LVwG N LVwG-AV-427/004-2023; LVwG-AV-428/004-2023

LVwG-AV-427/004-2023; LVwG-AV-428/004-2023Tribunal administratif régional19 janv. 2024

Regest

Infrastruktur und Technik; eisenbahnrechtliche Enteignung; Liegenschaftsanteil; Hochleistungsstrecke; Zuständigkeit; lex specialis;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-427/004-2023 ; LVwG-AV-428/004-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.427.004.2023.

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 07. Dezember 2022, *** und vom 07. Dezember 2022, ***, jeweils Spruchpunkt 1, betreffend eisenbahnrechtliche Enteignung, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 2, 3 Abs. 1, 11, 15, 17, 18 Abs. 1, 22 EisbEG (Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954 i.d.g.F.)

§§ 1, 2, 3, 6 Abs. 1 und 2 HlG (Hochleistungsstreckengesetz, BGBl. Nr. 135/1989 i.d.g.F.)

Art. I 3. Hochleistungsstrecken-Verordnung, BGBl. Nr. 83/1994 i.d.g.F.

§§ 6 Abs. 1, 13 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,

BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)

§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr.10/1985 i.d.g.F.)Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

1.1. A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist unter anderem Miteigentümer der Grundstücke ***, *** und ***, KG ***. Teilflächen dieser Grundstücke sollen für Baumaßnahmen im Zuge der Modernisierung der ***-Strecke , *** – *** nächst *** (), genehmigt nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durch Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 20. Oktober 2021, ***, (in der Folge auch: der Genehmigungsbescheid) in Anspruch genommen werden. Konkret wird für Nebenanlagen des Eisenbahnprojektes (Anpassung und Überführung eines Wirtschaftsweges wegen Auflassung einer Eisenbahnkreuzung) das aus Teilflächen der Grundstücke Nr. *** und *** gebildete Neugrundstück Nr. *** im Ausmaß von 826 m² sowie das von Grundstück Nr. *** abgetrennte Grundstück Nr. *** im Ausmaß von 1520 m², alle KG ***, beansprucht. Soweit in der Folge von diesen Liegenschaften ohne KG-Bezeichnung die Rede ist, sind immer jene in der KG *** gemeint.

1.2. Die Trägerin des Vorhabens, die B AG (in der Folge: die Antragstellerin bzw. Beschwerdegegnerin) hat mit Anbringen jeweils vom 14. April 2022 unter gleichzeitiger Vorlage von Unterlagen (ua. Genehmigungsbescheid, Teilungsplan, Grundeinlöseplan, Grundbuchsauszüge, Korrespondenz mit den von der begehrten Enteignung Betroffenen einschließlich Kaufvertragsentwürfe, Bewertungsgutachten) die Enteignung der Neugrundstücke Nr. *** und *** zu ihren Gunsten begehrt, da mit den Eigentümern der genannten Liegenschaften ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen sei.

Der Beschwerdeführer hat einen Miteigentumsanteil von 3/20 am Grundstück Nr. *** sowie einen Anteil von 1/4 am Grundstück Nr. ***. Bei den weiteren (bisherigen) Miteigentümern handelt es sich um die Schwestern des Beschwerdeführers C, D und E, sowie hinsichtlich des Grundstücks Nr. *** zusätzlich (die Verlassenschaft nach) F.

Die Antragstellerin war, bevor sie den Enteignungsantrag bei der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: die belangte Behörde) gestellt hat, an die angeführten Miteigentümer mit dem Ziel des Abschlusses eines Kaufvertrags über die in Rede stehenden Grundflächen herangetreten. Konkret bot sie auf Basis von Bewertungsgutachten einen Gesamtkaufpreis in Höhe von € 56.880,31, davon auf den Beschwerdeführer aufgrund seines Miteigentumsanteils entfallend € 8.532,05, für das (neue) Grundstück Nr. *** sowie € 33.086,50, davon auf den Beschwerdeführer entfallend € 8.271,63 für das Grundstück Nr. ***. Die diesbezüglichen, ihn betreffenden Bemühungen des Vertreters der Antragstellerin vom 04. August, 23. September und 25. November 2021 beantwortete der Beschwerdeführer abschlägig, indem er es ablehnte „derzeit“ eine „Stellungnahme zu ihrem Angebot“ abzugeben (Emails vom 15. Oktober und 16. Dezember 2021). Dies begründete er mit detailreichen Darstellungen der Auseinandersetzungen mit seinen Schwestern und Eltern sowie der sich daraus ergebenden Weiterungen. Zusammenfassend bringt er vor, dass ihm aufgrund einer „Fülle an Rechtswidrigkeiten“ (in durch Geschäftszahlen näher bezeichneten anderen Verfahren) und seines „prekären Status“ es ihm „objektiv nicht zumutbar“ sei, zu seine Vermögensposition im erheblichen Ausmaß berührenden Verträgen Stellung zu nehmen. Außerdem hätte er den Verdacht, dass wesentliche Postsendungen aufgrund einer von ihm vermuteten Postvollmacht nicht an ihn gelangt seien mögen.

