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LVwG-S-752/001-2023•LVwG N LVwG-S-752/001-2023
LVwG-S-752/001-2023Tribunal administratif régional29 janv. 2024
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerdefrist; elektronische Einbringung; E-Mail Übermittlung; organisatorische Beschränkungen;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 16.02.2023, ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs 4 und 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vom 16.02.2023, ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 58 Abs 1 iVm § 99 Abs 3 lit a StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 138 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von insgesamt 30 Euro vorgeschrieben.
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Strafbescheides wurde u.a. ausgeführt, dass innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides Beschwerde erhoben werden kann und diese Beschwerde schriftlich, in jeder technisch möglichen Form - mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind - bei der belangten Behörde („bei uns“) einzubringen ist. Auf der ersten Seite des Straferkenntnisses ist als einzige EMail-Adresse „strafen.bhwb@noel.gv.at“ angeführt.
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 17.02.2023 zugestellt.
Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 15.03.2023 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis, wobei u.a. die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde. Der Beschwerdeschriftsatz wurde am 16.03.2023 per E-Mail an die E-Mail-Adresse „strafen.bhwb@noel.gv.at“ geschickt.
Nach der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs 2 und Abs 5 AVG Bezug nehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 10.03.2020, WBB1-O-061/001, stand für elektronische Anbringen (neben einem Onlineformular) nur die E-Mail-Adresse „post.bhwb@noel.gv.at“ und die Fax-Nummer „+43(0)2622/9025-41000“ zur Verfügung.
Diese Kundmachung der belangten Behörde lautete auszugweise:
„Gemäß § 13 Abs. 2 und Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 werden bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt die Erreichbarkeit sowie die Zeiten für den Parteienverkehr und die Amtsstunden ab 1. Jänner 2020 wie folgt festgelegt:
„POSTANSCHRIFT
Telefon – Fax – E-Mail – Homepage
***, ***
Telefon: *** Telefax +43(0)2622/9025-41000
E-Mail: post.bhwb@noel.gv.at
Homepage: ***
AMTSSTUNDEN zur Entgegennahme schriftlicher Eingaben
Montag, Mittwoch, Donnerstag
07:30 – 15:30 Uhr
DienstagFreitag
07:30 – 19:00 Uhr07:30 – 12:00 Uhr
Elektronische Anbringen:
Sie können Anbringen auch elektronisch (per E-Mail, Telefax oder Online-Formular) einbringen. Falls Sie uns außerhalb der Amtsstunden ein elektronisches Anbringen übermitteln, gilt dieses mit dem Einlangen bei der Behörde als rechtswirksam eingebracht. Ein Anbringen liegt aber erst dann vor, wenn es tatsächlich und vollständig bei der Behörde eingelangt ist. Die Übermittlung eines Links, über welchen von der Behörde heruntergeladen werden sollen, entspricht diesen Anforderungen nicht.
Hinweis:
Das Land Niederösterreich hat unter
einen Link für ein allgemeines Online-Formular für Anbringen zur Verfügung gestellt“
Eine behördeninterne Weiterleitung an die kundgemachte E-Mail-Adresse innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte nicht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2023 wurde die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt und den Internetauftritt der belangten Behörde, deren Bestandteil die oben zitierte Kundmachung vom 10.03.2020 bis zu deren Austausch durch die neue Kundmachung vom 14.11.2023 war.
Im Rahmen der Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde diese mit Schreiben von 15.11.2023 am 16.11.2023 an die belangte Behörde weitergeleitet.
Im Schreiben vom 15.11.2023 wurde die belangte Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beschwerde an eine EMail-Adresse geschickt worden war, welche nach der oben genannten Kundmachung vom 10.03.2020 nicht für elektronische Anbringen vorgesehen war. Ebenso wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, verwiesen, wonach die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Lichte dieser Entscheidung vor deren Weiterleitung durch das Landesverwaltungsgericht NÖ nicht als korrekt eingebracht angesehen werden könne.
In weiterer Folge wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erneut vorgelegt und wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2023 von der anzunehmenden Verspätung seines Rechtsmittels in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zum Verspätungsvorhalt - welcher ihm am 06.12.2023 zugestellt wurde - binnen einer Frist von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Eine Kopie der Verfügung der belangten Behörde vom 10.03.2020, WBB1-O-061/001, war diesem Schreiben angeschlossen.
