LVwG N LVwG-AV-2716/001-2023

LVwG-AV-2716/001-2023Tribunal administratif régional3 janv. 2024

Regest

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Zubau; Bauklasse; Bauklassenkoeffizient;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2716/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.2716.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A und Herrn B, ***, ***, vom 13. November 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. Oktober 2023, ohne Zahl, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. September 2023, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 als unbegründet abgewiesen worden war, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

1.1.1.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. März 1972 wurde dem damaligen Eigentümer die Bewilligung zur Errichtung eines Neubaus auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 22. April 1977, Zl. ***, wurde für dieses Vorhaben die Benützungsbewilligung erteilt.

1.1.2.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 13. Juni 1975, Zl. ***, wurde dem damaligen Eigentümer die Bewilligung zur Errichtung eines Schuppens und einer Einfriedung erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 1980 wurde den damaligen Eigentümern die Bewilligung zum Neubau eines Heizraumes und einer Wohnung erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. März 1990 wurde den damaligen Eigentümern die Bewilligung zur Vereinigung der Parzellen Nr. *** bis *** zur Parzelle Nr. *** erteilt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 8. Juli 2005, Zl. ***, wurde den damaligen Eigentümern die Bewilligung zum Abbruch des Wohnhauses und die Errichtung eines landwirtschaftlichen Geräteschuppens erteilt.

1.1.3.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14. Mai 2009, Zl. ***, wurde Frau A und Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) als nunmehrigen Eigentümern die Bewilligung zur Errichtung einer Weinlagerhalle erteilt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 12. Mai 2009, Zl. ***, wurde die Änderung der Grundstücksgrenzen (Grundstücke Nr. *** und ***) zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 16. Juli 2014, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Lagerschuppens auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Eine Fertigstellungsmeldung bezüglich dieses Vorhabens findet sich im Bauakt der mitbeteiligten Gemeinde nicht.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 30. Dezember 2014, Zl. ***, wurde den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Schutzdaches auf dem Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** erteilt. Eine Fertigstellungsmeldung bezüglich dieses Vorhabens findet sich im Bauakt der mitbeteiligten Gemeinde nicht

1.1.4.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. April 2021, ZI. ***, wurde den Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für Zu- und Umbauten bei den bestehenden Objekten (Zubau eines Wohnraumes und Umbau der baubehördlich bewilligten Wohneinheit im OG und Umbau des EG in ein Büro, einen Aufenthaltsraum und ein WC im Anschluss an den bestehenden Lagerschuppen, Neubau eines Rebenverarbeitungsraumes und landw. Lagerraumes an der bestehenden Lagerhalle), erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2021 erstatteten die Beschwerdeführer eine Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung 2014 unter Anfügung einer Bauführerbescheinigung und weiterer Atteste.

1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:

1.2.1.

Anlässlich der Bauführungen in den Jahren 1972 bis 2014 erfolgte keine Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe bzw. Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1976 bzw. nach der NÖ Bauordnung 1976.

1.2.2.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. September 2023, Zl. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe im Betrag von € 6.522,08 vorgeschrieben. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass diese Abgabe aus Anlass einer neuerlichen Baubewilligung vorzuschreiben sei. Die Ergänzungsabgabe sei gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 errechnet worden. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates vom 1. Jänner 2014 € 450,00. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan betrage der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt werde oder zulässig sei, die einer höheren Bauklasse entspreche als der Bauklasse II. Die Berechnung stellt sich wie folgt dar:

Grundstück

Fläche

In m²

Berechnungs-

länge

Bauklassen-

koeffizient,

alt

Bauklassen-

koeffizient,

neu

Bauklassen-

koeffizient,

Differenz

Einheits-

satz


Ergänzungs-

abgabe

3. 361 m²

3. 361 m²

57,9741

57,9741

1,00

1,25

0. 25

0,25

450,--

450,--

1.2.3.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2023 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und führten begründend im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid in dieser Form nicht nachvollziehbar sei und einer ordentlichen und ausführlichen Darstellung bedürfe. Es fehlten die Angaben zum vorher angewendeten Bauklassenkoeffizienten. Eine Überprüfung, ob zwischen dieser Baumaßnahme und jener im Zeitpunkt der letzten Vorschreibung weitere bewilligte Bauvorgaben gegeben hat, werde nicht angeführt. Weiters sei nicht ausgeführt worden, ob das Grundstück im geregelten oder ungeregelten Bauland liege und welche §§ wie angewendet wurden.