1.3. Da auch mit den weiteren Miteigentümern der in Rede stehenden Grundstücke (zunächst) keine Einigung erzielt werden konnte, hatte die Antragstellerin schließlich von der belangten Behörde mit Schriftsätzen vom 14. April 2022 die Durchführung eines Enteignungsverfahrens in Bezug auf sämtliche Beteiligte begehrt. Die belangte Behörde holte in der Folge Gutachten einer agrartechnischen Amtssachverständigen ein, welche – im Wesentlichen aufgrund eines geringer eingeschätzten Verkehrswertes – zu deutlich niedrigeren Entschädigungsbeträgen (als das den Kaufanboten zugrundeliegende im Auftrag der Antragstellerin erstattete Bewertungsgutachten des Zivilingenieurs und Immobiliensachverständigen G) gelangte. Nach Einräumung des Parteiengehörs (von dem der Beschwerdeführer nicht Gebrauch machte) beraumte die belangte Behörde für 05. Oktober 2022 je eine mündliche Verhandlung an, zu der unter anderem der Beschwerdeführer nachweislich (durch Hinterlegung, Beginn der Abholfrist am 09. bzw. 13. September 2022) geladen wurde. Der Beschwerdeführer nahm daran unentschuldigt nicht teil und beantragte auch nicht die Vertagung der Verhandlung. Nach Erörterung insbesondere der vorliegenden Gutachten stellte der Vertreter der Antragstellerin im „Sinne einer Absichtserklärung“ die Zurückziehung der Enteignungsanträge für den Fall der Unterfertigung grundbuchstauglicher Verträge durch sämtliche Miteigentümer, einschließlich des Beschwerdeführers, auf Basis der ursprünglichen Angebote, vermindert um den „Akzeptanzzuschlag“, bis zu einem bestimmten Termin in Aussicht. Die Verhandlungsschriften mit der darin protokollierten Absichtserklärung wurden in der Folge auch dem Beschwerdeführer übermittelt.

Mit Anbringen vom 30. November 2022 erklärte die Antragstellerin im Hinblick auf eine mittlerweile mit den Miteigentümern des Beschwerdeführers erzielten Konsens die Enteignungsanträge insoweit zurückzuziehen (gleiches in Bezug auf den Antrag auf Lastenfreistellung von Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten der H im Hinblick auf eine von dieser unterfertigten Freilassungserklärung), sodass die Enteignungsanträge nur hinsichtlich des (nicht zustimmenden) Beschwerdeführers bzw. der ihm zustehenden Miteigentumsanteile aufrecht blieben.

1.4. In der Folge erließ die belangte Behörde die Bescheide vom 07. Dezember 2022, ***, und ***, mit denen die Enteignung des Beschwerdeführers bzw. die Einräumung des Eigentumsrechtes zu Gunsten der Antragstellerin hinsichtlich der Neugrundstücke Nr. *** und ***, KG ***, (unter gleichzeitiger Mitübertragung näher bezeichneter Dienstbarkeiten) ausgesprochen wurde (Spruchteil 1.). In einem Spruchteil 2. wurde die dem Beschwerdeführer jeweils gebührende Entschädigung mit € 4.101,- bzw. € 3.923,- festgesetzt.

Begründet wurden die beiden auf § 6 Abs. 1 HlG und § 2 Abs. 2 Z 1 EisbEG gestützten Bescheide – nach Darstellung des jeweiligen Enteignungsgegenstandes und des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe für maßgeblich erachteter Rechtsvorschriften und Zitaten aus Judikatur und Literatur - im Wesentlichen gleichlautend wie folgt:

Der konkrete Bedarf und das öffentliche Interesse an der Enteignung der in Rede stehenden Grundstücke ergäbe sich aus der eisenbahnrechtlichen Genehmigung. Fragen, die bereits im Baugenehmigungsverfahren behandelt wurden (gemeint: zu behandeln waren) könnten im Rahmen des Enteignungsverfahrens nicht mehr neuerlich aufgerollt werden. Das Erfordernis eines vorangegangen ernsthaften Bemühens des Enteignungswerbers um einen privatrechtlichen Erwerb der für das Eisenbahnbauvorhaben benötigten Grundstücke vor Einleitung des Enteignungsverfahrens sei durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen (Vertragsentwurf und Schreiben vom 04. August, 23. September und 25. November 2021) hinreichend belegt. Vor dem Hintergrund der vorgelegten Unterlagen in Bezug auf Inhalt, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung handle es sich bei der hier vorgesehenen Inanspruchnahme von Grundstücken um das gelindeste Mittel, um das geplante Vorhaben umzusetzen. Der Beschwerdeführer hätte trotz nachweislicher Ladung an der Enteignungsverhandlung am 05. Oktober 2022 nicht teilgenommen, weshalb der mit den übrigen Miteigentümern durchgeführte Versuch einer gütlichen Einigung mit ihm nicht vorgenommen hätte werden können; jedoch hätte der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Enteignung dem Grunde nach nicht bestritten, weshalb dem Enteignungsantrag spruchgemäß (Punkt 1.) statt zu geben gewesen sei.

