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LVwG-AV-1755/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1755/001-2022
LVwG-AV-1755/001-2022Tribunal administratif régional22 janv. 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; Verfahrensrecht; Entscheidungsfrist; Devolutionsantrag; Säumnis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 18. Oktober 2022, Zl. *** und ***, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer baurechtlichen Angelegenheit, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher und unstrittiger Sachverhalt:
1.1. Mit Eingabe vom 06. Dezember 2020 (in der Folge: verfahrenseinleitender Antrag), eingelangt beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** (in der Folge: Bürgermeister) am 07. Dezember 2020, stellte der Beschwerdeführer einen auf §§ 35 iVm 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) gestützten Antrag auf Abbruch der Schweinemastställe 5, 6 und 7 auf der Liegenschaft ***, ***.
Begründet wurde dieser Antrag mit Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 29. Jänner 2020, Ro 2019/05/0001, im Wesentlichen damit, dass für die genannten Mastställe keine Baubewilligung vorliege.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt unmittelbar an die Liegenschaft *** an.
In der Folge räumte der Bürgermeister dem vom Antrag betroffenen Liegenschaftseigentümer Parteiengehör zu diesem Antrag ein. Dieser erstatte eine Stellungnahme, welche wiederum dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt wurde.
1.2. Mit Bescheid vom 29. April 2021 erließ der Bürgermeister ein Nutzungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 NÖ BO 2014 für die Mastställe 5 und 6 und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aus (Spruchpunkte I. und II.); überdies setzte er das Verfahren betreffend den verfahrenseinleitenden Antrag bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich, zur Zahl LVwG-AV-187/001-2019, und allfälliger Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofverfahren aus (Spruchpunkt III.).
1.3. Nach Berufung des Beschwerdeführers (und daran anschließender Säumnisbeschwerde) hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 08. März 2022 den die Aussetzung betreffenden Spruchpunkt III. auf und verwies „das gegenständliche baupolizeiliche Auftragsverfahren“ an den Bürgermeister zum Zwecke der Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheids zurück.
Begründend wurde – soweit verfahrensrelevant – ausgeführt, dass die Nutzung der drei Mastställe mittlerweile bescheidmäßig untersagt sei. In Ansehung der bindenden Rechtsansicht des VwGH liege betreffend diese Mastställe keine Baubewilligung vor. Allerdings sei ein nachträgliches Bewilligungsverfahren anhängig, weshalb ein allfälliger baupolizeilicher Auftrag nicht vollstreckt werden dürfe. Aufgrund (näher beschriebener) Änderungen der Sachlage sei es nicht mehr vertretbar, das Ergebnis eines beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängigen Verfahrens abzuwarten, weshalb die Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines Bescheids aufzutragen sei. Im fortgesetzten Verfahren werde der Bürgermeister mittels Gutachten eines Bausachverständigen zu erheben haben, inwieweit die nicht genehmigten Mastställe und das bewilligte landwirtschaftliche Gebäude integriert seien und daher nicht ohne Schaden und Nachteile für das landwirtschaftliche Gehöft abgetragen werden könnten. Im Übrigen werde zu prüfen sein, inwieweit Auflagen abfallwirtschaftlicher Natur bei Erteilung des Abbruchauftrags zu erteilen seien.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. März 2022 zugestellt.
1.4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 erteilte der Bürgermeister dem Bausachverständigen der Marktgemeinde *** folgenden Auftrag (Ausführungen in eckiger Klammer durch das Landesverwaltungsgericht):
„Im Zusammenhang mit o.a. Liegenschaft und die diesbezüglichen baupolizeilichen Verfahren, die Ihnen teilweise bekannt sind, ersuchen wir Sie nunmehr um Folgendes:
Für die Mastställe 5,6, 7 landwirtschaftliches Gehöft *** (siehe beiliegende Skizze) besteht kein aufrechter Baukonsens. Mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters […] vom 28.10.2015 wurde für den Maststall 7 bereits ein Nutzungsverbot ausgesprochen, mit dem Bescheid des Bürgermeisters […] vom 29.4.2021 wurde Nutzungsverbot für die Mastställe 5-6 ausgesprochen, dieser Spruchteil des vorhin erwähnten Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen. Betreffend der Mastställe 5, 6, 7 des landwirtschaftlichen Gehöft *** ist über Antrag des Nachbarn, [der Beschwerdeführer], nach wie vor ein baupolizeiliches Abbruchsverfahren anhängig.
