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LVwG-AV-1501/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1501/001-2023
LVwG-AV-1501/001-2023Tribunal administratif régional11 janv. 2024
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständige Erwerbstätigkeit; Kausalität; Berechnungsvariante;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch B OG, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 7. Februar 2023, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges gemäß Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der – entsprechend der Antragseinschränkung vom 08. Jänner 2024 – nunmehr begehrte Vergütungsbetrag in Höhe von EUR *** zuerkannt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Eingabe vom 28. Juli 2022 stellte A (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch die B OG, in ***, ***, bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten (im Folgenden: Belangte Behörde) einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG und legte dem Antrag das ausgefüllte amtliche Berechnungsblatt nach der EpiG-Berechnungsverordnung betreffend „Anwend. Varianten 1-3“, die Bestätigung des Professionisten iSd § 6 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung sowie Erfolgskontoaufstellungen aus dem Jahr 2020 und den Absonderungsbescheid vom 15. Juni 2022, Zl. ***, bei.
1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Jänner 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen ab Erhalt des Schreibens eine geeignete Stellungnahme, welche die von ihm angegeben Daten plausibilisiere sowie die dieser Stellungnahme zugrunde liegenden Dokumente, der Behörde vorzulegen. Zudem sei er aufgefordert worden, innerhalb derselben Frist, die Bestätigung der Richtigkeit dieser Unterlagen durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter der Behörde vorzulegen.
1.3. Mit E-Mail der steuerlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 19. Jänner 2023 an die Vergütungsstelle des Landes Niederösterreich wurde die Bestätigung der Richtigkeit der Unterlagen sowie eine Auflistung der Buchungen der Personalkosten übermittelt. Zudem wurde ausgeführt, dass die Position 6 (Personalaufwand) im Vergleich zu den Vormonaten deshalb so hoch ausfielen, weil im Juni die Urlaubsgelder zusätzlich zu den normalen Gehältern ausgezahlt worden seien. Darüber hinaus seien am 14. Juni 2022 die Lohnnebenkosten für Mai sowie am 30. Juni 2022 die Lohnnebenkosten für Juni gezahlt worden.
1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2023, Zl. ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 15. Juni 2022 bis 24. Juni 2022 in Höhe von EUR *** als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fortschreibungsquotient von 1,46 nicht ausreichend begründet und zu einem dementsprechend hohen Vergütungsbetrag geführt habe, welcher der Behörde im Hinblick auf den Absonderungszeitraum von 10 Tagen als zu hoch erscheine. So habe der Beschwerdeführer im Zuge des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere nicht vermocht, die angegebenen Daten schlüssig zu erörtern und das wirtschaftliche Wachstum von 46% zu plausibilisieren, wobei sich auch die Bestätigung des Professionisten auf nicht nachvollziehbare Angaben bezogen habe. Im Hinblick auf derart hohe Summen über EUR 10.000, müsse jedoch das Beweismaß der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit sehr hoch angelegt werden.
1.5. In seiner fristgerecht am 7. März 2023 eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass ihm seitens der belangten Behörde nicht mitgeteilt worden sei, welche Unterlagen er für eine positive Erledigung seines Antrages benötigen würde. Zudem habe die belangte Behörde im Rahmen des Verbesserungsauftrages eine bloße Plausibilisierung der erhöhten Position 6 gefordert und nicht eine allgemeine Plausibilisierung des erhöhten Fortschreibungsquotienten, weshalb der Aufforderung auch Folge geleistet und eine genaue Aufstellung der hinterfragten Position übermittelt worden sei. Vergleiche man überdies das EBITDA des gesamten Jahres 2020 mit 2021 ergebe sich ein Fortschreibungsquotient von etwa 1,42, bei dem Vergleich zwischen 2021 und 2022 sogar ein Wert von 1,67. Aus diesem Grund erscheine ein wirtschaftliches Wachstum bei punktueller Betrachtung des Abrechnungszeitraumes von 46% auch plausibel. Insbesondere sei die IT-Branche nach einem kurzen Einknick am Beginn der Pandemie im Jahr 2020 sprunghaft angestiegen und der Markt ein genereller Wachstumssektor. Da die Erhöhung des Fortschreibungsquotienten erstmalig im Rahmen des angefochtenen Bescheides thematisiert worden sei, habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, ein Vorbringen zur gegnerischen Behauptung zu erstatten.
Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, „damit [...] die gesetzmäßige Berechnung und Vergütung des angemessenen Verdienstentganges ermöglicht“ werde, nicht jedoch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
1.6. Mit Schreiben vom 14. März 2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid unter Anschluss des bezughabenden Aktes dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
1.7. Mit E-Mail vom 20. November 2023 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Berechnung der Vergütung nach § 32 EpiG unter Anwendung der Variante 4 ersucht und der ursprünglich beantragte Betrag auf insgesamt EUR *** eingeschränkt.
1.8. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Beschwerdeführer u.a. auf, nähere Informationen hinsichtlich der Kausalität und der sogenannten „Periodenabgrenzung“ innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu übermitteln.
1.9. Mit E-Mail vom 08. Jänner 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den begehrten Betrag auf EUR *** einschränke, wobei er diesbezüglich das aktualisierte Berechnungstool und einen Nachweis der angefallenen Personalkosten und die Professionisten-Bestätigung ebenfalls übermittelte. Zudem legte der Beschwerdeführer dar, weshalb seine Absonderung für den Verdienstentgang kausal war, obwohl er Mitarbeiter während dieser Zeit beschäftigt hätte.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den verwaltungsbehördlichen Akt zur Zl. *** Einsicht genommen und legt dessen unbestrittenen und unbedenklichen Inhalt seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Zudem wurde die Webseite des Unternehmens des Beschwerdeführers unter folgendem Link aufgerufen: *** (***).
3.1. Der Beschwerdeführer betreibt seit mehreren Jahren ein unter der Firma „C e.U.“ zu FN *** eingetragenes Einzelunternehmen in ***, ***, und erbringt Dienstleistungen im Bereich EDV. Zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers gehören u.a. die Geschäftsführung, die Administration, der Ein- und Verkauf von Hardware/Software sowie die Umsetzung bzw. Koordinierung von Projekten.
3.2. Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 15. Juni 2022, Zl. ***, den Beschwerdeführer, beginnend mit 15. Juni 2022 aufgrund einer Infektion mit der Lungenkrankheit COVID-19 (SARS-SoV-2) behördlich abgesondert. Die Absonderung endete mit dem 24. Juni 2022, sodass der Beschwerdeführer somit 10 Tage auf Grund einer Infektion mit SARS-CoV-2 behördlich abgesondert war. Der Beschwerdeführer konnte während der Absonderung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgekommen und musste daher – insbesondere, weil er die einzige Person innerhalb seines Unternehmens mit Erfahrung in Zusammenhang mit multinationalen Konzernen ist – ein wichtiges Migrationsprojekt von *** und die Ablöse von *** sowie die dazugehörige *** nach *** absagen. Zudem waren zwei seiner Mitarbeiter während dieser Zeit auf Urlaub, einer im Krankenstand, eine weitere auf einer Schulung und somit bloß ein Mitarbeiter im Dienst.
3.3. Mit der am 28. Juli 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach § 32 Abs. 4 EpiG für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung. Er bediente sich dabei des „EPG-Berechungstools“ und beantragte die Berechnung des Vergütungsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung, wobei es sich um die Variante 1 EpiG-Berechnungsverordnung handelt. Mit Eingabe beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom 20. November 2023 änderte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Berechnung auf Variante 4 und schränkte die beantragte Höhe des Verdienstenganges von EUR *** auf EUR *** ein. In weiterer Folge schränkte der Beschwerdeführer die beantragte Höhe des Verdienstentganges erneut ein, sodass nunmehr EUR *** begehrt werden.