Auch zu den Spruchpunkten 2. (Entschädigung) erfolgte eine nähere Begründung unter Zitierung angewendeter Rechtsvorschriften und Judikatur. Nach Auffassung der belangten Behörde hätte die Amtssachverständige die Vorgaben des Liegenschaftsbewertungsgesetzes, den Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten hinreichend beachtet; der Beschwerdeführer sei dem Bewertungsgutachten nicht entgegengetreten. Weiters erfolgen Ausführungen zu den Wiederbeschaffungskosten.

1.5. Nachdem das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen die beabsichtigte Beschwerde gegen beide Bescheide betreffenden Verfahrenshilfe-antrag des Beschwerdeführers abgelehnt hatte (Beschluss vom 19. Jänner 2023, LVwG-AV-427/001-2023 und LVwG-AV-428/001-2023) erhob dieser (in einem gemeinsamen Schriftsatz) gegen beide Bescheide Beschwerde, wobei er – auf das Wesentliche zusammengefasst - folgendes vorbrachte:

-da im Gegenstand eine Angelegenheit vorliege, die unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen sei, wäre das Bundesverwaltungsgericht und nicht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beschwerde zuständig

-auch die bescheiderlassende Behörde sei unzuständig gewesen, da auch für das Enteignungsverfahren der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Verkehr, Mobilität, Innovation und Technologie als für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung kompetente Behörde zuständig sei; § 6 Hochleistungsstreckengesetz enthielte keine abweichende Zuständigkeitsvorschrift, sondern hätte nur die „in § 12 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 vorgesehene Subsidiarzuständigkeit des Landeshauptmannes vor Augen“. In der Folge ergebe sich dann die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für Beschwerden gegen Enteignungsbescheide

-§ 15 iVm § 22 EisbEG sei rechtsmissbräuchlich angewendet worden; eine Zurückziehung des Enteignungsantrags zu Gunsten „selektiver Miteigentümer“ sei unzulässig, da die Antragstellerin entweder ihren Entschädigungsantrag nur für alle von der Enteignung betroffenen Miteigentümer zurückziehen hätte dürfen oder ein Übereinkommen mit allen Betroffenen schließen hätte müssen. Eine vergleichsweise Einigung, die den Bedingungen eines „zulässigen Übereinkommens iSd § 15 iVm § 22 Abs. 2 EisbEG“ widerspreche, sei als gesetz- und sittenwidrig iSd § 879 Abs. 1 ABGB anzusehen. Es hätte daher die vorliegenden Bescheide (in dieser Form) nicht erlassen werden dürfen. Dies folge auch aus dem Gleichheitsgrundsatz, dem die Antragstellerin als öffentliches Unternehmen unterliege; für eine Ungleichbehandlung sei eine sachliche Rechtfertigung nicht ersichtlich. Dem EisbEG, insbesondere dem § 15 iVm § 22 Abs. 2, sei ein gleichheitswidriger Sinn unterstellt worden. Weiters liege eine dem Unionsrecht widersprechende Diskriminierung dadurch vor, dass der Enteignungsantrag hinsichtlich der drei Schwestern des Beschwerdeführers zurückgezogen worden sei, nicht jedoch in Bezug auf ihn, wobei er auch dazu nicht gehört worden sei. Die Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und seinen Miteigentümern widerspreche dem aus Grundrechtscharta resultierenden Diskriminierungsverbot

-die Antragstellerin sei ihrer „Verhandlungspflicht“ ihm gegenüber „in keiner Weise“ nachgekommen, da er seit November 2021 nicht mehr kontaktiert worden sei, obwohl die Zerrüttung innerhalb der Miteigentumsgemeinschaft bekannt gewesen wäre. Die Antragstellerin sei von ihrer in der Verhandlungsschrift genannten „Deadline“ vom 15. November 2022 abgewichen und hätte danach noch eine „gesetzwidrige Vereinbarung“ mit den übrigen Miteigentümern geschlossen, ohne ihn, den Beschwerdeführer, zu kontaktieren. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen

-die angefochtenen Bescheide beruhten auf Willkür der belangten Behörde, welche aus der rechtswidrigen Anwendung der § 15 iVm § 22 Abs. 2 EisbEG und einem Widerspruch gegenüber dem Art. 7 B-VG bzw. Art. 20 der GRC resultierte. Das nach der mündlichen Verhandlung vom 05. Oktober 2022 erstellte Übereinkommen hätte seitens der Antragstellerin persönlich an ihn, den Beschwerdeführer, gerichtet werden müssen und ihm Möglichkeit zur Einflussnahme auf dieses Übereinkommen eröffnet werden müssen. Dies sei nicht geschehen; das ihm am 10. Oktober 2022 von einem Notar in seiner Wohnung präsentierte Übereinkommen sei offenbar ausschließlich mit dem Rechtsvertreter der Miteigentümer akkordiert gewesen; damit sei der „Verhandlungspflicht“ der Antragstellerin nicht entsprochen worden. Bei der Enteignungsverhandlung am 05. Oktober 2022 sei er „erwiesener Maßen“ erkrankt gewesen, was den Beteiligten wegen Kenntnis des Umstandes durch C klar gewesen wäre.