1.2.4.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 23. Oktober 2023, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 die Ergänzungsabgabe vorzuschreiben sei, wenn eine rechtskräftige Erteilung einer Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage vorliege. Für das betroffene Grundstück sei zu keiner Zeit ein Bebauungsplan erlassen worden. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück sei bis zur Erlassung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. September 2023, ZI. ***, zu keiner Zeit weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung vorgeschrieben worden. Im Rahmen der Berechnung sei in der verwendeten Tabelle der Bauklassenkoeffizient alt (i.e. der bisherige zugrunde gelegte Bauklassenkoeffizient) mit 1,0 und der Bauklassenkoeffizient neu (i.e. der nunmehr zugrunde gelegte Bauklassenkoeffizient) mit 1,25 dargestellt worden. Da für dieses Grundstück bisher keine Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden sei, wäre aufgrund der dem Bescheid zugrunde gelegten Baubewilligung eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben gewesen.

1.3. Beschwerdeverfahren:

Mit Schreiben vom 13. November 2023 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen damit, dass nicht nur mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 6. April 2021, ZI. ***, eine Baubewilligung für einen näher umschriebenen Zu- bzw. Umbau erteilt worden sei - sondern auch bereits am 16. Juli 2014 eine Baubewilligung zur Errichtung eines Lagerschuppens und am 30. Dezember 2014 eine weitere Baubewilligung zur Errichtung eines Schutzdaches. Nachdem es die Behörde verabsäumt habe, eine Ergänzungsabgabe in Folge dieser Bewilligungen im Jahr 2014 vorzuschreiben, sei die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:

Mit Schreiben vom 22. November 2023 legte die Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Plänen, Gutachten sowie Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Gemeindevorstandes) vor.

1.5. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. *** EZ *** KG *** mit der topographischen Anschrift ***, ***.

Für das betroffene Grundstück ist zu keiner Zeit ein Bebauungsplan erlassen worden.

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück ist bis zur Erlassung des Abgabenbescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 15. September 2023, Zl. ***, weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe nach den NÖ Bauordnungen 1883, 1976 oder 1996 vorgeschrieben worden.

1.6. Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Marktgemeinde *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 108/2022:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

2.2. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 20/2022:

Bauplatz, Bauverbot

§ 11. (1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

1. hiezu erklärt wurde oder

2. durch eine vor dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

3. durch eine nach dem 1. Jänner 1989 baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder

4. seit dem 1. Jänner 1989 ununterbrochen als Bauland gewidmet und am 1. Jänner 1989 mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z 1, § 17 Z 8 und § 23 Abs. 3 vorletzter Satz, bebaut war, oder

5. durch eine nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013, durchgeführte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß.

Aufschließungsabgabe

§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2

1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder

2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.

Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben.

(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:

A = BL x BKK x ES

Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …

(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:

Bauplatzfläche = BF BL = √BF

(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:

in der Bauklasse I 1,00 und

bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,

in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00

bei einer Geschoßflächenzahl

o bis zu 0,8 1,5

o bis zu 1,1 1,75

o bis zu 1,5 2,0 und

o bis zu 2,0 2,5

Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.

Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. …

Ergänzungsabgabe

§ 39. (1) Bei der Änderung der Grenzen von Bauplätzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) ist dem Eigentümer mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 bzw. mit Erlassung des Umlegungsbescheides nach § 44 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 für jeden der neugeformten Bauplätze eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, wenn das Gesamtausmaß oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. …

Die Höhe der Ergänzungsabgabe (EA) wird wie folgt berechnet:

Von der Summe der neuen Berechnungslängen wird die Summe der damaligen Berechnungslängen abgezogen. Der Differenzbetrag wird mit dem zur Zeit der Anzeige der Grenzänderung (§ 10) geltenden Bauklassenkoeffizienten und Einheitssatz multipliziert und das Produkt nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze aufgeteilt;

z. B. 3 Bauplätze neu (1, 2, 3), 2 Bauplätze alt (a, b)

