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LVwG-AV-2619/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2619/001-2023
LVwG-AV-2619/001-2023Tribunal administratif régional22 janv. 2024
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; gesundheitliche Eignung; verkehrspsychologische Stellungnahme; amtsärztliches Gutachten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Parich-Gabler über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27. September 2023, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme gemäß § 24 Abs. 3 FSG, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 31. Jänner 2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F auf die Dauer von 8 Monaten ab Zustellung dieses Bescheides unter gleichzeitiger Anordnung einer Nachschulung sowie der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme entzogen.
Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2022 kurz vor 00:17 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe und nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei die Durchführung eines Alkotests verweigert habe.
Eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 31. Mai 2023 sowie eine Nachschulungsbestätigung vom 24. Juni 2023 wurden durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Anlässlich der Untersuchung durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Blutbefund vorzulegen, um ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zu erstellen.
Der Beschwerdeführer wurde sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 2023 gemäß § 24 Abs. 3 FSG aufgefordert, bis spätestens 8. August 2023 einen Laborbefund (MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) vorzulegen, damit der Amtsarzt ein ärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F erstellen kann. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Juli 2023 zugestellt.
Diese Aufforderung befolgend suchte der Beschwerdeführer C zwecks Blutabnahme auf. Der Befund vom 1. August 2023 wurde diesem übermittelt. Diesem Blutbefund vom 1. August 2023 ist zu entnehmen, dass die Werte im MCV, GOT, GPT und CDT im Normbereich sind und der Gamma-GT Wert (GGT Wert) erhöht ist. Sodann teilte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha der Behörde mit, dass aus amtsärztlicher Sicht ein Befund und eine Stellungnahme eines Facharztes bzw. einer Fachärztin für Psychiatrie zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers erforderlich sei, da aufgrund des dreifach erhöhten GGT-Wertes (180 U/l) der Verdacht auf Alkoholabhängigkeit bzw. Missbrauch bestehe.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27. September 2023 forderte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha den Beschwerdeführer auf, bis spätestens 13. Oktober 2023 eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen, da bei dem Beschwerdeführer der Verdacht einer Alkoholabhängigkeit bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er begründend ausführt, dass ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig sei, wenn begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige keine solchen begründeten Bedenken. Die VPU gehe von der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung aus und stelle die uneingeschränkte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung fest. Der aus freien Stücken beigebrachte Laborbefund rechtfertige nicht den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit oder eines gehäuften Missbrauchs. MCV, GOT, GPT und CDT würden im Normbereich liegen. Die Blutbefunde auf alkoholrelevante Parameter stellen zudem ein Mittel der Kontrolle (Kontrolluntersuchung) dar, um die Compliance des jeweiligen Führerscheinbesitzers, bei bereits erfolgter Einschränkung der Lenkberechtigung zu überwachen, etwa im Falle einer remittierten Abhängigkeit, der Abstinenz oder im Falle der fehlenden Notwendigkeit von Abstinenz bzw. des Nachweises nicht exzessiven Konsum (§ 14 Abs. 5 FSG-GV). Die bescheidmäßig aufgetragene Befundbeibringung sei somit rechtswidrig. Es werde daher beantragt, den Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und dem Ausfolgungsantrag stattzugeben.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Einsicht in den seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verzichtete mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Der nach Aufforderung innerhalb von nur vier Tagen vorgelegte Blutbefund ergab, dass die Blutwerte MCV, GOT, GPT und CDT im Normbereich liegen und der GGT Wert dreifach erhöht ist.
Die Amtsärztin der belangten Behörde führte in einem Verfahren mit gleichgelagertem Sachverhalt zu der Frage der Aussagekraft der Leberwerte aus:
„In den Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von KFZ-Lenkern 2019 wird auf Seite 195 das Vorgehen bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit/Alkoholmissbrauch schädlicher Gebräuche von Alkohol, näher erläutert. Alkoholmissbrauch wird hier verstanden im Zusammenhang mit Verletzung von Rechtsnormen (z.B. Verkehrsverstöße, uä). Das heißt, diese Verletzung der Rechtsnormen liegt bei Herrn D vor. In den Leitlinien wird ebenfalls angeführt, dass als Mindestbefund für die amtsärztliche Untersuchung eine relevante Labordiagnostik durchzuführen ist. Dabei werden die Werte (MCV, GOT, GPT, GGT, und CDT) bestimmt.
Der Abbau von Alkohol findet hauptsächlich in der Leber statt. Bestimmte Leberwerte (GGT, GOT und GPT) verändern sich durch zu viel Alkohol. Sie legen nahe, dass der Untersuchte in den Wochen zuvor riskante Mengen an Alkohol konsumiert hat.
