährdung ausgesetzt würden. Solange die Nachbarn im Fall ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit hätten, einen Vollstreckungstitel zu erwirken, erscheine die faktische Effektivität des Rechtsmittels nicht ausreichend gesichert. Es könne nicht ausreichen, die Nachbarn bei der subjektiven Verfolgbarkeit ihrer subjektiven Rechte in Bezug auf die Umsetzbarkeit derselben in die Wirklichkeit auf die Amtspflicht der Behörde bzw. die Judikatur der ordentlichen Gerichte zum Missbrauch der Amtsgewalt oder auf das Einschreiten der Volksanwaltschaft zu verweisen. Unter diesen Umständen vermöge nach Ansicht des VwGH auch das Interesse des Bauwerbers an einer Umsetzung des Bauvorhabens bereits während des Rechtsmittelverfahrens nichts daran zu ändern, dass in einem solchen Fall angesichts der Bauordnung für Wien die Interessenabwägung zugunsten der Nachbarn auszufallen habe. Dieser Sachverhalt sei zu 100 % auf den gegenständlichen Fall anzuwenden, weshalb der Beschwerde zwingend die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands aufzutragen sei.
Der Vollzug des angefochtenen Bescheides sei somit mit einem klaren unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführer verbunden, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllt seien. Als zwingende öffentliche Interessen würden solche qualifizierten öffentlichen Interessen angesehen, die den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung erfordern würden und damit ohne Interessenabwägung der Zuerkennung aufschiebender Wirkung entgegenstünden. Dies sei der Fall bei drohenden Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, für deren Eigentum, bei Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld, der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs oder auch bei der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, wenn ein mit einem Entziehungsgrund belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte habe. Darüber hinaus bestehe öffentliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, weil diverse Verfahren (nach dem AWG 2002, UVP-G 2000 und MinroG) noch anhängig seien, die bei einem entsprechend Verfahrensausgang ohnehin zur unverzüglichen Beseitigung der Anlage und Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen würden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei daher der Ausgang dieses Genehmigungsverfahrens sowie der Parallelverfahren abzuwarten, bis mit der Verwirklichung des Vorhabens begonnen werde.
Der Antragsteller führten weiters aus, dass die Gemeinde *** in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2023 darauf hingewiesen habe, den Bauwerber bereits im Dezember 2022 darauf hingewiesen zu haben, den 300 m-Radius zur Siedlung *** einzuhalten und ihm Bereitschaft zur Unterstützung bei der Verlegung des Standortes signalisiert zu haben, wobei die mitbeteiligte Partei die Vorschläge aus betriebswirtschaftlichen Gründen abgelehnt habe.
Es bestehe öffentliches Interesse (Gefahr für die Gesundheit durch Lärm, Staub, Geruch etc.) daran, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Wiederherstellung des Naturzustandes aufgetragen werde bzw. die aufgezeigten Mängel geklärt würden, bevor mit derart massiven und nicht reversiblen Arbeiten begonnen werde. Die vorliegenden Gutachten vor allem aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltung und Humanmedizin seien nicht schlüssig, weshalb der angefochtene Genehmigungsbescheid nicht erlassen hätte werden dürfen. Zum Beweis dafür wurde auf das schalltechnische Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen O vom 5. Dezember 2023, das der Beschwerde beigelegt war, verwiesen.
Aufgrund der aufgezeigten Verfahrensmängel bedürfe es dringend der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragten sohin, Punkt VI. des angefochtenen Bescheides aufzuheben, der mitbeteiligten Partei die Wiederherstellung des ursprünglichen zu Zustands aufzutragen und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Schriftsatz vom 25. Jänner 2024 teilten die Antragsteller mit, dass die mitbeteiligte Partei auf dem Betriebsareal seit ca. 14 Tagen einen Brecher einsetze, der in den vorliegenden Lärm- und Staubgutachten nicht enthalten sei. Das Brechen des Schotters sei momentan nicht gestattet. Weiters würden massive Schottermengen ausgehoben, obwohl das gegenständliche Verfahren noch anhängig und die Frage der aufschiebenden Wirkung noch vom Gericht zu entscheiden sei. Es würden auch diverse Bautätigkeiten erfolgen, obwohl die aufschiebende Wirkung noch eine anhängige Rechtsfrage sei. Da die Beschwerdeführer mit massiven Staub- und Lärmbelästigungen konfrontiert seien, werde auf die Ausführungen unter Punkt 4.11 der Beschwerde vom 6. Dezember 2023 in Bezug auf die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verwiesen und ergehe das Ersuchen, über den diesbezüglichen Antrag schnellstmöglich zu entscheiden. Beigeschlossen waren diverse Fotos, die offenbar Teile der Projektgrundstücke zeigen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2024 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis spätestens 2. Februar 2024 (bei Gericht einlangend) auf.
Mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 legte die belangte Behörde auftragsgemäß einen weiteren Teil des Aktes vor und brachte vor, dass es sich um eine Rechtsfrage handle und das Parteiengehör nicht die rechtliche Würdigung umfasse. Hinsichtlich der Interessensabwägung werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. In Bezug auf die mobile Brecheranlage werde von der AWG-Behörde eine Stellungnahme seitens der Konsensinhaberin eingeholt werden und würden im Anschluss daran entsprechende Schritte veranlasst.
In ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 legte die mitbeteiligte Partei ausführlich dar, warum aus ihrer Sicht ein überwiegendes öffentliches Interesse am gegenständlichen Vorhaben bestehe, weshalb das Projekt bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirke aufgrund gravierender, näher dargelegter wirtschaftlicher Nachteile vereitelt werde sowie dass die Behauptungen der Beschwerdeführer unrichtig und die öffentlichen Interessen von ihnen unzulässiger Weise bagatellisiert worden seien. Die wirtschaftlichen Interessen der mitbeteiligten Parteien seien aus näher dargelegten Gründen maßgeblich und müsse die Interessenabwägung zu ihren Gunsten entschieden werden. Die mitbeteiligte Partei legte diverse Bescheinigungsmittel vor und beantragte, die Beschwerde im Hinblick auf Spruchteil VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Im Verfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bzw. die Aufhebung des Ausspruchs über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus:
Die mitbeteiligte Partei betreibt eine Abfallbehandlungsanlage zur Zwischenlagerung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen auf den Grundsütcken Nr. ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, in der Marktgemeinde ***.
Der Konsens der Antragstellerin umfasste ursprünglich mehrere unter anderem bau- und gewerberechtlich genehmigte Anlagenteile. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2018, Zl. ***, wurden diese gesamthaft in eine den gesamten Standort umfassende AWG-Genehmigung eingegliedert. Mit diesem Bescheid wurden dabei unter anderem die abfallrechtliche Genehmigung für wesentliche Änderungen der Abfallbehandlungsanlage erteilt und der Abfallkonsens festgestellt.
Darauf aufbauend wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. April 2020, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung für einen Versuchsbetrieb zur Herstellung von Blumen- und Gartenerde unter Einsatz nicht gefährlicher Abfälle in der genehmigten Misch- und Abfüllanlagen für Blumen- und Gartenerde (Halle 4) der Abfallbehandlungsanlage im Standort ***, KG ***, ***, für die Dauer von 2 Jahren ab Betriebsaufnahme erteilt.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2022, Zl. ***, wurde der konkrete Verfahrensablauf zur Herstellung von Blumen- und Gartenerde aus nicht gefährlichen Abfällen abfallrechtlich zur Kenntnis genommen und damit der diesbezügliche Versuchsbetrieb in den Regelbetrieb übergeführt. Dieser Bescheid wurde von den Dritt-, Neunt- und Zehntbeschwerdeführern mit Beschwerde angefochten; gegen die Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde brachten die genannten Beschwerdeführer einen Vorlageantrag ein. Das diesbezügliche Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist noch nicht abgeschlossen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich des Verfahrensganges und des Vorbringens auf die Punkte 1. und 2. des Erkenntnisses verwiesen.
Der Gemeindedienstleistungsverband Region *** für Umweltschutz und Abgaben (in der Folge: GDA) sammelt Biomüll und Grünschnitt im Bezirk *** und lässt ihn zu Kompost verarbeiten. Die diesbezüglichen Verträge laufen Ende 2024 aus, sodass ab 1. Jänner 2025 keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege für die betroffenen 34 Gemeinden zur Verfügung stehen. Die mitbeteiligte Partei erhielt Ende August 2022 als Bestbieterin in einem europaweiten Ausschreibungsverfahren den Zuschlag durch den GDA und soll am gegenständlichen Standort eine Biogasanlage errichten und betreiben. Wesentliche Zwecke des Vorhabens sind die stoffliche Verwertung des im Rahmen der kommunalen Abfallsammlung eingesammelten Biomülls, Grün- und Strauchschnittes aus der Region, die Erzeugung von Biogas als erneuerbarer Energieträger, dessen anschließende Einspeisung in das öffentliche Erdgasnetz sowie die Herstellung von Kompost aus den Gärresten entsprechend den Vorgaben der Kompostverordnung.