Bei der vergleichsweisen Einigung mit den übrigen Miteigentümern handle es sich um einen neuen Sachverhalt, der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht hätte werden müssen. Diese Unterlassung sei willkürlich. Willkürlich sei auch die unterbliebene Zurückweisung des Enteignungsantrags wegen Unzuständigkeit und die Weiterleitung des Verfahrenshilfeantrags an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich

– weiters seien die Enteignungsbescheide aufgrund der „Erfüllung des Tatbestandes des § 68 AVG“ rechtswidrig.

Begehrt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide.

1.6. Nach Vorlage der Beschwerde durch die belangte Behörde trat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 13. März 2023, LVwG-AV-427/002-2023 und LVwG-AV-428/002-2023, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht ab und stellte das Beschwerdeverfahren ein. Das Bundesverwaltungsgericht seinerseits wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. April 2023 wegen Unzuständigkeit zurück.

1.7. Der von der belangten Behörde angerufene Verwaltungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2023, ***, aus, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde gegen die Bescheide vom 07. Dezember 2022 zuständig sei und hob den Spruchpunkt II. des Beschlusses vom 13. März 2023 betreffend die Einstellung des Verfahrens auf.

1.8. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.

2. Beweiswürdigung

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Gerichts. Soweit entscheidungswesentlich (dazu im Folgenden), erweist sich der Sachverhalt als unstrittig. Insbesondere ergibt sich – neben den Aktenunterlagen der Behörde - auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er die maßgeblichen Schriftstücke (insbesondere Anbote der Antragstellerin, Ladung, Verhandlungsschrift) erhalten hatte. Einer weiteren Beweisaufnahme und der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck bedarf es also nicht.

3. Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften

EisbEG

§ 2. (1) Das Enteignungsrecht kann zu einer dauernden oder vorübergehenden Enteignung nur insoweit ausgeübt werden, als es die Herstellung und der Betrieb der Eisenbahn notwendig machen.

(2) Es umfaßt insbesondere das Recht:

(3) Das Enteignungsrecht kann auch in Beziehung auf das Zugehör eines Gegenstandes der Enteignung ausgeübt werden.

§ 3. (1) Unter der im § 2 bezeichneten Voraussetzung kann die dauernde oder vorübergehende Abtretung von Grundstücken insoweit begehrt werden, als es zur Herstellung der Bahn, der Bahnhöfe, der an der Bahn und an den Bahnhöfen für Zwecke des Eisenbahnbetriebes zu errichtenden Gebäude oder zu sonstigen Anlagen, deren Herstellung dem Eisenbahnunternehmen obliegt, dann zur Unterbringung des beim Bau zu entfernenden Erdmateriales und Schuttes, endlich zur Gewinnung des notwendigen Schüttungs-, Rohstein- und Schottermateriales erforderlich ist.

(…)

§ 11. (1) Der Gegenstand und der Umfang der Enteignung sowie die Höhe der Entschädigung werden auf Grund der maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung festgesetzt.

(2) Zuständig für das Enteignungsverfahren ist die nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zuständige Behörde. Wenn über die eisenbahnrechtliche Baubewilligung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, entschieden wird, ist jene Behörde zuständig, die ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baubewilligung nach § 12 des Eisenbahngesetzes 1957 zuständig wäre.

§ 15. Wird das Enteignungsbegehren zurückgezogen, kommt ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) über die Entschädigung zustande oder erklärt der zu Enteignende seine Bereitschaft mit der Enteignung, so ist die Zurückziehung, der Inhalt des Übereinkommens oder die Bereitschaft des zu Enteignenden in der Niederschrift gesondert festzuhalten.

§ 17. (1) Die Behörde hat mit schriftlichem Bescheid den Gegenstand und den Umfang der Enteignung festzusetzen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

(2) Im Enteignungsbescheid ist auch über die Entschädigung unter Hinweis auf die Leistungsfrist (§ 33) abzusprechen. Liegt darüber ein zulässiges Übereinkommen (§ 22 Abs. 2 und 3) vor, so ist die Entschädigung nach diesem Übereinkommen festzusetzen. Andernfalls ist die Entschädigung auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festzusetzen. Die §§ 27 und 32 über den Vorbehalt verschiedener Ausführungen der Anlage sowie § 30 Abs. 2 über die gesonderte Bestimmung der Nachteile dritter Personen sind anzuwenden. Soweit die Entschädigung nicht im Vorhinein festgesetzt werden kann (§ 9 Abs. 1), ist auch dies im Bescheid auszusprechen.

§ 18. (1) Gegen den Bescheid der Behörde kann im Verwaltungsrechtsweg Berufung erhoben werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung über die Entschädigung ist aber unzulässig. Dem Enteigneten und dem Eisenbahnunternehmen steht es frei, binnen drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Festsetzung der Entschädigung bei dem zuständigen Landesgericht (Abs. 2) zu begehren. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft.

(…)

§ 22. (1) Sofern sich das Eisenbahnunternehmen und der Enteignete über die Entschädigung nicht einigen können, hat diese das Gericht festzusetzen.

