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LVwG-AV-2524/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2524/001-2023
LVwG-AV-2524/001-2023Tribunal administratif régional2 févr. 2024
Ordnungsrecht; Vereinswesen; Vereinsauflösung; organschaftliche Vertreter; Meldung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig die Beschwerde des Verein „A“ mit Sitz in ***, vertreten durch B Rechtsanwaltskanzlei (GbR) in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.07.2023, GZ ***, betreffend behördliche Vereinsauflösung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit hier angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 19.07.2023, GZ ***, wurde der Verein „A“ mit Sitz in *** behördlich gemäß § 29 Vereinsgesetz 2002 (VerG) aufgelöst.
Die belangte Behörde führt darin begründend aus, dass die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter des Vereins A am 07.02.2021 abgelaufen sei.
Gemäß § 14 Abs. 2 VerG habe der Verein alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsortes und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 17.04.2023 sei der Verein bzw. der bevollmächtigte Vertreter aufgefordert worden, entweder eine Meldung der organschaftlichen Vertreter oder die freiwillige Auflösung des oben angeführten Vereins binnen der vorgegebenen Frist bekannt zu geben, da ansonsten der Verein gemäß § 29 Abs. 1 VerG von der Behörde aufzulösen sei.
Dem sei bis dato nicht nachgekommen worden.
Gemäß § 29 Abs. 1 VerG könne jeder Verein unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstoße, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreite oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche.
Gemäß § 29 Abs. 3 VerG habe bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzlichen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
Gemäß Abs. 4 leg cit habe die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln.
Da der Verein somit den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspreche, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der A - vertreten durch den bevollmächtigten Vertreter und Schriftführer C - zusammengefasst vor, dass es Tatsache sei, dass seitens des Vereins die Bevollmächtigung an den damaligen und gleichzeitig derzeitigen Vertreter ergangen sei, die Meldung der organschaftlichen Vertreter des Vereins bekannt zu geben, nachdem eine diesbezügliche Generalversammlung am 09.02.2023 stattgefunden habe.
Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung sei deshalb am 15.05.2023 Meldung per E-Mail durchgeführt worden, wobei jedoch eine Sendebestätigung verloren gegangen sei.
Zum Nachweis der durchgeführten Meldung sei nochmals am 25.07.2023 nach Zustellung des angefochtenen Bescheides die Meldung wiederholt worden, wobei um diesbezügliche Kenntnis ersucht worden sei.
Unabhängig davon werden nochmals die am 09.02.2023 gewählten organschaftlichen Vertreter des Vereins bekanntgegeben.
Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die Meldung der organschaftlichen Vertreter zur Kenntnis zu nehmen.
Mit Beschwerde wurden gleichzeitig die organschaftlichen Bestellungsbeschlüsse und Protokolle vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu erwogen:
Nachstehender Sachverhalt steht fest:
Der Verein A ist am 03.03.1972 entstanden und im Vereinsregister mit der ZVR-Zahl *** eingetragen.
Die der Behörde angezeigte Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter des Vereins A ist am 07.02.2021 abgelaufen.
Tatsächlich wurden in der Generalversammlung am 15.02.2021 D als Obmann, E als Obmann Stellvertreter, C als Schriftführer und F als Kassier bestellt. Weiters wurden am 25.01.2022 im Rahmen der Generalversammlung des Vereins selbige Personen in ihrer Funktionsperiode bestätigt und wiedergewählt, ebenso in der Generalversammlung vom 09.02.2023.
Jedenfalls wurde bis zum 15.05.2023 die Übermittlung des letztgenannten Protokolls der Generalversammlung an die Behörde unterlassen.
Tatsächlich ging am 25.07.2023 das Bestellungsprotokoll bei der belangten Behörde hinsichtlich der bestellten organschaftlichen Vertretung des genannten Vereines ein.
Eine Woche zuvor wurde der hier angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erlassen.
Seitens der belangten Behörde erging am 25.04.2023 an den A - zu Handen des bevollmächtigten Vertreters und Schriftführers C - ein Aufforderungsschreiben unter Hinweis auf die Bekanntgabe des aktuellen Vorstandes sowie der Hinweis auf das Erinnerungsschreiben vom 07.02.2023.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche entscheidungsrelevanten Unterlagen einliegend sind.