Die Inbetriebnahme der gegenständlichen Anlage ist für 1. Jänner 2025 vorgesehen. Für die verspätete Verfügbarkeit ist die Auftraggeberin berechtigt, eine Pönalzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Entgeltes für die Übernahme und Behandlung der Abfälle einzubehalten, und zwar bis zum Nachweis, dass die Abfälle vertragskonform in der angebotenen Anlage behandelt werden. Die mitbeteiligte Partei brachte ca. 2,5 Monate nach Auftragserteilung entsprechende Genehmigungsanträge bei der belangten Behörde ein; sie kam ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren bislang nach. Die mitbeteiligte Partei hat die erforderlichen Anlagenkomponenten bereits auf eigenes Risiko bestellt und mit den Bauarbeiten begonnen. Ein Rückbau der Anlage im Fall einer Versagung der Bewilligung ist problemlos möglich. Bei einer Bauunterbrechung von mehr als 4 Wochen während der laufenden Arbeiten wäre eine kurzfristige Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aller Voraussicht nach nicht möglich und würde eine Verzögerung des Baustarts von zumindest ca. 6 Monaten nach Abschluss des Gerichtsverfahrens mit sich bringen. Die Baufirmen würden Mehrkosten aufgrund der verlängerten Bauzeit und Vorhaltekosten in Rechnung stellen und etwaige indexierte Preisanpassungen einfordern, wobei angesichts der Entwicklung der Inflation von ca. 5 % Kostenerhöhung auszugehen wäre. Eine längere Bauunterbrechung lässt auch erwarten, dass Baufirmen vom Vertrag zurücktreten bzw. in der Zwischenzeit andere Bauaufträge annehmen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens noch nicht abgeschlossen sein könnten. Die Baukosten für die Konstruktion der Anlage betragen ca. EUR 10 Mio. Weitere EUR 10 Mio. sind für Fermenter und Gasaufbereitung zu veranschlagen. Eine Verzögerung der Bauausführung um ein Jahr würde mit einer Baukostensteigerung von mind. EUR 500 000 zu Buche schlagen und zu Mehrkosten an Kreditzinsen in Höhe von ca. EUR 1 210 000 pro Jahr führen. Dazu kommt der Entfall von Einnahmen aus der Übernahme sonstiger Materialien und aus dem Verkauf von Gas und Kompost in Höhe von insgesamt über EUR 1 440 000. Aufgrund der vertraglichen Verpflichtung müsste die mitbeteiligte Partei die biogenen Abfälle dennoch übernehmen und auf ihre Kosten extern entsorgen lassen, was pro Jahr mindestens EUR 320 000 kosten würde. Mehrkosten bzw. Einnahmenausfälle würden weit mehr als EUR 2 Millionen betragen. Dadurch wäre das Projekt nicht mehr wirtschaftlich, weil die mitbeteiligte Partei pro Jahr nur ca. EUR 328 760 Gewinn erwirtschaftet.
Bei unsachgemäßer Lagerung von biogenen Abfällen wie z.B. Mähgut und Laub kann es aufgrund biologischer Aktivitäten zu Sauerstoffmangel kommen, wodurch sich geruchsintensive Verbindungen bilden können; eine unzumutbare Belästigung von Menschen (Anrainern, Nachbarn) ist möglich. In Schütthaufen finden Abbauprozesse unter Sauerstoffmangel statt, wodurch klimawirksames Methan gebildet und freigesetzt werden kann; dadurch kann die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Wenn Niederschlagswasser ungehindert in Schutthaufen auf nicht durchgehend befestigtem Boden eindringt, können Nährstoffe ausgewaschen werden, die versickern. Es kann aufgrund der ständigen punktförmigen Einwirkung von mit Nährstoffen angereichertem Sickerwasser zu einer Überdüngung des darunterliegenden Bodens und zu einer Euthrophierung (= Eintrag von Nährstoffen) des Grundwassers kommen, also zu einer Gefährdung von Wasser und Boden. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung biogener Abfälle als Abfall ist daher in der Regel im öffentlichen Interesse erforderlich, weil andernfalls unzumutbare Belästigungen bewirkt und Gefahren für Wasser verursacht werden könnten und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden könnte.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zu den Zl. ***, ***, *** und ***, von dessen Vollständigkeit und Richtigkeit nach erfolgter Ergänzung durch die belangte Behörde mit Schreiben vom 29. Jänner 2024 auszugehen ist.
Die Feststellungen zur Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei und den entsprechenden Genehmigungen und laufenden Verfahren beruhen auf den unstrittigen (und in der Beschwerde im Wesentlichen zitierten) Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Verfahrensgang und das jeweilige Vorbringen in der Sache ergeben sich aus den angeführten Schriftstücken.