Es ergeht der Auftrag, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, inwieweit die Maststelle 5, 6, 7 ***, gemäß Skizze – Niederschrift vom 28.9.2015 (vgl. beiliegende Kopie) in die sonst baubehördlich bewilligten Teile des landwirtschaftlichen Gehöfts *** integriert sind, daher nicht ohne Schaden und Nachteile für das landwirtschaftliche Gehöft *** (soweit ein Baukonsens vorliegt) abgetragen werden können. Für die Bereiche der Mastställe, die ohne Schaden auf das sonst baubehördlich bewilligte landwirtschaftliche Gehöft *** abgebrochen werden können, möge bekannt gegeben werden, ob und inwieweit in Form von Auflagen Maßnahmen aus Gründen der Sicherheit für Menschen und Tiere im Bereich des landwirtschaftlichen Gehöfts zu erlassen sind, allenfalls auch im Interesse der Nachbarschaft unter Berücksichtigung des § 48 NÖ Bauordnung 2014 (Immissionsschutz). Ferner möge bekannt gegeben werden inwieweit allenfalls besondere abfallwirtschaftliche Maßnahmen bei Abbruch dem Liegenschaftseigentümer aufzutragen sind.
In die bezugnehmenden Aktenteile kann nach vorheriger Terminvereinbarung gerne Einsicht genommen werden. Sollten Sie einen Ortsaugenschein für notwendig erachten, bitten wir um Bekanntgabe. Wir bedanken uns für Ihre Bemühungen im Voraus und verbleiben,
mit freundlichen Grüßen […]“
1.5. Mit Schreiben vom 09. Juni 2022, eingelangt am 13. Juni 2022, teilte der Bausachverständige B mit, dass es zur Klärung der Frage, ob die Mastställe in die bewilligten Teile integriert sind und ohne Schaden und Nachteile abgetragen werden können, ein Statiker beizuziehen sei; dem Bausachverständigen fehle diesbezüglich die Expertise.
1.6. In der letzten Augustwoche wurde ein Telefonat mit C geführt, in welchem sich dieser zur Befundaufnahme und Gutachtenserstellung bereit erklärte. Anhaltspunkte, warum dies erst knapp drei Monate nach dem Schreiben des B erfolgte (zB weil mit diversen anderen Sachverständigen erfolglose Gespräche geführt wurden), sind weder dem Akt noch der Begründung des angefochtenen Bescheids zu entnehmen.
Am 05. September 2022 wurde C seitens des Bürgermeisters der Auftrag zur Erstellung eines statischen Gutachtens erteilt (siehe das Gutachten dieses Sachverständigen, Seite 4).
Auf Ersuchen des Sachverständigen wurde eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle am 05. Oktober 2022 anberaumt und in der Folge durchgeführt.
1.7. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2022, zur Post gegeben am 13. Oktober 2022 und eingelangt bei der belangten Behörde am 14. Oktober 2022, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag.
1.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag abgewiesen (Spruchpunkt I.). Überdies wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von 14,30 Euro an Bundesgebühren „aus Anlass des Devolutionsantrages“ verpflichtet (Spruchpunkt II.).
