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LVwG-AV-1170/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1170/001-2023
LVwG-AV-1170/001-2023Tribunal administratif régional5 févr. 2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Kausalität; Ersatzzieleinkommen; Fortschreibungsquotient; Antragsänderung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B, Steuerberater in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau vom 21. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz 1950, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insoweit stattgegeben, als ein Vergütungsbetrag in Höhe von € *** (Betrag inklusive der geltend gemachten Steuerberatungskosten in Höhe von € ***) zuerkannt wird; das Beschwerdemehrbegehren in Höhe von € *** wird abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. A (in der Folge: Beschwerdeführer), Einzelunternehmer, brachte am 03. Mai 2022 bei der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs in Höhe von € *** zzgl. der angefallenen Steuerberaterkosten in Höhe von € *** (insgesamt sohin € ***) für den Zeitraum seiner behördlichen Absonderung von 29. Jänner 2022 bis 03. Februar 2022 gemäß § 32 des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem EpiG (EpiG-BerechnungsVO) unter Anwendung der Berechnungsvariante 6 ein.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2022 wurde der am 03. Mai 2022 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 32 Abs. 1, 4 und 6 EpiG in Verbindung mit der EpiG-BerechnungsVO als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die vom Beschwerdeführer im Antrag gewählte Berechnungsvariante 6 nur bei Vorliegen der Voraussetzung „mangels Einkommens der Vorjahresperiode“ zur Anwendung kommen könne. Aus dem Antrag ergebe sich, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers bereits in der Vorjahresperiode (Jänner und Februar 2021) betrieben worden sei, sodass ein Einkommen (EBITA) hätte ermittelt werden können. Aus diesem Grund sei die Berechnung des Verdienstentgangs nach der Variante 6 nicht zulässig. Vielmehr hätte der Vergütungsbetrag nach den Varianten 1 bis 3 berechnet werden müssen, was nunmehr jedoch eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer sei daher von der belangten Behörde auch nicht mehr zur Modifikation des Antrags aufzufordern.
2.1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertretung mit Schriftsatz vom 16. Jänner 2023 Beschwerde.
In dieser wird – zusammengefasst – vorgebracht, dass die Berechnungsvariante 6 gewählt worden sei, weil eine Berechnung nach den Varianten 1-5 nicht zu einer den tatsächlichen Verhältnissen wiederspiegelnden Entschädigung geführt hätte. Dies sei auch in der Antragsbegründung dargelegt worden, indem ausgeführt sei, dass der Beschwerdeführer die selbständige Tätigkeit erst seit Oktober 2020 hauptberuflich ausgeübt habe. Aufgrund der Ablehnung der Variante 6 werde nunmehr der Antrag auf Festsetzung der Entschädigung unter Berücksichtigung der Variante 4 in Höhe von € *** zzgl. € *** Steuerberatungskosten, sohin insgesamt in Höhe von € *** gestellt. Der Beschwerde wurde eine Neuberechnung gemäß der Berechnungsvariante 4 beigefügt und bestätigte die steuerliche Vertretung des Beschwerdeführers die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrags nach der Berechnungsvariante 4.
2.2. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 20. Februar 2023 zur Entscheidung vor.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Schreiben vom 23. August 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit, dass es für den nunmehr begehrten Vergütungsbetrag in Höhe von € *** - unter Berücksichtigung des ursprünglich begehrten Betrages in Höhe von (nur) € *** – zweifelhaft erscheine, ob und inwieweit ein – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlicher – kausaler Zusammenhang zwischen der behördlichen Absonderung und dem nunmehr errechneten Verdienstentgang in Höhe von € *** (zzgl. € *** Steuerberatungskosten) bestehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, eine Stellungnahme zur Kausalität zwischen der behördlichen Absonderung und dem nunmehr (gemäß der Berechnungsvariante 4) errechneten Verdienstentgang (dem Grunde und der Höhe nach), gegebenenfalls unter Anschluss ergänzender Unterlagen (z.B. Saldenlisten), zu übermitteln.