Die Feststellungen zur Tätigkeit des GDA, zum Ausgang des Ausschreibungsverfahrens, zum erforderlichen Fertigstellungstermin und zu den Zwecken des gegenständlichen Vorhabens beruhen auf den Angaben der mitbeteiligten Partei in ihren Schriftsätzen vom 2. Oktober 2023 und 2. Februar 2024, die nachvollziehbar sind und auch in Einklang mit den Ausführungen im von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorgelegten Auszug aus der lokalen Zeitung „***“ (Beilage 4 der Beschwerde) stehen. Dass ab 1. Jänner 2025 keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege für die betroffenen Gemeinden zur Verfügung stehen, sieht das Gericht als gegeben an, weil die Eröffnung solcher Entsorgungswege einer neuerlichen Ausschreibung bedürfe und die bestehenden Verträge bereits mit Jahresende auslaufen. Dass auf keine kurzfristigen Übergangslösungen zurückgegriffen werden kann, hat die GDA in ihrem Schreiben vom 22. Jänner 2024 glaubhaft dargestellt (Beilage 5 der Stellungnahme vom 2. Februar 2024). Die mitbeteiligte Partei hat bereits in ihrem Antrag vom 2. Oktober 2023 auf die Pönale, die betriebswirtschaftlichen Folgen einer Fristüberschreitung, das Datum der erforderlichen Inbetriebnahme der Anlage, die frühzeitige Einleitung der Genehmigungsverfahren, die Bestellung der Anlagenkomponenten und den problemlos möglichen Rückbau hingewiesen. Die diesbezüglichen Ausführungen blieben unbestritten. Aus dem Akt ergeben sich keine Verfahrensverzögerungen aus dem Verschulden mitbeteiligten Partei; so kam die mitbeteiligte Partei den Aufforderungen durch die belangte Behörde, Unterlagen nachzureichen bzw. zu ergänzen, in der Regel fristgerecht nach. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer hat die mitbeteiligte Partei die finanziellen Folgen einer Bauunterbrechung aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde konkretisiert. Ihre Darlegungen sind nachvollziehbar und durch die vorgelegten Unterlagen, insbesondere das Schreiben der P GmbH vom 12. Jänner 2024 (Beilage 7 der Stellungnahme vom 2. Februar 2024) belegt. Mit ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 2024 hat die mitbeteiligte Partei weitere Bescheinigungsmittel, wie insbesondere das Letztanbot der GDA (Beilage 4) und den Leistungsvertrag (Beilage 2) vorgelegt, die ihr Vorbringen untermauern.
Die Ausführungen zu den möglichen Auswirkungen biogener Abfälle auf die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 und das daraus folgende Erfordernis, sie unter anderem zu sammeln und zu behandeln, beruhen auf den Angaben des abfalltechnischen Sachverständigen im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 29. Oktober 2019, Zl. VGW-003/004/2993/2019. Die potentiellen Gefährdungen bzw. Belästigungen durch biogene Abfälle können bei allen Verfahrensparteien zum einen aufgrund ihrer Erfahrungen in diesem Bereich (belangte Behörde, mitbeteiligte Partei), zum anderen aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer z.B. zu den Geruchsbelästigungen und aufgrund des Umstandes, dass dem behördlichen Verfahren auch Amtssachverständige für Hydrogeologie sowie Deponietechnik und Gewässerschutz beigezogen wurden, als bekannt vorausgesetzt werden.
6. 1Zum Antrag auf Aufhebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt 1.)
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung zu.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Gemäß § 22 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Das Verwaltungsgericht hat bei einer Entscheidung nach § 22 Abs. 3 VwGVG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen (z.B. VwGH vom 2. November 2018, Zl. Ra 2018/03/0111, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).
§ 13 Abs. 4 letzter Satz VwGVG zielt auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung ab und geht davon aus, dass eine Entscheidung „ohne weiteres Verfahren“ getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich nicht geboten (vgl. z.B. VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).
Das Verwaltungsgericht darf bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung regelmäßig von den nicht von vornherein als unzutreffend erkennbaren Annahmen der belangten Behörde ausgehen (z.B. VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/008). Unter den Annahmen der belangten Behörde sind hierbei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (vgl. VwGH vom 26. September 2016, Zl. Ra 2016/05/0082, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 30 Abs. 2 VwGG).
Die Behörde hat zwar keine als solche bezeichneten Sachverhaltsfeststellungen zu den Grundlagen, auf denen der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beruht, getroffen, sie hat die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 2. Oktober 2023 jedoch in ihrer rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegeben (S. 134 ff.) und dadurch im Zusammenhalt mit der Begründung ihrer Entscheidung zu erkennen gegeben, dass sie die Ausführungen der mitbeteiligten Partei für zutreffend bzw. bescheinigt erachtet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 4 bzw. § 22 VwGVG eigenständig zu prüfen (vgl. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143) und hat daher auf Grundlage des Verfahrensaktes, der Beschwerde sowie der Äußerung der mitbeteiligten Partei entsprechende Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. Diese betreffen ausschließlich das Verfahren betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und sind nicht bindend für das Beschwerdeverfahren an sich.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer betreffend ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist hinsichtlich ihrer Interessen Folgendes zu entnehmen:
„[...]
Es besteht kein Bedarf im Sinne einer vorzeitigen Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses und ist nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien, nämlich die Beschwerdeführer, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. [Anm.: S. 78 der Beschwerde]
[...] Zu diesen Sachverhaltsänderungen ist Folgendes auszuführen: Die mitbeteiligte Partei hat unverzüglich nach der Zustellung des Bescheides mit den Arbeiten, Baggerarbeiten, etc begonnen und sind die Beschwerdeführer mit außergewöhnlichem Gestank, Lärm, Staub, Geruch etc belastet. Aus diesem Grund erfolgen auch diverse Anzeigen bei der belangten Behörde, weil der Gestand unerträglich ist für die Beschwerdeführer.
Diese vermehrten Belästigungen wurden der belangten Behörde auch immer wieder mitgeteilt:
-Am 8.11.2023 langten zahlreiche Mails über eine massive Geruchsbelästigung bei der belangten Behörde ein.
-Am 13.11.2023 musste wieder ein extremer Gestank verzeichnet werden.