(2) Als zulässig ist ein solches Übereinkommen nur dann anzusehen, wenn es an dritten Personen fehlt, denen ein Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zusteht, oder wenn diese dritten Personen ihre Zustimmung zu dem Übereinkommen in einer öffentlichen oder legalisierten Urkunde erklärt haben.

(3) Die Notwendigkeit der Erklärung dieser Zustimmung entfällt, wenn es sich um die teilweise Abtretung eines Grundbuchkörpers handelt und wenn ungeachtet der Abtretung eine Hypothek die dem § 1374 ABGB. entsprechende gesetzliche Sicherheit behält, andere dingliche Rechte aber eine Gefährdung ihrer Sicherheit offenbar nicht erleiden können.

(4) Das Grundbuchsgericht ist berufen, auf Ansuchen einer Partei eine Bestätigung über den Bestand der erforderlichen Sicherheit auf Grund der durch eine Untersuchung gewonnenen Überzeugung zu erteilen.

HlG

§ 1. (1) Die Bundesregierung kann durch Verordnung (Hochleistungsstreckenverordnung) bestehende oder geplante Eisenbahnen (Strecken oder Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) zu Hochleistungsstrecken erklären. Voraussetzung hiefür ist, daß diesen eine besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Verkehr mit internationalen Verbindungen oder für den Nahverkehr zukommt.

(2) Zu Teilen von Hochleistungsstrecken können auch bestehende oder geplante Eisenbahnen erklärt werden, wenn auf sie zwar nicht die Merkmale nach Abs. 1 zutreffen, sie aber in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochleistungsstrecken stehen und für eine rationelle Führung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs auf Hochleistungsstrecken benötigt werden.

§ 2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.

§ 3. (1) Für die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer Hochleistungsstrecke, die nicht durch Ausbaumaßnahmen – wie etwa Herstellung entsprechender Bahnkörper, Fahrleitungen, Sicherungsanlagen und sonstiger für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken notwendiger Eisenbahnanlagen – auf bestehenden Eisenbahnen eingerichtet werden kann, bedarf es einer Trassengenehmigung, die der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag eines Eisenbahnunternehmens nach den Erfordernissen einer leistungsfähigen und wirtschaftlichen Eisenbahn sowie unter Bedachtnahme auf die sonstigen öffentlichen Interessen und die Ergebnisse der Anhörung (§ 4) mit Bescheid zu erteilen hat. Als Ausbaumaßnahmen sind dabei auch Trassenänderungen geringen Umfanges oder die Zulegung eines weiteren Gleises auf einer durchgehenden Länge von höchstens 10 km zu verstehen, wenn in diesen Fällen die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse nicht mehr als 100 m entfernt ist.

(2) Sofern für den Bau oder die Änderung einer Hochleistungsstrecke oder für eine Begleitmaßnahme eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 durchzuführen ist, bedarf die Sicherstellung des Trassenverlaufes einer solchen Hochleistungsstrecke ebenfalls einer Trassengenehmigung, die durch Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erteilen ist.

(3) Im Trassengenehmigungsbescheid ist der Trassenverlauf insoweit sicher zu stellen, als hiefür ein Geländestreifen festzulegen und in Planunterlagen darzustellen ist. Die Breite dieses Geländestreifens ist entsprechend den örtlichen Verhältnissen festzulegen und darf das Ausmaß nicht überschreiten, welches für die Eisenbahnanlagen, Nebenanlagen und Begleitmaßnahmen, die für den Bau und den Betrieb von und den Betrieb auf einer Hochleistungsstrecke erforderlich sind, notwendig ist, wobei für den Bahnkörper die Breite des Geländestreifens 150 m nicht überschreiten darf.

(4) Der Trassengenehmigungsbescheid ist gemeinsam mit den Planunterlagen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, bei dem Amt der Landesregierung des örtlich berührten Bundeslandes und bei den örtlich berührten Gemeinden zur Einsicht aufzulegen.

§ 6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§ 2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.

(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs. 1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.

(…)

3. Hochleistungsstrecken-Verordnung

Folgende Eisenbahnen (Strecken bzw. Streckenteile einschließlich der notwendigen Eisenbahnanlagen) werden zu Hochleistungsstrecken erklärt:

AVG

§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(…)

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

VwGVG

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Art. 133. (…)

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage

abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe

Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

(…)

3.2. Rechtliche Beurteilung

3.2.1. Verfahrensgegenständlich ist die Beschwerde des A gegen die jeweiligen Spruchpunkte 1. der Bescheide der belangten Behörde vom 07. Dezember 2022, worin jeweils eine Enteignung des Beschwerdeführers hinsichtlich des ihm gehörenden Anteils an Liegenschaften zu Gunsten der Antragstellerin verfügt worden ist.

3.2.2. Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2023, ***, welches Bindungswirkung für das gegenständliche Verfahren entfaltet, obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde. Auf den diesbezüglichen Unzuständigkeitseinwand des Beschwerdeführers braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer allerdings die (sachliche) Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, ist ihm folgendes zu antworten:

§ 6 Abs. 1 HlG begründet die Zuständigkeit des Landeshauptmannes (bzw. der Landeshauptfrau) für Enteignungsverfahren im Zusammenhang mit dem Bau von Hochleistungsstrecken.