3.4. Aus dem von dem Beschwerdeführer verwendeten amtlichen „EPG-Berechnungstool“ ergeben sich daher aufgrund der Eingabe vom 08. Jänner 2024 nachstehende – und im Vergleich zur Antragstellung geänderte – Werte:
Zeitraum der Erwerbsbehinderung – Beginn: Juni 2022
Zeitraum der Erwerbsbehinderung – Ende: Juni 2022
Umsatzerlöse: EUR ***
Sonstige betriebliche Erträge: -
SUMME Erlöse u. Erträge/Einnahmen: EUR ***
Wareneinsatz/Materialaufwand: EUR ***
Personalaufwand: EUR ***
Übriger Aufwand (exkl. Abschreibungen/Afa): EUR ***
EBITDA: EUR -***
Vorjahresperiode – Beginn: Juni 2021
Vorjahresperiode - Ende: Juni 2021
Umsatzerlöse: EUR ***
Sonstige betriebliche Erträge: -
SUMME Erlöse u. Erträge/Einnahmen: EUR ***
Wareneinsatz/Materialaufwand: EUR ***
Personalaufwand: EUR ***
Übriger Aufwand (exkl. Abschriebungen/Afa): EUR ***
EBITDA: EUR ***
Der Fortschreibungsquotient im Sinne des § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung wurde mit 0,76 festgesetzt, wobei ausgeführt wurde, dass dieser aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse der Periode aus dem Vorjahr zu den Umsatzerlösen aus der Periode der Erwerbsbehinderung bestehe.
Weder wurde ein Zuschuss aus dem Härtefallfonds im Sinne der Härtefallfondsrichtlinie noch Versicherungsleistungen aus der Betriebsunterbrechung dargelegt.
Die in Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten wurden mit EUR *** angeführt, sodass sich insgesamt ein Entschädigungsanspruch auf Vergütung des Verdienstentganges von EUR *** ergebe.
3.5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Antrages des Beschwerdeführers wurden von der B OG, in ***, ***, bestätigt.
Der unter Punkt 3. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der belangten Behörde zur Zl. *** und hieraus insbesondere aus dem Absonderungsbescheid des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2022, Zl. , den seinem Antrag beigelegten Berechnungsformularen, welche mit Eingaben vom 20. November 2023 und 8. Jänner 2024 geändert wurden und zu einer Einschränkung des begehrten Vergütungsbetrages geführt haben, sowie der Beschwerde. Zudem hat das Landesverwaltungsgericht Einsicht auf die Website des Beschwerdeführers genommen ( (***).
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021, lauten auszugsweise wie folgt:
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
(1a) […]
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) – (3a) […]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
[…]“
5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der EpiG-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 151/2022 lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeines
§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Berechnung
§ 3.
(1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.
(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem um etwaige außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände gemäß § 4 Abs. 3 anzupassenden Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.
(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.
(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(6) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, auf Antrag mit einem Betrag von 86 Euro für jeden Tag der Erwerbsbehinderung festgesetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 1 kann der Verdienstentgang für den Fall, dass die Erwerbsbehinderung aufgrund angemessener zusätzlicher, vom Antragsteller getroffener Maßnahmen mit Ausnahme der Kosten dieser Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Verdienst des Antragstellers hatte, auf Antrag in der Höhe der Kosten dieser Maßnahmen festgesetzt werden.
§ 4.
(1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr; für die Fälle eines negativen Einkommens in beiden Zeiträumen sowie in keinem der beiden Zeiträume, aber während der Vorjahresperiode, handelt es sich um dessen Kehrwert. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben oder aus einer planmäßigen oder behördlich gemäß § 32 Abs. 1 Z 1, 3 oder 5 EpiG verfügten Niederlegung des Betriebs in den gegenständlichen Zeiträumen resultieren, herauszurechnen.
(2) Der Referenzzeitraum umfasst
1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat;
2. bei einer Erwerbsbehinderung von 11 bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
3. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;
4. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder die Ermittlung anhand Abs. 1 nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nur in einzelnen der in Abs. 1 genannten Zeiträume ein positives Einkommen erzielt wurde oder außergewöhnliche, den Antragsteller individuell betreffende Umstände vorliegen, etwa das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder der von der Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert, verkleinert oder sonst verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem Einkommen während der Vorjahresperiode von minus 10 000 Euro bis höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.
