LVwG N LVwG-S-370/001-2023

LVwG-S-370/001-2023Tribunal administratif régional4 févr. 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Zurückweisung; Verspätung; Beschwerdefrist; organisatorische Beschränkungen; elektronische Einbringung; Kundmachung; e-mail Übermittlung; Legalitätsprinzip;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-370/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.370.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 05.01.2023, ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs 4 und 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist, soweit sich dieser auf die Spruchpunkte 7 sowie 10 bis 14 des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht, gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Die Revision gegen den Beschluss bezüglich die Spruchpunkte 1 bis 6 sowie 8 und 9 des Straferkenntnisses ist gemäß § 25a Abs. 4 (VwGG) unzulässig.

Begründung:

1. Sachverhalt

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.01.2023, ***, wurden Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) 14 Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) und dem Führerscheingesetz (FSG) zur Last gelegt und wurden über ihn Geldstrafen in der Gesamthöhe von 1738 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 606 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von insgesamt 211,30 Euro vorgeschrieben.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Strafbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides Beschwerde erhoben werden kann und diese Beschwerde schriftlich, in jeder technisch möglichen Form - mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind - bei der belangten Behörde („bei uns“) einzubringen ist. Auf der ersten Seite des Straferkenntnisses ist als einzige EMail-Adresse „strafen.bhmd@noel.gv.at“ angeführt.

Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 11.01.2023 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 08.02.2023 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis, wobei u.a. die gänzliche Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 08.02.2023 per E-Mail an die E-Mail-Adresse „strafen.bhmd@noel.gv.at“ geschickt.

Zufolge der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachten Verfügung der belangten Behörde vom 22.11.2019, MDB1-O-0811/001, stand für elektronische Anbringen - neben einem Onlineformular und einer Faxnummer - nur die E-Mail-Adresse „post.bhmd@noel.gv.at“ zur Verfügung.

Diese Kundmachung der belangten Behörde lautete auszugweise:

„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Mödling die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:

„POSTANSCHRIFT

Telefon – Fax – E-Mail – Homepage

***. ***

Telefon: *** Telefax ***

E-Mail: post.bhmd@noel.gv.at

Homepage: ***

AMTSSTUNDEN zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben

Montag, Mittwoch, Donnerstag

07:30 – 15:30 Uhr

DienstagFreitag

07:30 – 19:00 Uhr07:30 – 12:00 Uhr

Elektronische Anbringen:

Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt dieses mit dem Einlangen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde Dokumente heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.

Eine behördeninterne Weiterleitung an die kundgemachte E-Mail-Adresse innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte nicht.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.02.2023 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren

Im verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt und den Internetauftritt der belangten Behörde, deren Bestandteil die oben zitierte Kundmachung vom 22.11.2019 bis zu deren Austausch durch die neue Kundmachung vom 14.11.2023 war.

Im Rahmen der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde diese mit Schreiben von 15.11.2023 am 16.11.2023 an die belangte Behörde weitergeleitet.

Im Schreiben vom 15.11.2023 wurde die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an eine EMail-Adresse geschickt worden war, welche nach der oben genannten Kundmachung vom 22.11.2019 nicht für elektronische Anbringen vorgesehen war. Ebenso wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, verwiesen, wonach die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Lichte dieser Entscheidung vor deren Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht als korrekt eingebracht angesehen werden könne.

In weiterer Folge wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erneut vorgelegt und wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.01.2024 von der anzunehmenden Verspätung seines Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Verspätungsvorhalt binnen einer Frist von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Kopie der Verfügung der belangten Behörde vom 22.11.2019, MDB1-O-0811/001, war diesem Schreiben angeschlossen.

3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 01.02.2024 eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, es sei zutreffend, dass die Beschwerde an die Mailadresse des Strafabteilung der BH Mödling, „strafen.bhmd@noel.gv.at“, eingebracht worden sei. Diese Mailadresse sei die Einzige, die auf dem bekämpften Straferkenntnis vom 05.01.2023 in einem extra umrandeten Bereich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses neben anderen Kontaktdaten der Behörde angeführt sei.

