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LVwG-AV-422/001-2021•LVwG N LVwG-AV-422/001-2021
LVwG-AV-422/001-2021Tribunal administratif régional28 déc. 2023
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsauftrag; Abfalleigenschaft; Abfallende; Verwertung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde des B, in ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 15.01.2021, Zl. ***, betreffend einen Behandlungsauftrag nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. wesentlicher Verfahrensgang:
1.1. Zunächst mit Bescheid vom 15.9.2020, ***, stellte die Landeshauptfrau von Niederösterreich fest, dass „der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, Marktgemeinde ***, abgelagerte Bodenaushub im Ausmaß von ca. 1.850 m³ (ca. 3.330 t), stammend aus 3 Bau- und Anfallsstellen, nämlich dem „C“ (der D GmbH Co KG in ***), dem „E“ (der F GmbH, *** in ***) und dem G Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) ist.“
Die dagegen vom Beschwerdeführer auch dieses Verfahrens erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 25.11.2020, LVwG-AV-1193/001-2020, als unbegründet ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom 25.5.2023, ***, zurück.
1.2. Mit hg. Erkenntnis vom 2.9.2020, LVwG-AV-598/001-2020, änderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3.3.2020, ***, dahingehend ab, dass der Bescheid in seinem Spruchpunkt II. (Feststellung) wie folgt geändert wurde: „Es wird auf Grund des Antrages des NÖ Umweltanwaltes vom 25. November 2019 festgestellt, dass es sich bei den gegenständlichen, auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, in den Jahren 2017 bis 2019 vorgenommenen und mittlerweile abgeschlossenen Anschüttungen/Ablagerungen von diversem Bodenaushubmaterial von mindestens drei Herkunftsbereichen um keine genehmigungspflichtige Abfallbehandlungsanlage (Deponie) handelt.“ Weiters wurde der Bescheid in seinem Spruchpunkt III. (Behandlungsauftrag) ersatzlos behoben. Die dagegen erhobene Amtsrevision wies der VwGH mit Beschluss vom 7.3.2023, ***, zurück.
1.3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 15.1.2021, ***, verpflichtete nunmehr die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: Belangte Behörde) den Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. unter Anwendung von §§ 1 Abs. 3, 15, 73 Abs. 1, 6 und 7 AWG 2002 die folgenden Maßnahmen durchzuführen:
„1. Die auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, KG *** in den Jahren 2017 – 2019 auf einer Fläche von ca. 4.000 m² durchgeführten Ablagerungen von Bodenaushub im Ausmaß von ca. 1.850 m³ (ca. 3.330 t) sind, nach vorheriger Entfernung der nach den konsenslosen Schüttungen aufgebrachten Humusschichte, bis zum gewachsenen Boden gänzlich zu entfernen und ist das konsenslos aufgebrachte Bodenaushubmaterial ordnungsgemäß zu entsorgen.
2. Nach Entfernung des abgelagerten Bodenaushubmaterials ist die natürliche Tiefenlinie bestmöglich wiederherzustellen, die im Zuge der Anschüttungen hergestellte Drainage und der aufgesetzte Einlaufschacht sind zu entfernen, um eine freie Vorflut zu ermöglichen. Zuletzt ist das zwischengelagerte Humusmaterial wieder aufzubringen und sind die Flächen umgehend zu begrünen.
3. Für die Überwachung der Rückbauarbeiten gemäß Punkt 1. ist der Behörde spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten eine Bauaufsicht (Zivilingenieur aus dem Fachgebiet Bauwesen bzw. einschlägig gewerberechtlich Befugter) namhaft zu machen.
4. Die Rückbauarbeiten sind bis spätestens 30. September 2021 abzuschließen.
5. Nach Fertigstellung der Rückbau- bzw. Entfernungsarbeiten ist von der Bauaufsicht umgehend ein Bericht unter Anschluss sämtlicher Entsorgungsnachweise und einer ausführlichen Fotodokumentation der Bezirkshauptmannschaft Krems vorzulegen.“
Unter Spruchpunkt II. wies die belangte Behörde unter Anwendung von §§ 4 Abs. 2 Z 9 und 35 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), § 2 NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) bzw. § 138 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) die Anträge des Beschwerdeführers
„auf Fortführung bzw. Einleitung eines Verfahrens nach dem Naturschutzgesetz
auf Einleitung eines Verfahrens nach dem NÖ Bodenschutzgesetz und
auf Erteilung geeigneter Auflagen zur Herstellung eines konsensfähigen
Retentionsbeckens“
zurück.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensgangs zusammengefasst aus, dass sich aus dem hg. Erkenntnis vom 25.11.2020, LVwG-AV-1193/001-2020, ergebe, dass eine zulässige Verwertungsmaßnahme im Hinblick auf das aufgebrachte Bodenaushubmaterial nicht erkannt werden könne, weshalb die in Spruchpunkt I. des Bescheides angeführten Maßnahmen hätten vorgeschrieben werden müssen.
Das festgelegte Ausmaß der vom Entfernungsauftrag betroffenen Fläche ergebe sich aus den Feststellungen hg. Erkenntnisses vom 2.9.2020, LVwG-AV-598/001-2020. Das bezeichnete Ausmaß der Kubatur beruhe auf dem hg. Erkenntnis vom 25.11.2020, LVwG-AV-1193/001-2020.Von einer darüberhinausgehenden Konkretisierung der vom Entfernungsauftrag betroffenen Fläche und Kubatur des abgelagerten Bodenaushubes durch eine Vermessung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sei infolge des mangelnden Einverständnisses des Beschwerdeführers abgesehen worden. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich sei mit dem unter Spruchpunkt I./1. festgelegten Auftrag die Verpflichtung ohnedies ausreichend bestimmt, da sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar sei. Die hg. Erkenntnisse vom 2.9.2020 und 25.11.2020 seien ferner in Rechtskraft erwachsen, der Anregung des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens sei deshalb nicht zu folgen gewesen.
Weiters folgen rechtliche Ausführungen zum – hier nicht gegenständlichen – Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides.
Gegen den Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.2.2021, eingebracht bei der belangten Behörde per E-Mail am selben Tag, Beschwerde erhoben. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass zunächst mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.1.2017, ***, H die naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt worden sei, außerhalb eines Ortsgebietes Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von ca. 4.500 m² und einer Höhe von maximal 1,5 m auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, jeweils KG ***, vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei Einzelrechtsnachfolger von H im Eigentum der von den Anschüttungen betroffenen Grundstücke. In Folge seien mehrere Probeschürfe durchgeführt worden, welche das Ergebnis gebracht hätten, dass augenscheinlich Bodenaushubmaterial vorliege. Vereinzelt seien Asphalt und Ziegelbrocken angetroffen worden. Die Schutthöhe hätte an sechs Stellen maximal 1,5 m betragen.