Dass Menschen, die Alkohol im Übermaß konsumieren, häufig erhöhte Leberenzyme aufweisen, hat im Wesentlichen zwei Gründe: Zum einen bewirkt Alkohol, dass die Leberzellen größere Mengen der Gamma-GT bilden. Zum anderen gelangen die anderen Leberenzyme, nämlich GOT und GPT, vermehrt ins Blut, wenn Leberzellen geschädigt werden. Neben den Leberenzymen gibt es noch weitere Blutwerte, die sich bei dauerhaftem Konsum von Alkohol verändern. Als sehr aussagekräftig gilt hier insbesondere eine erhöhte Konzentration des CDT-Wertes. CDT ist eine Abkürzung für carbohydrate deficient transferrin, was so viel bedeutet wie „Transferrin, dem es an Kohlenhydraten fehlt“. Alkohol und seine Abbauprodukte können bewirken, dass vermehrt dieses „unvollständige“ Transferrin entsteht, welches mit weniger Kohlenhydratketten ausgestattet ist.
Darüber hinaus kann Alkohol die Reifung der roten Blutkörperchen (Erythrozyten) beeinträchtigen. Diese werden in der Folge zu groß, was sich bei der Blutuntersuchung durch einen erhöhten MCV-Wert äußert. MCV ist die Abkürzung für mean corpuscular volume und steht für das mittlere Volumen eines roten Blutkörperchens.
Bei regelmäßiger Alkoholaufnahme findet eine Veränderung der Struktur des Transferrines statt. So sind bereits nach einer kurzen Trinkdauer die Leberwerte zu hoch, werden innerhalb von zwei bis drei Wochen täglich etwa dreißig Gramm Alkohol konsumiert, dies entspricht ungefähr einer Flasche Wein oder ca. 1,5l Bier wird dies in einem erhöhten CDT-Wert sichtbar. In den meisten Fällen normalisieren sich die Leberwerte recht schnell. Meist reichen bereits einige Wochen ohne Alkohol aus, wie folgt etwa
2-6 Wochen bei Gamma GT,
2-4 Wochen bei GOT und GPT
und 2-3 Wochen bei CDT.
Die MCV Werte können bis zu 6 Wochen auffällig sein.“
Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
[…]
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:
„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem
ärztlichen Befund
4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten
„nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
…
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest
noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die
Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
[…]“
Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 206/2016 (FSG-GV), lautet (auszugsweise):
„Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1. ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.
4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
5. ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
...
Allgemeines
§ 2.
(1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:
1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,
...
Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.
...
Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen
§ 3.
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
...
(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.
...
Gesundheit
§ 5.
(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,
schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
a) Alkoholabhängigkeit oder
b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
5. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.
...
Alkohol, Sucht- und Arzneimittel
§ 14.
(1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol -, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.
...
(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
...“
Das den Anlass für die gegenständlichen Maßnahmen bildende, vom Beschwerdeführer am 8. Oktober 2022 begangene Alkoholdelikt, stellt eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und damit gleichzeitig eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1 FSG dar.
In § 26 Abs. 2 Z 1 FSG nach dem Verständnis des § 26 Abs. 5 FSG galt die Übertretung (ungeachtet einer gleichartigen im Jahr 2004) als „erstmalig“ wird für diesen Sonderfall der Entziehung angeordnet, dass die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen hat. Gleichzeitig normiert § 24 Abs. 3 zweiter Satz FSG, dass diesfalls eine Nachschulung anzuordnen ist. Schließlich verlangt § 24 Abs. 3 fünfter Satz FSG, dass bei einer solchen Übertretung auch die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen ist.
Eine Zusammenschau des § 24 Abs. 3 und des § 26 Abs. 2 FSG zeigt, dass der Gesetzgeber zwar davon ausgeht, dass jemand, der wie der Beschwerdeführer ein Alkoholdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht, selbst bei erstmaliger Begehung für die Dauer von mindestens sechs Monaten als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, jedoch nicht davon ausgeht, dass dem Betreffenden allein schon wegen der voraussetzungsgemäß - hohen Alkoholisierung (im Fall der Alkotestverweigerung wird von zumindest 0,8 mg/l Atemluft bzw. 1,6 Promille Blutalkoholgehalt ausgegangen) beim Lenken eines Kraftfahrzeugs die gesundheitliche Eignung fehlt. Das FSG und die FSG-GV, die in ihrem § 14 Abs. 2 normiert, dass diesfalls Lenker „ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen“ haben, lassen vielmehr erkennen, dass eine derartige Alkoholisierung zunächst nur Bedenken am Bestehen der gesundheitlichen Eignung begründet, denen zwingend durch Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nachzugehen ist. Erweisen sich im Rahmen dieser Untersuchungen die Bedenken als begründet, wird ein „Verdacht“ etwa auf das Bestehen einer Alkoholabhängigkeit also erhärtet, besteht eine Grundlage für eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung aus gesundheitlichen Gründen.