3.2. Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schreiben vom 28. August 2023 eine Stellungnahme, in der wie folgt ausgeführt wurde:
„Die Berechnung nach den Varianten 1-3 hat einen Fortschreibungsquotienten von über 5 ergeben. Aus diesem Grund wurden diese Varianten nicht angewendet, da die Ergebnisse unter Anwendung dieser Quotienten nicht als kausal anzusehen waren. Das ist auch der Grund warum Variante 4 angewendet wurde. Die Fortschreibung nach dem VPI hat eben einen Fortschreibungsquotienten von 1,05 ergeben.
In der Anlage übermitteln wir die Saldenliste Jänner bis Februar 2021 sowie Jänner bis Februar 2022.Wie diesen Saldenlisten entnommen werden kann, hat das Ergebnis im Zeitraum Jänner bis Februar 2021 EUR *** betragen und im Zeitraum Jänner bis Februar 2022 EUR ***.
Somit ergibt sich rechnerisch ein Verdienstentgang von EUR ***.
Anzumerken ist, dass die Variante 6 als nicht zulässig zurückgewiesen wurde. Da diese Variante nicht möglich war, musste eine andere - am besten zutreffenden Variante - gewählt werden.“
3.3. Mit Schreiben vom 26. September 2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Beschwerdeführer Folgendes mit:
In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2023 sei die entscheidende Frage eines kausalen Zusammenhangs zwischen der behördlichen Absonderung und dem nunmehr errechneten Verdienstentgang nach der Berechnungsvariante 4 unbeantwortet geblieben. Bei Durchsicht der übermittelten Saldenlisten sei aufgefallen, dass im Jahr 2022 in den Monaten der Erwerbsbehinderung höhere Umsatzerlöse (€ *** bzw. abzüglich der betrieblichen Erträge € ***) erzielt worden seien, als dies in der Vorjahresperiode 2021 (€ ***) der Fall gewesen sei. Lediglich aufgrund deutlich höherer Aufwendungen im Jahr 2022 ergebe sich für die von der Erwerbsbehinderung betroffenen Monate ein weit geringeres EBITDA (€ ***) als in der Vorjahresperiode 2021 (€ ***). So hätten die die Aufwendungen in der Vorjahresperiode € *** betragen, während sie sich in den Monaten der Erwerbsbehinderung auf € *** (also beinahe das Doppelte) beliefen. In der Saldenliste 2022 würden sich auch einige Posten finden, die in der Vorjahresperiode gar nicht angefallen seien, etwa beim Materialaufwand die Posten „Einkauf Drittländer“, „Zoll- u. Grenzkosten“ oder bei den sonstigen Aufwendungen die Posten „Raummiete“, „Werbung - Marketing“. Zudem sei der Personalaufwand im Zeitraum der Erwerbsbehinderung durch Löhne (€ ***) weit höher als im Vorjahr gewesen. Insgesamt stelle sich angesichts dieser höheren bzw. zusätzlich getätigten Aufwendungen in den Monaten Jänner und Februar 2022 die Frage, inwieweit die behördliche Absonderung mit diesen Aufwendungen überhaupt im Zusammenhang stehe und in welchem Ausmaß diese geeignet seien, die erzielten Umsatzerlöse bei der Berechnung des EBITDA zu schmälern. Des Weiteren sei bei Prüfung der Saldenliste 2022 aufgefallen, dass unter Punkt 8. Abschreibungen berücksichtigt worden seien, obwohl nach Anlage A der EpiG-BerechnungsVO Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen nicht Bestandteil des wirtschaftlichen Einkommens seien.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen wurde dem Beschwerdeführer erneut die Erstattung einer Stellungnahme insbesondere zur Kausalität zwischen der behördlichen Absonderung und dem nunmehr begehrten Vergütungsbetrag gemäß der Berechnungsvariante 4 aufgetragen.
