LVwG N LVwG-S-989/002-2023

LVwG-S-989/002-2023Tribunal administratif régional29 janv. 2024

Regest

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung Wiedereinsetzung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-989/002-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.989.002.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über den Antrag des Herrn A auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. März 2023, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie über die Beschwerde des Herrn A vom 24. Jänner 2024 gegen dieses Straferkenntnis den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2, 31 und 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde vom 24. Jänner 2024 wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. März 2023, Zl. ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Übertretung der §§ 38 Abs. 5 iVm 99 Abs. 2c Z. 6 der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO 1960) zur Last gelegt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 120,00, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, verhängt wurde und sie verpflichtete den Beschwerdeführer zudem zur Tragung der behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von € 12,00.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Straferkenntnisses wurde u.a. festgehalten, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung schriftlich eine Beschwerde bei der belangten Behörde in jeder technisch möglichen Form einbringen kann.

Dieses Straferkenntnis war an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurde dieses dem Beschwerdeführer laut des sich im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt befindlichen Zustellnachweises (Rückschein) am 17. März 2023 an seiner Abgabestelle in ***, *** zuzustellen versucht und sodann nach der Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung in seine Abgabeeinrichtung am Postamt *** hinterlegt, wobei dieses Straferkenntnis ab dem 18. März 2023 auf diesem Postamt abgeholt werden konnte.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die am 14. April 2023 von seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf elektronischem Weg sowohl per E-Mail an die Adresse „Strafen.BHGF@noel.gv.at“ als auch mittels Telefax an die Telefax Nummer „+43(0)2282/9025 24341“ an die belangte Behörde übermittelt wurde.

Eine unmittelbare Weiterleitung an die von der belangten Behörde gemäß § 13 Abs. 2 AVG 1991 im Internet kundgemachte E-Mail Adresse „post.bhgf@noel.gv.at“ und an die dort ebenfalls kundgemachte Telefax Nummer „+43(0)2282/9025 24000“ erfolgte nicht. Die belangte Behörde legte die Beschwerde vielmehr sogleich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor, wobei das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde auf elektronischem Weg am 30. November 2023 an die von der belangten Behörde im Internet kundgemachte E-Mail Adresse „post.bhgf@noel.gv.at“ weiterleitete. Diese Beschwerde langte bei der belangten Behörde somit am 30. November 2023 ein.

Zufolge der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachte und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG 1991 bezugnehmende Verfügung der belangten Behörde vom 25. Juni 2020, Zl. ***, standen für elektronische Einbringen neben einem Onlineformular ausschließlich die Telefax Nummer „+43(0)2282/9025 24000“ und ausschließlich die E-Mail Adresse „post.bhgf@noel.gv.at“ zur Verfügung.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde nach deren Einlangen bei der belangten Behörde mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführer von der verspäteten Einbringung dieser Beschwerde verständigt, wobei diese Verständigung am 7. Dezember 2023 bei seiner rechtsfreundlichen Vertretung einlangte.

Zu diesem gerichtlichen Verspätungsvorhalt behauptete der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 18. Dezember 2023 im Wesentlichen, dass im gegenständlichen Fall seine Beschwerde weder verspätet noch falsch eingebracht wurde.

Im Spruchpunkt 1. seines Beschlusses vom 10. Jänner 2024,Zl. LVwG-S-989/001-2023, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sodann die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde vom 14. April 2023 gemäß §§ 50 iVm 31 Abs. 1 und 7 Abs. 4 VwGVG 2014 als verspätet zurück und wurde im Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses die ordentliche Revision ausgeschlossen.

Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Beschwerde vom 14. April 2023 erst am 30. November 2023 und somit nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen vierwöchigen Beschwerdefrist an die im Internet von der belangten Behörde kundgemachte E-Mail-Adresse weitergesendet wurde, sodass sich diese Beschwerde daher als verspätet erweist, sodass diese Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen war.

Mit Schreiben vom 24. Jänner 2024, am 24. Jänner 2024 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 14. März 2023, Zl. ***, und er brachte gleichzeitig wiederum eine Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis ein.

In seinem Wiedereinsetzungsantrag führte er u.a. aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit seinem Beschluss vom 10. Jänner 2024 seine Beschwerde vom 14. April 2023 als verspätet zurückwies, weshalb er diesen Wiedereinsetzungsantrag stellt; Ausführungen zur rechtzeitigen Erhebung dieses Wiedereinsetzungsantrages betreffend die Frist von zwei Wochen enthält dieser Wiedereinsetzungsantrag nicht.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG 2014 anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG 2014).

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG 2014 mit Beschluss.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Abs. 3 erster Satz dieser Gesetzesstelle ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Aus der Bestimmung des § 33 Abs. 3 erster Satz VwGVG 2014 ergibt sich, dass der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist.

Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten wurde, hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages keine Angaben gemacht, obwohl ein Wiedereinsetzungswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 24. Mai 2016, Zl. Ra 2016/21/0008 mwN, sowie VwGH vom 22. November 2016, Zl. Ra 2016/03/0058) verpflichtet ist, in seinem Wiedereinsetzungsantrag konkrete Angaben zu machen, aus denen die Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrages zu erkennen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/03/0037, sowie VwGH vom 24. September 2015, Zl. Ra 2015/07/0113, sowie VwGH vom 9. Juni 2022, Zl. Ra 2022/10/0013) ist von der Übertragbarkeit der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG 1991 auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist („binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses“) auszugehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 18. Februar 2009, Zl. 2009/08/0003, sowie VwGH vom 22. Februar 2012, Zl. 2012/06/0001) beginnt die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 mit dem „Aufhören des Hindernisses“, wobei als Hindernis jenes Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG 2014 zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat; beruht die Versäumung der Frist auf einem Versehen, hört das Hindernis im Sinne des § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 in jenem Zeitpunkt auf, zu welchem dieses Versehen als solches erkannt werden konnte und musste, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem das Versehen erkannt wurde oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden müssen.

Demnach ist von einer Kenntnis der Verspätung eines Rechtsmittels daher bereits zu dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem die Partei bzw. deren Vertreter die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. u.a. VwGH vom 24. September 2015, Zl. Ra 2015/07/0113, sowie VwGH vom 21. Februar 2019, Zl. Ra 2019/08/0030, sowie VwGH vom 9. Juni 2022, Zl. Ra 2022/10/0013). Musste die Partei bei gehöriger Aufmerksamkeit die Verspätung eines Rechtsmittels schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (vgl. u.a. VwGH vom 25. Mai 2004, Zl. 2003/01/0644, sowie VwGH vom 25. Mai 2004, Zl. 2004/01/0214, sowie VwGH vom 24. Februar 2011, Zl. 2010/10/0232, sowie VwGH vom 21. Februar 2019, Zl. Ra 2019/08/0030, sowie VwGH vom 9. Juni 2021, Zl. Ra 2020/11/0098, sowie VwGH vom 26. Mai 2023, Zl. Ra 2023/04/0039).

Wie bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses seitens des erkennenden Gerichtes festgehalten wurde, wurde der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens mit Zustellung des Verspätungsvorhaltes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am 7. Dezember 2023 von der verspäteten Erhebung der Beschwerde vom 14. April 2023 in Kenntnis gesetzt, sodass der Beschwerdeführer bzw. sein rechtsfreundlicher Rechtsvertreter bereits ab diesem Zeitpunkt bei gehöriger Aufmerksamkeit die verspätete Erhebung der Beschwerde vom 14. April 2023 erkennen konnte bzw. erkennen hätte müssen.

In einem solchen Fall, also im Fall der Gewährung des Parteiengehörs mittels eines gerichtlichen Verspätungsvorhaltes, kommt es daher hinsichtlich des Beginns der zweiwöchigen Frist zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages nicht mehr auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem der verfahrensgegenständliche Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Jänner 2024 über die Zurückweisung der Beschwerde vom 14. April 2023 wegen Verspätung zugestellt wurde.

Da im gegenständlichen Fall die zweiwöchige Frist zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrages somit bereits mit Donnerstag, den 7. Dezember 2023, zu laufen begann, endete diese daher am Donnerstag, den 21. Dezember 2023, um 24:00 Uhr.

Da der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag beim erkennenden Gericht erst am 24. Jänner 2024, und somit nach Ablauf der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist, einlangte, wurde dieser somit verspätet erhoben, weshalb dieser wegen Verspätung zurückzuweisen war.

Dem erkennenden Gericht ist es daher auch nicht mehr erlaubt, inhaltlich auf die Ausführungen des Wiedereinsetzungsantrages einzugehen und eine inhaltliche Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag zu treffen; würde das erkennende Gericht in diesem Verfahren tatsächlich über diesen Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich absprechen und diesen zum Gegenstand einer inhaltlichen Entscheidung machen, würde es dadurch eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt und seine Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belasten (vgl. u.a. VwGH vom 22. Februar 1990, Zl. 89/09/0137, sowie VwGH vom 4. Juli 2001, Zl. 2001/17/0034 mwN, sowie VwGH vom 17. September 2021, Zl. Ra 2021/02/0175, sowie VwGH vom 3. März 2022, Zl. Ra 2020/02/0241).