Im Akt befindlich ist der Vereinsregisterauszug vom 17.04.2023 aus welchem sich die Vereinsdaten zweifelsfrei entnehmen ließen.
Ebenso im Akt einliegend ist das Aufforderungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25.04.2023 samt Zustellnachweis.
Ebenso im Akt einliegend ist der angefochtene Bescheid samt Beschwerde.
Die Feststellungen bezüglich der Bestellung der organschaftlichen Vertretung der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2021, 2022 und 2023 konnten auf Grundlage der ebenfalls im Akt einliegenden Protokolle der Generalversammlungen getroffen werden.
Ebenso ergaben sich daraus die bestellten Mitglieder und deren Funktion.
Gesamthaft stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage bereits fest.
In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:
§ 14 Vereinsgesetz 2002 (VerG):
(1) Die §§ 1 bis 13 gelten sinngemäß auch für Statutenänderungen. Ein Vereinsregisterauszug ist nur dann zu übermitteln, wenn sich durch die Statutenänderung der Registerstand geändert hat.
(2) Der Verein hat alle seine organschaftlichen Vertreter unter Angabe ihrer statutengemäßen Funktion, ihres Namens, ihres Geburtsdatums, ihres Geburtsorts und ihrer für Zustellungen maßgeblichen Anschrift sowie des Beginns ihrer Vertretungsbefugnis jeweils binnen vier Wochen nach ihrer Bestellung der Vereinsbehörde bekannt zu geben.
(3) Der Verein hat der Vereinsbehörde auch jede Änderung seiner für Zustellungen maßgeblichen Anschrift binnen vier Wochen mitzuteilen.
§ 29 Vereinsgesetz 2002 (VerG):
(1) Jeder Verein kann unbeschadet des Falls nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
(2) Ist eine Abwicklung nicht erforderlich, so müssen die Eintragung der rechtskräftigen behördlichen Auflösung im Vereinsregister und die anderen, zu diesem Zeitpunkt aktuell gewesenen Registerdaten abweichend von § 17 Abs. 2 noch ein Jahr nach Eintragung der Auflösung allgemein abfragbar bleiben (§ 17 Abs. 1). Bis zur Betriebsaufnahme des Zentralen Vereinsregisters ist die behördliche Auflösung überdies von der Vereinsbehörde unverzüglich in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
(3) Bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens hat die Vereinsbehörde die angemessenen gesetzmäßigen Vorkehrungen zu dessen Sicherung zu treffen.
(4) Schließlich hat die Vereinsbehörde bei Vorhandensein eines Vereinsvermögens dieses abzuwickeln. Wenn dies aus Gründen möglichster Sparsamkeit, Raschheit, Einfachheit oder Zweckmäßigkeit, insbesondere im berechtigten Interesse Dritter, erforderlich ist, hat sie einen von ihr verschiedenen Abwickler zu bestellen.
Art. 11 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK):
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Nach der ständigen Judikatur des VfGH sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit und sind nur sie berechtigt, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den VfGH zu erheben (vgl. VwGH 09.11.2020, Ra 2020/01/0370).
Zumal der Verein nach wie vor nicht rechtskräftig behördlich aufgelöst worden ist, ist der Verein nach wie vor zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Die Zustellungen und die Beschwerdeerhebung erfolgten an bzw. durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin.
Ist der Verein rechtswirksam durch positiven Abschluss des Gründungsverfahrens entstanden, entbindet ihn dies trotzdem nicht von stetig wahrzunehmenden behördlichen Pflichten. § 14 Abs. 2 VerG trägt den Vertretern des Vereins auf, der Behörde im Interesse der Öffentlichkeit regelmäßig bekannt zu geben, wenn sich Änderungen hinsichtlich seiner organschaftlichen Vertreter ergeben haben, um den Vereinsregisterstand aktuell und den realen Gegebenheiten entsprechend zu halten (vgl. dazu VfGH 25.11.2003, B1014/03).
Auch eine nur teilweise Änderung der vertretungsbefugten Organe ist der Behörde anzuzeigen.
Nicht nur Änderungen, sondern auch eine (Neu-)Wahl der organschaftlichen Vertreter ist binnen vier Wochen ab Bestellvorgang bei der zuständigen Vereinsbehörde anzuzeigen und zwar von den nach alten Statuen Vertretungsbefugten, da die neuen Statuten erst mit Verstreichen der Frist oder Ergehen einer vorzeitigen Einladung wirksam werden (vgl. dazu Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Vereine6 67f).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, endete die Funktionsperiode der organschaftlichen Vertreter am 07.02.2021. Am 15.02.2021 haben – gemäß obigen Feststellungen – Neuwahlen der organschaftlichen Vertretung der Beschwerdeführerin stattgefunden.