Begründend verwies die belangte Behörde nach umfassender Wiedergabe des Verfahrensgangs zusammengefasst darauf, dass auch nach der Begründung des Bescheids vom 08. März 2022 ein Sachverständigengutachten einzuholen war. Der Bausachverständige der Gemeinde habe sich jedoch außer Stande gesehen, die gestellten Fragen zu beantworten. In weiterer Folge sei C gesucht und gefunden worden und sei vor Einlangen des Devolutionsantrages eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle anberaumt worden. Zusammengefasst sei die eingetretene Verzögerung daher nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bürgermeisters zurückzuführen. Überdies sei der Beschwerdeführer mangels Parteistellung gar nicht zur Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags berechtigt, da infolge des auch tatsächlich eingehaltenen Nutzungsverbots keine Beeinträchtigung seiner Nachbarrechte möglich sei. Es sei allerdings von Amts wegen ein Abbruchauftrag zu erteilen.
Hinsichtlich der Gebührenvorschreibung verwies die belangte Behörde auf §§ 2, 6, 34, 35, 48 und 70 NÖ BO 2014, §§ 8, 73, 75 ff AVG sowie §§ 10 ff Gebührengesetz 1957.
1.9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In dieser begehrt der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheids und bringt begründend im Wesentlichen vor, dass aufgrund des VwGH-Erkenntnisses vom 29. Jänner 2020, Ro 2019/05/0022, die Abbruchverpflichtung eindeutig hervorgehe und eine neues Ermittlungsverfahren daher nicht erforderlich sei.
2.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Wird ein Bescheid, gegen den Berufung erhoben werden kann, nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Berufungsbehörde über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Berufungsbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
2.1.2. Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch – zurückweisenden – Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (zB VwGH vom 03. Oktober 2023, Ra 2022/12/0022).
Der verfahrenseinleitende Antrag war auf die Erlassung eines Abbruchauftrags nach der NÖ BO 2014 gerichtet. Insofern liegt ein „Antrag“ iSd § 73 Abs. 1 AVG vor. Selbst wenn dieser – wie die belangte Behörde in ihrer Begründung hilfsweise ausführt – mangels Parteistellung zurückzuweisen wäre, besteht ein Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers betreffend diesen Antrag.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Frage der Parteistellung im vorliegenden Verfahren – in dem es nur um die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrags geht – nicht geklärt werden muss.
2.1.3. Aus § 73 Abs. 1 AVG ergibt sich die gesetzliche Verpflichtung über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen (zB VwGH vom 08. September 2016, Ra 2016/06/0057). Die Entscheidungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Antrag bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war (zB VwGH vom 14. Juni 2007, 2007/18/0273).
Hat die zur Entscheidung berufene Behörde das Verfahren gemäß § 38 AVG mit (verfahrensrechtlichem) Bescheid ausgesetzt und wird dieser Bescheid von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben, beginnt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die Entscheidungspflicht der aussetzenden Behörde neu zu laufen (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 66 [Stand 1.3.2018, rdb.at]) angegebene Rechtsprechung des VwGH sowie die gegen diese Rechtsprechung und lediglich für eine „Hemmung“ der Entscheidungsfrist im Falle der Aussetzung eintretenden Argumente der Autoren mwN).
Im konkreten Fall langte der Antrag des Beschwerdeführers am 07. Dezember 2020 beim dafür zuständigen Bürgermeister ein. Mit Bescheid vom 29. April 2021, dem Beschwerdeführer am 07. Mai 2021 zugestellt, setzte der Bürgermeister das diesbezügliche Verfahren gemäß § 38 AVG aus. Die Aussetzung des Verfahrens wurde von der belangten Behörde vom 08. März 2022 aufgehoben, wobei dieser Bescheid am 11. März 2022 zugestellt wurde.
Bei der Entscheidungsfrist handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frist, weshalb für die Berechnung die §§ 32 und 33 AVG zur Anwendung kommen. Beendet wird der Fristenlauf daher mit jenem Tag des sechsten darauffolgenden Monats, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 80 [Stand 1.3.2018, rdb.at]). Die Übergabe eines Devolutionsantrages an den Zustelldienst ist als unmittelbare Abgabe bei der Behörde anzusehen, weil gemäß § 33 AVG der Postlauf nicht in die Frist einzurechnen ist (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 96 [Stand 1.3.2018, rdb.at]).