-Am 21.11.2023 wurde wieder eine Geruchsbelästigung gemeldet.
Beweis: Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2023 und 28.11.2023 (Beilage ./2)
Darüber hinaus erfolgen bereits intensive Bauarbeiten bei denen es massiv staubt und lärmt. [Anm.: S. 79 der Beschwerde]
[...]
Bei einer näheren technischen Betrachtung der Unterlagen und dem sich daraus ergebenden massiven Gefährdungspotential durch die betroffenen Nachbarn kann festgehalten werden, dass hier kein ausreichend effizientes System gewählt wurde um den im Bioabfall zweifelsohne enthaltenen Energiegehalt ausreichend zu nutzen. [...] [Anm.: S. 83 der Beschwerde]
[...]
Dem wirtschaftlichen Interesse der mitbeteiligten Partei stehen die Gefährdungen der Beschwerdeführer gegenüber. Die Beschwerdeführer haben mit fundierten Gutachten die unzumutbare Belästigung durch Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen, etc dargelegt. Obwohl die Beschwerdeführer am 31.10.2023 ihre Belästigungen erneut dargelegt haben, wurde diese Stellungnahme nicht einmal an die Amtssachverständigen übermittelt. Darüber hinaus wird auch in der gegenständlichen Beschwerde dargelegt, dass vor allem in dem Fachbereich Lärmtechnik massive Mängel vorliegen, welche noch geklärt werden müssen und daher eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann, da dieses Gutachten auch die Grundlage für den Fachbereich Humanmedizin darstellt. Auch zeigt die Tatsache, dass es unverzüglich nach dem Beginn der Bautätigkeiten zu unzähligen Beschwerden der Anrainer gekommen ist, dass vielmehr eine unverzügliche Gefahr für die Beschwerdeführer besteht. Der Amtssachverständige N hat in seinem Gutachten vom 7.8.2023 festgehalten, dass auch verfahrenstechnischer Sicht beim gegenständlichen Projekt insbesondere mechanische Gefährdungen durch maschinelle Einrichtungen, durch hohe Drücke in den Anlagen, sowie durch entzündliche Gase, welche explosionsfähige Atmosphären binden können, sowie Gase, welche zu gesundheitlichen Gefährdungen führen können relevant sind. diese Interessen der Beschwerdeführer wurden nicht berücksichtigt und eine Interessensabwägung unterlassen. [Anm.: S. 86 der Beschwerde]
[...]“
Darüber hinaus sahen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil offenbar auch darin, dass sie im Fall ihres Obsiegens keinen Vollstreckungstitel erwirken könnten und dadurch die faktische Effektivität des Rechtsmittels nicht in ausreichendem Maß gesichert erscheine (S. 87 f. der Beschwerde).
In ihrem Ersuchen vom 25. Jänner 2024 verwiesen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf den Einsatz eines Brechers, der in den Lärm- und Staubgutachten nicht enthalten sei, und auf massive Staub- und Lärmbelästigungen.
Die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Beschwerde führende Partei hat ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret dazutun und zu bescheinigen (z.B. VwGH vom 7. Februar 2020, Zl. Ra 2019/03/0143, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028).
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer ihr Interesse an der Hintanhaltung unzumutbarer Belästigungen durch Geruch, Staub und Lärm konkret dargelegt und bescheinigt. Im Gegensatz dazu ist das von ihnen vorgebrachte, sich bei „einer näheren technischen Betrachtung der Unterlagen“ ergebende „massive Gefährdungspotential“ (S. 83 der Beschwerde) nicht hinreichend konkretisiert und erschließt sich auch nicht aus den dem Vorbringen vorangestellten Ausführungen. Ebenfalls nicht konkretisiert wurden die „mechanischen Gefährdungen“, bei denen nicht klar ist, auf welches Schutzgut (z.B. Leben, Gesundheit oder Eigentum der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer) sie sich beziehen sollen.
Das Tatbestandsmerkmal „Gefahr im Verzug“ in § 13 Abs. 2 VwGVG bringt zum Ausdruck, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur das Eintreten erheblicher Nachteile für eine Partei bzw. gravierender Nachteile für das öffentliche Wohl verhindern soll. Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall, dass die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen wird, gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl eintreten würden bzw. gravierende Nachteile für eine Partei, die jene Nachteile deutlich überwiegen, die bei nicht verfügtem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde anderen Verfahrensparteien entstehen würde. Das Bestehen öffentlicher Interessen am Vollzug der Maßnahme berechtigt hingegen nicht schon ohne weiteres zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine sofortige Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen dringend gebieten (z.B. VwGH vom 16. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/11/0207).
Dem Interesse der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Hintanhaltung von unzumutbaren Belästigungen durch Geruch, Staub und Lärm steht zunächst das sich aus den Feststellungen ergebende finanzielle bzw. wirtschaftliche Interesse der mitbeteiligten Partei gegenüber.