EA = [(BL1 + BL2 + BL3) – (BLa + BLb)] x BKK x ES

EA/m (Ergänzungsabgabe pro Meter) = EA : (BL1 + BL2 + BL3)

EA für Bauplatz 1 = EA/m x BL1

EA für Bauplatz 2 = EA/m x BL2

EA für Bauplatz 3 = EA/m x BL3

Erfolgt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe für einen Bauplatz, der durch eine Teilfläche des Grundstücks vergrößert wurde, für das eine Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 vorgeschrieben wurde, sind die entrichteten Teilbeträge anteilsmäßig zu berücksichtigen. Der Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des Ausmaßes der Teilfläche zum Gesamtausmaß der Grundstücksfläche, für die die Vorauszahlung nach § 38 Abs. 2 entrichtet wurde. Bei der Berechnung der auf den Anteil entfallenden Vorauszahlung ist der Einheitssatz, der der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zu Grunde zu legen ist, heranzuziehen. …

(3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes – ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 und nicht raumbildende Maßnahmen (z. B. Vordächer) – oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe oder

  • anlässlich einer Baubewilligung ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedriger Bauklassenkoeffizient angewendet wurde als jener, der der im Bebauungsplan nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan ist ein Bauklassenkoeffizient von mindestens 1,25 zu berücksichtigen, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass auch dann vorzuschreiben, wenn bei einem Bauplatz, der nicht erstmalig im Sinn des § 38 Abs. 1 zweiter Satz bebaut wird, noch nie ein Kostenbeitrag nach § 14 Abs. 5 der Bauordnung für NÖ 1883, ein Aufschließungsbeitrag, eine Aufschließungsabgabe oder eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben wurde, wobei bei der Berechnung ein fiktiver Bauklassenkoeffizient von 1 abzuziehen ist.

Die Ergänzungsabgabe ist aus diesem Anlass ebenfalls vorzuschreiben, wenn anlässlich einer früheren Vereinigung von

  • bebauten Bauplätzen gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 mit umliegenden Grundstücken aufgrund des § 39 Abs. 1 zweiter Satz von einer Ergänzungsabgabe abzusehen war oder

  • Bauplätzen und Baulandgrundstücken bzw. Teilen davon die Berechnung einer Ergänzungsabgabe zu keinem positiven Betrag führte, sofern sich dies nicht aufgrund der Anrechnung früherer Leistungen nach § 38 Abs. 7 ergab.

Die Höhe dieser Ergänzungsabgabe wird wie folgt berechnet:

Von dem zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung (§ 23) anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten wird der bei der Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages bzw. der Aufschließungsabgabe oder der Ergänzungsabgabe angewendete Bauklassenkoeffizient – mindestens jedoch 1 – abgezogen und die Differenz mit der Berechnungslänge (abgeleitet vom Ausmaß des Bauplatzes zur Zeit der den Abgabentatbestand auslösenden Baubewilligung) und dem zur Zeit dieser Baubewilligung geltenden Einheitssatz multipliziert:

BKK alt = 1 oder höher

EA = (BKK neu – BKK alt) x BL x ES neu….

2.3. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23:

§ 39. (3) Eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und

  • bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder

  • bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe

vorgeschrieben und bei der Berechnung

  • kein oder

  • ein niedrigerer

Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde. …

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. 109/2021:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen.

Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe dem Grunde nach erfolgen durfte.

3.1.2.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.

3.1.3.

Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient in der Bauklasse I 1,00 und bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr. Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II. Im vorliegenden Fall befindet sich das verfahrensgegenständliche Gebäude im Baulandbereich ohne Bebauungsplan, sodass der Bauklassenkoeffizient 1,25 beträgt.

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist eine Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wird und bei einer Grundabteilung (§ 10 Abs. 1 NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 166/1969, und NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200) nach dem 1. Jänner 1970 ein Aufschließungsbeitrag bzw. nach dem 1. Jänner 1989 eine Ergänzungsabgabe oder bei einer Bauplatzerklärung eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben und bei der Berechnung kein oder ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht, angewendet wurde.