Zum angefochtenen Bescheid sei auszuführen, dass es sich beim abgelagerten Material um unbedenklichen Bodenaushub handeln würde. Das Material entspreche der Qualitätsklasse A1. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Privatsachverständige für Agrartechnik sei ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass die Maßnahmen zum Zweck einer Verbesserung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung aus agrartechnischer Sicht nur im unbedingt notwendigen Ausmaß durchgeführt worden seien. Außerdem würden die Maßnahmen zu einer signifikanten Kostenersparnis führen. In Verbindung mit der durchgängigen Bewirtschaftbarkeit der vormals durch die Tiefenlinie getrennten Feldstücke quer zur Abflussrichtung sei das Abflussverhalten des Oberflächenwassers nach entsprechenden Regenereignissen günstiger gestaltet. Unrichtig sei die Ansicht der belangten Behörde, das Retentionsbecken würde nicht genehmigungsfähig hergestellt werden können. Es sei Genehmigungsfähigkeit gegeben, sofern das Retentionsbecken ausreichend – bezogen auf ein HQ100 – dimensioniert sei.
Ferner würde eine naturschutzbehördliche Genehmigung vom 12.1.2017 vorliegen, welche zwar nicht zur Gänze projektgemäß ausgeführt worden sei, dennoch sei die Bewilligung rechtsbeständig. Unzulässig sei es, mit der von der belangten Behörde beabsichtigten Maßnahme faktisch die bestehende Bewilligung zu beseitigen. Das Projekt sei seinem Wesen nach nicht geändert worden. Es sei lediglich zu einer Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse gekommen.
Überdies sei der beabsichtigte Auftrag, die Schüttung zu entfernen, jedenfalls unverhältnismäßig. Es würde sich um unbedenkliches Material handeln, was durch den vorliegenden Untersuchungsbefund nachgewiesen werden könne. Dieses unbedenkliche Material könne auch als sicher verwahrt angesehen werden. Die Entfernung des Materials sei deshalb unsinnig und unverhältnismäßig. Die Anschüttung würde den Vorgaben des NÖ Bodenschutzgesetzes entsprechen, außerdem hätte sich in dem vom Beschwerdeführer errichteten Rückhaltebecken ein artenreicher, natürlicher und standorttypischer Bewuchs gebildet.
Wiewohl derzeit nicht vom Vorliegen einer Deponie auszugehen sei, sei die gegenständliche Schüttung als vereinfachte Bodenaushubdeponie genehmigungsfähig. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde mit strengeren Maßstäben messe.
Es werde deshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie – soweit hier wesentlich – beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid in seinem Punkt I. ersatzlos zu beheben, in eventu den Bescheid zu beheben und aussprechen, dass die Schüttung nicht zu entfernen sei und, falls erforderlich, dem Beschwerdeführer geeignete Auflagen zu erteilen.
3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.1.2017, , wurde H die naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt, im Landschaftsschutzgebiet „“ außerhalb des Ortsbereiches Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von ca. 4.500 m² und in einer Höhe von maximal 1,5 m auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und ***, KG ***, durchzuführen. Als Frist für die Fertigstellung des Vorhabens wurde der 31.12.2019 festgelegt. Als Projektunterlage wurde ein Plan aus dem NÖ Atlas, erstellt vom Amt der NÖ Landesregierung am 28.10.2017, eingereicht, auf welchem die Schüttfläche schraffiert dargestellt wurde. Gemäß dem genehmigten Projekt war die Zufuhr von Fremdmaterial im Rahmen der Kleinmengenregelung ( 2 000 t) vorgesehen.
Auflage 5. dieses Bescheides lautet wie folgt: „Die beanspruchte Fläche ist vor Beginn durch den Amtssachverständigen zur verpflocken“.
In Auflage 6 wurde vorgeschrieben: „Wasserabflussverhältnisse dürfen nicht zum Nachteil des Unterliegers verändert werden. Die Oberflächenwässer sind großflächig über die gesamte Böschung abzuleiten.“
Ursprünglich war geplant, zur Begradigung einer Kuppe die vom naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid umfassten Grundstücke auf einer Fläche von ca. 4.500 m² einzuebnen, um die auf diesen landwirtschaftlichen Flächen bestehenden Erosionsprobleme (Abschwemmungen von Niederschlagswässern nach Starkregenereignissen und Schmelzwässer im Bereich der Tiefenlinie des Grundstückes) hintanzuhalten. Zuvor war auch das Grundstück Nr. *** landwirtschaftlich insofern nicht nutzbar, als eine „nasse Wiese“ vorlag.
Zu Beginn wurden die Schüttungen von H durchgeführt und wurde vor dem 18.7.2017 begonnen, Humus abzuschieben. Mit diesem Material wurden ca. 1,5 m hohe Erdwälle im Bereich der Grundstücke Nr. *** und *** geschüttet. Eine Verpflockung der Schüttfläche fand nicht statt. Über dem bisher vorhandenen Straßendurchlass im Bereich des Grundstückes Nr. *** wurde ein Kegelring aufgesetzt und sollte das so geschaffene „Absetzbecken“ dem Wasserrückhalt bei Starkregenereignissen dienen. Nachdem seitens des Energieversorgers auf dem Höhenrücken der Kuppe im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, eine Stromleitung verlegt wurde, wurde die Kuppe nicht wie geplant in Teilbereichen abgetragen, sondern wurde zur Auffüllung im Bereich der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, Fremdmaterial zugeführt. Diese Schüttung wurde nach dem Tod H von B, dem Beschwerdeführer dieses Verfahrens und Rechtsnachfolger von H in das Eigentum der Grundstücke Nr. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, fortgeführt.
Weil beim Unterlieger Probleme beim Betrieb seines Brunnens auftraten, fand in weiterer Folge am 18.7.2017 eine Überprüfungsverhandlung durch die Naturschutzbehörde statt. Da bei dieser Amtshandlung seitens der Behörde keine Anordnungen erteilt wurden, wurde die Schüttung im Wesentlichen fortgeführt. Auf Anraten des Naturschutzsachverständigen wurden lediglich die errichteten Erdwälle begrünt, damit im Zuge der Bauarbeiten nicht vermehrt Erosionen entstehen.
Bei einer Bürobesprechung der Naturschutzbehörde am 21.11.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, entweder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder „für die schnellstmögliche Ausführung des naturschutzbehördlich bewilligten Vorhabens mit der Errichtung einer Retention, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen ist, zu sorgen“. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach.