Gemäß § 14 Abs. 2 VerG wäre der Verein bzw. organschaftliche vertretungsbefugte Organ des Vereines verpflichtet gewesen, eine diesbezügliche Anzeige binnen vier Wochen nach Bestellung einzubringen. Dies wurde unterlassen.
Gemäß § 29 Abs. 1 VerG kann jeder Verein unbeschadet des Falles nach § 2 Abs. 3 bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, mit Bescheid aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seine statutenmäßigen Wirkungskreise überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
In der geltenden Fassung normiert § 29 VerG drei Gründe, die zu einer behördlichen Auflösung eines Vereines führen können.
In Zusammenschau mit § 2 Abs. 3 leg cit beinhaltet § 29 leg cit einen abschließenden Katalog an Auflösungsgründen, andere Gründe dürfen von der Behörde nicht herangezogen werden, um in die Existenz des Vereins einzugreifen.
Hierbei ist generell zu beachten, dass der Wortlaut des (vormaligen) § 24 Abs. 1 VerG keine absolute Verpflichtung zur Auflösung des Vereins enthält, wenn einer der drei Tatbestände erfüllt ist („kann“). Vielmehr hat die Behörde zusätzlich auch die grundrechtlichen Gewährleistungen in ihre Überlegungen miteinzubeziehen. Dies erkennt auch der VfGH an, wenn er zu § 24 Folgendes festhält: „Diese Gesetzesbestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Behörde nicht in jedem Fall, in dem eine der in § 24 VerG aufgezählten Voraussetzungen zutrifft, den Verein auflösen darf, dass sie aber auch nicht in jedem derartigen Fall den Verein auflösen muss. Das im jeweiligen Fall rechtmäßige Verhalten der Behörde ist vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit zu beurteilen […] vor allem Art. 11 Abs. 2 EMRK bietet eine Richtlinie in welchen Fällen die Behörde einen Verein auflösen darf und muss“ (vgl. VfGH 25.03.1952, B229/51; VfSlg 2299/1952).
Im Gegensatz zu seinen Vorgängerbestimmungen verweist die geltende Fassung des § 29 Abs. 1 VerG ausdrücklich auf die Maßgeblichkeit des Art. 11 Abs. 2 EMRK. Art. 11 EMRK ist in Verbindung mit Art. 12 StGG, Art. 12 GRC und Punkt 3 des Beschlusses der provisorischen Nationalversammlung vom 30.10.1918, zu sehen. Das durch diese Bestimmung gewährte Grundrecht beinhaltet als wesentliches Element das Recht des Vereins auf seinen Bestand, also darauf, dass die Rechtspersönlichkeit des Vereins nicht gegen den Willen seiner Organe vernichtet wird (vgl. dazu ausführlich VfGH 23.06.1977, B209/76 VfSlg 8090/1977). Vor diesem Hintergrund muss die Auflösungsermächtigung des § 29 im Lichte der Vereinsfreiheit vollzogen werden. Die Behörde hat hierbei nicht nur zu prüfen, ob einer der drei in § 29 Abs. 1 genannten Auflösungstatbestände vorliegt, sondern auch, ob sich die Auflösung wegen eines „schwerwiegenden Grundes“ [der EGMR spricht von „überzeugenden und zwingenden Gründen“ (vgl. EGMR 10.07.1988, Sidiropoulos, APPL 57/1917/841/1049 Rz 40)] im Sinne des Art. 11 Abs. 2 EMRK als erforderlich erweist (vgl. VfGH 08.10.2010, B1161/09 VfSlg 19.208/2010).
Stehen der Behörde gelindere Mittel zur Verfügung, wäre die Vereinsauflösung als unverhältnismäßig anzusehen (vgl. Fessler/Keller, Vereinrecht³ 188). Als solche gelindere Mittel kommen unter anderem – auch wiederholte – Verhängung einer Geldstrafe bzw. die Androhung einer solchen in Betracht (vgl. dazu erneut RV 990 BlgNr 21.GP 19 und 44.
