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LVwG-AV-2040/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2040/001-2023
LVwG-AV-2040/001-2023Tribunal administratif régional19 janv. 2024
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Antrag; Anzeige; Parteistellung; Nachbarrecht;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. des A und 2. der B, beide p.A. ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** vom 17. Mai 2023, Zl. ***, betreffend Abweisung einer Berufung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung von baupolizeilichen Maßnahmen nach NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Feststellungen und wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Andresse ***, ***, (in der Folge: Baugrundstück) befindet sich der Gastgewerbebetrieb „C“ (in der Folge: Gastgewerbebetrieb). Hinsichtlich dieses Baugrundstücks sind Grundstücke 1. des A und 2. der B (in der Folge: Beschwerdeführer) als Nachbargrundstücke iSd NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu qualifizieren.
1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) vom 21. Juli 2015, ZI. ***, wurde auf dem Baugrundstück die baubehördliche Bewilligung „für die Bauvorhaben Umbau des Hoteleingangsbereiches, Einbau einer Aufzugsanlage und Abänderungen des mit Bescheid *** vom 13. Juli 2010 bewilligten Bauvorhabens hinsichtlich Parkplatzgestaltung, Oberflächenentwässerung, sowie Errichtung einer Betonsteinmauer“ betreffend den Gastgewerbebetrieb erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung und in weiterer Folge Beschwerde der Beschwerdeführer wurde als unbegründet abgewiesen (vgl. LVwG NÖ 29.08.2019, Zl. LVwG-AV-1164/001-2015).
Zudem liegt betreffend den Gastgewerbebetrieb, einschließlich der og. Umbaumaßnahmen, eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß der Gewerbeordnung 1994 (GewO) vor (vgl. etwa LVwG NÖ 30.08.2015, Zl. LVwG-AV-870/001-2015).
1.3. Mit Schriftsatz vom 13. Jänner 2023 beantragten die Beschwerdeführer – nach vorangegangener Korrespondenz mit der Baubehörde I. Instanz – „eine umgehende Setzung baupolizeilicher Maßnahmen“.
Begründend verwiesen die Beschwerdeführer auf § 48 NÖ BO 2014 und führten betreffend den Parkplatz des Gastgewerbebetriebes aus, dass zwar die einzelnen Stellflächen mit weißer Farbe markiert seien, diese Markierungen jedoch von den Nutzer:innen des Parkplatzes ignoriert würden. Es sei auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zZl. LVwG-AV-1164/001-2015 hinzuweisen, wonach die Baubehörde bei Kenntnis einer nicht konsensgemäßen Errichtung oder Benützung des bewilligten Bauvorhabens u.a. nach den Bestimmungen der §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 vorzugehen und dafür zu sorgen habe, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß errichtet oder benützt werde. Im vorliegenden Fall dürften die Lärmhöchstwerte an der Grundgrenze zur Liegenschaft der Beschwerdeführer maximal 45 db bei Nacht und maximal 55 db bei Tag betragen, diese Werte würden nachweislich überschritten werden. Auch bei gewerblichen Betriebsanlagen komme der Baubehörde hinsichtlich des Immissionsschutzes insoweit eine Restkompetenz zu, als die örtliche Zumutbarkeit nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart zu beurteilen sei.