Mit (rechtskräftigem) Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 4. März 1972 war den damaligen Eigentümern die Bewilligung zum Neubau einer Garage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilt worden.

In der Folge wurde kein Abgabenbescheid betreffend Aufschließungsabgabe oder Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung erlassen.

Das verfahrensgegenständliche Grundstück befand sich immer im ungeregelten Baulandbereich.

Aus den gesetzlichen Bestimmungen, an die § 14 NÖ Bauordnung 1976 bzw. § 38 NÖ Bauordnung 1996 (und § 38 NÖ Bauordnung 2014) anknüpfen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber unter dem Begriff der Bauklasse den Inhalt eines normativen generellen Aktes (arg. Bauklasse als "vorgeschriebener Rahmen der Bebauungshöhe"; Bauklassenfestsetzung als Inhalt des Bebauungsplanes) versteht und nicht auf die in einem bestimmten Gebiet faktisch bestehende Bebauung abstellt (vgl. VwGH vom 2. April 1971, ZI. 1557/70, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, § 14 Abs. 3 NÖ Bauordnung lasse keinen Zweifel darüber aufkommen, dass das Gesetz den anzuwendenden Koeffizienten nicht von der tatsächlich gewählten Gebäudehöhe, sondern von der dem Bebauungsplan zu entnehmenden Bauklasse abhängig macht, und VwGH vom 20. Oktober 1980, Zl. 2968/79).

Diesen Überlegungen folgt, dass die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 1976 bzw. der NÖ Bauordnung 1996 (anlässlich der Bauführungen und Grundstückvereinigungen bis zum Jahre 2009) nicht in Betracht kam, da eine Bauklasse in einem Bebauungsplan oder vereinfachten Bebauungsplan nicht festgelegt war. Demgemäß hätte der Berechnung der Ergänzungsabgabe (bzw. einer Aufschließungsabgabe) nur der Bauklassenkoeffizient 1,00 zugrunde gelegt werden dürfen.

3.1.4. Zu den Bauführungen nach 2009:

Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient im Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25. Diesbezüglich ist anzumerken, dass diese Bestimmung erstmals im Zuge der Novelle LGBl. 8200-20, die am 15. September 2011 in Kraft trat, in die NÖ Bauordnung 1996 aufgenommen wurde.

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23, welche zum Zeitpunkt der beiden Bauführungen im Jahre 2014 in Geltung stand, war eine Ergänzungsabgabe ist auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wurde.

Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Begriff der "erstmaligen Errichtung“ ist anzumerken, dass das Wort "erstmalig" zur Umschreibung des ersten Ereignisses in einer Reihe von aufeinanderfolgenden gleichen Ereignissen dient. Damit ist eindeutig klargesteellt, dass die Errichtung eines (weiteren) Neubaues auf einem - wenn auch (sogar) im zeitlichen Geltungsbereich der BauO aus 1883 - bereits bebauten Grundstück eine Abgabepflicht nicht auszulösen vermag (vgl. VwGH 83/17/0036). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist somit unter einem "erstmalig auf dem Bauplatz errichteten Gebäude" ein (bewilligtes) Gebäude zu verstehen, wenn zuvor noch keine Errichtung eines solchen Gebäudes auf dem Bauplatz erfolgt war.

Diesen Überlegungen folgt, dass die beiden Bauführungen im Jahre 2014 keinen Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe nach § 39 der NÖ Bauordnung 1996 entstehen ließen, da es sich - infolge des vorhandenen, bewilligten Altbestandes - nicht um eine erstmalige Errichtung eines Gebäudes handelte.

3.1.5. Zur Bauführung im Jahre 2021:

Gemäß § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 ist Ergänzungsabgabe auch vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 eine Baubewilligung für den Neu- oder Zubau eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage erteilt wurde. Die Bestimmung des § 39 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 ist in Zusammenhang mit § 38 Abs. 5 zu lesen. Der in § 39 Abs. 3 3. Satz NÖ Bauordnung 2014 etablierte Berechnungsmodus für die Ergänzungsabgabe unterstellt die Fiktion, dass ua. für alle bebauten Baulandgrundstücke bereits Beiträge geleistet wurden. Allerdings lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Abgaben nachvollziehen, dass derartiges in etlichen Fällen nicht der Realität entspricht. So gab es beispielsweise für Altbauten (vor 1970) auf Grundstücken, die noch nicht Bestandteil einer „Parzellierung auf Bauplätze“ waren, und Altbauten (seit 1970), in Bereichen, für die zur Zeit der Errichtung noch kein FWP vorhanden war, noch keinen Abgabentatbestand.

