LVwG N LVwG-AV-2079/001-2021

LVwG-AV-2079/001-2021Tribunal administratif régional29 déc. 2023

Regest

Sozialrecht; Sozialhilfe; stationärer Dienst; Kostenbeitrag; Unterhaltspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2079/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2079.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 22. September 2021, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages für Herrn B zu der mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11.11.2019, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe ab 01. Juni 2021 in der monatlichen Höhe von € 196,20, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 35 NÖ Sozialhilfegesetz – NÖ SHG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten Frau A verpflichtet, aufgrund der gesetzlichen Unterhaltspflicht für Herrn B zu den Kosten der mit dem Bescheid der NÖ Landesregierung vom 11.11.2019, Zl. ***, gewährten Sozialhilfe ab 01.06.2021 einen Kostenbeitrag in Höhe von derzeit € 196,20 zu leisten.

Begründend führt die belangte Verwaltungsbehörde aus, dass Herr B aufgrund des im Spruch zitierten Bescheides Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Wohnheim C in *** ab 10.09.2019 erhalte. Frau A sei die Mutter von Herrn B und verfüge über ein Einkommen in der Höhe von netto € 2.883,42 monatlich, sie habe Sorgepflichten für eine Person. In rechtlicher Hinsicht stützt sich der bekämpfte Bescheid auf § 35 Abs. 3 NÖ SHG.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze, in eventu auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde.

Begründet wird die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die belangte Verwaltungsbehörde es unterlassen habe, diverse Feststellungen zu treffen. Konkret sei nicht festgestellt worden, dass der Sohn der Beschwerdeführerin sich nicht mehr im gemeinsamen Haushalt der Beschwerdeführerin aufhalte, sondern seinen neuen Hauptwohnsitz im Wohnheim C bezogen habe und dort auch mit dem neuen Hauptwohnsitz gemeldet sei. Damit sei er nicht Haushaltsangehöriger der Beschwerdeführerin. Dadurch habe die Beschwerdeführerin auch ihren Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe verloren und beziehe der Sohn sowohl die Familienbeihilfe als auch die erhöhte Familienbeihilfe in Eigenbezug. Auch sei nicht festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin keine Ansprüche auf Leistungen für ihren Sohn aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen habe oder diesbezügliche Leistungen beziehe. Ebenfalls unterlassen worden sei die Feststellung, dass der pensionierte Vater von Herrn B in aufrechter Ehe mit der Beschwerdeführerin lebe und dieser auch unterhaltspflichtig sei.

Des weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf § 35 Abs. 2 NÖ SHG, diese Bestimmung regle lediglich den Kreis der Angehörigen, die einen Kostenbeitrag zur Unterbringung der Hilfeempfänger zu leisten hätten und zwar im Rahmen ihrer Unterhaltsplicht, hingegen lege § 35 Abs. 3 leg. cit die Höhe dieses Kostenbeitrages fest bzw. bestimme überhaupt, ob bei gegebenen Voraussetzungen der Kostenbeitrag überhaupt zu entfallen hat.

Die belangte Verwaltungsbehörde habe offensichtlich übersehen, dass der 27-jährige Sohn der Beschwerdeführerin als Hilfeempfänger volljährig ist.

Nach Darlegung des Gesetzestextes von § 35 Abs. 3 NÖ SHG 2000 sowie der Überlegungen im Motivenbericht zum NÖ SHG 2000 zu § 35 NÖ SHG verweist die Beschwerdeführerin auch auf § 15 Abs. 5 NÖ SHG 1974.

Die Beschwerdeführerin zieht daraus den Schluss, dass das Land Niederösterreich keinen Rechtsanspruch auf einen Kostenbeitrag gegenüber der Beschwerdeführerin habe.

Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass selbst im Falle eines Kostenbeitrages die Eltern diesen Kostenbeitrag nach ständiger Judikatur des OGH nur anteilig zu leisten hätten. Anteilig bedeute, dass jeder Elternteil unter Berücksichtigung seiner eigenen Leistungsfähigkeit zum Unterhalt des Kindes beizutragen habe. Wenn überhaupt, hätte die Beschwerdeführerin nur die Hälfte des Betrages für die freie Station zu leisten, die andere Hälfte müsse der Vater tragen. Andernfalls wäre der Bescheid nicht nur gesetz- sondern auch gleichheitswidrig. Diese Aufteilung der Kostentragungspflicht wäre von der belangten Behörde unterlassen worden und sei somit der angefochtene Bescheid auch diesbezüglich mangelhaft.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen und geht von folgendem Sachverhalt aus:

Herr B wurde am *** geboren, steht somit derzeit im 30. Lebensjahr und ist damit auch volljährig.

Herr B erhält aufgrund des Bescheides der NÖ Landesregierung vom 11.11.2019, Zl. ***, Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für den Aufenthalt im Wohnheim C in *** ab 10.09.2019. Dieses Wohnheim wird betrieben vom „D“ unter der Adresse ***, ***.

Unter der vorgenannten Adresse hat Herr B seinen Hauptwohnsitz, er bezieht im Eigenbezug Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe.

Seine Eltern (die Beschwerdeführerin ist die Mutter von Herrn B) beziehen demnach weder die Familienbeihilfe noch die erhöhte Familienbeihilfe für ihren Sohn. Die Eltern haben auch sonst keine Ansprüche auf Leistungen für ihren Sohn aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen und sie beziehen auch derartige Leistungen nicht. Die Beschwerdeführerin ist mit dem Vater von Herrn B verheiratet (aufrechte Ehe), demnach bilden die Eltern von Herrn B auch eine Wirtschaftsgemeinschaft.

Dieser Sachverhalt steht im Einklang mit der Aktenlage, ist im Übrigen unbestritten und wird auch von der Beschwerdeführerin vorgebracht.

In rechtlicher Hinsicht ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 35 Abs. 2 NÖ SHG haben die gesetzlichen zum Unterhalt des Hilfeempfängers verpflichteten Angehörigen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Kostenbeitrag zu leisten. Ehegatten, eingetragene Partner, Großeltern, Kinder und Enkel dürfen jedoch nicht zum Kostenbeitrag herangezogen werden.

Gemäß § 35 Abs. 3 NÖ SHG haben die Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die belangte Verwaltungsbehörde übersehe, dass § 35 Abs. 2 NÖ SHG den Kreis der Angehörigen umschreibe, die einen Kostenbeitrag zur Unterbringung zu leisten hätten, während § 35 Abs. 3 legt. cit. die Höhe des Kostenbeitrages näher bestimme oder überhaupt bei gegebenen Voraussetzungen entfallen lasse. Warum die belangte Behörde dies übersehen haben soll, ist jedoch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Es steht außer Zweifel, dass Herr B volljährig ist und hat die belangte Verwaltungsbehörde weder ausdrücklich noch indirekt im bekämpften Bescheid die vom Gesetzgeber im § 35 Abs. 2 und 3 NÖ SHG getätigten Ausführungen in Abrede gestellt, vielmehr bezieht sich der bekämpfte Bescheid auf diese Bestimmungen.

Auch durch die Zitierung des Motivenberichtes zu § 35 NÖ SHG 2000 sowie von § 15 Abs. 5 NÖ SHG 1974 (!) ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen. § 35 Abs. 3 NÖ SHG bestimmt unmissverständlich, dass Eltern für die ihren Kindern gewährten stationäre Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1998, zu leisten haben. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Bei teilstationären Diensten erfolgt die Bemessung des Kostenbeitrages im Verhältnis zum zeitlichen Ausmaß der Maßnahme.