1.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 13. Februar 2023, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 13. Jänner 2023 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend ist zusammengefasst ausgeführt, dass die Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 1 NÖ BO 2014 auf dem Parkplatz des Gastgewerbebetriebes zweifelsfrei Anwendung finden würden. Gemäß § 48 Abs. 2 leg.cit. seien Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätz übersteigen, von dieser Emissionsschutzbestimmung ausgenommen und bestünde demnach auch kein Nachbarrecht auf Emissionsschutz.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Februar 2023 Berufung. Sie führen – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die Anzahl der tatsächlich verwendeten Stellplätze bei weitem die Anzahl der bewilligten Stellplätze übersteige. Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 Satz 1 NÖ BO könne auf diese zusätzlichen und nicht vom Baubewilligungsbescheid umfassten Stellplätze keine Anwendung finden. In diesem Zusammenhang werde neuerlich auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 29. August 2019, ZI. LVwG-AV-1164/001-2015, verwiesen, wonach die Baubehörde bei Kenntnis einer nicht konsensgemäßen Errichtung oder Benützung des bewilligten Bauvorhabens u.a. nach den Bestimmungen der §§ 34 und 35 NÖ BO 2014 vorzugehen und dafür zu sorgen habe, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß errichtet oder benützt bzw. betrieben werde. Aufgrund der von den zusätzlichen Kraftfahrzeugen ausgehenden Lärmemissionen komme es zu einer verstärkten Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer und werden die Lärmhöchstwerte nachweislich überschritten. Seitens der Baubehörde seien daher jedenfalls baupolizeiliche Maßnahmen zu setzen. Beantragt wurde die Behebung des Bescheides der Baubehörde I. Instanz.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstands der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 17. Mai 2023, ZI. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.
Begründend ist – auf das hier Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die §§ 48 und 63 NÖ BO 2014 nicht zwischen Stellplätzen, die von einer Baubewilligung umfasst seien, und solchen Stellplätzen, die von einer Baubewilligung nicht umfasst seien, differenziere. Daran ändere auch der Hinweis auf die Mindestanzahl der Stellplätze nichts. Aber selbst wenn man davon ausgehe, dass § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 sich ausschließlich auf Pflichtstellplätze – also solche Stellplätze, die von einer Baubewilligung umfasst seien – beziehen würde, sei damit für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn in diesem Fall sei unter Anwendung des argumentums a maiore ad minus davon auszugehen, dass in §§ 48 und 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 auch solche Stellplätze inkludiert seien, die nicht Deckung in einem Baubewilligungsbescheid finden. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29. August 2019, LVwG-AV-1164/001-2015, beziehen, sei auszuführen, dass in dieser Entscheidung in jenem Teil, der die Emissionsproblematik zum Inhalt habe, von der früher geltenden Bestimmung des § 48 der NÖ Bauordnung 1996 ausgegangen worden sei. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass die Frage und die Behandlung der angeblichen Lärmbelästigungen bzw. Emissionen durch den Parkplatz des Gastgewerbebetriebes im konkreten Fall in den Zuständigkeitsbereich der Gewerbebehörde falle.
1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 14. Juni 2023, in der – auf das Wesentliche zusammengefasst – vorgebracht wird, dass der Gastgewerbebetrieb nicht konsensgemäß betrieben werde und es gerade deshalb zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung komme. Nach § 4 Z 1 NÖ BO 2014 sei ein Stellplatz jene Teilfläche einer Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges bestimmt sei. Nun handle es sich bei den beanstandeten Abstellflächen aber gerade nicht um Stellplätze iSd NÖ BO 2014. Die Kraftfahrzeuge würden auf zusätzlichen Flächen des Parkplatzes sowie der angrenzenden Grünflächen und Wege des Gastgewerbebetriebes, die nicht als Stellplatz gekennzeichnet seien und auch nicht von den bau- bzw. gewerbebehördlichen Bewilligungen umfasst seien, abgestellt werden. Die Bestimmung des § 63 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 könne daher keine Anwendung finden. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde sei die durch die nicht ordnungsgemäß erfolgte Benützung des Parkplatzes des Gastgewerbebetriebs verursachte Lärmbelästigung nicht unter Satz 2 des § 48 NÖ BO 2014, unter Berücksichtigung des § 63 Abs. 1 NO BÖ 2014, zu subsumieren. Neben der örtlich unzumutbaren Belästigung durch Lärm und Blendung komme es aufgrund der von den zusätzlichen Kraftfahrzeugen (Parken sowie An- und Abfahrten) ausgehenden Lärmimmissionen zu einer verstärkten Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer.
Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes zZl. *** und des Gerichtsaktes und erweisen sich überdies auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 21/2023, lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Abstellanlage für Kraftfahrzeuge
: für das Abstellen von Kraftfahrzeugen bestimmter Raum (z. B. Garage), bauliche Anlage (z. B. Carport) oder Fläche einschließlich der Rangierflächen und Zu- und Abfahrten;
Stellplatz: jene Teilfläche einer Abstellanlage, die für das Abstellen eines einzelnen Kraftfahrzeuges bestimmt ist;
[…]“
„§ 6
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
§ 34
Vermeidung und Behebung von Baugebrechen
(1) Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Im Falle von bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Änderungen gilt als Erhaltung auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen (z. B. die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen).
Der Eigentümer des Bauwerks hat
Baugebrechen
zu beheben.
(2) Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks
ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen,
die Vornahme von Untersuchungen und
die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3) Im Falle eines begründeten Verdachtes ist der Baubehörde auf deren Verlangen der Nachweis zu erbringen, dass die Änderungen keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Bewilligung oder der eingebrachten Anzeige haben.
(4) Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zum Grundstück sowie zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“
„§ 35
Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag
(1) Die Baubehörde hat alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesondere die Untersagung der Nutzung sowie die Räumung von Gebäuden oder Teilen davon anzuordnen.
(2) Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Bauwerks durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.
(3) Die Baubehörde hat die Nutzung eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerks sowie die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten. Abs. 1 und 2 sowie § 34 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Die Baubehörde hat dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten von verpflichtend herzustellenden Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (§ 63 Abs. 1) deren zweckwidrige Nutzung zu verbieten, wenn sie dem Verwendungszweck des Bauwerks, dem die Abstellanlagen bewilligungs- oder anzeigegemäß zugeordnet wurden, dauerhaft entzogen werden oder deren Benutzbarkeit für die Nutzer des Bauwerks zeitlich oder örtlich eingeschränkt wird. Ausgenommen davon ist die befristete Überlassung von einzelnen Stellplätzen, wenn und solange ein für das Bauwerk bestehender Bedarf nicht vorliegt.
(5) Die Baubehörde darf in den Fällen des Abs. 1 bis 4 eine Überprüfung selbst durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen. § 34 Abs. 4 gilt sinngemäß.“
„§ 48
Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit
bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.“
„§ 63
Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge sowie Ein- und Ausfahrten
(1) Wird ein Bauwerk gemäß Z 1 bis 7 errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert oder die Anzahl von Wohnungen erhöht, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen und für das Bauwerk und dessen Benützung zur uneingeschränkten Verfügung zu halten. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung
der Landesregierung festzulegen:
Fürnach Anzahl der
2. Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Betten
Heime und Kasernen
3. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten, Sitzplätze
Kinos, Kurstätten, Gaststätten u.dgl.
[…]“
4.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Es besteht keine Befugnis des Verwaltungsgerichtes zur Ausdehnung des Gegenstands des Verfahrens über die Sache des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hinaus (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107, mwN).
Hat – im Anwendungsbereich eines administrativen Instanzenzuges – eine Behörde I. Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Berufungsbehörde die Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Sache des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 13. Februar 2023 betreffend die Zurückweisung ihres Antrags vom 13. Jänner 2023 mangels Parteistellung.
4.2. Die Beschwerde ist nicht begründet:
4.2.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 28.05.2013, 2013/05/0030) bleibt es einem Nachbarn unbenommen, einen vermeintlichen rechtswidrigen Zustand eines Bauwerks oder ein Baugebrechen einer Baubehörde bloß anzuzeigen, die dann allenfalls von Amts wegen tätig zu werden hätte, oder aber die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrags zu beantragen, um sich gegen die von ihm behauptete Rechtsverletzung zur Wehr zu setzen.
Die Parteistellung der Nachbarn im Bauauftragsverfahren nach der NÖ BO 2014 ergibt sich auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 6 Abs. 1 leg.cit, die auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ BO 2014 verweist.
