LVwG N LVwG-AV-1495/001-2023

LVwG-AV-1495/001-2023Tribunal administratif régional8 janv. 2024

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbständige Erwerbstätigkeit; Manuduktionspflicht; Mitwirkungspflicht; Beweiswürdigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1495/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.1495.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn A, derzeit vertreten durch B Steuerberatungs GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09. Februar 2023, GZ ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit hier angefochtenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 09. Februar 2023, GZ ***, wurde der Vergütungsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Zusammenfassend führt die belangte Behörde aus, dass auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der angegebenen Umsatzdaten, der Anspruch auf Vergütung nicht zu bewilligen gewesen sei, da die gebotenen Angaben fehlten.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der ursprüngliche Antrag auf einer Berechnung beruhe, die vom ehemaligen Vertreter des Mandanten angestellt und aufgrund mangelhafter Mitwirkung der Parteien im Verfahren für die Vergütung zu einer letztendlich negativen Erledigung und Abweisung geführt habe.

Da somit das Verfahren hinsichtlich der erbrachten Nachweise mangelhaft gewesen sei, werden im Zuge der Beschwerde die Berechnungsgrundlagen überarbeitet und bis spätestens 31. März 2023 erneut zur Entscheidung vorgelegt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu Folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Mit Antrag vom 29.07.2021 beantragte Herr A die Vergütung des Verdienstentganges für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 21.04.2021 bis einschließlich 02.05.2021 aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Baden, GZ ***, nach § 32 Abs. 4 EpiG, in Höhe von € ***.

Der Beschwerdeführer war seit Beginn der Antragstellung durch die C Steuerberatung KG vertreten.

Im eingebrachten Antrag ist für das Vorjahr ein Umsatzerlös von € *** und im Referenzzeitraum in Höhe von € *** ausgewiesen. Für den Vorjahreszeitraum ist ein EBITDA mit € *** und im Referenzzeitraum mit € *** ausgewiesen.

Im Antrag ist ein Fortschreibungsquotient von 1,56 angeführt. Der Vergütungsanspruch im Antrag ist mit € *** angegeben.

Die belangte Behörde forderte den Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch auf, den Antrag entsprechend zu verbessern und fehlende Unterlagen vorzulegen.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 hielt der Beschwerdeführer fest, dass wie telefonisch besprochen, Unterlagen übermittelt werden.

Die belangte Behörde urgierte neuerlich bei der Vertretung des Beschwerdeführers ausständige Unterlagen bzw. die Nachholung fehlender Angaben.

Mit Schreiben vom 01.02.2022 teilte die C Steuerberatung KG mit, dass sie im Auftrag und namens ihres Klienten einen Verbesserungsauftrag übermitteln. Eine kurze Erläuterung finde man im Berechnungstool, außerdem werden Periodenerfolgsrechnungen zur Nachvollziehung der betrieblichen und wirtschaftlichen Entwicklung übermittelt.

Vorgelegt wurde neuerlich das Berechnungsformular mit einem ausgewiesenen Entschädigungsanspruch in Höhe von € ***.

Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt.

Seitens der Behörde erging neuerlich eine telefonische Urgenz hinsichtlich des verbesserungsbedürftigen Antrages. Seitens der belangten Behörde wurde um Unterlagen ersucht, um den Fortschreibungsquotienten in Höhe von 1,56 (Steigerung um 56%) für die Behörde zu plausibilisieren, zumal sich aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen eine negative wirtschaftliche Entwicklung ergebe.

Dieser Verbesserungsauftrag erging am 01.06.2022 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers.

Unterlagen wurden nicht nachgereicht.

Es wurde sodann der abweisende Bescheid seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden am 09.02.2023 erlassen.

Das Vollmachtsverhältnis mit der ehemaligen Vertretung des Beschwerdeführers wurde am 20.03.2023 aufgelöst und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerde wurde fristgerecht vom Beschwerdeführer, vertreten durch B Steuerberatungs GmbH eingebracht. Darin wird darauf verwiesen, dass die erforderlichen Nachweise bis spätestens 31.03.2023 vorgelegt werden.

Auch im Beschwerdeverfahren erfolgte keine Vorlage von Unterlagen bzw. Angaben zur Plausibilisierung.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, in welchem sämtliche Unterlagen einliegend sind. Darin befindet sich unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers sowie die schriftliche Urgenz seitens der belangten Behörde und die Antwortschreiben des Beschwerdeführers.