Vorab ist festzuhalten, dass dem Schutz des Lebens und der Gesundheit hohe Priorität zukommt. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer berufen sich auf von ihnen vorgelegte Gutachten zum Fachgebiet Lärmschutz und legen ein schalltechnisches Gutachten von O vom 5. Dezember 2023 vor, auf das die Q GmbH in ihrer schalltechnischen Stellungnahme vom 1. Februar 2024 (Beilage 13 zur Stellungnahme vom 2. Februar 2024) replizierte. Auch wenn O Fragen aufwirft, die voraussichtlich im Beschwerdeverfahren zu erörtern sein werden, können die im behördlichen Verfahren erstatteten Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz sowie, darauf aufbauend, des Amtssachverständigen für Umwelthygiene in Hinblick auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Q GmbH vom 1. Februar 2024 nicht von vornherein als unschlüssig erkannt werden bzw. sind keine ins Auge springenden Mängel zu erkennen, die eine andere fachliche Beurteilung nach sich ziehen müssten. Das Verwaltungsgericht darf sich daher im gegenständlichen Provisorialverfahren darauf stützen. Der Amtssachverständige für Umweltmedizin und Umwelthygiene kam in seinem Gutachten nachvollziehbar zu dem Schluss, dass die betriebsbedingten Immissionspegel im Bereich der ausgewiesenen Wohnnachbarschaft ausgehend vom Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage keine Schallpegelwerte erreichen, die als gesundheitsgefährdend anzusehen sind, und dass eine erhebliche Belästigung der Wohnnachbarschaft ausgehend von der Änderung der Geräuschsituation durch die Änderung/Erweiterung der gegenständlichen Betriebsanlage im Vergleich mit der genehmigten, und damit ortsüblichen, Bestandssituation aus den vorgelegten Unterlagen ebenso wenig abgeleitet werden kann wie eine Gesundheitsgefährdung oder erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer im Betriebsgebiet (Gutachten von S vom 9. Oktober 2023, Zl. ***, S. 12, 18-19 und 20). Das Verwaltungsgericht geht im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens von dieser Beurteilung aus.
Bereits im behördlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern wiederholt auf eine Geruchsbelästigung hingewiesen. Da die Bauarbeiten an der gegenständlichen Biogasanlage nicht abgeschlossen sind und somit noch keine Abfälle in die Anlage eingebracht werden können, bezieht sich die Beschwerde offenkundig auf den Bestand. Selbst unter der (unzutreffenden) Annahme, dass ein entsprechendes Vorbringen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zulässig wäre, ist mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde in diesem Zusammenhang kein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer verbunden. Der Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik hat in seinem Gutachten vom 27. September 2023, Zl. ***, vielmehr festgestellt, dass sich (hauptsächlich durch die Verlegung der Hygienisierung vom Nordosten des Betriebsareals auf eine neu zu errichtende Dichtasphaltfläche im südwestlichen Bereich) eine Verbesserung im Vergleich zum derzeitigen Bestand ergibt (S. 4). Diesen Ausführungen sind die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht kann sie daher seiner Beurteilung zugrunde legen. Dazu kommt, dass die von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern vorgebrachte Geruchsbelästigung bei durchgeführten Ortsaugenscheinen nicht zwangsläufig wahrnehmbar war (siehe z.B. Beilage 2 der Beschwerde).
Auch wenn das Vorbringen zu den „mechanischen Gefährdungen“ den Anforderungen an die erforderliche Konkretisierung nicht entspricht, wird der Vollständigkeit halber Folgendes dazu ausgeführt: In ihrem Vorbringen zum Gutachten des Amtssachverständigen für Technische Chemie und Verfahrenstechnik vom 7. August 2023, Zl. ***, übersehen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer offensichtlich, dass die Gefährdungen der fachlichen Beurteilung des Amtssachverständigen zufolge (Gutachten S. 12 f.) entsprechend dem Stand der Technik weitestgehend vermieden werden, wenn die Anlage projekt- und beschreibungsgemäß betrieben wird und bestimmte Auflagen eingehalten werden. Die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheid aufgenommen (Auflagen Nr. 60 bis 65). Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigen) Betriebsanlage ist der Konsenswerberin nicht zu unterstellen (z.B. VwGH vom 31. März 2016, Zl. Ra 2015/07/0163).
Es bestehen daher aufgrund der im Akt befindlichen Sachverständigengutachten derzeit keine konkreten Bedenken hinsichtlich einer Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens bzw. einer unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer durch Geruch, Staub und Lärm.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die bloße Ausübung der mit der gegenständlichen Bewilligung eingeräumten Berechtigung für sich allein keinen unverhältnismäßigen Nachteil darstellt (vgl. VwGH vom 26. März 2014, Zl. AW 2013/06/0077, zur vergleichbaren Situation nach dem Baurecht) und der Beginn der Bauarbeiten aufgrund des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid trotz dessen Bekämpfung durch die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht rechtswidrig ist.
Was das Interesse der mitbeteiligten Partei am Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde betrifft, so erfordert die Geltendmachung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Kostenbelastung auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei (z.B. VwGH vom 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0195, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 30 Abs. 2 VwGG). Die mitbeteiligte Partei ist diesem Auftrag im erforderlichen Ausmaß nachgekommen.