Da sich das zugrundeliegende Vorhaben, zu Gunsten dessen die Enteignung erfolgen soll, auf die mit der 3. Hochleistungsstrecken-Verordnung zur Hochleistungsstrecke erklärte Eisenbahnlinie *** bei *** bezieht, kommt das Hochleistungsstreckengesetz vermöge dessen §§ 1 und 2 zur Anwendung.

Bei der Regelung des § 6 HlG handelt es sich um eine Sonderbestimmung, welche den Landeshauptmann (bzw. nunmehr auch die Landeshauptfrau) generell und nicht in Abhängigkeit von der eisenbahnbehördlichen Zuständigkeit mit der Durchführung des Enteignungsverfahrens und der Erlassung eines Enteignungsbescheides betraut. Für die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers vermag dieser keine taugliche Interpretationsmethode ins Treffen zu führen; insbesondere gibt es keinen Grund zur Annahme, der Gesetzgeber hätte nur die „in § 12 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 vorgesehene Subsidiaritätszuständigkeit des Landeshauptmanns vor Augen“ gehabt. Der speziellen Norm des § 6 Abs. 1 HlG hätte es nämlich gar nicht bedurft, sollte die Zuständigkeit für das Enteignungsverfahren der eisenbahnbaubehördlichen Zuständigkeit folgen; dies wäre nämlich bereits die aus § 11 EisbEG resultierende Folge, gäbe es nicht die Sonderreglung in § 6 Abs. 1 HlG. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien zu BGBl. Nr. 135/1989 (vgl. GP XVII IA 213/A und AB 873) ergibt, sollte explizit eine verfahrensrechtliche Sonderbestimmung geschaffen werden, die dem Bundesstraßenrecht (dieses hatte also der Gesetzgeber „vor Augen“) nachgebildet wurde und wonach gleichermaßen der Landeshauptmann als zuständige Behörde statuiert wurde.

Die belangte Behörde hat daher mit Recht ihre Zuständigkeit wahrgenommen.

3.2.4. Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellen ernsthafte Bemühungen des Enteignungswerbers, das für einen öffentlichen Zweck benötigte Grundstück oder Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen zu erwerben, eine von der Enteignungsbehörde zu prüfende Bedingung der Zulässigkeit der Enteignung dar (zB. VwGH 27.10.2020, Ro 2020/03/0022 mwN).

Ihrer Obliegenheit, zu angemessenen Bedingungen die in Rede stehenden Grundstücke zu erwerben, bevor sie den Weg der Enteignung beschritt, ist die Antragstellerin durch Übermittlung von Kaufanboten Anfang August 2021 auch an den Beschwerdeführer nachgekommen. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu behaupten, dass diese Kaufanbote unangemessene Bedingungen, insbesondere einen zu niedrigen Kaufpreisvorschlag enthielten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die zugrundeliegende Bewertung angesichts der – vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht in Zweifel gezogenen – Schätzung der von der belangten Behörde befassten Amtssachverständigen sogar als deutlich überdurchschnittlich bzw. sogar überhöht erwiesen hat. Angesichts weiterer Nachfragen und dem Zuwarten mit dem Enteignungsantrag um mehr als ein halbes Jahr kann auch keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer nicht ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, die Anbote zu prüfen. Vielmehr konnte und musste die Antragstellerin nach der ablehnenden Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2021 davon ausgehen, dass eine privatrechtliche Einigung mit diesem in absehbarer Zeit nicht erzielbar war. Aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründen lässt sich ein objektives Hindernis für einen Vertragsabschluss nicht ableiten; vielmehr handelt es sich dabei um subjektive, ausschließlich der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnende Umstände, welche objektive Hinderungsgründe nicht darstellen. Insbesondere musste der Beschwerdeführer aus einer Zustimmung zum Kaufanbot keine Verschlechterung seiner rechtlichen Position in Bezug auf allfällige ihm gegenüber seinen Miteigentümerinnen zustehenden Ansprüche befürchten; so würden in der Vergangenheit erwachsene, ihm allenfalls vorenthaltene Ertragsanteile, etwa aus Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft, durch einen Verkauf nicht mehr geschmälert. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang immer wieder von Unklarheiten in Bezug auf eine Postvollmacht und ihm allenfalls deshalb nicht zugegangene Schriftstücke Bezug nimmt, steht doch außer Streit (nimmt er doch selbst darauf Bezug), dass ihm die in dem Zusammenhang relevanten Schreiben der Antragstellerin zugegangen sind und ihm daher die hier maßgeblichen Verhandlungsgrundlagen immer zur Verfügung standen.

Die Antragstellerin bzw. nunmehrige Beschwerdegegnerin war daher nach Lage des Falles berechtigt, die Enteignungsanträge im April 2022 einzubringen, nachdem etwa acht Monate nach gehöriger Unterbreitung eines angemessenen Kaufanbotes ergebnislos verstrichen waren. Anzumerken ist, dass ihr nach Lage des Falles auch nicht zugemutet werden konnte, die nicht absehbare Beilegung der zwischen den Miteigentümern der enteignungsgegenständlichen Liegenschaften bestehenden tiefgreifenden Streitigkeiten abzuwarten (wobei der Beschwerdeführer eine solche auch gar nicht in Aussicht gestellt hatte) oder gar eine solche herbeizuführen.