3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 15.12.2023 eine Stellungnahme abgegeben und darin zusammengefasst ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis am 16.03.2023 an die E-Mail-Adresse „strafen.bhwb@noel.gv.at“ übermittelt worden sei. Der Beschwerdeführer verwies auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ vom 10.11.2023, LVwG-S-3293/001-2022 - aus welcher er auszugsweise zitierte – wonach § 61 Abs 4 AVG offenkundig den Zweck verfolge, den Bescheidadressaten vor negativen rechtlichen Konsequenzen eines behördlichen Fehlers zu schützen, ohne ihn diesbezüglich auf den Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gar auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen. Wenn nun sogar die Einbringung bei einer unzuständigen Behörde aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Bescheid zulässig sei, müsse dies im Sinne eines Größenschlusses umso mehr gelten, wenn bloß die EMail-Adresse der zuständigen Behörde unrichtig angegeben sei. Dabei komme es nicht darauf an, an welcher Stelle im Bescheid die Angabe dieser unrichtigen (Behörde bzw.) Adresse zu finden sei. Gegen die Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes spreche schon ein Vergleich mit den (notorischen) Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten, aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher sorgfältiger Schriftstücke würden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen) finden. Diese Angaben würden selbstverständlich den Zweck verfolgen und die Erwartungshaltung vermitteln, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollten. Eine Übermittlung an eine andere Adresse als im „Kopf“ sei demnach ebenso selbstverständlich weder üblich, noch erwünscht. Sowohl ein Durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger würden daher eine Nennung einer Adresse im „Kopf“ eines Schreibens dahingehend verstehen, dass Antwortschreiben jeder Art - daher auch eine Bescheidbeschwerde - an die dort genannten Adressen zu richten seien. Es liege hier daher geradezu ein Musterbeispiel einer Irreführung vor.
Auch § 13 Abs 2 AVG stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Behörde habe mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine organisatorische Beschränkung auf die Adresse „post.bhwb@noel.gv.at“ festgelegt und bekanntgemacht. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern wie festgestellt beabsichtigte und systematische) Bekanntgabe der Adresse „strafen.bhwb@noel.gv.at“ als Kontaktadresse im angefochtenen Straferkenntnis mit dem darin enthaltenen offenkundigen Auftrag an den Empfänger, spezifisch in diesem Weg mit ihr in Kontakt zu treten, habe die Behörde für jeden Schriftverkehr, der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis stehe, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung wieder durchbrochen und müsse diese nun auch gegen sich gelten lassen.
Die am 16.03.2023 an die EMail-Adresse „strafen.bhwb@noel.gv.at“ übermittelte Beschwerde sei sohin fristgerecht eingebracht worden.
Die unter Punkt 1 getroffenen Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf den unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde und des Verwaltungsgerichts und sind im Ergebnis nicht strittig.
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG […] vier Wochen.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt zufolge § 7 Abs 4 Z 1 VwGVG in den Fällen des Art 132 Abs 1 Z 1 BVG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
§ 13 AVG, BGBl 51/1991 idF BGBl I 57/2018, lautet auszugsweise:
„(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
[…]
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
[…]“
Wie sich aus § 7 Abs 4 VwGVG ergibt, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen ab Zustellung des Bescheides. Eine verspätet eingebrachte Beschwerde ist inhaltlich nicht mehr zu behandeln, sondern mit Beschluss gemäß § 31 Abs 1 VwGVG zurückzuweisen.
Konkret wurde der Fristenlauf durch die Zustellung des Straferkenntnisses am 17.02.2023 ausgelöst, sodass die Beschwerdefrist am 17.03.2023 endete.
Nun hat der Beschwerdeführer(vertreter) seinen Schriftsatz mit der Beschwerde zwar noch am 16.03.2023 abgesendet, jedoch nicht an die von der belangten Behörde iSd § 13 Abs 2 AVG kundgemachte E-Mail-Adresse „post.bhwb@noel.gv.at“.
Schriftliche Anbringen und daher auch Beschwerden können der Behörde nach § 13 Abs 2 AVG in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit EMail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Im konkreten Fall liegt im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung geltende Kundmachung der belangten Behörde eine solche organisatorische Beschränkung vor. So ergibt sich nicht nur aus dem Internetauftritt der belangten Behörde unter dem Titel „Kontakt“, dass die offizielle E-Mail-Adresse „post.bhwb@noel.gv.at“ lautet, sondern wurde auf der genannten Homepage unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 13 Abs 2 und 5 AVG ausschließlich die genannte EMail-Adresse zur Einbringung von Anbringen per EMail bekanntgemacht.