Auch in solchen Fällen, in denen die Ergänzungsabgabe aufgrund eines mit der Novelle LGBl Nr. 53/2018 eingefügten Anlassfalles auf einem Bauplatz, für den noch nie eine Aufschließungsleistung (auch nicht nach der BO für NÖ 1883) verlangt wurde, vorzuschreiben ist, ist sie nach derselben Berechnungsmethode zu ermitteln wie auch bei den bereits vorher geltenden Fällen. Die Berechnung erfolgt sinngemäß, indem von dem im Zeitpunkt des Anlassfalles anzuwendenden Bauklassenkoeffizienten die in der Formel enthaltene Mindestzahl 1 abgezogen wird. Die Ergänzungsabgabe ist damit gleich hoch, da konkrete Vorleistungen (Beträge) in der Formel des § 39 Abs. 1 leg.cit. rechnerisch nicht berücksichtigt werden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2. Aufl. S. 322 f.)

Im vorliegenden Fall war nun eine Ergänzungsabgabe vorzuschreiben, da iSd § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 bei der Erteilung der Baubewilligung im Jahre 1972 bzw. den danach erfolgten Bauführungen weder eine Aufschließungsabgabe noch eine Ergänzungsabgabe vorgeschrieben worden war. Bei der damaligen Berechnung im Jahre 1972 bzw. bis zu den Bauführungen im Jahre 2009 hätte für den ungeregelten Baulandbereich ein niedrigerer Bauklassenkoeffizient angewendet werden müssen als jener, der der nunmehr höchstzulässigen Bauklasse oder Gebäudehöhe entspricht (damals 1,00 statt nunmehr 1,25).

Unter einem Zubau ist im Sinne des § 39 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 alles zu verstehen, wodurch eine Kubatur nach außen vergrößert wird. Darunter fallen alle Erweiterungen in waag- und lotrechter Richtung, wie zum Beispiel durch einen Wintergarten, eine Aufstockung bzw. Erhöhung des Kniestockes im Zuge eines Dachgeschossausbaus sowie auch eine Gaupe, da diese Maßnahmen den Luftraum vergrößern. Es wird ausdrücklich nicht allein auf die Bodenfläche abgestellt (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 1. Aufl. S. 204 f., sowie den Motivenbericht zur Novelle LGBl. 32/2021).

3.1.6.

Im Ergebnis haben die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde dem Grunde nach zu Recht eine Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe mit Abgabenbescheid vorgeschrieben (vgl. VwGH 2002/17/0334). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH 2005/17/0055 und VwGH 2005/17/0168). Diesen Überlegungen folgt, dass für das gegenständliche Verfahren der in der maßgeblichen Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** aus dem Jahre 2014 festgelegte Einheitssatz von € 450,00 heranzuziehen war.

Gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 wird die Aufschließungsabgabe aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet (A = BL x BKK x ES). Gemäß § 38 Abs. 5 NÖ Bauordnung 2014 beträgt der Bauklassenkoeffizient m Baulandbereich ohne Bebauungsplan mindestens 1,25, sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird oder zulässig ist, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.

Letztlich war daher im vorliegenden Fall die Differenz im Bereich des Bauklassekoeffizienten von 0,25 (i.e. heute geltender BKK von 1,25 vermindert um den BKK von 1,00, der im Jahre 1972 bzw. bis 2009 anzuwenden gewesen wäre) mit der Berechnungslänge des Bauplatzes und dem zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung geltenden Einheitssatz (€ 450,00) zu multiplizieren.

Der maßgebliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde aufgrund eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens umfassend ermittelt sowie nachvollziehbar und schlüssig festgestellt. Die stichhaltige Begründung des angefochtenen Bescheides begegnet keinen Bedenken.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

3.1.7.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.

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