Die Eignung des Materials wurde vom Beschwerdeführer augenscheinlich überprüft und von ihm in den Schüttkörper eingebracht. Die abgelagerten Bodenaushubmaterialen wurden ihm von der Firma I GmbH übergeben und stammen diese aus zwei Bauvorhaben, und zwar von den Bauvorhaben „C“ und „E“. Mangels konkreter Aufzeichnungen durch den Beschwerdeführer ist die genaue Menge der von diesen Bauvorhaben stammenden Materialien nicht bekannt, geschätzt wird die Menge mit 1.500 m³. Weiters wurden von der Firma J AG im Jahr 2019 ca. 350 m³ Bodenaushubmaterial dem Beschwerdeführer übergeben, welche beim Bauvorhaben „G“ anfielen und wurden diese von ihm im Frühjahr 2019 in den Schüttkörper eingebracht. Alle abgelagerten Materialien fielen bei den festgestellten Bauvorhaben an und wurden dort entfernt, um den Fortgang dieser Bauvorhaben nicht zu behindern. Stammend von den drei genannten Bauvorhaben wurden demnach ca. 1.850 m³ an Bodenaushubmaterial auf den genannten Grundstücken aufgebracht. Die Gesamtmenge der abgelagerten Bodenaushubmaterialien kann mangels Aufzeichnungen im Detail nicht festgestellt werden, doch liegen keine Anhaltspunkte vor, dass weiteres Material im größeren Umfang zugeführt wurde. Der gesamte Schüttbereich umfasst eine Fläche von ca. 4.000 m². Der Schüttkörper weist inkl. Rekultivierungsschichte eine Höhe von max. 1,5 Meter auf. Aus deponietechnischer Sicht bestehen angesichts der festgestellten Schütthöhe gegen den Einbau in einer Lage keine fachlichen Bedenken.
Außer der naturschutzrechtlichen Bewilligung liegt für dieses Vorhaben keine behördliche Genehmigung vor.
3.2. Am 9.9.2023 erfolgte eine Beprobung des oben genannten Bodenaushubmaterials. Es wurden insgesamt neun Probeentnahmestellen (Schürfe) festgelegt und daraus 18 qualifizierte Stichproben, bestehend aus je 10 Stichproben, entnommen. Diese Proben wurden für die chemische Analyse zu zwei Sammelproben vereinigt. In der Mischprobe MP1 wurde die obere Bodenschicht 0,0m – 0,5m zusammengefasst und in der Mischprobe 2 der Bereich von 0,5m unter GOK bis zum gewachsenen Boden (maximal 1,60m). Aus den Analyseergebnissen für die Mischprobe MP1 kann erkannt werden, dass beim TOC im Gesamtgehalt als gekennzeichneter Parameter 22.000 mg/kg TM vorliegen und der Phosphatgehalt bei 1,4 mg/kg TM liegt. Somit wurden die obersten 0,5m des Schüttmaterials als A1 Materials gemäß BAWPL 2023 eingestuft. Aus den Analyseergebnissen für die Mischprobe MP2 kann erkannt werden, dass beim TOC im Eluat als gekennzeichneter Parameter 110 mg/kg TM gemessen wurden und daher diese Probe ebenfalls als A1 Material gemäß BAWPL 2023 eingestuft wurden.
In den Schürfen wurden keine bodenfremden Bestandteile gefunden, augenscheinlich sind auch sonst keine Verunreinigungen vorhanden. Hinsichtlich der Einstufung der Materialien wurde zwischen dem Oberboden von 0,0 bis 0,5m und dem darunterliegenden Schüttbereich von 0,5 bis zum gewachsenen Boden unterschieden. Beide Tiefenstufen wurden getrennt voneinander untersucht und haben A1 gemäß BAWPL 2023 als Ergebnis. Dazu wird festgestellt, dass ein Bodenaushub, der als A1 eingestuft wurde, nur dann für Erdbaumaßnahmen herangezogen werden kann, wenn der Messwert für TOC im Gesamtgehalt den Grenzwert für A2 Material (max. 10.000 mg/kg TM) einhält. Diese Eigenschaft ist bei der Mischprobe MP2 mit einem Messwert von 8.900 mg/kg TM gegeben.
Aus rein qualitativer Sicht können die verwendeten Materialien für die durchgeführte Schüttung als geeignet im Sinne des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWPL 2023) angesehen werden. Aus qualitativer Sicht im Hinblick auf die Auswirkungen für die Schutzgüter Boden und Gewässer wird die Entfernung des Materials als nicht erforderlich erachtet.
3.3. Durch die vorgenommenen Ablagerungen wurde die landwirtschaftliche Bewirtschaftbarkeit der Grundstücke ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, verbessert. Die Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit äußert sich in einem rationelleren maschinellen Einsatz. Die vorgenommenen Ablagerungen dienen daher im Rahmen der Nutzung der angeführten Grundstücke einem sinnvollen Zweck, nämlich einer Verbesserung der rationellen technischen Bewirtschaftungsverhältnisse. Eine Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes an Abfall für den Zweck „Bewirtschaftungsverbesserung“ liegt nicht vor.
3.4. Das genehmigte naturschutzrechtliche Bewilligungsprojekt wurde insofern nicht konsensgemäß verwirklicht, als die Kuppe im Bereich des Grundstückes Nr. *** nicht projektsgemäß abgetragen wurde, wesentlich mehr Fremdmaterial als bewilligt zugeführt wurde (es war lediglich die Zufuhr von Fremdmaterial im Rahmen der Kleinmengenregelung geplant), eine geänderte Fläche betroffen ist (statt Abgrabungen im Bereich des Grundstückes Nr. *** erfolgten vermehrt Schüttungen auf den Grundstücken Nr. *** und ***, statt der insgesamt genehmigten Fläche von 4.500 m² (inkl. Abgrabungen) wurde ein Fläche von ca. 4.000 m² für die Schüttungen beansprucht) und ein Retentionsbecken am Fuße der Schüttung errichtet wurde. Die Schüttungen inklusive dem errichteten Retentionsbecken am Fuße der Schüttung (im Bereich des Böschungsfußes der Gemeindestraße) stellen eine nachteilige Abänderung der Oberflächenabflussverhältnisse dar. Der Schacht sowie das kleine Rückhaltebecken entspricht nicht dem Stand der Technik. Durch die Schüttung wurde der Retentionsraum erheblich eingeschränkt. Der neu errichtete Schacht wird bei kleinen und mittleren Niederschlagsereignissen nicht dotiert und versickern die anfallenden Oberflächenwässer im Böschungsbereich der Gemeindestraße. Der Böschungsbereich weist bereits Erosionserscheinungen auf. Dadurch ist die Standsicherheit der Straßenböschung gefährdet, die ursprünglich bestandene Vorflut unterbrochen und können dadurch fremde Rechte berührt werden.