3.4. Mit Schreiben vom 04. Oktober 2023 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der wie folgt ausgeführt wurde:
„1. Saldenliste: „Posten, welche in der Vorjahresperiode gar nicht angefallen sind", sowie der höherer Personalaufwand und der höherer Einkauf EU ig.
Die Positionen sind in 2022 angefallen bzw. höher, weil Herr A seine selbständige Tätigkeit erst seit Oktober 2020 hauptberuflich betreibt und daher in den ersten Monaten, so auch im Jänner und Februar 2021, dementsprechend weniger Aufträge hatte. Daraus resultieren, dass auch weniger Ausgaben angefallen sind. Auch das Personal wurde erst laufend aufgestockt.
2. Mitarbeiter: Im Jänner 2021 gab es kein Personal, ab Mitte Februar 2021 war ein Mitarbeiter mit 38,5 Wochenstunden beschäftigt. Im Jänner 2022 gab es eine Vollzeitkraft und ab 11. Jänner 2022 einen weiteren Vollzeitbeschäftigten. Im Februar 2022 waren also zwei Vollzeitkräfte im Stundenausmaß von je 38,5/ Woche im Betrieb beschäftigt.
3. EBITDA (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibung):
Das EBITDA 2021 beträgt EUR ***.
Das EBITDA 2022 beträgt EUR ***
Weiters halten wir nochmals fest, dass nach unserer Meinung aufgrund des Beginns mit Ende 2020 nicht angemessene Zahlen für die Berechnung des Ausfalls zur Verfügung standen. Dieser Umstand wurde auch bei der Begründung des Variantenwahl beim Erstantrag vorgebraucht. Das war auch der Grund warum beim Erstantrag die Variante 6, mit einem berechneten Verdienstentgang von EUR ***, gewählt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems wurde der Antrag aufgrund der gewählten Variante 6 als unbegründet abgewiesen
Bezüglich Kausalität führen wir aus: Herr A hatte Corona und war abgesondert. Er konnte nicht arbeiten, wodurch ein Verdienstentgang entstand. Der berechnete Verdienstentgang anhand von Variante 6 war für Herrn A und uns kausal, da - wie bereits angeführt - mit den anderen Varianten und den vorgegebenen Eingabefeldern keine realistischen Werte berechnet werden konnten.
Nachdem bei Herrn A jedenfalls ein Verdienstentgang entstanden ist, wurde aufgrund der Ablehnung der Variante 6 eine andere „zulässige" Variante gewählt.“
3.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis, dass im Hinblick auf die nunmehr vorliegenden Unterlagen vorläufig davon auszugehen sei, dass für die Berechnung der Vergütung des Verdienstentgangs die Variante 4 zur Anwendung komme und sich – unter Berücksichtigung der beigebrachten Unterlagen und Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04. Oktober 2023 mit Blick auf das hg. Aufforderungsschreiben vom 26. September 2023 – ein Betrag von *** Euro (+ *** Euro Steuerberatungskosten) als kausal erweise.
Den Parteien des Verfahrens wurde Gelegenheit gegeben, hierzu eine Stellungnahme zu erstatten. Von dieser Möglichkeit haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht.
4.1. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2020 hauptberuflich als Einzelunternehmer tätig. Er war im Zeitraum vom 29. Jänner 2022 bis 03. Februar 2022 (6 Kalendertage) aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) behördlich abgesondert und durfte seinen Wohnsitz nicht verlassen.
4.2. Mit Eingabe vom 03. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung in der Höhe von € *** (€ *** Verdienstentgang zzgl. € *** Steuerberatungskosten).