§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die
1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder
2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen Kalendermonat oder jene Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung ganz oder zum Teil angedauert hat, beantragt oder gewährt, sind diese anteilig für die entsprechenden Kalendermonate einzubeziehen.
§ 6.
(1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist, außer bei Anwendung von § 3 Abs. 6 und 7, durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.
(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.
(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert und überschreitet der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von 10 000 Euro, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.
Anlage A
Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA). Dieses Ergebnis ist um die Effekte von außergewöhnlichen und/oder nicht regelmäßig wiederkehrenden Erträgen und Aufwendungen zu bereinigen.
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.
Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)
Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)
= EBITDA
Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:
§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)
diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden
= EBITDA
Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.
Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.
Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, können bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorgehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des
EBITDA:
Abschreibungen für Abnutzung;
Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger
Wirtschaftsgüter);
Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);
Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);
Ertragssteuern.“
6.1. Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
6.1.1. Der Beschwerdeführer war auf Grundlage des § 7 EpiG im Juni 2022 für insgesamt zehn Tage abgesondert. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Juli 2022 erwies sich deshalb als rechtzeitig im Sinn des § 49 Abs. 1 EpiG.
6.1.2. Mit Schreiben vom 20. November 2023 änderte der Beschwerdeführer die Berechnungsmethode auf Variante 4, legte eine entsprechende Neuberechnung vor und schränkte dementsprechend den begehrten Vergütungsbetrag auf EUR *** ein. In weiterer Folge schränkte der Beschwerdeführer den begehrten Vergütungsantrag erneut auf EUR *** ein.
Zu dieser Antragsänderung und dem damit verbundenen Wechsel in der Berechnungsmethode ist auszuführen, dass die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Bestimmung des § 49 Abs. 5 EpiG 1950 idF BGBl. I Nr. 21/2022 vorsieht, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 EpiG erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden dürfen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber offenbar eine wesentliche Änderung des Antrages (Ausdehnung des Vergütungsbetrages) beim Verfahren zur Vergütung selbständig Erwerbstätiger ausdrücklich zulassen (vgl. 1353 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP, S.1 f.). Dies impliziert gleichzeitig, dass auch eine Änderung der Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist zulässig sein muss. Denn oftmals führt erst eine im laufenden Verfahren getroffene Änderung der Berechnungsvariante – etwa, weil die ursprünglich gewählte nicht korrekt war – zur Errechnung des Verdienstentgangs in einer anderen Höhe. Würde man die Änderung der Berechnungsvariante als unzulässige (wesentliche) Änderung des Vergütungsantrages qualifizieren, so würde der Zweck des § 49 Abs. 5 EpiG ad absurdum geführt werden und eine Anwendung desselben praktisch unmöglich gemacht. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die gegenständliche Bestimmung einen derart begrenzten Anwendungsbereich festlegen wollte. Ein Größenschluss ergibt daher, dass der § 49 Abs. 5 EpiG nicht nur die Ausdehnung des beantragten Verdienstentgangs, sondern auch die Wahl einer anderen Berechnungsvariante nach dem Ablauf der Antragsfrist, für zulässig erklärt (vgl. LVwG NÖ 04.08.2023, LVwG-AV-120/001-2023 sowie LVwG NÖ 13.07.2023, LVwG-AV-1194/001-2023).
Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage war die mit der Beschwerde vorgenommene Modifizierung des Antrags, mit dem nunmehr eine Vergütung anhand der Berechnung nach der Variante 4 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 EpiG-BerechnungsVO in Höhe von EUR *** begehrt wird, auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässig.
6.2. Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 leg. cit. taxativ getroffene Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurden; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21.03.2022, Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
6.3. Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II 329/2020).
Da der Antrag auf Vergütung durch den Beschwerdeführer am 28. Juli 2022 eingebracht wurde, ist die EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2022 anwendbar.
6.4. Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der EpiG-Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.02.2023, LVwGAV358/001-2022).