Da es sich gegenständlich um ein Ausschreibungsverfahren gehandelt hat und die Inbetriebnahme der Anlage mit 1. Jänner 2025 aufgrund der bestehenden auslaufenden Verträge der Auftraggeberin erforderlich ist, ist diese Frist für die mitbeteiligte Partei nicht als disponibel anzusehen. Dies gilt auch für vereinbarte Vertragsstrafen, weil auch diese in der Regel Teil der Ausschreibung sind. Es kann der mitbeteiligten Partei diesbezüglich daher kein Vorwurf gemacht werden. Gleichzeitig liegen die massiven wirtschaftlichen Nachteile einer verzögerten Bauführung auf der Hand (vgl. z.B. VwGH vom 1. Juni 1992, Zl. AW 92/05/0021).
Die Interessenabwägung fällt zugunsten der mitbeteiligten Partei aus, weil die ihr konkret drohenden Nachteile – abgesehen von der enormen Höhe an Kosten – schon allein deshalb unverhältnismäßig sind, weil sie der mitbeteiligten Partei einen Schaden verursachen würden, den sie auch im Falle der Bestätigung des angefochtenen Bescheides zu tragen hätte, während selbst die zwischenzeitige Vollendung des Bauwerks einem späteren Abbruch nicht entgegenstünde. Das Risiko eines unter Umständen verlorenen Aufwandes abzuwägen, ist Sache der mitbeteiligten Partei (z.B. VwGH vom 24. Oktober 2005, Zl. AW 2005/06/0045). Im vorliegenden Fall liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil vor, nicht bloß ein überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte (vgl. VwGH vom 29. September 2006, Zl. AW 2006/12/0007). In Hinblick auf die Höhe der mit einer Verzögerung verbundenen Kosten ist auch nachvollziehbar, dass die Wirtschaftlichkeit des gesamten Projektes bei übermäßigem Verzug infrage gestellt würde. Dem stehen die bereits dargelegten Interessen der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer gegenüber, wobei im Rahmen der Bauausführung nicht mit einer über das übliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung der Nachbarn zu rechnen ist. Sollte es bei den Bauarbeiten zu Verstößen gegen Rechtsvorschriften kommen (z.B. im Zusammenhang mit dem von der mitbeteiligten Partei eingesetzten Brecher), so sind diese nicht im Rahmen eines Verfahrens betreffend die Zu- oder Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu ahnden.
Dem Interesse der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Hintanhaltung von unzumutbaren Belästigungen durch Geruch, Staub und Lärm stehen auch öffentliche Interessen gegenüber.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen, und zwar auch dann, wenn für die bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann (§ 2 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002). Die gegenständlichen Abfälle fallen nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes an (vgl. die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002). Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 3 AWG 2002 normierten Schutzgüter; eine konkrete Gefahrensituation ist nicht nachzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 24. November 2016, Zl. Ro 2014/07/0024). Den Feststellungen zufolge besteht bei biogenen Abfällen bei nicht fachgerechter Lagerung die Gefahr, dass sie Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 beeinträchtigen, indem sie unzumutbare Belästigungen bewirken (Z 1), Gefahren für Wasser verursachen (Z 2) und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen können (Z 3). Die ordnungsgemäße Behandlung von (biogenen) Abfällen liegt daher im öffentlichen Interesse. Eine solche ist aufgrund der auslaufenden Verträge für 34 Gemeinden nur bis Ende des Jahres sichergestellt, wobei nicht kurzfristig andere Lösungsmöglichkeiten gefunden werden können, weil dafür eine (neuerliche) Ausschreibung erforderlich wäre. Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Behandlung der Abfälle gebietet daher auch eine sofortige Verwirklichung des gegenständlichen Projektes, stehen den Gemeinden den Feststellungen zufolge doch keine gleichwertigen alternativen Entsorgungswege zur Verfügung.
Es besteht zwar zweifellos ein öffentliches Interesse an der Errichtung und am Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, das Vorliegen eines überwiegenden Interesses kann mangels Vorbringens konkreter Daten und Fakten dazu (z.B. zahlenmäßige Angaben bezogen auf nationale Zielvorgaben für den Anteil an erneuerbaren Energiequellen – vgl. VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ro 2017/07/0007) jedoch nicht geprüft werden. Die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nimmt „für Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“ bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall an, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen (Art. 3 Abs. 1 erster Satz Verordnung (EU) 2022/2577). Die genannten Zwecke im Sinne der Richtlinien 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik und 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten liegen beim gegenständlichen Projekt jedoch nicht vor. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2024 selbst vorbringt, soll das gesamte in der Anlage produzierte Biogas in das öffentliche Gasnetz eingespeist werden, sodass auch Art. 6 der Verordnung (EU) 2022/2577), der auf das Elektrizitätssystem abstellt, nicht anzuwenden ist. Der von der mitbeteiligten Partei ins Treffen geführte „Beitrag zur Energiewende“ ist nicht ausreichend konkret dargetan (z.B. durch zahlenmäßige Angaben zum konkreten Beitrag). Eine substantiierte Aussage zum Beitrag der mitbeteiligten Partei zur Versorgungssicherheit, von dem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging, kann aus diesem Grund auch nicht getroffen werden, sodass ein diesbezügliches überwiegendes öffentliches Interesse nicht festgestellt werden kann.