Dabei kommt einem Nachbarn ein Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nur dann zu, wenn ein Bauwerk seine im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt, wobei es dabei auf eine tatsächliche Verletzung von Nachbarrechten ankommt (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996 vgl. schon VwGH 20.10.2009, 2008/05/0274). Für eine zulässige Antragstellung genügt es jedoch, dass die behauptete Rechtsverletzung in einem in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht möglich ist, wobei die Nachbarn in ihren Anträgen die von ihnen als verletzt erachteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darzulegen haben (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/05/0003).
Somit haben Nachbarn im baupolizeilichen Auftragsverfahren nach § 34 Abs. 2 bzw. § 35 NÖ BO 2014 einen verfolgbaren Anspruch auf einen Bauauftrag nur dann, wenn sie in ihrem verfahrensgegenständlichen Antrag die Verletzung zumindest eines ihnen nach der NÖ BO 2014 zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts behauptet haben und die von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt werden (vgl. VwGH 15.07.2003, 2002/05/0245).
4.2.2. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag vom 13. Jänner 2023 die Verletzung im Nachbarrecht auf Schutz vor Emissionen durch eine nicht konsensgemäße Nutzung des Parkplatzes des Gastgewerbebetriebes durch seine Gäste – namentlich durch Ignorieren der weißen Markierungen der Stellplätze – behauptet. Dies wurde im weiteren Verfahren (wie schon in Schriftsätzen vor der Antragstellung) dahingehend präzisiert, dass die Kraftfahrzeuge auf zusätzlichen Flächen des Parkplatzes sowie der angrenzenden Grünflächen und Wege des Gastgewerbebetriebes, die nicht als Stellplatz gekennzeichnet seien und auch nicht von den bau- bzw. gewerbebehördlichen Bewilligungen umfasst seien, abgestellt würden. Dadurch würden die zulässigen Lärmhöchstwerte an der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer überschritten werden. Diese von den Beschwerdeführern behauptete Verletzung im Recht auf Emissionsschutz steckt sohin den hier maßgeblichen Prüfungsumfang ab (vgl. VwGH 08.09.2014, 2011/06/0185).
4.2.3. Die gemäß der NÖ BO 2014 den Nachbarn zukommenden subjektiven Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt (vgl. VwGH 13.01.2021, Ra 2020/05/0036, mwN). Nach § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte von Nachbarn nur durch jene Bestimmungen insbesondere dieses Gesetzes begründet, die den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (zB aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten.
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt sohin in Bezug auf Immissionen nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in § 48 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt werden. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren (hier etwa nach der GewO) oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 23.11.2016, Ra 2016/05/0023, mwN).
§ 48 NÖ BO 2014 („Immissionsschutz“) bestimmt, dass Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen dürfen. Ausgenommen davon sind gemäß § 48 zweiter Spiegelstrich leg.cit. Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, „sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz leg.cit. zugeordnet sind“.
4.2.4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die von den Beschwerdeführern in ihrem Antrag vom 13. Jänner 2023 geltend gemachten Emissionen keine solchen iSd § 48 NÖ BO 2014 sind und folglich auch kein nachbarrechtlicher Schutz im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 besteht.