Nichts desto trotz verweist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber in Bezug auf die Behauptungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag darauf, dass die Wahl der Einbringungsart eines Rechtsmittels bei einer Behörde bei der Partei liegt und auf ihre Gefahr erfolgt, wobei die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, verpflichtet ist, selbst zu ermitteln und sich selbst zu informieren, ob sie ein Anbringen mittels einer bestimmten Übermittlungsart bei der jeweiligen Behörde und wann sie dieses einbringen kann, zumal von demjenigen, der sich einer bestimmten Art der Übermittlung eines Anbringens bedienen will, verlangt werden kann und muss, sich mit den dafür nach dem Gesetz und nach den behördlichen Organisationsvorschriften (konkret) zu beachtenden Umständen vertraut zu machen (vgl. hierzu die Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung bei Horrer in Altenburger/Wessely (Hrsg.), AVG (2022), § 33, Rz. 14), wobei zu den organisatorischen Beschränkungen neben Beschränkungen auf bestimmte Formen der elektronischen Übermittlung auch solche auf bestimmte elektronische Adressen (insbesondere E-Mail Adressen) zählen, wobei das Risiko für einen Verlust (Löschung) oder eine verspätete Weiterleitung an die richtige E-Mail Adresse der jeweilige Einschreiter trägt (vgl. hierzu auch die Ausführungen und die zitierte Rechtsprechung bei Wessely in Altenburger/Wessely (Hrsg.), AVG (2022), § 13, Rz. 33).

Inwiefern der rechtsfreundliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach seiner Wahl, die Beschwerde vom 14. April 2023 mittels E-Mail und mittels Telefax an die belangte Behörde zu übermitteln, seiner Verpflichtung nachgekommen ist, sich über die damit verbundenen und im Internet allgemein zugänglichen organisatorischen Beschränkungen der belangten Behörde zu informieren bzw. welche Umstände ihn daran gehindert haben, diese Informationen abzurufen, legte dieser im verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag nicht dar, wobei seitens des erkennenden Gerichtes in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wird, dass eine Behörde mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht verpflichtet ist, in ihrer Rechtsmittelbelehrung die von ihr im Internet von jedermann abrufbaren Informationen über die organisatorischen Beschränkungen aufzunehmen, und darf diese in den behördlichen Schriftstücken und Erledigungen auch andere E-Mail Adressen und Telefax-Nummern anführen, ohne dass dadurch zum einen die entsprechende Kundmachung im Internet aufgehoben wird und ohne dass zum anderen ein Einschreiter nach seiner Wahl der Form der Einbringung eines Rechtsmittels von seiner Verpflichtung, sich über die entsprechenden organisatorischen Beschränkungen dieser Behörde zu informieren, entbunden wird.

Da die belangte Behörde somit nicht verpflichtet war, ihre organisatorischen Beschränkungen in ihr angefochtenes Straferkenntnis aufzunehmen und es ihr freistand, auch andere E-Mail Adressen oder Telefax-Nummern anzuführen, geht die Behauptung des Beschwerdeführers betreffend die Anführung einer „falschen und fehlerhaften E-Mail Adresse und Telefax-Nummer“ auf dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. März 2023 an der Rechtslage vorbei.

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Juli 2013, Zl. 2013/07/0099, sowie VwGH vom 22. März 2023, Zl. Ra 2022/06/0321) kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung (nicht einmal eine gleichlautende) in dieser Sache ergehen, wenn über einen bestimmten Sachverhalt bereits abgesprochen wurde, zumal in einem solchen Fall die zweite Entscheidung inhaltlich rechtswidrig wäre.

Wie seitens des erkennenden Gerichtes bereits im Sachverhalt dieses Beschlusses dargelegt wurde, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14. April 2023 gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14. März 2023, Zl. ***, mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Jänner 2024, Zl. LVwG-S-989/001-2023, als verspätet zurückgewiesen.

Dem Beschwerdeführer steht gegen dieses Straferkenntnis das Recht zu, das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben, wobei er diese Beschwerde nur einmal erheben kann. Sein diesbezügliches Beschwerderecht hat der Beschwerdeführer bereits mit seiner Beschwerde vom 14. April 2023, über die bereits entschieden worden ist, verbraucht, weswegen ihm kein Recht zukommt, noch einmal gegen dieses Straferkenntnis eine gleichartige Beschwerde, nämlich jene vom 14. Jänner 2024, zu erheben, weswegen diese Beschwerde vom 14. Jänner 2024 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war.

Zu den beiden Spruchpunkten 1. und 2.:

Gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG 2014 hat das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Da sowohl der verfahrensgegenständliche Wiedereinsetzungsantrag als auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 24. Jänner 2024 zurückzuweisen waren, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG 2014 die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen und es stehen dem Entfall auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 44 Abs. 4 VwGVG 2014).

Zu Spruchpunkt 3.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers rechtzeitig erhoben wurde und ob seiner gleichzeitig erhobenen Beschwerde stattzugeben war, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.

Der Beschluss weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt und folgen die Erwägungen des erkennenden Gerichtes der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der eindeutigen Rechtslage (vgl. zu letzterem u.a. VwGH vom 28. Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom 2. September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).

Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall und war daher lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen.

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