Wenn die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer aufgrund offener Verfahren nach verschiedenen Materiengesetzen „aus Gründen der Rechtssicherheit“ von einem öffentlichen Interesse, vor Beginn der Verwirklichung des Projekts den Ausgang des Genehmigungsverfahrens und der Parallelverfahren abzuwarten, ausgehen, zeigen sie damit kein öffentliches Interesse auf. § 13 Abs. 2 VwGVG würde vielmehr ins Leere laufen, wenn ohnehin immer der Ausgang des Beschwerdeverfahrens abzuwarten wäre. Die Rechtsordnung sieht Möglichkeiten vor, die getroffenen Maßnahmen wieder beseitigen zu lassen, sollte im Verfahren in der Hauptsache nicht zugunsten der mitbeteiligten Partei entschieden werden.
Mit dem Hinweis auf die Stellungnahme der Gemeinde *** vom 30. Juni 2023, wonach die mitbeteiligte Partei eine Verlegung des Standortes aus betriebswirtschaftlichen Gründen abgelehnt habe, wird weder ein Interesse der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer noch ein öffentliches Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgezeigt.
Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erkennen ein „öffentliches Interesse (Gefahr für die Gesundheit durch Lärm, Staub, Geruch, etc) daran, dass die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird“ (S. 89 der Beschwerde). Dem öffentlichen Interesse an einer ordnungsgemäßen Behandlung von Abfällen unter anderem zur Vermeidung von Gefährdungen der Gesundheit der Menschen oder unzumutbarer Belästigungen wird man jedoch, wie dargelegt, im vorliegenden Fall vielmehr durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gerecht.
Selbst wenn man im Zusammenhang mit der Abfallbehandlung nicht von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Umsetzung des gegenständlichen Projekts ausgehen sollte, stehen die öffentlichen Interessen dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde zumindest nicht entgegen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse zusätzlich zum bereits festgestellten überwiegenden Interesse der mitbeteiligten Partei ist nach § 13 Abs. 2 VwGVG nicht erforderlich.
Soweit die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer, gestützt auf das Erkenntnis des VwGH vom 13. Februar 2019, Zl. Ra 2019/05/0002, davon ausgehen, dass die faktische Effektivität des Rechtsmittels nicht in ausreichendem Maß gesichert ist, weil sie auch im Fall ihres Obsiegens nicht die Möglichkeit hätten, einen Vollstreckungstitel zu erwirken und der Vollzug des angefochtenen Bescheides somit mit einem klaren unverhältnismäßigen Nachteil für sie verbunden wäre, ist daraus mangels Vergleichbarkeit der zugrundeliegenden Verfahren nichts für sie gewonnen (vgl. VwGH vom 9. November 2023, Zl. Ra 2023/04/0109, zum UVP-G 2000). Das Verwaltungsgericht hat – ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof – bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Beseitigung allenfalls rechtswidrig errichteter Bauvorhaben veranlassen (z.B. VwGH vom 22. Juni 2023, Zl. Ra 2023/06/0119). Das AWG 2002 stellt auch für den Fall eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage ein wirksames Maßnahmenregime zur Verfügung (vgl. § 62 AWG 2002).
Der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 2. Oktober 2023 wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wörtlich wiedergegeben, sodass es den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern möglich war, in ihrer Beschwerde gegen den Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde darauf zu replizieren, wovon sie auch in ihrem 14-seitigen Vorbringen Gebrauch gemacht haben. Ein allfälliger Verfahrensfehler der belangten Behörde ist daher als geheilt anzusehen.
Der Ausgang des gegenständlichen Verfahrens betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde präjudiziert nicht die Entscheidung in der Beschwerdesache betreffend die Erteilung der gegenständlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen (vgl. dazu auch VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/07/0038).
6. 2Zum Antrag auf Erteilung eines Auftrags zur Wiederherstellung des bisherigen Zustands (Spruchpunkt 2.)
Das Begehren, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der mitbeteiligten Partei im Zuge des Verfahrens betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auftragen, entbehrt einer rechtlichen Grundlage. Der darauf gerichtete Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen (zur Pflicht, unzulässige Anträge zurückzuweisen, vgl. z.B. VwGH vom 13. September 2016, Zl. Fr 2016/01/0014).
6. 3Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt 3.)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH vom 15. Mai 2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3. März 2023, Zl. Ra 2022/10/0094).
Die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung, wie sie das Verwaltungsgericht durchgeführt hat, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH vom 9. Juni 2015, Zl. Ra 2015/08/0049, und 18. Oktober 2022, Zl. Ra 2022/07/0028). Die vorgenommene Interessenabwägung beruht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und ist vertretbar. Die Entscheidung ist daher nicht mit Revision bekämpfbar.
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (z.B. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/07/0038).
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