Die Ausnahme vom Immissionsschutz gemäß § 48 zweiter Satz zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 setzt – wie auch die Beschwerdeführer ausführen – voraus, dass die Stellplätze, aus deren Nutzung Emissionen resultieren, solche sind, die einem „Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz“ zugeordnet sind. Mit dieser Regelung ist seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 53/2018 zur NÖ BO 2014 eine umfassende Ausnahme vom Immissionsschutz betreffend Vorhaben normiert, für die die Herstellung von Abstellanlagen gesetzlich vorgesehen ist. Dies ist bei einem Gastgewerbebetrieb der Fall, denn handelt es sich dabei um ein „Bauwerk gemäß Z 1 bis 7“ iSd § 63 Abs. 1 erster Satz NÖ BO 2014 (siehe Z 2, Beherbergungsbetrieb, sowie Z 3, Gaststätte). Für Stellplätze, die einem solchen Betrieb zugeordnet sind, besteht sohin unabhängig von ihrer Zahl kein baurechtlicher Immissionsschutz nach der NÖ BO 2014 (vgl. auch den Motivenbericht zur Novelle LGBl. Nr. 53/2018, S. 17, wonach die Verknüpfung der Stellplätze mit jenen Vorhaben, für die die Herstellung von Abstellanlagen gesetzlich vorgesehen ist, klarstellt, dass sich die Ausnahme nicht auf jene Abstellanlagen bezieht, deren ausschließlichen Zweck das (meist entgeltliche) Abstellen von Kraftfahrzeugen (z.B. gewerbliche Tiefgaragen, Parkhäuser, Parkplätze) ist).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich die Beschwerdeführer nicht gegen Emissionen aus der Nutzung der bewilligten Stellplätze wenden, sondern einen Immissionsschutz für die behauptete konsenswidrige Nutzung des Parkplatzes des Gastgewerbebetriebs – etwa durch Ignorieren der weißen Markierungen der Stellplätze oder durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf zusätzlichen Flächen des Parkplatzes sowie der angrenzenden Grünflächen und Wege – beanspruchen: So trifft es nämlich nicht zu, dass die Ausnahme vom Immissionsschutz gemäß § 48 zweiter Satz zweiter Spiegelstrich NÖ BO 2014 das Vorliegen von bereits bewilligten Stellplätzen voraussetzen würde. Vielmehr wurde – wie oben dargelegt – mit dieser Regelung eine umfassende Ausnahme vom Immissionsschutz für Stellplätze geschaffen, die einem Vorhaben mit gesetzlich vorgesehen Abstellanlagen zugeordnet sind. Dies hat zur Folge, dass den Beschwerdeführern nach der nunmehr geltenden Rechtslage nach der NÖ BO 2014 ein Nachbarrecht auf Schutz vor Emissionen iSd § 6 Abs. 2 Z 2 iVm § 48 leg.cit. auch dann nicht zukommen würde, wenn die Inhaberin des Gastgewerbebetriebes um baubehördliche Bewilligung für die von den Beschwerdeführern behauptete Art der Nutzung von Stellplätzen (etwa auch in einem über Pflichtstellplätze hinausgehenden Ausmaß) ansuchen würde.
Wenn aber den Beschwerdeführern ein nachbarrechtliches Mitspracherecht auch im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens betreffend zusätzliche, dem Gastgewerbebetrieb zugeordnete Stellplätze (selbst bei Überschreitung der Anzahl der Mindestabstellplätze) nicht kommen würde, kann nichts anderes für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Beantragung von baupolizeilichen Maßnahmen gemäß § 34 Abs. 2 und § 35 NÖ BO 2014 wegen behaupteter Nutzung von (allenfalls noch) nicht konsentierten Stellplätzen gelten. Schon aus sachlichen Erwägungen scheidet eine derartige Besserstellung von Nachbarn in baupolizeilichen Auftragsverfahren gegenüber Baubewilligungsverfahren aus. Eine Prüfung solcher Emissionen ist in baurechtlichen Verfahren nach der NÖ BO 2014 gar nicht (mehr) vorgesehen.
4.2.5. Den Beschwerdeführern erwächst sohin betreffend Emissionen aus der behaupteten konsenswidrigen Nutzung des Parkplatzes des Gastgewerbetriebs kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 iVm § 48 NÖ BO 2014. Sie waren daher zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags vom 13. Jänner 2023 nicht berechtigt, weshalb dieser Antrag zu Recht von der Baubehörde I. Instanz als unzulässig zurück- und die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen wurde.
4.2.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte überdies gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen, da einerseits der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer zurückzuweisen war und andererseits bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
6. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zur Parteistellung und Legitimation zur Stellung von Anträgen nach § 34 Abs. 2 bzw. 35 NÖ BO 2014) abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Darüber hinaus stellt die Auslegung des verfahrenseinleitenden Antrags eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung begründet (vgl. auch VwGH 10.10.2016, Ra 2016/04/0110).
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