Der Beschwerdeführer übergab den Devolutionsantrag am 13. Oktober 2022 einem Zustelldienst. An diesem Tag war die sechsmonatige Entscheidungsfrist –unabhängig davon, ob man mit der stRsp eine Unterbrechung oder mit der Lehre lediglich eine Hemmung der Frist infolge der Aufhebung des Aussetzungsbescheids annimmt – bereits abgelaufen.
2.1.4.1. Für die Rechtsmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrags kommt es somit entscheidend darauf an, ob die belangte Behörde zutreffend vom Fehlen eines „überwiegenden Verschuldens“ des Bürgermeisters an der Verzögerung ausgegangen ist.
Der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG ist nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein „überwiegendes Verschulden“ der Behörde liegt darin, dass diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet. Weiters hat der VwGH ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln kann (zB VwGH vom 19. Juni 2018, Ra 2018/03/0021).
Entscheidend für das überwiegende Verschulden der Behörde ist nicht, ob sich mit Sicherheit absehen lässt, dass das Verfahren bei regulärem Fortgang innerhalb der Frist des § 73 AVG 1950 tatsächlich hätte beendet werden können, sondern, ob die tatsächlich eingetretene Verzögerung überwiegend auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist (vgl. auf die geltende Rechtslage übertragbar VwGH vom 15. Juni 1982, 82/07/0024).
Selbst dann, wenn für die Entscheidungen ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur, wenn die Behörde das Verfahren durchgängig zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt. Das Vorliegen eines in einem langwierigen Ermittlungsverfahren gelegenen Hindernisses ist in der Entscheidung zu begründen. Dazu ist die Darstellung des bisherigen Verfahrensablaufes in zeitlicher Abfolge sowie eine nachvollziehbare, über allgemeine Behauptung hinausgehende Begründung für das Vorliegen sachlicher Gründe für die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte erforderlich (vgl. VwGH vom 26. Februar 2016, Ro 2014/03/0002).
Sachverständigengutachten und Ermittlungsergebnisse, die erst nach längerer Zeit abgeliefert werden, sind für sich allein nicht geeignet, das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses zu begründen. Auch der Umstand, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen. Es ist vielmehr Aufgabe der Behörde, ab Vorliegen eines vollständigen Antrages nicht nur konkrete Aufträge an die Sachverständigen zur Abgabe der für die Entscheidung wesentlichen Stellungnahmen zu erteilen, sondern mit den für die Entscheidung relevanten Sachverständigen sachlich begründete Termine zu vereinbaren, deren Einhaltung zu überwachen und bei Nichteinhaltung entsprechende Schritte zu setzen (vgl. VwGH vom 23. Februar 2017, Ro 2017/07/0029).
2.1.4.2. Nach dem Vorgesagten ist im konkreten Fall ein „überwiegendes Verschulden“ des Bürgermeisters an der Verzögerung anzunehmen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08. März 2022, erlassen am 11. März 2022, wurde der Aussetzungsbescheid des Bürgermeisters vom 29. April 2021 aufgehoben.
Zunächst ist festzuhalten, dass der verfahrenseinleitende Antrag bereits am 07. Dezember 2020 beim Bürgermeister eingelangt ist; insofern war nach Behebung des Aussetzungsbescheids nicht über einen bis dato unbekannten Antrag zu entscheiden. Erst etwas mehr als zwei Monate nach Erlassung des den Aussetzungsbescheid behebenden Bescheids vom 08. März 2022 beauftragte der Bürgermeister den Bausachverständigen B. Nachdem dieser – nach knapp einem Monat – mit Schreiben vom 09. Juni 2022 lediglich bekanntgab, die seitens des Bürgermeisters gestellte Frage nicht beantworten zu können, wurde erst Ende August ein weiterer Sachverständiger beauftragt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist kein Grund ersichtlich, warum es bis zu dieser Beauftragung knapp drei Monate dauerte. Wiederum ein Monat nach Beauftragung und erst knapp vor Ablauf der Entscheidungsfrist wurde mit Ladung vom 05. Oktober 2022 eine Überprüfungsverhandlung an Ort und Stelle anberaumt.