Ein nicht verifizierter „Verdacht“ allein rechtfertigt eine solche Maßnahme hingegen nicht, wie unmissverständlich auch § 24 Abs. 4 erster Satz FSG zeigt: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und ist „gegebenenfalls“ falls sich also die Bedenken als begründet erweisen - die Lenkberechtigung einzuschränken bzw. zu entziehen.
Durch § 8 Abs. 6 FSG wird dem Verordnungserlasser ermöglicht, nach dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft nähere Bestimmungen (ua) über bei Personen mit bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzusetzende Auflagen oder Beschränkungen zu erlassen.
In diesem Sinn regelt § 14 FSG-GV die Vorgangsweise im Zusammenhang mit „Alkohol-, Sucht- und Arzneimittel“:
Gemäß § 14 Abs. 1 FSG-GV darf (von der im vorliegenden Fall nicht relevanten Ausnahme des Abs. 4 abgesehen) Personen, die (aktuell) von Alkohol, einem Sucht oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.
Personen hingegen, die (in der Vergangenheit) alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu „erteilen oder wiederzuerteilen“ (§ 14 Abs. 5 FSG-GV).
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/11/0088, mit näherer Begründung ausführte, ist das in § 14 Abs. 5 FSG-GV vorgesehene Instrument der ärztlichen Kontrolluntersuchung auch auf Fälle anzuwenden, in denen in der Vergangenheit eine Abhängigkeit bestanden hat, aber unentdeckt geblieben ist und demgemäß nicht zur Einleitung eines Entziehungsverfahrens geführt hat. Wenn nun der Betroffene diesen Zustand überwunden hat, er also bloß (in einem in der Vergangenheit liegenden - abgeschlossenen - Zeitraum) abhängig „war“, ist gleichwohl iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV eine ärztliche Kontrolluntersuchung zu veranlassen (und gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV mit Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung zu verbinden).
Nichts Anderes kann gelten, wenn die in der Vergangenheit gelegene Gesundheitsbeeinträchtigung darin bestanden hat, dass nicht „Abhängigkeit“ iSd. § 14 Abs. 1 FSG-GV vorlag, sondern die Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass der Betreffende beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist: § 14 Abs. 1 FSG-GV behandelt diese beiden Fälle gravierender Gesundheitseinschränkungen, falls sie aktuell, also im jeweiligen Entscheidungszeitpunkt, noch bestehen, insofern gleich, als derartigen Personen eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf; sie sind also zwecks Wahrung der Verkehrssicherheit - jedenfalls vom Lenken eines Kraftfahrzeugs auszuschließen, eine bloße Einschränkung der Lenkberechtigung kommt insoweit nicht in Betracht.
Ausgehend von der Zielsetzung des FSG (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 3 und § 24 Abs. 1 Z 1) und der FSG-GV, nur für solche Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind (§ 5 FSG-GV), die Erteilung bzw. Belassung einer - uneingeschränkten - Lenkberechtigung zu erlauben, ist also immer dann, wenn ein Gesundheitszustand, wie er in § 14 Abs. 1 FSG-GV umschrieben ist (Abhängigkeit von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel bzw. Unfähigkeit, den Konsum dieser Mittel so weit einzuschränken, dass eine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeugs nicht besteht), in der Vergangenheit bestanden hat, mittlerweile aber überwunden ist, nach § 14 Abs. 5 FSG-GV vorzugehen, also eine ärztliche Kontrolluntersuchung (samt Befristung und amtsärztlicher Nachuntersuchung) zu veranlassen.
Es kann nämlich unabhängig von der unterschiedlichen Wortwahl in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV - davon ausgegangen werden, dass ein Konsumverhalten, wie es in Abs. 1 beschrieben ist, jedenfalls „gehäuften Missbrauch“ iSd. Abs. 2 darstellt.
Liegt also ein in § 14 Abs. 1 FSG-GV genannter Gesundheitszustand aktuell vor, ist eine aufrechte Lenkberechtigung zwingend zu entziehen und nicht bloß einzuschränken; lag ein solcher Zustand bloß in der Vergangenheit vor, ist die Lenkberechtigung iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV zu beschränken.
Wenn nun § 14 FSG-GV bei Festlegung der Vorgangsweise im Zusammenhang mit Alkohol sowie Sucht- und Arzneimitteln für den Fall, dass beim Lenker eines Kraftfahrzeugs ein Alkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr festgestellt wird, den Nachweis der psychologischen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt (Abs. 2), aber nicht etwa - jedenfalls und unabhängig vom Einzelfall - eine Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen (wie dies aber bei vergangener Abhängigkeit oder bei gehäuftem Missbrauch in der Vergangenheit erforderlich wäre), muss davon ausgegangen werden, dass die (nach dem Gesagten der Einhaltung des jeweiligen Stands der Wissenschaft verpflichtete) FSG-GV offenbar gerade nicht zu Grunde legt, jedes „Alkoholdelikt von über 1,6 Promille“ rechtfertige (wie von den „Leitlinien“ vermeint) bereits die „Annahme eines chronischen Alkoholkonsums mit besonderer Gewöhnung und Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos“.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH Ra 2022/11/0033, Ra 2019/11/0032).