3.5. Es ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwarten (der Betrieb des Beschwerdeführers hat als konventioneller Bewirtschafter die Möglichkeit die unten angeführten Betriebsmittel zu applizieren), dass durch die Miteinbeziehung der an der Oberfläche des Ackers liegenden Tiefenlinie, die aus dem Hinterland auch große Wassermengen abführen muss, in die Bewirtschaftung unerwünschte Begleitstoffe im abfließenden Wasser angereichert werden. Diese unerwünschten Begleitstoffe können aus jedweder Düngung (Wirtschafts- und Handelsdünger) stammen und können auch aus der chemisch notwendigen Behandlung des jeweiligen Pflanzenbestandes die ganze Palette der Pestizide umfassen. Diese Situation war vor der Änderung der Verhältnisse bei sachgerechter Bewirtschaftung bzw. der Nichtbewirtschaftung des Spurweges deutlich besser.
4.1. Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zl. ***. Weiters hat es am 24.11.2022 und am 2.8.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Verwaltungs- und Gerichtsakten des gegenständlichen Verfahrens, als auch die Gerichtsakten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zu den Zlen. LVwG-AV-598/001-2020 und LVwG-AV-1193/001-2020 verlesen wurden. Daraus waren Feststellungen auf Grund der vor Ort durchgeführten Befundungen der Amtssachverständigen (ASV) für Naturschutz und für Wasserbautechnik sowie der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz samt Ergänzung in der hg. mündlichen Verhandlung am 4.8.2020 (zu LVwG-AV-598/001-2020) zu treffen. In der vom erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer befragt und K als Zeuge einvernommen, weiters wurden vom erkennenden Gericht im Verfahren der ASV für Agrartechnik, L, und der ASV für Deponietechnik und Gewässerschutz, M, beigezogen, welche in den mündlichen Verhandlungen anwesend waren und befragt wurden und im Verfahren Gutachten erstatteten. Das Gutachten des ASV für Agrartechnik vom 29.11.2022 sowie dessen 1. Gutachtensergänzung vom 27.3.2023 und 2. Gutachtensergänzung vom 7.8.2023, und weiters das Gutachten des ASV für Deponietechnik vom 2.8.2023 samt ergänzender Stellungnahme vom 21.11.2023 wurden den Parteien jeweils ins Parteiengehör gegeben, verbunden mit der Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Dazu langten jeweils Stellungnahmen der Parteien ein.
4.2. Zur Größe der in Anspruch genommenen Schüttfläche ist auszuführen, dass sich die Aussagen dazu in einer Größenordnung von ca. 2.600 m² bis ca. 10.000 m² bewegen, die konkrete Größe also strittig ist. So führte beispielsweise der ASV für Naturschutz in seiner Stellungnahme vom 6.5.2019 aus, dass die „offensichtlich beanspruchte Fläche […] nach Erhebung im imap [Anm.: Kartenprogramm] bei 2.670 m²“ gelegen sei. Demgegenüber führte der ASV für Wasserbautechnik in seiner Stellungnahme vom selben Tag aus, dass „entsprechend den vorliegenden Planunterlagen […] von der Geländekorrektur eine Fläche von 10.828 m² betroffen [sei]“, wobei gleichzeitig angemerkt wird, dass die „vorliegenden Schnitte und Angaben über die Schütthöhen […] teilweise nicht lesbar und in Bezug auf den aus dem Imap ermittelten Höhen nicht nachvollziehbar [seien]“. Daraus folgt sohin, dass die Größenordnung des Schüttbereichs von 10.000 m² jedenfalls nicht nachvollziehbar ist. Der Beschwerdeführer selbst geht von einer Größenordnung der Schüttfläche von 2.800 m² bis 3.000 m² aus (s. SN vom 16.1.2023 bzw. 2.5.2023). Selbst der ASV für Agrartechnik konnte in seinem Gutachten (s. 1. und 2. Ergänzung) keine eindeutige Aussage zur Größe der Schüttfläche treffen. Den Feststellungen des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2.9.2020, LVwG-AV-598/001-2020, ist zu entnehmen, dass eine Fläche von ca. 4.000 m² für die Schüttungen beansprucht worden ist, wobei dazu gleichzeitig beweiswürdigend festgehalten wird, dass im dg. Verfahren nicht von Relevanz gewesen sei, ob die Schüttfläche „um einige 100 m² größer der kleiner“ sei. Die im dortigen Verfahren beigezogene ASV für Deponietechnik errechnete anhand eines Luftbildes aus dem Jahr 2018 aus dem NÖ Atlas eine Schüttfläche von 3.400 m² und gab nach Rücksprache mit dem ASV für Wasserbautechnik als Größe „max. 4.000 bis 5.000 m²“ an (s. VH-Protokoll vom 4.8.2020 zu LVwGAV598/0012020, S. 10f). Das erkennende Gericht schließt sich deshalb den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 2.9.2020 zu dieser Fragestellung an.
Die festgestellte max. Schütthöhe inkl. Rekultivierungsschichte ergibt sich aus der im Beisein der NÖ Umweltanwaltschaft durchgeführten Schürfanalyse, erstellt von N am 9.6.2019, wobei festzuhalten ist, dass bei sechs der sieben Schürfe der gewachsene Boden bei 1,5 m – gemessen von der fertig gestellten Oberfläche, also inklusive Humusschicht – erreicht wurde. Die Menge der von der Firma I GmbH stammenden Bodenaushubmaterialien konnte unter Berücksichtigung der vorgelegten Lieferscheinliste betreffend den Zeitraum 1.1.2017 bis 31.12.2019 festgestellt werden. Daraus ergibt sich eine Menge von 1.213 m³, welche mit der eBilanz dieses Unternehmens für die Jahre 2017 und 2018 insofern nicht (gänzlich) korrespondiert, als im Jahr 2018 eine Menge von 800 m³ gemeldet wurde. Berücksichtigt man, dass die eBilanz 2018 dieses Unternehmens eine Bezugsperiode von 27.2.2018 bis 31.12.2018 aufweist und gemäß den Lieferscheinen die meisten Lieferungen an die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften vor dem 27.2.2018 erfolgten, ergibt sich, dass die von der Firma I GmbH angelieferte Materialmenge nicht weit über 1.500 m³ liegen kann, sodass dementsprechend festzustellen war. Dass über die Gesamtmenge der Ablagerungen keine Aufzeichnungen geführt wurden, konnte aufgrund der Tatsache festgestellt werden, dass entsprechende Unterlagen weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt werden konnten und wird Gegenteiliges auch nicht behauptet (s. dazu auch LVwG NÖ 2.9.2020, LVwGAV598/001-2020, S. 18f).