Derartige Beschränkungen auf bestimmte elektronische Adressen (insb. E-Mail-Adressen) werden in den Gesetzesmaterialien (EBRV 294 BlgNR 22. GP 10) ausdrücklich als Beispiel für „Organisatorische Beschränkungen“ des elektronischen Verkehrs gemäß § 13 Abs 2 letzter Satz AVG bezeichnet (vgl. VwGH Ra 2016/04/0060 oder Ro 2023/04/0002). Langt ein Anbringen an einer nicht kundgemachten Adresse der Behörde ein, so ist es (worauf § 13 Abs 1 AVG idF BGBl I 2004/10 noch ausdrücklich Bezug nahm, was aber im Zuge der Novelle BGBl I 2008/5 aus kompetenzrechtlichen Gründen aus dem AVG entfernt wurde [EBRV 294 BlgNR 23. GP 9]) nach den organisationsrechtlichen Vorschriften an eine kundgemachte Adresse weiterzuleiten. Erst mit dem Einlangen an einer solchen kundgemachten Adresse gilt das Anbringen als eingebracht.
Eine Übermittlung eines Schriftstücks an (irgend-)eine der Behörde zurechenbare EMail-Adresse vermag nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH Ra 2022/05/0153) bei gegenteiliger Kundmachung im Internet eine wirksame Einbringung nicht zu begründen; auch die faktische Bearbeitung, etwa in Form der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ändert daran nichts (vgl. VwGH Ro 2023/04/0002). Die Verspätung eines Rechtsmittels ist vielmehr in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen. Verfahrensleitende Erledigungen können die zwingend zur Zurückweisung eines Rechtsmittels führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (vgl. VwGH 95/09/0169).
In diesem Sinne entspricht es der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur elektronischen Einbringung von Anbringen, dass etwaige Fehler in der Adressierung, die das Eingehen des Anbringens an der richtigen Adresse verhindern – konkret: die Verwendung einer anderen als der in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 Abs 2 AVG im Internet kundgemachten EMail-Adresse – zu Lasten des Einschreiters gehen (vgl. VwGH 2013/06/0096).
Der VwGH hatte sich in seinem Beschluss vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, mit einem gleichgelagerten Sachverhalt zu befassen und hat dabei Folgendes ausgeführt:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.
Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“
Auch im vorliegenden Fall war somit die Einbringung der Beschwerde an eine andere als die kundgemachte EMail-Adresse – trotz Nennung dieser anderen EMail-Adresse auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides – nicht wirksam und geht zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides gleicht jener, mit der sich der VwGH in der zitierten Entscheidung – auch mit Blick auf die Nennung einer anderen EMail-Adresse auf der ersten Seite des Straferkenntnisses – auseinandergesetzt hat und die von ihm ausdrücklich nicht als irreführend qualifiziert wurde. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung scheidet eine wirksame Einbringung der Beschwerde durch Übermittlung an die E-Mail-Adresse „strafen.bhwb@noel.gv.at“ daher auch mit Blick auf § 61 Abs 4 AVG aus. Eine solche erfolgte erst durch die Weiterleitung der Beschwerde an die belangte Behörde durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
Soweit der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.11.2023 zur Geschäftszahl LVwG-S-3293/001-2022 verweist, ist auszuführen, dass der erkennende Richter die – vom Beschwerdeführer wörtlich zitierten – Überlegungen durch die Entscheidung des VwGH vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133, als geklärt erachtet, zumal dieser Entscheidung ein gleichgelagerter Sachverhalt zugrunde lag und sich der Verwaltungsgerichthof mit der Wirkung der Angabe einer anderen EMail-Adresse auf der ersten Seite eines Bescheides als einer in der Kundmachung gemäß § 13 Abs 2 AVG genannten EMail-Adresse ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Zudem entfaltet die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10.11.2023 im gegenständlichen Verfahren keine Bindungswirkung.
Zumal die Beschwerde im konkreten Fall zwar noch innerhalb offener Frist an die EMail-Adresse des Fachgebiets Strafen der belangten Behörde übermittelt, letztlich aber erst am 16.11.2023 ordnungsgemäß an die belangte Behörde weitergesendet wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet, sodass mit Zurückweisung vorzugehen war.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Eine öffentliche mündliche Verhandlung hatte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG zu entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die Revision ist nicht zulässig, da hier lediglich eine Geldstrafe bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs 4 VwGVG).
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