LVwG N LVwG-S-2917/002-2022

LVwG-S-2917/002-2022Tribunal administratif régional20 déc. 2023

Regest

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; e-mail Übermittlung; Kundmachung; Wiedereinsetzung; unabwendbares Ereignis; Hindernis;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2917/002-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2917.002.2022

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über den Antrag des A, vertreten durch B, C (D Rechtsanwälte GesbR), ***, ***, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 05.10.2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) den

BESCHLUSS:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung:

1. Maßgeblicher festgestellter Sachverhalt:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2022, Zl. ***, wurden über den Beschwerdeführer mit näherer Begründung gestützt auf § 111 Abs. 2 zweiter Strafsatz iVm Abs. 1 Z. 1 ASVG drei Verwaltungsstrafen in der Höhe von jeweils 3.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 202 Stunden) verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens in der Höhe von in Summe 900,-- Euro vorgeschrieben,

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner anwaltlichen Vertretung am 10.10.2022 zugestellt.

1.3. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 04.11.2022 erhob der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Beschwerde gegen das Straferkenntnis, wobei insbesondere die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde. Die Beschwerde wurde per E-Mail an die E-Mail-Adresse „strafen.bham@noel.gv.at“ an die belangte Behörde geschickt. Eine (zusätzliche) postalische Einbringung der Beschwerde erfolgte nicht.

1.4. Nach der im Zeitpunkt der Übermittlung der Beschwerde an die belangte Behörde im Internet (***) kundgemachten und ausdrücklich auf § 13 Abs. 2 und Abs. 5 AVG bezugnehmenden Verfügung der belangten Behörde vom 19. Dezember 2019, AMB1-O-05112/010 stand für elektronische Anbringen (neben einem Onlineformular und einer Faxnummer) nur die E-Mail-Adresse post.bham@noel.gv.at zur Verfügung.

1.5. Eine Weiterleitung der an die E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at an die belangte Behörde geschickten Beschwerde an die kundgemachte E-Mail-Adresse (post.bham@noel.gv.at) durch die belangte Behörde erfolgte nicht.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde (samt Verwaltungsakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor.

1.6. Das Landesverwaltungsgericht leitete die Beschwerde mit Schreiben vom 08.11.2023 u.a. an die kundgemachte E-Mail-Adresse der belangten Behörde (post.bham@noel.gv.at) weiter. Dort langte die Beschwerde am selben Tag ein.

1.7. Im Schreiben zur Weiterleitung der Beschwerde wurde ausdrücklich sowohl darauf, dass die Beschwerde an die Adresse strafen.bham@noel.gv.at geschickt worden war, als auch darauf, dass diese E-Mail-Adresse nach der oben angesprochenen Kundmachung nicht für elektronische Anbringen vorgesehen war, hingewiesen. Auch wurde auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 hingewiesen und ausgeführt, dass die Beschwerde im Lichte dieser Entscheidung vor deren Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht nicht als korrekt eingebracht worden angesehen werden könne.

1.8. Das Schreiben zur Weiterleitung der Beschwerde erging nicht nur an die belangte Behörde sondern abschriftlich auch an den Beschwerdeführer zuhanden seiner anwaltlichen Vertretung und an das Amt für Betrugsbekämpfung als Amtspartei. Dem Beschwerdeführer wurde die Abschrift des Schreibens zur Weiterleitung der Beschwerde zuhanden seiner anwaltlichen Vertretung am 10.11.2023 zugestellt.

1.9. Nach Vorlage der durch das Verwaltungsgericht an die kundgemachte E-Mail-Adresse weitergeleiteten Beschwerde samt Verwaltungsakt durch die belangte Behörde wurde dem Beschwerdeführer mit seinem anwaltlichen Vertreter am 04.12.2023 zugestelltem Schreiben vorgehalten, dass sich seine Beschwerde im Hinblick darauf, dass diese erst nach Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht am 08.11.2023 als wirksam eingebracht angesehen werden könne, als verspätet erweise und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

1.10. Mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 13.12.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers zum einen vorgebracht, die Beschwerde sei fristgerecht an die E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at eingebracht worden.

1.11. Aus „advokatorischer“ Vorsicht wurde im Schriftsatz vom 13.12.2023 weiters der verfahrensgegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist mit folgendem Wortlaut erhoben:

„Aus advokatorischer Vorsicht ergeht ferner der

ANTRAG

auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen das Straferkenntnis der BH Amstetten vom 05.10.2022, ***.

Es war eine vertretbare Rechtsmeinung der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Beschwerde an die von der Behörde im Straferkenntnis angeführte E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at zustellen zu dürfen. Die belangte Behörde hat kundgemacht und den Anschein gesetzt, dass es sich in diesem Fall um die für die Zustellungen maßgebliche Adresse handelt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Berufung gegen das Straferkenntnis an die belangte Behörde waren die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 und 0134) auch noch nicht veröffentlich. Den einschreitenden Rechtsanwälten ist daher keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Wiedereinsetzung ist zu bewilligen.“

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Erwägungen:

3.1. Gemäß § 33 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.2. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat (vgl. zB VwGH vom 25. Oktober 2022, Ra 2022/08/0119).

3.3. Seitens des Beschwerdeführers wird der Sache nach vorgebracht, das „Hindernis“ habe darin bestanden, dass seine Rechtsvertretung bei Einbringung der Beschwerde davon ausgegangen sei, dass eine Einbringung der Beschwerde auch per E-Mail an E-Mai-Adresse strafen.bham@noel.gv.at in dem Sinne zulässig sei, dass damit von einer wirksamen Beschwerdeeinbringung auszugehen wäre und dass zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerde an diese Adresse geschickt worden sei, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom vom 05. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134 noch nicht im RIS abrufbar gewesen sei.

3.4. Selbst wenn man in dieser Konstellation von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG ausgehen wollte, wäre mit der Zustellung der Abschrift des Schreibens des Verwaltungsgerichts zur Weiterleitung der Beschwerde an die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers das Hindernis iSd § 33 Abs. 3 VwGVG jedenfalls weggefallen. Schließlich wurde in diesem Schreiben nicht nur auf die (zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens zur Weiterleitung an den anwaltlichen Vertreter im RIS abrufbare) Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 verwiesen und die Kundmachung der belangten Behörde vom 19. Dezember 2019, AMB1-O-05112/010 in Kopie übermittelt, sondern wurde auch ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerde vor dem Hintergrund dieser Kundmachung und der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bis zur Weiterleitung durch das Verwaltungsgericht nicht wirksam eingebracht worden sei. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Schreibens an die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers ist – wenn in der Unkenntnis der anwaltlichen Vertretung von der Kundmachung der belangten Behörde oder auch in der Unkenntnis der anwaltlichen Vertretung von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023 Ra 2023/02/0133 überhaupt „ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ gesehen werden kann – das „Hindernis“ der Unkenntnis der Kundmachung und auch das „Hindernis“ der Unkenntnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.10.2023, Ra 2023/02/0133 jedenfalls weggefallen.

3.5. Somit begann die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Antrags auf Wiedereinsetzung am 10.11.2023 zu laufen.

Der erst in Reaktion auf den Verspätungsvorhalt am 13.12.2023 eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher verspätet und ist diesem daher schon aus diesem Grund nicht stattzugeben.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da sich die Entscheidung auf die zitierte und einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage zB VwGH vom 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006). Wann ein „Wegfall des Hindernisses“ anzunehmen ist, stellt regelmäßig ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (zB VwGH vom 25. Oktober 2022, Ra 2022/08/0119).

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