4.3. Die Feststellungen zu Pkt. 3.2. waren anhand der vom ASV für Deponietechnik eingeholten Stellungnahme vom 21.11.2023 zu treffen. Dieser liegt insbesondere der Inspektionsbericht der O GmbH vom 12.9.2023 über durchgeführte Bodenuntersuchungen zugrunde. Der Ort und die Tiefe der Schürfe sind im Inspektionsbericht enthalten und es liegt dazu auch eine Fotodokumentation dem Bericht bei. Aus den Fotos kann erkannt werden, dass in den Schürfen keine bodenfremden Bestandteile gefunden wurden und augenscheinlich auch sonst keine Verunreinigungen vorhanden sind. Der ASV für Deponietechnik geht in seiner Stellungnahme nicht bloß summarisch, sondern im Detail auf den vorgelegten Untersuchungsbericht ein und kommt folglich zum Schluss, dass „der vorliegende Inspektionsbericht […] hinsichtlich der Einstufung der Materialien gemäß BAWPL 2023 plausibel ist und daher aus rein qualitativer Sicht die verwendeten Materialien für die durchgeführte Schüttung als geeignet im Sinne des BAWPL 2023 angesehen werden können. Aus qualitativer Sicht im Hinblick auf die Auswirkungen für die Schutzgüter Boden und Gewässer wird die Entfernung des Materials als nicht erforderlich erachtet.“ Für das erkennende Gericht erweist sich die Stellungnahme des ASV für Deponietechnik als vollständig und schlüssig, sodass deren Beweiskraft nicht in Zweifel gezogen wird. Dies auch insofern, als der ASV für Deponietechnik in seinem ersten Gutachten vom 2.8.2023 zu den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweisergebnissen, insbesondere dem Bericht über die Untersuchung vom 5.11.2020, ausgeführt hat, dass eine Grenzwertüberschreitung zur Materialqualität A1 des Aushubmaterials festgestellt wurde. Diese Feststellungen, auf die sich auch der ASV für Agrartechnik in seinem Gutachten stützt, sind nun jedoch durch die ergänzend durchgeführten Bodenuntersuchungen und darauf aufbauend die Stellungnahme des ASV für Deponietechnik überholt. Für das erkennende Gericht ist deshalb in Zusammenschau mit der Stellungnahme des ASV für Deponietechnik vom 21.11.2023 daraus der Schluss zu ziehen, dass die ergänzend durchgeführten Untersuchungen repräsentativ für das hier gegenständliche abgelagerte Material sind.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch auf die Aussage des ASV für Hydrogeologie in dessen Stellungnahme vom 20.10.2021 verwiesen, wo dieser zu den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Untersuchungsergebnissen festhält, dass die „Materialqualität der Ablagerungen, so wie sie bei den Beschürfungen im Aufhöhungsbereich vorgefunden wurden, […] nicht für eine bakterielle Belastung des Grundwassers – oder des Brunnenwassers – verantwortlich sein [sollte].“
4.4. Die Feststellungen zu Pkt. 3.3. ergeben sich aus dem vom ASV für Agrartechnik eingeholten Gutachten vom 29.11.2022 (s. S. 5f) und wurden im Verfahren von den Parteien nicht bestritten.
4.5. Die Feststellungen zu Pkt. 3.4. ergeben sich aus den fachlich fundierten und vollständigen Stellungnahmen des ASV für Wasserbautechnik im Zuge der behördlichen Verhandlungen am 6.5.2019 und 14.10.2019, in denen der ASV jeweils bei einem Lokalaugenschein vor Ort war und sich persönlich ein Bild gemacht hat. Zusätzlich führt der ASV für Hydrogeologie in seiner von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 20.10.2021 aus, dass die „Veränderung der Abflussverhältnisse […] eine zusätzliche Gefährdung des Hausbrunnens P – insbesondere in Verbindung mit der intensiven animalischen Düngung – zur Folge gehabt [hat]. Dies deshalb, da nunmehr verstärkt belastete Oberflächengewässer nach Star[k]regenereignissen über den Straßendurchlass in den Nahbereich des Entwässerungsgrabens gelangen können.“ Hier fügt sich die in Pkt. 3.5. getroffene Feststellung, welche dem Gutachten des ASV für Agrartechnik zu entnehmen war (s. 1. Ergänzung vom 27.3.2023, S. 4f; 2. Ergänzung vom 7.8.2023, S. 6), ins Bild. In diesem Punkt erweist sich das Gutachten als schlüssig und vollständig, zumal der ASV für Agrartechnik einen Lokalaugenschein vor Ort durchgeführt hat, die lokalen Gegebenheiten somit kennt und in seine Begutachtung hat einfließen lassen. Aus diesem Grund erweist sich die Einholung eines weiteren Gutachtens des ASV für Hydrogeologie im gegenständlichen Verfahren, wie von der belangten Behörde beantragt, als nicht notwendig.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. (1) – (2a) […]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
[…]
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) – (3a) […]
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
(5) Im Sinne dieses Bundesgesetzes
[…]
§ 15. (1) – (2) […]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
(4) […]
(4a) Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
[…]
§ 73. (1) Wenn
(2) – (5) […]
(6) Auf Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen ist, findet § 138 WRG 1959 keine Anwendung. Für Waldflächen, die dem Forstgesetz, BGBl. Nr. 440/1975, unterliegen, sind die Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden.
(7) Für Behandlungsaufträge ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – die zuständige Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde. Für Behandlungsaufträge gemäß Abs. 4 ist die zuständige Behörde der Landeshauptmann; der Landeshauptmann kann die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 4 ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen und diese ermächtigen, im eigenen Namen zu entscheiden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Klarheit, Kostenersparnis und Einfachheit gelegen ist. Örtlich zuständige Behörde ist im Falle von nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der EG-VerbringungsV verbrachten Abfällen die Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Abfall zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Behörde, dass sich der Abfall in ihrem Wirkungskreis befindet, befindet.
[…]“
6.1. Zur Frage der Zuständigkeit:
6.1.1. Eingangs ist festzuhalten, dass nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich der hier zuständige Richter lediglich insoweit dazu berufen ist, über die Beschwerde zu entscheiden, als sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet. Die Entscheidungen zu Spruchpunkt II. des Bescheides ergingen gesondert (s. die hg. Erkenntnisse vom 3.8.2022, LVwGAV423/001-2021, und 29.7.2022, LVwGAV424/001-2021).