Es handle sich dabei nicht um eine persönliche Mailadresse eines Referenten, sondern um die offizielle Mailadresse der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Mödling. Unabhängig von der personellen Besetzung der Behörde sei daher eine Bearbeitung des Mails sichergestellt gewesen.

Er habe davon ausgehen dürfen, dass die Einbringung von Schriftstücken an dieser EMail-Adresse rechtmäßig erfolge. Es sei nicht ersichtlich, welchen Zweck die Angabe einer Kontaktadresse auf einem behördlichen Schriftstück haben solle, wenn die Einbringung von Schriftsätzen an dieser tatsächlich unzulässig sein sollte.

In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Straferkenntnisses werde ausgeführt, dass die Beschwerde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden könne, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen seien.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass unter „besondere Übermittlungsformen“ eine Einschränkung auf eine einzelne, in keinem der behördlichen Schriftstücke angeführte E-Mail-Adresse liegen solle. Tatsächlich werde der Einbringer durch die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der ersten Seite des Straferkenntnisses über die Zulässigkeit der Einbringung an dieser Adresse geradezu getäuscht und eine Suche nach einer Zustelladresse unterbunden.

Die Rechtsmittelbelehrung sei insofern mangelhaft, als kein Hinweis auf § 13 AVG bzw auf organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs durch die Behörde im Sinne des § 13 Abs 2 AVG der Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sei.

Eine Rückfrage bei der Behörde habe ergeben, dass die Einbringung von Beschwerden direkt an die E-Mail-Adresse der Strafabteilung bislang durchaus üblich gewesen sei. Entsprechend seien diese Beschwerden von der Behörde und bisher auch vom Landesverwaltungsgericht NÖ als fristgerecht eingebracht berücksichtigt worden.

Die zum Zeitpunkt der Einbringung geltende Kundmachung der belangten Behörde vom 22.11.2019, MDB1-O-0811/001, könne von ihm nichtmehr eingesehen werden. In der aktuellen Kundmachung vom 21.11.2023 werde auch die Einbringung an eine in der behördlichen Erledigung, auf die sich das Anbringen beziehe, als Kontaktadresse angegebenen E-Mail-Adresse für zulässig erklärt.

Entsprechend scheine es sich beim vermeintlichen Fehlen dieses Passus in der alten Fassung der Kundmachung um ein behördliches Versehen gehandelt zu haben, welches nicht den tatsächlichen Willen der Behörde, nämlich der Möglichkeit einer Einbringung auch bei der auf dem Schriftstück angeführten E-Mail-Adresse, wiedergegeben habe.

Explizit ausgenommen von einer Einbringung seien – und waren - nur personalisierte E-Mail-Adressen von Sachbearbeitern. Die Verwendung einer solchen Adresse liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor.

Die Einbringung der Beschwerde an der einzigen für ihn ersichtlichen E-Mail-Adresse der Behörde sei daher zulässig gewesen und fristgerecht erfolgt.

4. Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts und sind im Ergebnis nicht strittig.

Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen auf die aktuell im Internet abrufbare Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG bezieht, ist darauf zu verweisen, dass diese das Datum 14.11.2023 trägt und nun die Nachfolgeregelung nach der bis dahin in Geltung stehenden Kundmachung vom 22.11.2019, MDB1-O-0811/001, darstellt. Diese Kundmachung ist für den hier vorliegenden Sachverhalt daher nicht relevant.

5. Rechtslage

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG […] vier Wochen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt zufolge § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 BVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.

§ 13 AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 57/2018, lautet auszugsweise:

„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

[…]

(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.

[…]“

6. Erwägungen

Wie sich aus § 7 Abs 4 VwGVG ergibt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist inhaltlich nicht mehr zu behandeln, sondern mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.

Konkret wurde der Fristenlauf durch die Zustellung des Straferkenntnisses am 11.01.2023 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 08.02.2023 endete.

Nun hat der Beschwerdeführer(vertreter) seinen Schriftsatz mit der Beschwerde zwar noch am 08.02.2023 abgesendet, jedoch nicht an die von der belangten Behörde iSd § 13 Abs 2 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse „post.bhmd@noel.gv.at“.

Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können der Behörde nach § 13 Abs 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit EMail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Im konkreten Fall liegt im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltende Kundmachung der belangten Behörde eine solche organisatorische Beschränkung vor. So ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhmd@noel.gv.at“ lautet, sondern wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs 2 und 5 AVG ausschließlich die genannte EMail-Adresse zur Einbringung von Anbringen per EMail bekanntgemacht.

Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs 2 letzter Satz AVG bezeichnet (vgl. VwGH Ra 2016/04/0060 oder Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs 1 AVG idF BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt das Anbringen als eingebracht.

Eine Übermittlung eines Schriftstücks an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare EMail-Adresse vermag nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH Ra 2022/05/0153) bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nicht zu begründen; auch die faktische Bearbeitung, etwa in Form der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ändert daran nichts (vgl. VwGH Ro 2023/04/0002). Die Verspätung eines Rechtsmittels ist vielmehr in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die zwingend zur Zurückweisung eines Rechtsmittels führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (vgl. VwGH 95/09/0169).

In diesem Sinne entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur elektronischen Einbringung von Anbringen, dass etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern – konkret: die Verwendung einer anderen als der in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs 2 AVG im Internet kundgemachten EMail-Adresse – zu Lasten des Einschreiters gehen (vgl. VwGH 2013/06/0096).

Wenn der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass die bisher gewählte Vorgangsweise von der belangten Behörde regelmäßig akzeptiert worden sei, auf den Grundsatz von Treu und Glauben anspielt, so geht diesem das in Art 18 Abs 1 BVG normierte Legalitätsprinzip vor (vgl. VwGH Ra 2019/09/0105). Im konkreten Fall kann diesem Grundsatz keine Bedeutung zukommen, da die Vorgangweise des erkennenden Gerichts durch zwingendes Recht gebunden ist und hier kein Vollzugsspielraum besteht, sodass der Beschwerdeführer aus einer allfälligen Behördenpraxis keine Rechte ableiten kann.

Der VwGH hatte sich in seinem Beschluss vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und hat dabei Folgendes ausgeführt:

„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).

Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“

Auch im vorliegenden Fall war somit die Einbringung der Beschwerde an eine andere als die kundgemachte EMail-Adresse – trotz Nennung dieser anderen EMail-Adresse auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides – nicht wirksam und geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gleicht jener, mit der sich der VwGH in der zitierten Entscheidung – auch mit Blick auf die Nennung einer anderen EMail-Adresse auf der ersten Seite des Straferkenntnisses – auseinandergesetzt hat und die von ihm ausdrücklich nicht als irreführend qualifiziert wurde. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung scheidet eine wirksame Einbringung der Beschwerde durch Übermittlung an die E-Mail-Adresse „strafen.bhmd@noel.gv.at“ daher auch mit Blick auf § 61 Abs 4 AVG aus. Eine solche erfolgte erst durch die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Zuletzt wurde vom Verfassungsgerichthof mit Beschluss vom 25.01.2024, E 85/20246, im Zusammenhang mit einer Rüge betreffend die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 BVG) ausgesprochen, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Bescheid der belangten Behörde als Folge der Anführung einer von der behördlichen Kundmachung abweichenden EMail-Adresse in der Erledigung zu Recht erfolgte, nicht anzustellen seien.

Zumal die Beschwerde im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die EMail-Adresse des Fachgebiets Strafen der belangten Behörde übermittelt, letztlich aber erst am 16.11.2023 ordnungsgemäß an die belangte Behörde weitergesendet wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet, sodass mit Zurückweisung vorzugehen war.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision gegen die Entscheidung zu den Spruchpunkten 7 sowie 10 bis 14 des Straferkenntnisses ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Revision in Bezug auf die Entscheidung zu den Spruchpunkten 1 bis 6 sowie 8 und 9 des Straferkenntnisses ist dagegen unzulässig, da hier lediglich Geldstrafen von bis zu 726 Euro je Spruchpunkt und keine Freiheitsstrafen verhängt werden durften und im angefochtenen Erkenntnis 400 Euro übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden (§ 25a Abs 4 VwGG).

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