Selbst ein bloßer Verdacht auf den gehäuften Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit reicht für die Erfüllung der Tatbestandvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 FSG-GV, welche die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen jedoch nicht aus.
Für einen Verdacht im Sinne des § 14 Abs. 1 letzter Satz FSG-GV, es bestehe eine aktuelle Alkoholabhängigkeit, reicht ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorkommender Alkoholmissbrauch nicht aus.
Eine völlige Alkoholabstinenz ist weder im FSG noch in der FSG-GV für die Bejahung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung gefordert. Alkoholkonsum ohne Bezug zum Lenken von Kraftfahrzeugen schließt demnach die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht aus. Es bedarf viel mehr konkrete Umstände, die den Schluss zulassen, der Betreffende sei nicht Willens oder nicht in der Lage, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen; es muss somit konkret zu befürchten sein, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde.
Als entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol hat es der VwGH angesehen, dass der Betreffende – sei es aus Verantwortungsbewusstsein oder aufgrund der Furcht vor Bestrafung und Verlust der Lenkberechtigung – den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges vermeidet oder zumindest soweit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigtet ist.
Wie oben ausgeführt, sind die in § 14 Abs. 1 und Abs. 5 FSG-GV vorgesehenen Rechtsfolgen nicht ident, daher ist es rechtlich nicht bedeutungslos, ob eine fachärztliche Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV und/oder gemäß § 14 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV einzufordern ist.
Wenn eine Befürwortung der fachärztlichen Stellungnahme im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV beigebracht werden sollte, die die Lenkberechtigung nur unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (in Verbindung mit einer Befristung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung, dazu VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/088; 18.10.2017, RA 2017/11/0232) zu erteilen.
Im Falle des § 14 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV wäre bei Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, aus der sich das Nichtbestehen einer aktuellen Alkoholabhängigkeit ergebe, die Lenkberechtigung (sofern nicht andere Gründe entgegenstehen) dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zu erteilen bzw. zu belassen. Andernfalls, das heißt, wenn die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eine aktuelle Alkoholabhängigkeit attestiert, wäre aber die Lenkberechtigung nicht bloß eingeschränkt, sondern gar nicht zu erteilen (VwGH 20.09.2018, Ra 2017/11/0284).
Im gegenständlichen Fall lenkte der Beschwerdeführer am 9.Oktober 2022 ein Kraftfahrzeug. Trotz des Verdachts auf eine Alkoholisierung verweigerte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Alkotests. Aufgrund des Unrechtsgehaltes der Tat ist von einer Fahrzeuglenkung mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l bzw. auch mehr auszugehen.
Die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 31. Mai 2023 kam zu dem Ergebnis, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit beim Beschwerdeführer gegeben ist, eine Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten angenommen werden kann, weswegen der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht für Kraftfahrzeuge der Führerscheinklassen A, B, BE und F geeignet ist.
Der nur vier Tage nach Zustellung des Aufforderungsbescheides erstellte Blutbefund ergab, dass die Werte MCV, CDT, GOT und GPB im Normbereich liegen und der Gamma-GT Wert stark erhöht (mit 180/U/l, Referenzbereich 0-61) war.
Beim Parameter GammaGT handelt es sich um einen unspezifischen Leberwert. Er ist immer erhöht, wenn aus irgendeinem Grund Leberzellen zu Grunde gehen. Dies kann z.B. bei einem Infekt (Pfeiffer`schen Drüsenfieber) sein, auch andere Noxen, z.B. Chemikalien oder Lebererkrankungen (z.B. Autoimmunerkrankungen, Tumore) können einen erhöhten GammaGT Wert nach sich ziehen.
Zumal die Leberwerte GOT, GPB und CDT sich erst nach mehreren Wochen normalisieren, der Beschwerdeführer vier Tage nach der Aufforderung einen Blutbefund erstellen ließ, der unauffällige CDT, MCV, Got und GPB Werte ergab, liegen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die seitens der Amtsärztin festgestellten Bedenken in Bezug auf die gesundheitliche Eignung bzw. der Verdacht einer Abhängigkeit im Sinne des § 14 Abs1 FSG-GV oder eines Missbrauches im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV beim Beschwerdeführer nicht vor, der Beschwerdeführer über die notwendige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung verfügt, sodass die Voraussetzungen für die gegenständliche Aufforderung nach § 24 Abs 4 FSG nicht gegeben sind.
Der Beschwerde war somit Folge zu geben und der Bescheid zu beheben.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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