6.1.2. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde per E-Mail, gesendet an die E-Mail-Adresse „umwelt.bhkr@noel.gv.at“ am 16.2.2021, eingebracht. Diese E-Mail-Adresse findet sich auf der ersten Seite des angefochtenen Bescheides, wird also von der belangten Behörde auf ihrem Bescheid selbst zur Verfügung gestellt. Das erkennende Gericht verkennt dabei nicht, dass diese Einbringungs-E-Mail-Adresse nicht explizit in der zum Einbringungszeitpunkt geltenden Kundmachung der belangten Behörde nach § 13 Abs. 2 und 5 AVG angeführt ist. Dennoch liegt ein im Vergleich zur Entscheidung des VwGH vom 5.10.2023, Ra 2023/02/0133, anders gelagerter Sachverhalt schon bereits deshalb vor, weil die Rechtsmittelbelehrung des hier angefochtenen Bescheides nicht mit der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses, welche dem genannten Verfahren vor dem VwGH zugrunde lag, vergleichbar ist. Aus diesem Grund geht das erkennende Gericht davon aus, dass die gegenständliche Beschwerde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht wurde und deshalb zulässig ist.
6.2.1. Zur Frage, ob das auf den hier in Rede stehenden Grundstücken aufgebrachte Bodenaushubmaterial zunächst als Abfall einzustufen ist, ist auf das rechtskräftige hg. Erkenntnis vom 25.11.2020, LVwGAV1193/001-2020, zu verweisen, mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15.9.2020, ***, mit dem festgestellt wurde, dass „der auf den Grundstücken Nr. ***, ***, *** und *** KG ***, Marktgemeinde ***, abgelagerte Bodenaushub im Ausmaß von ca. 1.850 m³ (ca. 3.330 t), stammend aus 3 Bau- und Anfallsstellen, nämlich dem „C“ (der C GmbH Co KG in ***, dem „E“ (der F GmbH, *** in ***) und dem G Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002 ist“, abgewiesen wurde.
Auf Grund der bestehenden Bindungswirkung (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2018/11/0239) in Bezug auf den Spruch der Entscheidung (VwGH 26.2.2020, Ra 2020/05/0009) war fallbezogen davon auszugehen, dass das auf den hier verfahrensgegenständlichen Grundstücken aufgebrachte Bodenaushubmaterial zunächst als Abfall im Sinne des (§ 2 Abs. 1 Z 2) AWG 2002 anzusprechen ist, zumal es sich in beiden Verfahren um dasselbe Material, dieselben Grundstücke und dieselbe betroffene Person, i.e. der Beschwerdeführer, handelt.
6.2.2. Fraglich ist jedoch, ob die Abfalleigenschaft dadurch endete, dass der Abfall zulässig verwertet wurde:
6.2.2.1. Eine abfallrechtliche Behandlung im Sinne des AWG 2002 ist jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung (s. § 2 Abs. 5 Z 1 AWG 2002). Jedenfalls sind als abfallrechtliche Behandlung die in Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Behandlungsverfahren zu verstehen. Unter Verwertungsverfahren ist dort u.a. das Aufbringen [von Abfällen] auf dem Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung zu verstehen (R10 gem. Anhang 2 zum AWG 2002).
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 5 Abs. 1 AWG 2002, dass es sich bei dem in Frage stehenden Material um einen Altstoff iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 handelt. Von einem Altstoff im Sinne dieser Bestimmung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Abfälle einer nachweislichen zulässigen Verwertung zugeführt werden, die wiederum zur Voraussetzung hat, dass die betreffende Sache für den beabsichtigten Zweck unbedenklich einsetzbar ist und keine umweltrelevanten Schutzgüter durch die Verwertungsmaßnahme beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 26.2.205, 2012/07/0123, mHa VwGH 25.6.2001, 2000/07/0280).
6.2.2.2. Weiters maßgeblich ist die Bestimmung des § 15 Abs. 4a AWG 2002, welche zunächst mit BGBl. I Nr. 9/2011, eingeführt wurde. Die Gesetzesmaterialien (RV 1005 BlgNR, 24. GP, S. 20f) führen dazu aus wie folgt:
„Eine „Scheinverwertung“ (und damit schlussendlich keine Verwertung) liegt gemäß EG-VerbringungsV bzw. Judikatur des Europäischen Gerichtshofs vor, wenn durch die Abfallbehandlungsmaßnahme die Definition für das Verwertungsverfahren zwar erfüllt ist, aber der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Zur Prüfung dieses Umstands kann entsprechend der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes zB der Heizwert der Abfälle, der Schadstoffgehalt der Abfälle oder die Vermischung der Abfälle herangezogen werden (siehe Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Februar 2003, C-228/00, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland). In diesem Sinne könnten die Energieeffizienz (optimale Nutzung des Energieinhalts), festgelegte Grenzwerte in Bezug auf Schadstoffgehalte, usw. zur Prüfung einer Scheinverwertung herangezogen werden. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes kann ein Abfall nur durch eine zulässige Verwertung seine Abfalleigenschaft verlieren (vgl. VwGH 20.3.2003, 2002/07/0137; 11.9.2003, 2003/07/0038; 6.11.2003, 2002/07/0159). Diese Verwertung muss unbedenklich sein.
In Umsetzung der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs wird in § 15 AWG 2002 eine Regelung ergänzt, mit der zwischen Scheinverwertung bzw. nicht zulässiger Verwertung und zulässiger Verwertung klar unterschieden wird.
Beispielhaft für die Prüfung der Zulässigkeit der Verwertung kann genannt werden:
Verfüllung:
Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn
diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (zB Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird,
eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und
die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (gemäß der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder, …) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden).
Wenn eine dieser Voraussetzungen (entsprechender Zweck, unbedingt erforderliches Ausmaß oder Materialqualität samt Nachweis, Einhaltung der Rechtsordnung) nicht erfüllt ist, liegt eine Beseitigungsmaßnahme (Ablagerung) vor. In diesem Fall ist entweder eine Deponiegenehmigung erforderlich (gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 darf eine Ablagerung nur in dafür genehmigten Deponien erfolgen) oder der Abfall zu entfernen.“
Mit BGBl. I Nr. 71/2019 erfolgte eine Novellierung von § 15 Abs. 4a AWG 2002, wobei die Gesetzesmaterialien dazu ausführen, dass „klargestellt werden [soll], dass die Zulässigkeit einer Verwertung an abfallrechtlichen Vorschriften zu beurteilen ist. […]“
Während somit § 15 Abs. 4a AWG 2002 vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2019 im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur so zu verstehen war, dass eine zulässige Verwertung bereits dann ausscheidet, wenn auch nur gegen eine zutreffende Bestimmung eines Materiengesetzes, wie beispielsweise das Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), oder auch das NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG), verstoßen wird (s. dazu auch die oben angeführten Gesetzesmaterialien), so ist diese Ansicht durch die Novelle BGBl. I. Nr. 71/2019 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Verwertung ist demnach dann zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Vorschriften des AWG 2002 (oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen) einschließlich des Bundes-Abfallwirtschaftsplans verstoßen wird.