Sämtliche festgestellten Beträge basieren auf den Angaben im Antrag und in den Berechnungsformularen, welche im Akt einliegend sind.

Dass keine urgierten Unterlagen vorgelegt worden sind, ergibt sich ebenso aus dem Verfahrensakt und konnte das erkennende Gericht (basierend auf dem Gerichtsakt) auch feststellen, dass bis zum heutigen Tage – trotz gegenteiliger Ausführungen in der Beschwerde – keine Vorlage von Unterlagen und keine Plausibilisierung erfolgt ist.

Die Feststellungen zum Vollmachtsverhältnis und zur Kündigung desselben und zur Einbringung der Beschwerde durch die Steuerberatungs GmbH basieren auf den im Akt befindlichen Schriftstücken.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand sohin aufgrund der Aktenlage fest.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§32 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

EpiG-Berechnungsverordung BGBl. II Nr. 329/2020:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage A

Das wirtschaftliche Einkommen ist das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA).

Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der operativen Tätigkeit einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung. Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielles Vermögen, das Finanzergebnis sowie Erträge und Aufwendungen aus Ertragsteuern sind nicht Bestandteil dieser Ergebnisgröße.

Berechnungslogik des EBITDA für Rechnungslegungspflichtige im Sinne des Unternehmensgesetzbuchs (UGB)

Für der Rechnungslegungspflicht gemäß § 189 des Untenehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2019, unterliegende Antragsteller, die zugleich auch die ergänzenden für Kapitalgesellschaften anzuwendenden Vorschriften nach den §§ 221 bis 243d UGB zu beachten haben, setzt sich das EBITDA aus ausgewählten Bestandteilen der nach § 231 UGB aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung zusammen.

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 2 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 2 Z 9 (Zwischensumme aus Z 1 bis 8)

  • § 231 Abs. 2 Z 7 (Abschreibungen)

= EBITDA

Wird die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 231 Abs. 3 UGB aufgestellt, ist folgende Berechnungslogik einzuhalten:

§ 231 Abs. 3 Z 8 (Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7)

  • für das Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögen angefallene Abschreibungen, soweit

diese als Aufwand in der Zwischensumme aus Z 1 bis Z 7 berücksichtigt wurden

= EBITDA

Für die nicht den ergänzenden von Kapitalgesellschaften einzuhaltenden Bestimmungen unterliegenden Rechnungslegungspflichtigen im Sinne des UGB hat die Berechnung des EBITDA in sinngemäßer Anwendung der oben dargestellten Berechnungslogik zu erfolgen.

Gleiches gilt für Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke nach § 4 Abs. 1 ermitteln.

Berechnungslogik des EBITDA für Einnahmen-Ausgaben-Rechner im Sinne des § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)

Antragsteller, die ihr Einkommen für steuerliche Zwecke mittels des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, haben bei der Ermittlung des EBITDA nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG vorzugehen. Vom Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sind jedoch folgende Bestandteile auszunehmen und somit nicht Bestandteil des

EBITDA:

Abschreibungen für Abnutzung;

Geldflüsse aus Investitionstransaktionen (mit Ausnahme des Erwerbs geringwertiger

Wirtschaftsgüter);

Finanzierungstransaktionen (Zinsen und Tilgung für aufgenommene Darlehen);

Finanzinvestitionen (Zinsenzuflüsse, Dividenden, etc.);

Ertragssteuern.

Gemäß § 32 Abs. 1 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950, idF BGBl. I Nr. 90/2021, ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbs entstandenen Vermögensnachteils dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit, sie u.a. gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Die Bestimmungen der § 32 Abs. 1 iVm Abs. 4 EpiG sehen einen Vergütungsanspruch für selbstständig erwerbstätige Personen vor, die durch eine in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählte Maßnahme in ihrem Erwerb behindert wurde; Abs. 4 enthält eine Regelung für die Ermittlung der dann gebührenden Entschädigung (vgl. VwGH vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235). Die Entschädigung ist demgemäß nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

Gemäß § 32 Abs. 6 EpiG kann der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen. Um eine solche Verordnung handelt es sich bei der EpiG-Berechnungsverordnung (BGBl. II Nr. 329/2020).

Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht (vgl. LVwG NÖ 22.2.2023, Zl. LVwG-AV-358/001-2022).

