LVwG N LVwG-AV-7/002-2024

LVwG-AV-7/002-2024Tribunal administratif régional1 févr. 2024

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Verfahrensrecht; Verfahrenskosten; Amtssachverständige; Barauslagen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-7/002-2024

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.7.002.2024

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde von Herrn A vom 3. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. Dezember 2023, GZ ***, mit welchem eine Berufung vom 19. November 2023 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 3. November 2023, GZ ***, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird im Umfang der Anfechtung dahingehend abgeändert, dass der Spruchteil II. des erstinstanzlichen Bescheides (Vorschreibung von Verfahrenskosten) aufgehoben wird.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§§ 76 bis 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit E-Mail Eingabe vom 29. April 2023 legte Herr A (in der Folge: der Beschwerdeführer) dem Bürgermeister der Gemeinde *** Unterlagen (Skizze und technische Beschreibung, Lageplan) zur baubehördlichen Bewilligung der von ihm beabsichtigten Errichtung eines Lagerzeltes für die Bienenzucht im Grünland auf seinem Grundstück ***, KG ***, vor.

Ergänzend legte der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch die Baubehörde ein Betriebskonzept für die Bienenzucht vor.

Seitens der Baubehörde wurden die vorgelegten Projektsunterlagen zur fachlichen Beurteilung einem bautechnischen Sachverständigen vorgelegt und wurde nach dessen Stellungnahme auch ein agrartechnischer Sachverständiger beigezogen.

Beigezogen wurde Herr B, landwirtschaftlicher Amtssachverständiger beim Gebietsbauamt *** des Amtes der NÖ Landesregierung.

Nach Durchführung von Erhebungen vor Ort erstattete der landwirtschaftliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 11. August 2023, Zl. ***, ein Gutachten. Die Kosten des Gutachtens in Höhe von € 373,40 wurden seitens des Gebietsbauamtes *** der Gemeinde in Rechnung gestellt.

Nach Wahrung des Parteiengehörs und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde vom Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz über den Antrag auf Errichtung eines Lagerzeltes auf dem Grundstück ***, KG ***, entschieden.

Mit Bescheid vom 3. November 2023, Aktenzeichen ***, wurde im Spruchteil I. der Antrag abgewiesen. Im Spruchteil II. wurden Verfahrenskosten in der Höhe von € 399,40 vorgeschrieben.

In der Begründung wurde zu Spruchteil II. ausgeführt, dass sich die Verfahrenskosten aus Barauslagen für den agrartechnischen Sachverständigen in Höhe von € 373,40 sowie Barauslagen für Bundesgebühren im Betrag von € 26,- zusammensetzten.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 11. November 2023 zugestellt.

Mit Eingabe vom 19. November 2023 brachte der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung ein.

Er beeinspruche die Verfahrenskosten, da er den Sachverständigen nicht beauftragt habe. Wenn der Bürgermeister wegen eines Antrages zur Aufstellung eines Lagerzeltes die Hilfe eines Sachverständigen benötige, so müsse er die Kosten dafür auch selbst tragen, zumal es sich um ein „Fantasiegutachten“ handle, in welchem Dinge angeführt seien, die nicht den Tatsachen entsprächen. Als Antragsteller sei er zudem nicht darauf hingewiesen worden, dass durch seinen Antrag Kosten entstehen könnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. Dezember 2023, GZ ***, wurde diese Berufung abgewiesen.

Der Antrag sei abzuweisen, da dem Bauvorhaben die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstückes entgegenstehe.

Zur Kostenvorschreibung wurde ausgeführt, dass die Behörde, wenn die Ausübung einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht für jedermann offenkundig sei, zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einholen müsse. Die Verfahrenskosten seien vom Antragsteller zu tragen, auch wenn die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht den Wünschen des Antragstellers entsprächen.

Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 18. Dezember 2023, GZ ***, (zugestellt am 19. Dezember 2023) richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn A vom 3. Jänner 2024. Ausdrücklich wurde ausschließlich die Vorschreibung der Verfahrenskosten bekämpft. Dazu wurde vorgebracht, dass sich aus der Bauordnung keine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens ergebe. Zudem sei gemäß § 15 dieses Gesetzes der Anzeigenleger vor Einholung eines Gutachtens schriftlich zu informieren. Auch habe die Behörde auf etwaige Kosten nicht hingewiesen.

Mit Schreiben vom 9. Jänner 2024 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen vorgelegten Akt, an dessen Vollständigkeit keine Zweifel bestehen. Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(…)

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

2.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG:

§ 52 Sachverständige

(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.

(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, so kann die Behörde dennoch nichtamtliche Sachverständige heranziehen, wenn davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist. Die Heranziehung ist jedoch nur zulässig, wenn sie von demjenigen, über dessen Ansuchen das Verfahren eingeleitet wurde, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

(….)