6.5. Nach dem System der EpiG-Berechnungsverordnung ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag sodann in mehreren Schritten zu ermitteln:
6.5.1. § 3 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gemäß § 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.
Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-Berechnungsverordnung um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies der EBITDA des Juni 2022, demnach EUR ***. Darüber können gemäß § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung noch die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberatungskosten von bis zu Euro 1.000,00 vom Ist-Einkommen in Abzug gebracht werden. Der Beschwerdeführer machte EUR *** an angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und Bilanzbuchhalterkosten geltend.
Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpiG-Berechnungsverordnung das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode. Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat. Es ist daher der EBITDA des Juni 2021 in Höhe von EUR *** heranzuziehen.
Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung in der gegenständlich anzuwenden Fassung BGBl. II 329/2020 bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen (konkret: zehn Kalendertagen) die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate.
Da der Beschwerdeführer zehn Tage lang im Juni 2022 abgesondert war, handelt es sich beim Referenzzeitraum um Mai 2022. Das Einkommen dieses Monats in Höhe von EUR *** ist somit ins Verhältnis zum Einkommen des Monats Mai 2021 (Referenzzeitraum des Vorjahres) in der Höhe von EUR *** zu setzen, was zu einem Fortschreibungsquotienten von 1,46 (gerundet auf drei Nachkommastellen) führt. Dieser Fortschreibungsquotient wird nun, um das Zieleinkommen zu ermitteln, mit dem Einkommen der Vorjahresperiode in der Höhe von EUR *** multipliziert, woraus sich ein positives Zieleinkommen von EUR *** ergibt.
Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln, ist vom Zieleinkommen von EUR *** das Ist-Einkommen von EUR *** in Abzug zu bringen. Die Formel zur Berechnung lautet daher EUR *** - (EUR ***), was einen vorläufigen Verdienstentgang von EUR *** ergäbe. Es läge somit ein positiver Verdienstentgang vor, der nach dem EpiG zu ersetzen wäre. Diese soeben dargelegte Vorgehensweise entspricht der Berechnung gemäß § 3 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung idF BGBl. II Nr. 329/2020 („Berechnungsvariante 1-3“).
6.5.2. Gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 leg. cit. nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 leg. cit. aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde.
Gegenständlich führt der nach § 4 Abs 1 iVm § 4 Abs 2 Z 1 EpiG-Berechnungsverordnung errechnete Fortschreibungsquotient nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens. Wie sich den Feststellungen entnehmen lässt, konnte das Unternehmen des Beschwerdeführers sein Einkommen im Referenzzeitraum Mai 2022 gegenüber dem Vorjahr zum Referenzzeitraum Mai 2021 steigern (EUR *** statt EUR ***), wobei dies eine Steigerung von etwa 45% bedeutet.
Entsprechend der in § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungsverordnung normierten Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer im Zuge der Antragsänderung vom 08. Jänner 2024 den Fortschreibungsquotienten daher mit 0,76 festgesetzt und somit ein Zieleinkommen von EUR *** ermittelt. Aufgrund des errechneten Ist-Einkommens von EUR *** hat dieser einen vorläufigen Verdienstentgang von EUR *** errechnet. Gemäß § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung ist der ermittelte Fortschreibungsquotient, wenn er höher als 1,1 ist, anhand geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Da der Fortschreibungsquotient unter 1,1 liegt – konkret bei 0,76 – wären keine weiteren Unterlagen zur Plausibilisierung notwendig, da bei einem Fortschreibungsquotienten von 0,76 durchaus anzunehmen ist, dass dieser eine angemessene Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ergebnisses darstellt, zumal insbesondere in der IT-Branche davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer ohnehin eine schlechtere Entwicklung seines Unternehmens angenommen hat, als es wohl den reellen Tatsachen entspricht.