4.3. Der Beschwerdeführer erzielte im Jänner und Februar 2022 (Monate der Erwerbsbehinderung) ein EBITDA von € ***. Im Jänner und Februar 2021 (Vorjahresperiode) wurde ein EBITDA von € *** erzielt. Der durchschnittliche Verbraucherpreisindex für Jänner und Februar 2022 entspricht einem Wert von 105,95, jener für Jänner und Februar 2021 einem Wert von 100,55. Daraus ergibt sich ein Fortschreibungsquotient im Sinne des § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO von 1,05, ein Zieleinkommen von € *** (EBIDTA der Vorjahresperiode x Fortschreibungsquotient) und ein rechnerischer vorläufiger Verdienstentgang von € ***. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen (insbesondere Saldenlisten) erweist sich für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung im Jänner und Februar 2022 (6 Kalendertage) ein Verdienstentgang von € *** als kausal.
Diese Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgang – ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, insbesondere einschließlich der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie der erstatteten Stellungnahmen. Zu den unter Punkt 4.3.getroffenen Feststellungen ist zunächst auf die nachvollziehbaren Inhalte der vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnungen, zuletzt entsprechend der Berechnungsvariante 4, zu verweisen, der insbesondere auch die festgestellten durchschnittlichen Verbraucherpreisindizes für die Monate Jänner und Februar (2021 und 2022) – im Einklang mit den auf der Homepage der Statistik Austria veröffentlichten Werten für die einzelnen Monate der Jahre 2021 und 2022 – zu entnehmen sind. Zudem ergibt sich aus den mit Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. August 2023 vorgelegten Unterlagen (Saldenlisten) schlüssig und unstrittig, dass der Beschwerdeführer in den Monaten der Erwerbsbehinderung im Jänner und Februar 2022 höhere Umsatzerlöse als in der Vorjahresperiode 2021 erzielt hat. Das für die von der Erwerbsbehinderung betroffenen Monate – im Vergleich zur Vorjahresperiode 2021 (EBITDA iHv € ***) – deutlich geringere EBITDA iHv € ***) resultierte lediglich daraus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2022 höhere Aufwendungen zu tragen hatte. So betrugen die Aufwendungen in den Monaten der Erwerbsbehinderung € ***, wobei diese nicht mit der durch die Absonderung bedingten Erwerbsbehinderung im Zusammenhang gestanden sind; in der Vorjahresperiode betrugen die Aufwendungen demgegenüber nur € *** (vgl. hierzu umfassend oben dargelegten Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Aufforderungsschreiben einen Beschwerdeführer vom 26. September 2023). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 04. Oktober 2023 erweist sich sohin – wie auch der Beschwerdeführer ausdrücklich ausführt – ein Verdienstentgang in Höhe von € *** (entsprechend der zunächst angewendeten Variante 6) als kausal für die durch behördlich verfügte Absonderung bedingte Erwerbsbehinderung.
Dieser – auch der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 27. Oktober 2023 zur Kenntnis gebrachte – nunmehr zugrunde zulegenden Feststellung sind die Parteien des Verfahrens – trotz hierzu gebotenen Möglichkeit – nicht entgegengetreten (und wurde insbesondere auch nicht die Einholung eines – privaten – Sachverständigengutachtens begehrt).
6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), idF. BGBl. I Nr. 195/2022 (bezogen auf das gesamte Bundesgesetz; vgl. die Übergangsbestimmung in § 50 Abs. 37 EpiG idF BGBl. I Nr. 69/2023) lauten:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARSCoV2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.
6.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungs-Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2022 lauten:
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Der Titel, § 3 Abs. 3, Abs. 5 bis 7, § 4, § 5 Z 2, § 6 Abs. 2 und 4 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II 151/2022 anhängige Verfahren auf Vergütung von Verdienstentgang sind die Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2020 weiterhin anzuwenden.
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.