Daraus folgt zunächst, dass ein hier in Rede stehender allfälliger Verstoß gegen Bestimmungen des WRG, etwa auf Grund einer derzeit nicht gegebenen Bewilligung des vom Beschwerdeführer errichteten Retentionsbeckens, oder die nicht konsensgemäße Ausführung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vom 12.1.2017 für sich genommen nicht (mehr) geeignet sind, eine zulässige Verwertung des Abfalls zu verhindern. Dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten der Novelle aufgebrachten Abfall, weil das Gesetz keine Übergangsbestimmung enthält, welche eine Anwendbarkeit auf davor verwirklichte Sachverhalte ausschlösse und das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl. VwGH 28.3.2018, Ro 2017/07/0005, 23.2.2017, Ro 2015/07/0008, jeweils mwN). Sohin ist auf den vorliegenden Fall § 15 Abs. 4a AWG 2002 idF. BGBl. I Nr. 71/2019 anwendbar.
6.2.2.3. Zur Frage, ob die Maßnahme der Erfüllung eines entsprechenden Zwecks dient und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, ist auf die Feststellungen zu verweisen, wonach durch die vorgenommenen Ablagerungen die Bewirtschaftbarkeit der verfahrensgegenständlichen Grundstücke verbessert wurde. Die Verbesserung der Bewirtschaftbarkeit äußert sich in einem rationelleren maschinellen Einsatz. Die vorgenommenen Ablagerungen dienen daher im Rahmen der Nutzung der angeführten Grundstücke einem sinnvollen Zweck, nämlich einer Verbesserung der rationellen technischen Bewirtschaftungsverhältnisse. Wie weiters festgestellt, liegt eine Überschreitung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes an Abfall für den Zweck „Bewirtschaftungsverbesserung“ nicht vor. Dieses Kriterium ist demnach als erfüllt anzusehen, zumal im Anwendungsbereich des § 15 AWG 2002 ein bestimmtes Ausmaß an Nützlichkeit der Maßnahme nicht statuiert ist. Die Sinnhaftigkeit der Maßnahme kann nur dann aberkannt werden, wenn überhaupt keine Nützlichkeit erkennbar ist (vgl. LVwG NÖ 20.4.2023, LVwG-AV-1326/001-2022).
6.2.2.4. Zur Einhaltung der Materialqualität und deren Nachweisbarkeit ist zunächst auf Punkt „4.7.3.2 Bodenrekultivierung“ des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (BAWPL 2023) hinzuweisen, wonach
„Maßnahmen zur landwirtschaftlichen Bodenrekultivierung (d. h. bei Flächen, auf denen Nahrungs- und Futtermittel erzeugt werden, oder deren darauf wachsende Pflanzendecke verfüttert werden soll) [unter anderem] ausschließlich mit folgenden Aushubmaterialien durchgeführt werden [dürfen]:
• Nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A1 bzw. daraus (z. B. durch Siebung) gewonnene, nicht verunreinigte Bodenbestandteile, […]“.
Aus den, auf dem Gutachten des ASV für Deponietechnik fußenden, Feststellungen ist abzuleiten, dass aus „rein qualitativer Sicht […] die verwendeten Materialien für die durchgeführte Schüttung als geeignet im Sinne des Bundes-Abfallwirtschaftsplan 2023 (BAWPL 2023) angesehen werden [können].“ Die Untersuchungen ergaben, dass beim Bodenaushubmaterial die Qualitätsklasse A1 eingehalten wird und der Messwert für TOC im Gesamtgehalt den Grenzwert für A2 Material (max. 10.000 mg/kg TM) nicht überschreitet, was fallbezogen bei einem Messwert von 8.900 mg/kg TM (Mischprobe MP 2) ebenso gegeben war (vgl. dazu das diesbezügliche Erfordernis in Punkt 4.7.3.1 des BAWPL 2023). Diese Materialqualität wurde durch die durchgeführten repräsentativen Untersuchungen nachgewiesen und vom ASV für Deponietechnik für plausibel und nachvollziehbar eingestuft, weshalb auch dieses Kriterium als erfüllt anzusehen war.
6.2.2.5. Zur Frage der Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002:
Für die Beurteilung eines Sachverhaltes daraufhin, ob eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002 vorliegt (weshalb die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist) und die Sache daher als Abfall im objektiven Sinn einzustufen ist, handelt es sich um die Lösung einer Rechtsfrage. Für ihre Beantwortung bedarf es in der Regel der Beweisaufnahme durch Sachverständige (vgl. LVwG NÖ 20.4.2023, LVwG-AV-1326/001-2022, mHa Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015], § 1 Rz. 29 mwN).
Dem Gutachten des ASV für Agrartechnik ist zu entnehmen, dass „die am Acker befindliche Tiefenlinie konventionell bewirtschaftet wird. Es ist somit möglich und nach dem Lauf der Dinge auch zu erwarten, dass das Schutzgut Wasser durch Düngung v.a. [mit] Wirtschaftsdünger oder durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beeinträchtigt wird.“ (s. 1. Gutachtensergänzung vom 27.3.2023, S. 4). Ebenso führt der ASV für Agrartechnik in seiner 2. Gutachtensergänzung aus, dass nach „dem natürlichen Lauf der Dinge zu erwarten [ist] (der Betrieb B hat als konventioneller Bewirtschafter die Möglichkeit die u.a. Betriebsmittel zu applizieren), dass durch die Miteinbeziehung der an der Oberfläche des Ackers liegenden Tiefenlinie, die aus dem Hinterland auch große Wassermengen abführen muss, in die Bewirtschaftung […] unerwünschte Begleitstoffe im abfließenden Wasser angereichert werden. Diese unerwünschten Begleitstoffe können aus jedweder Düngung (Wirtschafts- und Handelsdünger) und auch aus der chemisch notwendigen Behandlung des jeweiligen Pflanzenbestandes die ganze Palette der Pestizide […] umfassen. […]“ (s. 2. Gutachtensergänzung vom 7.8.2023, S. 6).