6.5.3. Die Ersatzfähigkeit eines eingetretenen Verdienstentganges setzt jedoch voraus, dass die behördliche Maßnahme auch kausal für den Verdienstentgang gewesen ist. Die EpiG-Berechnungsverordnung legt lediglich Grundsätze der Berechnung des Verdienstentganges fest, sagt jedoch nichts darüber aus, welcher Verlust – nach den Regeln der Kausalität – überhaupt ersatzfähig ist (VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0239; vgl. VwGH 16.11.2021, Ro 2021/03/0018).
Ob eine behördliche Absonderung vorgelegen ist, wird ebenso wie deren zeitlicher Umfang durch den behördlichen Absonderungsbescheid festgelegt; insoweit entfaltet dieser somit Bindung im Vergütungsverfahren, das gilt aber nicht hinsichtlich der Kausalität eines geltend gemachten Verdienstentganges (VwGH 21.03.2023, Ra 2022/03/0233).
Entsprechend der VwGH-Judikatur steht der durch das Formular errechnete Verdienstentgang nicht ohne weiteres zu, sondern legt die EpiG-Berechnungsverordnung nur Grundsätze der Berechnung des Verdienstentgangs fest. Um zum tatsächlichen vergütungsfähigen Verdienstentgang zu kommen, ist zu klären, welcher Verlust aufgrund der behördlichen Maßnahme eingetreten ist. Die Ersatzfähigkeit ist daher nach den Regeln der Kausalität zu prüfen.
Die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass die behördliche Absonderung kausal für den Verdienstentgang gewesen sein kann.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar offensichtlich weitere Mitarbeiter beschäftigt gehabt hat – dies wird aus der Pos. 6 des Berechnungsformulars „Personalaufwand“ geschlossen – allerdings erscheint der geltend gemachte Verdienstentgang für die behördliche Absonderung des Beschwerdeführers von zehn Tagen nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Zuge der Antragseinschränkung vom 08. Jänner 2024 darlegte, dass während seiner Absonderung zwei seiner Mitarbeiter auf Urlaub, einer im Krankenstand, eine weitere auf einer Schulung und somit bloß ein Mitarbeiter im Dienst gewesen sei. Aufgrund der Tatsache, dass er die einzige Person innerhalb seines Unternehmens mit Erfahrung in multinationalen Konzernen sei, musste zudem ein wichtiges Migrationsprojekt von *** und die Ablöse von *** sowie die dazugehörige *** nach *** abgesagt werden.
Zudem ist auch die unternehmerischen Leistungen der IT-Branche zu berücksichtigen, sodass der gemäß § 4 Abs. 3 EpiG-Berechnungs- Verordnung errechnet Fortschreibungsquotient in der Höhe von 0,76 zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führt.
6.5.4. Um das Zieleinkommen zu ermitteln wird nun das Einkommen der Vorjahresperiode in Höhe von EUR *** multipliziert mit dem Fortschreibungsquotient 0,76. Dies ergibt ein Zieleinkommen von EUR ***. Die Divergenz zum Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Variante 4“, wonach das Zieleinkommen EUR *** betrage, könnte auf einen allfälligen Rundungsfehler zurückgeführt werden, der in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die übrigen berechneten Beträge im Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Variante 4“ hat.
6.5.5. Um den konkreten Verdienstentgang zu ermitteln, ist vom Zieleinkommen von EUR *** das Ist-Einkommen von EUR *** in Abzug zu bringen. Die Formel zur Berechnung lautet daher EUR *** - (EUR ***), was einen vorläufigen Verdienstentgang von EUR *** ergibt.
Von diesem vorläufigen Ergebnis sind die angefallenen Steuerberaterkosten im Sinne des § 3 Abs. 2 EpiG-Berechnungsverordnung in Höhe von EUR *** zu addieren, sodass sich ein Verdienstentgang in Höhe von EUR *** ergibt. Da jedoch ein zu vergütender Entschädigungsanspruch in Höhe von EUR *** beantragt wurde und daher nicht mehr zugesprochen werden kann, war spruchgemäß vollinhaltlich stattzugeben.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer – im Übrigen nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da das Verfahren auf Basis umfangreich vorgelegter Unterlagen geführt werden konnte und die Akten somit erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt. Darüber hinaus werden Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dadurch nicht gefährdet wird.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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