7.1. Die Beschwerde erweist sich (teilweise) als begründet.
7.2. Nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile (= „Verdienstentgang“) eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 EpiG behördlich abgesondert worden sind. Gemäß § 32 Abs. 4 EpiG ist für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Die EpiG-BerechnungsVO BGBl. II Nr. 329/2020 stellt eine solche Verordnung dar, die vorliegend in der Fassung BGBl. II Nr. 151/2022 (Antragseinbringung nach dem 09.04.2022) anzuwenden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002) liegt § 3 EpiG-BerechnungsVO eine Regel-Ausnahme-Systematik zugrunde, nach welcher die Berechnung des Verdienstentgangs vorzunehmen ist. Grundsätzlich wird für die Berechnung des Verdienstentgangs das Einkommen jener Kalendermonate des Vorjahres als Grundlage herangezogen, welche den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat (Vorjahresperiode). Das so ermittelte Einkommen ist sodann mit dem in § 4 EpiG-BerechnungsVO beschriebenen Fortschreibungsquotienten zu multiplizieren, um den Wert des Zieleinkommens (§ 2 Z 4 leg) zu ermitteln. Dem wird das Ist-Einkommen (§ 2 Z 3 leg.cit.), daher das reale Einkommen während jener Kalendermonate gegenübergestellt, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Der Differenzbetrag ist gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO als Verdienstentgang zu ersetzen. Dabei entspricht die Berechnung des Verdienstentgangs gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO den Varianten 1 bis 5. Der Verdienstentgang stellt sohin jenen Betrag dar, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
Nur wenn der Verdienstentgang nach § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO „mangels Einkommens während der Vorjahresperiode“ nicht ermittelt werden kann, ist gemäß § 3 Abs. 3 leg.cit. das Ersatzzieleinkommen (Variante 6) heranzuziehen. Dies trifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls auf Fälle zu, in denen eine selbständige Tätigkeit in der Vorjahresperiode noch gar nicht vorlag; zudem gilt dies – so der Verwaltungsgerichtshof – auch für Fälle, in denen in der Vorjahresperiode nicht für deren gesamte Dauer ein Einkommen erzielt werden konnte (vgl. VwGH 06.07.2023, Ro 2023/07/0002). Erst wenn auch ein solches Ersatzzieleinkommen nicht bestimmt werden kann, ist gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit. das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen (Variante 7) heranzuziehen.
7.3. Im Lichte dieser Erwägungen gilt mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen, dass der Verdienstentgang des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO ermittelt werden kann. Der Beschwerdeführer hat seine selbständige Tätigkeit unstrittig während der Vorjahresperiode ausgeübt. Die vom Beschwerdeführer im ursprünglichen Antrag vom 03. Mai 2022 und der Beschwerde geltend gemachten Gründe zur Anwendung der Berechnungsvariante 6 (hauptberufliche Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit durch den Beschwerdeführer erst im Oktober 2020) vermögen die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 3 EpiG- BerechnungsVO nicht zu begründen, weil diese Bestimmung das Fehlen eines Einkommens während der Vorjahresperiode („mangels Einkommens während der Vorjahresperiode“) voraussetzt, im gegenständlichen Fall jedoch während der Vorjahresperiode ein Einkommen erzielt werden konnte. Damit ist der Verdienstentgang des Beschwerdeführers nach § 3 Abs. 1 iVm § 4 EpiG-BerechnungsVO zu ermitteln; eine Anwendung der Variante 6 (oder auch der Variante 7) kommt daher nicht in Betracht.
7.4. Zur Änderung der Berechnungsvariante im verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Dem verfahrenseinleitenden Antrag lag die Berechnung des Verdienstentgangs zunächst nach der – wie dargelegt unzulässigen – Berechnungsvariante 6 (§ 3 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO) zugrunde. Infolge der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde entschied sich der Beschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeerhebung für die Berechnung nach der in § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO vorgesehenen Berechnungsvariante 4 und begehrt nunmehr eine Entschädigung in Höhe von insgesamt € *** (einschließlich Steuerberatungskosten iHv € ***).