Dies bedeutet nichts anderes, als Eltern im Falle des Anspruches auf Leistungen aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen in diesem Ausmaß einen Kostenbeitrag zu leisten haben, d.h. die aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen bezogenen Leistungen sind als Kostenbeitrag an das Land Niederösterreich zu leisten. Somit haben Eltern in diesem Fall aus dem eigenen Einkommen keine Leistung zu erbringen. Hingegen haben Eltern, wenn sie aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statutarischer Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Leistung haben, zumindest einen Kostenbeitrag in der Höhe des Wertes der Sachbezüge gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge zu leisten. Bei dieser Fallvariante haben Eltern somit in diesem Ausmaß (derzeit € 196,20 monatlich) einen Beitrag aus eigenem Einkommen zu leisten.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und des glaubwürdigen Beschwerdevorbringens, dass die Eltern von Herrn B keine Leistungen nach gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen für ihren Sohn beziehen und somit die Variante nach § 35 Abs. 3 erster Satz NÖ SHG zur Anwendung gelangt und hat die belangte Verwaltungsbehörde den bekämpften Bescheid auch auf diese Bestimmung gestützt.

Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang die Rechtsmeinung vertritt, dass für volljährige Hilfeempfänger die Beitragsverpflichtung für die Eltern nur im Umfang von allfällig bezogenen Leistungen aufgrund gesetzlichen, vertraglichen oder statutarischen Bestimmungen bestehe und somit im konkreten Fall keine Beitragsverpflichtung bestehe, so teilt das erkennende Verwaltungsgericht diese Auffassung nicht. § 35 Abs. 3 dritter Satz NÖ SHG ist vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass bei minderjährigen Hilfeempfängern die Eltern allenfalls auch eine Beitragsleistung über die in § 35 Abs. 3 zweiter Satz NÖ SHG festgelegte Höhe zu leisten haben.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass – sofern überhaupt eine Beitrags-verpflichtung vorliegen sollte, was ausdrücklich bestritten wird – die Beschwerdeführerin lediglich die Hälfte des vorgeschriebenen Beitrages zu leisten habe, während die andere Hälfte dem unterhaltspflichtigen Kindesvater vorzuschreiben sei.

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes bedeutet die vom Gesetzgeber in § 35 Abs. 3 erster Satz gewählte Formulierung „Eltern haben …“, dass die vorgeschriebene Leistung von beiden Elternteilen gemeinsam zu erbringen ist, somit die beiden Elternteile zur ungeteilten Hand haften. Daraus erschließt sich, dass es der Behörde freisteht, welchen der beiden Elternteile oder beide gemeinsam sie zur Leistungserbringung bescheidmäßig verpflichtet. Mangels gesetzlicher Grundlage ist die Behörde nicht verpflichtet die vorzuschreibende Leistung getrennt den beiden Elternteilen anhand eines gesetzlich auch nicht vorgegebenen Aufteilungsschlüssels vorzuschreiben. Die Zulässigkeit der von der Verwaltungsbehörde gewählten Vorgangsweise wird auch dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in aufrechter Ehe mit dem Vater des Herrn B lebt und somit auch mit diesem in einer Wirtschaftsgemeinschaft lebt.

Allfällige verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 35 Abs. 3 NÖ SHG – insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz – liegen nicht vor. Ein Verstoß gegen Art. 7 B-VG liegt nämlich nicht bereits bei jeder Ungleichbehandlung vor sondern erst dann, wenn dieser allfälligen Ungleichbehandlung keine sachliche Rechtfertigung zu Grunde liegt. Dabei ist zur Beurteilung auf alle Betroffenen einer gesetzlichen Regelung abzustellen, in concreto auf die Beschwerdeführerin, ihren Sohn und das Bundesland Niederösterreich als Leistungserbringer für Herrn B und als Leistungsempfänger von der Beschwerdeführerin. Bei dieser Gesamtbetrachtung kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht erblickt werden.

Der Beschwerde war daher jeder Erfolg zu versagen.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso ist von fehlender und divergierender Judikatur auszugehen, somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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