3.2.5. Die Enteignungsanträge der Beschwerdegegnerin erweisen sich daher als zulässig. Die bei bzw. im Gefolge der mündlichen Verhandlung am 05. Oktober 2022 getätigten Bemühungen um eine doch noch zu erzielende gütliche Einigung vermögen daran nichts mehr zu ändern.

Nach der Rechtsprechung (vgl. VwGH 18.02.2015, Ro 2014/03/0008) ist es nämlich irrelevant, ob die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren nach Vorliegen des Amtsgutachtens zur Höhe der Entschädigung ein Anbot zum privatrechtlichen Erwerb der Liegenschaft in angemessener Höhe erstattet hat. Es widerspreche nämlich der gesetzlichen Systematik, wonach die endgültige Ermittlung der Höhe einer angemessenen Entschädigung von der Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der Enteignung entkoppelt ist, wenn die Enteignungswerberin im Enteignungsverfahren selbst verhalten wäre, auf die jeweils aktuellen Verfahrensergebnisse zu reagieren und neue Anbote zur privatrechtlichen Einigung zu unterbreiten, um die Enteignung im Sinne der notwendigen Zulässigkeitserfordernisse zu erreichen. Der Entscheidung zu VwGH 18.02.2015, Ro 2014/03/0008, war ein Fall zugrunde gelegen, in dem im Verfahrensverlauf Umstände hervorkamen, die eine höhere als die ursprünglich angebotene Entschädigung rechtfertigten. Umso weniger kann anderes in einem Fall wie dem gegenständlichen gelten, in dem die amtliche Begutachtung einen niedrigeren Kaufpreis als ursprünglich angeboten indiziert. Aus der – im Übrigen ausdrücklich als bloße Absichtserklärung bezeichneten - Äußerung des Vertreters der Antragstellerin bei der mündlichen Verhandlung am 05. Oktober 2022 vermag der Beschwerdeführer für seine Rechtsposition somit nichts zu gewinnen. Insbesondere kann diese redlicherweise nicht so verstanden werden, dass sich die Antragstellerin damit dem Beschwerdeführer gegenüber binden bzw. ihm in inhaltlicher oder zeitlicher Hinsicht ein Mitspracherecht in Bezug auf Vereinbarungen mit den übrigen Miteigentümern einräumen wollte. Dazu war sie nach dem Gesagten auch nicht verpflichtet.

3.2.6. Wie auch dem Beschwerdeführer stand es seinen Miteigentümer(inne)n frei, über ihre Miteigentumsanteile jederzeit und unabhängig voneinander zu verfügen. Von einer Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit der zwischen der Antragstellerin und den Miteigentümerinnen abgeschlossenen Vereinbarung sowie der in der Folge vorgenommenen Antragszurückziehung kann somit von vornherein keine Rede sein – angesehen davon, dass der Beschwerdeführer bereits davor die Gelegenheit hatte, seinen Anteil zu sogar noch etwas besseren Konditionen der Antragstellerin zu verkaufen (überdies stand es ihm frei, seinerseits an die Antragstellerin heran-zutreten, nachdem er – was seinen Angaben zufolge spätestens anlässlich des Notarbesuchs am 10. Oktober 2022 der Fall war – von deren Bereitschaft zu einer privatrechtlichen Einigung auf Basis des ursprünglich erstatteten Anbots trotz für sie günstigerem Amtsgutachten erfahren hatte, wofür ihm auch bis zum von ihm als „Deadline“ verstandenem Termin noch mehr als ein Monat Zeit blieb). Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin zur Antragzurückziehung in Bezug auf jene Miteigentümer gehalten war, mit denen eine privatrechtliche Einigung zustande gekommen war, da diesen gegenüber die nur als ultima ratio anzusehende Enteignung nicht mehr gerechtfertigt gewesen wäre.

Es gibt auch keinen Grund zur Annahme, dass eine Enteignung bloß in Bezug auf einen Miteigentumsanteil unzulässig wäre, jedenfalls sofern – wie hier - auch die Enteignung eines Anteils geeignet ist, das das öffentliche Interesse an der Enteignung begründende Ziel zu erreichen. Wenn nun ein Enteignungswerber über einen Teil von mehreren Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft verfügt, sei es, dass er von vornherein bereits Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft war, sei es, dass er dies im Vorfeld oder während des Enteignungsverfahrens geworden ist, kommt notwendigerweise nur mehr die Enteignung des oder der „fehlenden“ Miteigentumsanteile in Betracht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich an der Rechtsposition des Beschwerdeführers nichts änderte, ginge man von einer Unzulässigkeit eines Übereinkommens mit einem Teil der Miteigentümer bzw. der auf diese bezügliche Antragszurück-ziehung aus. Folge wäre nämlich lediglich, dass sich der Ausspruch der Enteignung dann auf sämtliche Miteigentümer beziehen würde. Für den Beschwerdeführer machte dies keinen Unterschied, da er in beiden Fällen (lediglich) seines Miteigentumsanteils verlustig ginge und ihm (lediglich) dafür eine Entschädigung zuzuerkennen war, wie es auch im vorliegenden Fall geschehen ist.