Zu dieser Antragsänderung und dem damit verbundenen Wechsel in der Berechnungsmethode ist auszuführen, dass Sache des Antrags- und Beschwerdeverfahrens die Vergütung des Verdienstengangs des Beschwerdeführers infolge der bescheidmäßig verfügten Absonderung gemäß § 7 EpiG ist. Die Anwendung einer bestimmten Berechnungsvariante gemäß der EpiGBerechnungsVO (Varianten 1 bis 7) stellt dabei ein rechnerisches Mittel zur Ermittlung des gebührenden Entschädigungsanspruches dar, vermag aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aber nicht die Sache des Antrags- oder Beschwerdeverfahrens zu bestimmen.
In diesem Sinne ist auch auf § 49 Abs. 5 EpiG 1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022 zu verweisen, wonach fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber folglich eine Änderung des Antrages (Ausdehnung des Vergütungsbetrages) beim Verfahren zur Vergütung selbständig Erwerbstätiger ausdrücklich zulassen (vgl. 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP, S.1 f.). Dies impliziert gleichzeitig, dass auch eine Änderung der Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist zulässig sein muss. Denn oftmals führt – wie dies auch auf den vorliegenden Fall zutrifft – erst eine im laufenden Verfahren getroffene Änderung der Berechnungsvariante – etwa, weil die ursprünglich gewählte nicht korrekt war – zur Errechnung des Verdienstentgangs in einer anderen Höhe. Würde man die Änderung der Berechnungsvariante als unzulässige (wesentliche) Änderung des Vergütungsantrages qualifizieren, so würde dies auch dem Zweck des § 49 Abs. 5 EpiG zuwiderlaufen.
Die Wahl einer anderen Berechnungsvariante erweist sich daher – entsprechend der Antragsmodifikation im Zuge der Beschwerdeerhebung unter Anwendung der Berechnungsvariante 4 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EpiG – auch nach Ablauf der materiell-rechtlichen Frist zur Stellung eines Vergütungsantrags im Beschwerdeverfahren als zulässig (vgl. auch LVwG NÖ 04.08.2023, LVwG-AV-120/001-2023; LVwG NÖ 13.07.2023, LVwG-AV-1194/001-2023).
7.5. Zur Anwendung der Berechnungsvariante 4:
Das System der EpiG-BerechnungsVO sieht – wie dargelegt – in § 3 verschiedene Berechnungsmethoden des Verdienstentganges vor. Zwischen einigen von ihnen besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen ein echtes Wahlrecht, während andere einander ausschließen.
Die Berechnungsvariante 4 erweist sich zur Ermittlung der Höhe des dem Beschwerdeführer gebührenden Entschädigungsanspruches als zulässig:
7.5.1. Zu den Berechnungsgrundlagen:
Beim Ist-Einkommen handelt es sich nach der Legaldefinition des § 2 Z 3 EpiG- BerechnungsVO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall ist dies der EBITDA für die Monate Jänner und Februar 2022, da der Beschwerdeführer in diesen Monaten abgesondert war. Wie festgestellt, beträgt das Ist-Einkommen € ***. Darüber hinaus können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-BerechnungsVO noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten bis zu € *** vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt. Gegenständlich wurden Steuerberatungskosten in Höhe von € *** geltend gemacht.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-BerechnungsVO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 leg.cit. um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im konkreten Fall entspricht das Einkommen während der Vorjahresperiode dem EBITDA der Monate Jänner und Februar 2021 in Höhe von € ***.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-BerechnungsVO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat. Ein Fortschreibungsquotient von 1,00 würde demnach keine Veränderung des wirtschaftlichen Ergebnisses zum Vorjahr bedeuten, ein Fortschreibungsquotient von 1,10 würde eine Steigerung des wirtschaftlichen Ergebnisses von 10 % zum Vorjahresergebnis bedeuten.