Nach dem System der EpG-Berechnungs-VO ist der Verdienstentgang und damit der vergütungsfähige Betrag grundsätzlich in mehreren Schritten zu ermitteln.

§ 3 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO normiert, dass der Verdienstentgang jenem Betrag entspricht, um den das Ist-Einkommen das Zieleinkommen übersteigt. Bei einem Einkommen handelt es sich gem. § 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO um das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen, also den EBITDA.

Beim Ist-Einkommen handelt es sich gemäß der Legaldefinition in § 2 Z 3 EpiG-Berechnungs-VO um das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Als Zieleinkommen definiert § 2 Z 4 EpG-Berechnungs-VO das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode.

Bei der Vorjahresperiode handelt es sich nach Z 5 um jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat.

Der Fortschreibungsquotient dient gemäß § 4 Abs 1 EpG-Berechnungs-VO der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Der Referenzzeitraum umfasst gemäß § 4 Abs 2 Z 1 EpG-Berechnungs-VO bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 10 Kalendertagen den letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonat.

Ausgehend von den festgestellten Angaben im Antrag des Beschwerdeführers erwiesen sich diese als unrichtig. Unter Heranziehung der Angaben bezüglich des Ist-Einkommens und des Zieleinkommens ergibt sich entgegen der Angaben des Beschwerdeführers ein Fortschreibungsquotient von 1,79.

Darüber hinaus wurden bis zum heutigen Tage keine Unterlagen vorgelegt, die die Angaben des Beschwerdeführers plausibel darstellen würden. Das neuerlich vorgelegte Berechnungsformular weist darüber hinaus andere Beträge zu jenen im Antrag aus und wurden auch diese nicht durch Unterlagen plausibilisiert.

Es waren zum einen die Angaben unterschiedlich und zum anderen nicht nachvollziehbar dargelegt.

Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer mehrfach auf, den Antrag zu verbessern bzw. Unterlagen vorzulegen und die Angaben infolge des Fortschreibungsquotienten zu plausibilisieren.

Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden; als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei aufgrund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der vorgenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag mit dem die Vorlage von Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgetragen wurden, nur dann zulässig erscheint, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen erforderlich sind (zB VwGH 31.01.2012, 2009/05/0109 ua).

Gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrages einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpiG 1950 (vgl. VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0022).

Gemäß § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung ist, sofern der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von 100 ist, die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren.

Gemäß § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung muss ein höherer als 110 ermittelter Fortschreibungsquotient durch geeignete zusätzliche Unterlagen plausibilisiert werden. Diese Unterlagen werden somit iSd obigen Rechtsprechung gefordert, wenn sich ein solcher Fortschreibungsquotient aus dem Antrag ergibt.

Obgleich die belangte Behörde den Antrag abgewiesen hat, war der Vollständigkeithalber auf die erteilten Verbesserungsaufträge einzugehen:

Im Vorgehen der belangten Behörde kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn sie im Fehlen von Unterlagen zur Plausibilisierung infolge des im Antrag geltend gemachten Fortschreibungsquotienten einen der Verbesserung zugänglichen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG erblickt.

Demgemäß hat die belangte Behörde rechtsrichtig einen (telefonischen) erteilten Verbesserungsauftrag erlassen und den Beschwerdeführer zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängeln aufgefordert.

Dies auch unter Normierung der zu verbessernden Punkte.

Auf die Rechtsfolge im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist wurde nicht hingewiesen. Dies schadet jedoch nicht. Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie hat über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.

§ 13 Abs. 3 AVG sieht zwar nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mitberücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist – nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. etwa VwGH 18.12.2014, 2012/07/0220 ua).

Ausgehend von den Feststellungen, war der Beschwerdeführer sowohl im verwaltungsbehördlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten.

Die belangte Behörde unterließ es aber, eine Frist für die Verbesserung zu setzen.

Die belangte Behörde hat sohin – rechtsrichtig – den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückgewiesen, sondern als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 13a AVG besteht im Verfahren vor der Behörde eine Manuduktionspflicht. Demgemäß hat die Behörde Personen die zur Vornahme der Verfahrenshandlung nötigen Anleitungen zu geben und zugleich über die mit diesen Handlungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Die Rechtsbelehrungspflicht entfällt mit jenem Zeitpunkt, mit dem der Beteiligte einen befugten Parteienvertreter bevollmächtigt und der Behörde offenlegt. In Anbetracht dessen kann die Manuduktionspflicht bei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt auch nicht verletzt werden (vgl. VwGH 06.09.2011, 2010/05/0017 ua).