Umgekehrt ist in diesem Zusammenhang aber auch zu beachten, dass die Behörde den Verein vor der Auflösung nicht in jedem Fall zwingend zur Einstellung der unerlaubten Tätigkeit auffordern bzw. verwarnen muss. Ob und in welcher Weise das von der Behörde gewählte Vorgehen im Rahmen des Art. 11 Abs. 2 EMRK Relevanz erlangt, hängt vom jeweiligen Einzelfall und insbesondere auch davon ab, welcher Auflösungsgrund verwirklicht wurde (vgl. VfGH 17.03.1953, B250/52 VfSlg 2468/1953).
Einer der in § 29 VerG genannten Auflösungsgründen ist „Widerspruch zu den Bedingungen des rechtlichen Bestandes“ worunter fällt, wenn ein Verein eine gesetzwidrige Tätigkeit entfaltet oder den Voraussetzungen des Vereinsgesetzes nicht mehr entspricht (vgl. Berka, Verfassungsrecht6 Rz 1532).
§ 2 Abs. 3 statuiert eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Bestellung der organschaftlichen Vertreter, die ihrem Wesen nach auch unter den Auflösungstatbestand des Widerspruchs zu den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes in § 29 subsumiert werden könnte. Dies allerdings mit dem Unterschied, dass im Rahmen der Auflösung gemäß § 2 Abs. 3 keine Prüfung anhand der Kriterien des § 11 Abs. 2 EMRK vorgenommen werden muss.
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass ein Verein auch dann nicht mehr den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes entspricht, wenn er nach einer erstmaligen Bestellung – sonst wäre § 2 Abs. 3 einschlägig – über längere Zeit keinen Vereinsvorstand aufweist (ersichtlich wird dies durch das Unterbleiben der nach § 14 Abs. 2 verpflichtend vorzunehmenden Meldung der organschaftlichen Vertreter (vgl. dazu Brändle/Rein, Vereinsrecht 5172)).
Vor dem Hintergrund der Vereinsfreiheit hat die Behörde hier allerdings wohl keinen strengen Maßstab anzulegen. Ist die fehlende Bestellung eines Vorstandes auf Versäumnisse bestimmter Vereinsmitglieder zurückzuführen und bestellt der Verein nach der Aufforderung neue organschaftliche Vertreter, hat die Behörde von einer Auflösung Abstand zu nehmen (vgl. LVwG Tirol 07.02.2017, LVwG2016/30/11243; LVwG Kärnten 16.07.2015, KLVwG-137/3/2015).
Ausgehend von den zuletzt genannten Rechtsprechungsgrundsätzen ist hier ein ähnlich gelagerter Sachverhalt vorliegend.
Unzweifelhaft steht fest, dass die Anzeige der neu gewählten organschaftlichen Vertreter unterlassen worden ist. Dem gegenüber steht fest, dass die Neuwahl in den Generalversammlungen jährlich stattgefunden hat, sohin die Mitglieder jährlich die zur Vertretung berufenen Organe der Beschwerdeführerin gewählt haben.
Im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Landesverwaltungsgerichte die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung heranzuziehen haben, war auch im gegenständlichen Verfahren die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das LVwG NÖ maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt lagen sämtliche Anzeigen hinsichtlich der bestellten Organe der Beschwerdeführerin vor – sowohl der belangten Behörde als auch dem LVwG NÖ.
Im Hinblick auf die geforderten gelinderen Mittel, die von der Behörde zu wählen sind bei Verstoß gegen die Anzeigeverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 VerG, ist diesbezüglich anzumerken, dass jedenfalls vor Vereinsauflösung mit der Androhung von Verwaltungsstrafen bzw mit der Verhängung von Verwaltungsstrafen vorzugehen gewesen wäre, dies insbesondere unter Berücksichtigung des Art. 11 EMRK, der bei einer Prüfung hinsichtlich der Auflösung eines Vereines mit ins Kalkül zu nehmen ist.
Aus dem Gesagten ergibt sich sohin, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sämtliche Anzeigen vorliegend sind – wenngleich auch verspätet – und der Verein die organschaftlichen Vertreter bestellt hat.
In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Landesverwaltungsgerichte, war daher auch in diesem Fall von der Auflösung des Vereines infolge der Nachholung der Anzeige von der Auflösung des Vereines Abstand zu nehmen.
Aus dem Gesagten war somit der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Darüber hinaus wurde von keiner Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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