Hierzu ist auszuführen, dass sich aus den vorliegenden Berechnungsgrundlagen ergibt, dass die Anwendung der Berechnungsvarianten 1 bis 3 einen Fortschreitungsquotienten von 5,53 ergeben würde. Hierzu hat der Beschwerdeführer in seinem (im Zuge der Beschwerdeerhebung modifizierten) Antrag (Berechnungsvariante 4) bereits selbst ausgeführt, dass ein solcher Fortschreibungsquotient nicht der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode dienen würde. Dies erscheint für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – insbesondere im Hinblick auf das in der EpiG-BerechnungsVO vorgesehene Plausibilisierungsgebot schon für einen ermittelten Fortschreibungsquotienten höher als 110 von Hundert – als nachvollziehbar und lässt sich ein derartiger Fortschreitungsquotient auch mit Blick auf die vorliegenden Berechnungsgrundlagen (etwa auch der Umsatzerlöse, Aufwendungen) nicht nachvollziehen. Dem Beschwerdeführer ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er die Anwendung eines solcherart ermittelten Fortschreibungsquotienten als nicht zielführend erachtet.
7.5.2. Zur Höhe des Verdienstentgangs gemäß Berechnungsvariante 4:
Das erkennende Gericht sieht somit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO (Variante 4) als erfüllt an, weil eine Ermittlung des Fortschreibungsquotienten anhand § 4 Abs. 1 EpiG-BerechnungsVO nach dem vorstehend Gesagten nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. In der vom Beschwerdeführer vorgelegten Berechnung anhand der Variante 4 hat der Beschwerdeführer den Fortschreibungsquotienten anhand der durchschnittlichen Verbraucherpreisindizes für die Monate Jänner und Februar 2022 im Vergleich zu den durchschnittlichen Verbraucherpreisindizes für die Monate Jänner und Februar 2021 mit 1,05 festgesetzt (siehe die oben getroffenen Feststellungen). Anhand des damit berechneten Zieleinkommens in Höhe von € *** hat er unter Abzug des Ist-Einkommens von € *** einen vorläufigen Verdienstentgang von € *** errechnet. Dazu ist festzuhalten, dass der Heranziehung des durchschnittlichen Verbraucherpreisindex im Rahmen der angemessenen Festsetzung gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO nicht entgegenzutreten ist (vgl. auch die Bestimmung des § 4 Abs. 4 EpiG-BerechnungsVO).
Zudem setzt ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ausgehend vom klaren Wortlaut dieser Norm voraus, dass der Anspruchswerber gemäß §§ 7 oder 17 EpiG abgesondert worden ist und „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen das Erfordernis der Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang zum Ausdruck gebracht (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; zuletzt etwa VwGH 12.10.2023, Ro 2023/09/0006 mit Verweis auf VwGH 21.03.2022, Ra 2021/09/0235, mwN). Der behördliche Absonderungsbescheid entfaltet dabei lediglich hinsichtlich der Vorfrage, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine behördliche Absonderung vorlag, eine Bindungswirkung im Vergütungsverfahren, nicht aber hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentgangs (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt die EpiG-BerechnungsVO nur die Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens fest (vgl. auch deren § 1 leg cit), sagt damit aber nichts darüber aus, welcher Verlust - nach den Regeln der Kausalität - überhaupt ersatzfähig ist (vgl. VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018). Somit ist die Frage der Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang von jener nach dessen konkreter Berechnung zu trennen. Die EpiG-BerechnungsVO regelt nur diese Berechnung. Liegt aber keine Kausalität vor, kann ein Verdienstentgang ungeachtet der Regelungen der EpiG-BerechnungsVO nicht zugesprochen werden (vgl. LVwG NÖ 26.05.2023, LVwG-AV-1826/001-2022). Soweit ein Verdienstentgang auch durch andere Ursachen entstand, fehlt es im Umfang dieser alternativen Verursachung an der notwendigen Kausalität (VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Im vorliegenden Fall hat die Berechnung unter Anwendung der nach