Obgleich im gegenständlichen Verfahren der Beschwerdeführer ständig von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten war, leitete die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des Antrages an.

Die Behörde hat sohin sogar ihre Anleitungspflicht derart wahrgenommen, dass sie dem vertretenen Antragsteller mehrfach mitgeteilt hat, welche Unterlagen zur inhaltlichen Prüfung des Antrages erforderlich bzw. noch ausständig sind.

Anhand der durchgeführten inhaltlichen Prüfung des Antrages durch die belangte Behörde lag eine negative wirtschaftliche Entwicklung für den Antragszeitraum vor. Darüber hinaus waren die Berechnungen gemäß den Angaben im Antrag unrichtig und gab es zwischen den Angaben im Antrag und den neuerlich vorgelegten Berechnungsformularen signifikante Abweichungen.

Gemäß § 39 AVG trifft die Partei eine Mitwirkungspflicht. Es trifft nicht nur im antragsbedürftigen, sondern auch im amtswegig durchzuführenden Verfahren die Partei eine entsprechende Mitwirkungspflicht, insbesondere dort, wo den amtswegigen behördlichen Erhebungen im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale faktische Grenzen gesetzt sind und es der Behörde demnach nicht möglich ist, von sich aus ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (vgl. VwGH 04.09.2013, 2011/08/0201).

Unter Umständen besteht auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei, insbesondere, wenn es sich um Umstände handelt, die der persönlichen Sphäre einer Partei zuzurechnen sind (vgl. VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014).

Im antragsbedürftigen Verfahren, wie hier vorliegend, nimmt der VwGH sogar eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei an (vgl. VwGH 09.04.2013, 2011/04/0001).

So hat der Antragsteller insbesondere die ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände in schlüssiger Weise zu behaupten und auch zu konkretisieren, dass es der Behörde möglich ist, Erhebungen zum Nachweis durchzuführen, dass die Behauptungen zutreffen. Gegebenenfalls ist die Partei dazu aufzufordern (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070 ua).

Sache der Behörde ist es nur, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von diesen behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. VwGH 12.09.2006, 2003/03/0035 ua).

Der Grundsatz der Offizialmaxime gilt jedoch auch im antragsbedürftigen Verfahren, was bedeutet, dass die Behörde jedenfalls jene Ermittlungsschritte zu setzen hat, die innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und innerhalb des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes liegen (vgl. VwGH 02.09.1998, 97/12/0371).

Aus dem Grundsatz der Offizialmaxime resultiert nicht, dass die Behörde in jede denkbare Richtung Ermittlungen zu führen hätte, sondern nur insoweit, als sich Anhaltspunkte aus den Akten ergeben (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0114).

Unterlässt eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung, so wird es nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern die Unterlassung im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht.

Im vorliegenden Fall, fordert der Gesetzgeber in § 6 der EpiG-Berechnungsverordnung, die Plausibilisierung der Angaben durch geeignete Unterlagen im Fall eines Fortschreibungsquotienten von über 1,1.

Im gegenständlichen Fall lag dieser gemäß dem Antrag bei 1,56. Bei Berechnung anhand der Angaben im Antrag lag dieser bei 1,79.

Seitens der belangten Behörde wurde mehrmals auf die vorzulegenden Unterlagen hingewiesen. Diese wurden bis zum heutigen Zeitpunkt nicht vorgelegt.

Die belangte Behörde ist sohin ihrer Anleitungspflicht nachgekommen, wohingegen die Partei ihre Mitwirkungsobliegenheit jedenfalls vernachlässigt bzw. verletzt hat.

Zumal die Angaben im Antrag nicht rechnerisch nachvollziehbar waren, bzw. zu anderen Ergebnissen als im Antrag führten und der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen zur Berichtigung des Antrages und zur Vorlage von Unterlagen nicht nachkam, war eine Berechnung des Verdienstentganges infolge Fehlens wesentlicher Unterlagen schlicht nicht möglich.

Insofern hat die belangte Behörde zutreffender Weise den Antrag abgewiesen.

Zumal bis zum heutigen Tag keine Vorlage von Unterlagen bzw. eine Plausibilisierung erfolgt ist, war auch der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen. Außerdem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von keiner Partei beantragt.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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