Da sich die mit den Miteigentümern erzielte Einigung bzw. die darauf bezügliche Antragszurückziehung auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht auswirkt und damit nicht, soweit es ihn betrifft, entscheidungswesentlich war, brauchte er auch dazu von der belangten Behörde nicht gehört zu werden. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs ist daher in Wahrheit nicht eingetreten; ganz abgesehen davon, dass die Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen der Beschwerde einen allfälligen Mangel am Parteiengehör saniert hätte (zB VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die gütliche Einigung mit den Miteigentümerinnen und die daraus resultierende Antragszurückziehung sowie Einschränkung des Verfahrensgegenstandes gehen daher ins Leere. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grundrechtsverletzungen sind somit schon von vornherein denkmöglich nicht zu erkennen. Vielmehr ist der Beschwerdeführer von der teilweisen Antragzurückziehung und Beschränkung des Verfahrens auf seine Miteigentumsanteile in seinen Rechten nicht verletzt. Auch aus diesem Grund geht die Berufung auf das Vorliegen von Gründen, die später eine (nur amtswegig in Betracht kommende) Heranziehung des § 68 Abs. 4 AVG zur Folge haben könnten, fehl.

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass dem Beschwerdeführer aus Gleichheitsgründen eine Entschädigung in (anteilig) gleicher Höhe zustünde, wie sie mit seinen Miteigentümern als Kaufpreis vereinbart worden war, würde dies an der Zulässigkeit der hier nur gegenständlichen Enteignung nichts ändern; die allenfalls zu geringe Entschädigung wäre nicht durch Beschwerde an Verwaltungsgericht, sondern gemäß § 6 Abs. 2 HlG durch Anrufung des Zivilgerichts gelten zu machen (gewesen).

3.2.7. Der Beschwerdeführer hätte angesichts der Zulässigkeit des Enteignungs-antrages ihm gegenüber mit Aussicht auf Erfolg im gegenständlichen Verfahren nur vorbringen können, dass die begehrte Enteignung überhaupt nicht (etwa, weil das genehmigte Projekt die Grundinanspruchnahme gar nicht vorsah) oder nicht im vorgesehenen Umfang (etwa, weil nur ein kleinerer Teil der Liegenschaft für das Vorhaben benötigt würde) oder nicht in der vorgesehenen Art (etwa, weil eine Servitutseinräumung oder vorübergehende Enteignung ausgereicht hätte) zur Verwirklichung eines eisenbahnbaurechtlich genehmigten Vorhabens erforderlich wäre. Derartiges hat er aber nicht getan und ist dies auch sonst nicht zu erkennen.

3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich also, dass sich die Beschwerde des A gegen die eingangs näher bezeichneten Bescheide der belangten Behörde vom 07. Dezember 2022 als unberechtigt erweist; sie war daher abzuweisen.

3.2.9. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz eines entsprechenden Antrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht. Nach der Rechtsprechung des EuGH, der der Verwaltungsgerichtshof folgt, bedarf es nämlich auch im Anwendungsbereich der EMRK bzw. der GRC (davon ist bei einer Enteignung auszugehen) nicht in jedem Fall einer mündlichen Verhandlung. Eine solche kann insbesondere dann entfallen, wenn Fragen der Beweiswürdigung nicht strittig sind und es auch nicht der Aufnahme weiterer Beweise bedarf, und wenn auch keine Rechtsfragen komplexer Natur zu erörtern waren (vgl. zB VwGH 12.12.2017, Ra 2015/05/0043, mit zahlreichen Nachweisen der Rechtsprechung des EGMR; 20.11.2019, Ro 2018/15/0016; 16.11.2023, Ro 2020/15/0021;…).

Im vorliegenden Fall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt, wie oben dargestellt, unstrittig. Es ist damit von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts mehr zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, da auch die Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers auf der Tatsachenebene zu keiner anderen Entscheidung führen könnte. Auch wurden vom Beschwerdeführer keine schwierig zu beantwortenden Rechtsfragen oder solche grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung notwendig wäre. Die Zuständigkeitsfrage wurde bereits vom VwGH beantwortet bzw. ist der Inhalt des § 6 Abs. 1 HlG klar und eindeutig. Ebenso ist die Antragszulässigkeit im Lichte der zitierten Judikatur unzweifelhaft und daher eine weitere Erörterung nicht zielführend. Im übrigen legt der Beschwerdeführer seinem Vorbringen eine unvertretbare Rechtsansicht zugrunde bzw. hängt die Entscheidung nicht von den aufgeworfenen bzw. von der Lösung strittiger das Unionsrecht betreffender Rechtsfragen ab.

Somit lassen die Akten iSd § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch grundrechtliche Erwägungen standen sohin dem Entfall der Verhandlung nicht entgegen.

Es konnte daher trotz Parteienantrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

3.2.10. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung einer klaren bzw. durch die Judikatur (vgl. die angeführten Zitate) hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis war daher nicht zuzulassen.

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