§ 53a Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(….)

Kosten der Beteiligten

§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.

(…)

Kosten der Behörden

§ 75. (1) Sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen.

(2) Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

(…)

§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

(3) Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.

(4) Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.

(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.

§ 77. (1) Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.

(3) Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.

(4) Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.

(5) Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.

(6) § 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1.:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die Vorschreibung von Verfahrenskosten. Aufgrund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides verfahrensgegenständlich ist daher ausschließlich die Vorschreibung von Verfahrenskosten. Entsprechend dem angefochtenen Bescheid seien Kosten entstanden und vom Antragsteller zu tragen für Barauslagen der Behörde für die Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen sowie für Bundesgebühren.

Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid der Spruchteil I. des erstinstanzlichen Bescheides (Abweisung des Antrages zur Errichtung eines Lagerzeltes) bestätigt wurde, ist der Bescheid in diesem nicht bekämpften Umfang bereits rechtskräftig.

Es ist daher vom erkennenden Gericht im Ausmaß der Anfechtung lediglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Verfahrenskosten dem Grunde (und der Höhe) nach zu Recht erfolgt ist.

Gemäß § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeiten der Behörde in Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt. Die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den in den §§ 76 bis 78 vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, ist unzulässig.

Gemäß § 76 AVG gelten als Barauslagen auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen. Mit den hier genannten Sachverständigen sind allerdings nur die nichtamtlichen Sachverständigen gemeint, da nur diesen nach dem AVG (§§ 53a und 53b) Gebühren zustehen (VwGH 98/18/0065; 2002/21/0160).

Die Kosten eines nichtamtlichen Sachverständigen wären Barauslagen und unterliegen der Regelung des § 76 AVG. Um solche Barauslagen handelt es sich bei den vorgeschriebenen Kosten im gegenständlichen Fall allerdings gerade nicht.

Den beigezogenen Amtssachverständigen stehen keine Gebühren zu. Sie erhalten für ihre Tätigkeit für den öffentlichen Dienst ein entsprechendes Gehalt und haben daher keinen Anspruch auf Sachverständigengebühren. Die Kosten eines amtlichen Sachverständigen sind daher keine Barauslagen und unterliegen nicht der Regelung des § 76 AVG.

Nach § 76 AVG kommt nur der Ersatz der der Behörde erwachsenen Barauslagen, d.h. jener Aufwendungen in Betracht, die aus der Durchführung einer Amtshandlung entstehen und die über den allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen. Soweit Amtssachverständige beigezogen werden, entsteht somit im Grunde des § 76 AVG kein Anspruch auf Ersatz von Barauslagen. Eine Vorschreibung des Aufwandes für Amtssachverständige findet somit im Gesetz keine Grundlage.

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Baubehörde ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger des Gebietsbauamtes *** des Amtes der NÖ Landesregierung beigezogen.

Amtssachverständige, die der Landesregierung oder den örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften beigegeben sind, stehen den Gemeindebehörden auch im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zur Verfügung (VwGH 2008/05/0242, 2005/06/0370).

Die Wendung „zur Verfügung stehen“ iSd § 52 AVG setzt die organisatorische Zugehörigkeit zu einer anderen als der zur Entscheidung berufenen Behörde voraus (vgl VwGH 2002/12/0109; VwSlg 9370/A/1977; VwGH 2002/12/0109).

Es handelt sich um der Behörde zur Verfügung stehende amtliche Sachverständige (Amtssachverständige) gemäß § 52 Abs. 1 AVG.

Die Aufwendungen der Behörde für Amtssachverständige sind – mit Ausnahme der Kommissionsgebühren (vgl. auch § 77 AVG) – als allgemeiner Aufwand gemäß § 75 Abs. 1 AVG von Amts wegen zu tragen (vgl. VwSlg 11.032/1983; VwGH 98/18/0065; 99/10/0268).

Die der Gemeinde als Rechtsträger der Baubehörde für die Beiziehung des Amtssachverständigen entstandenen Kosten stellen Amtsaufwand dar und können mangels gesetzlicher Grundlage einer Verfahrenspartei nicht als Barauslage vorgeschrieben werden.

Auch für die Festsetzung einer Bundesabgabe als Barauslage durch die Baubehörde findet sich keine gesetzliche Grundlage.

Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 für Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, sind zwar vom Einschreiter bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten, werden aber von diesem dem Bund geschuldet.

Gemäß § 32 Gebührengesetz 1957 obliegt die bescheidmäßige Festsetzung von Gebühren nach diesem Gesetz dem Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige. Den Gemeindebehörden kommt keine Zuständigkeit zur Festsetzung von Bundesabgaben zu.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Unpräjudiziell wird ergänzend festgehalten, dass für die Tätigkeit eines Amtssachverständigen unter den Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 AVG Kommissionsgebühren eingehoben werden können.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).

3.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.

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