der EpiG-BerechnungsVO zulässigen Variante 4 einen vorläufigen Verdienstentgang von € *** ergeben. Im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung ist davon getrennt die Kausalität der behördlichen Maßnahme für den eingetretenen Verdienstentgang zu betrachten. Hierzu ist im vorliegenden Fall hervorzuheben, dass die Umsatzerlöse im Zeitraum der Erwerbsbehinderung höher waren als in der Vorjahresperiode. Das niedrigere EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung ergibt sich lediglich aufgrund weit höherer Aufwendungen in diesem Zeitraum. Nun ist es nach der Rechtsprechung zwar nicht verlangt, in jedem Einzelfall festzustellen, in welchem Ausmaß ein festgestellter Rückgang des EBITDA tatsächlich durch die Absonderung, und nicht etwa (teilweise) durch wirtschaftliche Schwankungen verursacht wurde, doch hat ein Vergütungsanspruch in Fällen von offenkundig fehlender Kausalität zu entfallen (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwG-AV-358/001-2022). Das trifft auch vorliegend zu:
So räumt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04. Oktober 2023 zu den höheren Aufwendungen im Zeitraum der Erwerbsbehinderung selbst ein, dass diese nicht auf seine behördliche Absonderung zurückzuführen sind. Vielmehr erklärt er die höheren Aufwendungen damit, dass Posten, die in der Vorjahresperiode noch gar nicht angefallen seien sowie der höhere Personalaufwand und der „Einkauf-EU“ erst im Jahr 2022 angefallen bzw. höher ausgefallen seien, weil er seine selbständige Tätigkeit erst seit Oktober 2020 hauptberuflich betreibe. Daher habe er in der Vorjahresperiode noch weniger Aufträge erhalten. Auch das Personal sei erst laufend aufgestockt worden. Damit zeigt der Beschwerdeführer auf, dass seine Absonderung mit diesen Aufwendungen nicht in Zusammenhang steht, sondern diese vielmehr der Unternehmensentwicklung bzw. Intensivierung der Geschäftstätigkeit geschuldet sind. Doch gerade diese Aufwendungen führen gegenständlich zu dem geringen EBITDA im Zeitraum der Erwerbsbehinderung und damit zum berechneten Verdienstentgang.
Damit zeigt sich, dass die nach der Berechnungsvariante 4 vorzunehmende Gegenüberstellung der Vorjahresperiode (in der die betrieblichen Aufwendungen aufgrund der erst kurz davor erfolgten Aufnahme der hauptberuflichen Tätigkeit noch beträchtlich geringer waren) mit dem Zeitraum der Erwerbsbehinderung (der aufgrund der Unternehmensentwicklung von beinahe doppelt so hohen Aufwendungen geprägt ist) offensichtlich zu keinem die Kausalität der Absonderung widerspiegelnden Ergebnis führt.
Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen erweist sich sohin nur ein Verdienstentgang in Höhe von *** Euro als kausal für die durch die Absonderung bedingte Erwerbsbehinderung des Beschwerdeführers, insbesondere weil das für Jänner und Februar 2022 ermittelte (vergleichsweise geringe) EBDITA insbesondere aus – mit der Erwerbsbehinderung durch die Absonderung nicht im Zusammenhang stehenden – erhöhten Aufwendungen resultiert.
Der Beschwerdeführer war daher in diesem Umfang zuzüglich der begehrten Steuerberatungskosten in Höhe von € *** Folge zu geben und das (erst) im Zuge der Beschwerdeerhebung geltend gemachte Mehrbegehren (zur Zulässigkeit der Antragsausdehnung vgl. erneut § 49 Abs. 5 EpiG) abzuweisen.
7.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage letztlich als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die – vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung – einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich überdies auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Zudem liegt ein im Vergleich zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05. Oktober.2023, Ra 2023/02/0133, anders gelagerter Sachverhalt schon deshalb vor, weil die Rechtsmittelbelehrung des hier angefochtenen Bescheides nicht mit der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses, die dem genannten Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zugrunde lag, vergleichbar ist.
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