Aus dieser sachverständigen Schlussfolgerung ergibt sich für das erkennende Gericht fallbezogen, dass die vom Beschwerdeführer durchgeführte Feldbewirtschaftung in Form der ausgebrachten Düngemittel sowie Pflanzenbehandlung für eine Beeinträchtigung des von den Feldern abfließenden Wassers sorgen kann. Dadurch ist aber dem Gutachten des ASV für Agrartechnik eine Aussage, wonach durch die Ablagerung des Bodenaushubmaterials als solche eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Wasser zu erwarten wäre – unter Beachtung der Ausführungen unter Punkt. 6.2.2.4., wodurch das Gutachten des ASV für Agrartechnik insoweit widerlegt ist, – nicht zu entnehmen. Vielmehr kommt es dabei eben auf die Frage der konkreten Bewirtschaftung und der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf den genannten Feldern an.
Diese Sichtweise wird auch durch die Schlussfolgerungen des ASV für Deponietechnik, wie oben dargestellt, gestützt, wonach „aus qualitativer Sicht im Hinblick auf die Auswirkungen für die Schutzgüter Boden und Gewässer […] die Entfernung des Materials als nicht erforderlich erachtet [wird]“. Zusätzlich hielt der ASV für Hydrogeologie in seiner Stellungnahme vom 20.10.2021 fest, dass die „Materialqualität der Ablagerungen, so wie sie bei den Beschürfungen im Aufhöhungsbereich vorgefunden wurde, […] nicht für eine bakterielle Belastung des Grundwassers – oder des Brunnenwassers (Anm. des Hausbrunnens von P) – verantwortlich sein [sollte].“
§ 15 Abs. 4a AWG 2002 verlangt, dass keine Schutzgüter (im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG 2002) „durch diesen Einsatz“, damit gemeint: der Einsatz des betreffenden Abfalls, beeinträchtigt werden können. Es ist nach dem Gesetzeswortlaut auf den Einsatz des Abfalls selbst abzustellen, nämlich hier die Ablagerung des Bodenaushubmaterials auf den Feldern des Beschwerdeführers, und nicht auf die hier durch die Form der Bewirtschaftung (i.e. insbesondere die Düngung) hervorgerufene mittelbare Konsequenz einer möglichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser.
Für eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser durch die Ablagerung des Abfalls selbst, etwa dahingehend, dass das abgelagerte Bodenaushubmaterial hätte kontaminiert sein können und diese Kontaminationen, etwa Schwermetalle, in das Grundwasser hätten ausgewaschen werden können, fehlen aber die Feststellungen. So hielt denn der ASV für Deponietechnik in seiner ersten Stellungnahme vom 2.8.2023 (zu den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Untersuchungsergebnissen) zwar fest, dass durch die getätigte Maßnahme „keine Verbesserung für das Schutzgut Grundwasser erkannt werden“ könne. Die Gefahr einer Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Gewässer durch die Ablagerung stellte er aber gerade nicht fest.
6.3. Als Ergebnis liegt demnach eine zulässige Verwertung des abgelagerten Bodenaushubmaterials im Sinne des § 15 Abs. 4a AWG 2002 vor, bei der das Abfallende eingetreten ist. Aus diesem Grund liegen aber die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 73 AWG 2002 nicht mehr vor, weshalb der Beschwerde im Ergebnis Folge zu geben und der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes I. (I./1. bis I./5. stehen in untrennbarem Zusammenhang) aufzuheben war.
Auf den im Schriftsatz vom 13.10.2023 gestellten Eventualantrag des Beschwerdeführers betreffend die Schaffung einer „Biodiversitätsfläche“ brauchte deshalb nicht mehr eingegangen werden.
6.4. Abschließend sei unpräjudiziell Nachstehendes angemerkt:
Gemäß § 73 Abs. 6 erster Satz AWG 2002 findet § 138 WRG 1959 auf „Ablagerungen, bei denen gemäß (§ 73) Abs. 1 bis 4 (AWG 2002) vorzugehen ist […], keine Anwendung“. Aus dem Verweis auf Abs. 1 leg. cit. ergibt sich, dass es sich nur um Ablagerungen von Abfällen im Sinne des AWG 2002 handeln kann. Fallbezogen trat, wie ausgeführt, das Abfallende bei den in Rede stehenden Ablagerungen ein, sodass § 73 Abs. 1 AWG eben nicht zur Anwendung zu kommen hatte. Dadurch handelt es sich beim aufgebrachten Bodenaushubmaterial nicht um „Ablagerungen, bei denen gemäß Abs. 1 […] vorzugehen ist“, sodass eine Sperrwirkung des § 73 AWG 2002 in Bezug auf § 138 WRG 1959 nicht mehr anzunehmen war. Dies wird auch durch den Zweck der Bestimmung des § 73 AWG 2002 gestützt, der den ordnungsgemäßen Umgang mit Abfällen in jenen Fällen sicherstellen soll, in denen gegen Bestimmungen des AWG 2002 verstoßen wird. Endet nun aber die Abfalleigenschaft, sodass dieses Ende einem Behandlungsauftrag im Sinne des § 73 AWG 2002 entgegensteht, und kommt es dennoch zu einer Beeinträchtigung wasserwirtschaftlicher Verhältnisse, hätte die Wasserrechtsbehörde keine Handhabe mehr, einen Auftrag zur „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Vermeidung oder Verringerungen von Gefahren“ (vgl. Raschauer, Wasserrecht, § 138 Rz 1) zu erlassen, wenn § 73 Abs. 6 AWG 2002 weiterhin einer Anwendbarkeit von § 138 WRG 1959 entgegen stünde. Dementsprechend sind denn auch nicht vom AWG 2002 erfasste Ablagerungen nach § 138 iVm. 32 AWG 1959 zu beurteilen (vgl. Berger in Oberleitner/Berger, WRGON4.01 § 138 Rz 11). Ob nun eine solche Beeinträchtigung oder eine nachteilige Änderung der Abflussverhältnisse vorliegt, die ein Vorgehen nach den Bestimmungen des WRG 1959 erforderlich machte, liegt allerdings außerhalb der Sache des gegenständlichen Verfahrens, weshalb vom erkennenden Gericht nicht näher darauf einzugehen war.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der insoweit als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Insoweit, als eine solche in Bezug auf § 15 Abs. 4a AWG 2002 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 71/2019 – soweit für das erkennende Gericht ersichtlich – nicht vorliegt, stützt sich die Entscheidung auf den (für die hier zu lösende Rechtsfrage) klaren Gesetzeswortlaut (vgl. VwGH 7.5.2021, Ra 2020/12/0036).
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