Zusammengefasst hat der Bürgermeister das Verfahren somit nicht „zügig“ im Sinne der Rechtsprechung betrieben, weshalb ihn ein „überwiegendes Verschulden“ an der Verzögerung trifft.
Da somit von einem „überwiegenden Verschulden“ auszugehen ist, braucht nicht näher erörtert werden, ob – im Sinne der zitierten Lehrmeinungen – durch den Aussetzungsbescheid lediglich eine „Hemmung“ der Entscheidungsfrist erfolgt ist.
2.1.5. Nicht nur durch eine rechtswidrige Zurückweisung, sondern auch durch eine rechtswidrige Abweisung des Devolutionsantrags, mit der die Berufungsbehörde den Übergang der Zuständigkeit in der Sache auf sie zu Unrecht verneint, wird der Antragsteller auch in seinem durch Art. 83 Abs. 2 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 145 [Stand 1.3.2018, rdb.at], mwN).
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich die Frage Rechtmäßigkeit der Abweisung des Devolutionsantrags, somit die Frage, ob der Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde zu Recht verneint wurde. Ein inhaltlich rechtswidriger Abweisungsbescheid betreffend einen Devolutionsantrag ist „ersatzlos“ zu beheben (vgl. die insoweit auf die verfahrensgegenständliche Konstellation übertragbare Rechtsprechung zur rechtswidrigen Zurückweisung eines Antrags, dargestellt bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39 [Stand 15.2.2017, rdb.at]).
Es ist daher der den Devolutionsantrag abweisende Spruchteil des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde wird nunmehr über den verfahrenseinleitenden Antrag – sei es durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags, sei es durch Erlassung eines Abbruchauftrags – zu entscheiden haben.
2.1.6. Betreffend die mit Spruchpunkt II. ausgesprochene Vorschreibung von „Bundesgebühren“ in Höhe von 14,30 Euro unter Nennung u.a. der §§ 10 ff des Gebührengesetzes 1957, ist festzuhalten, dass gemäß § 75 Abs. 3 AVG die Bestimmungen über die Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes unberührt bleiben.
Die Pflicht zur Entrichtung von Stempelgebühren ist in den Bestimmungen der §§ 76 und 77 AVG (denen zufolge nur Barauslagen und Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden dürfen) von vornherein nicht geregelt. Auch die Verwaltungsabgaben sind unabhängig von – teilweise zusätzlich zu – Stempel- und Rechtsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht richtet sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, demzufolge „Schriften“ und „Amtshandlungen“ nach Maßgabe seines II. Abschnitts der Gebührenpflicht unterliegen. Diese Gebührenpflicht ist aber nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bzw. das Gebührengesetz ist nicht von der zur Durchführung des betreffenden Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen (vgl. zum Ganzen Hengstschläger/Leeb, AVG § 75 Rz 21 [Stand 1.4.2009, rdb.at], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz haben die Organe der Gebietskörperschaften den Gebührenschuldner (lediglich) über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln („Notionierung“).
Somit besteht aber keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Vorschreibung der „Bundesgebühren“, weshalb dieser Spruchpunkt infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben ist.
2.1.7. Die Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
2.2. Die Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Die Frage, ob die Behörde in einem konkreten Fall ein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung der Verfahrenserledigung trifft, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Diese Frage unterliegt – als Ergebnis einer alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Abwägung – grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (zB VwGH vom 12. Dezember 2023, Ra 2023/19/0329).
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