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LVwG-AV-1275/001-2023•LVwG N LVwG-AV-1275/001-2023
LVwG-AV-1275/001-2023Tribunal administratif régional20 déc. 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrecht; Belichtung; gekuppelte Bebauungsweise; Grundstücksgrenze;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerden 1. des A und 2. der B, beide vertreten durch die C Rechtsanwälte OG, in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, (mitbeteiligte Partei: D, vertreten durch die E Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, als Bauwerber) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Schreiben vom 23. April 2019 suchte D bei dem Magistrat der Stadt St. Pölten (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 14 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem Areal K. Nr. *** in *** auf dem Grundstück Nr. *** (in der Folge: Baugrundstück) an.
1.2. Entsprechend der hierzu ergangenen Anrainerverständigung vom 30. März 2021 gemäß § 21 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) erhoben 1. A (in der Folge: Beschwerdeführer) als Alleineigentümer des Grundstückes Nr. *** (in der Folge: Nachbargrundstück 1) und 2. B (in der Folge: Beschwerdeführerin) als Alleineigentümerin des Grundstückes Nr. *** (in der Folge: Nachbargrundstück 2) durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 14. April 2021 Einwendungen (der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin werden im Folgenden gemeinsam als „die Beschwerdeführer“ bezeichnet).
Die Beschwerdeführer wendeten die Verletzung im Recht auf Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster bestehender und künftig zulässiger Gebäude durch die am Baugrundstück gewählte gekuppelte Bebauungsweise ein. Begründet wurde dies – zusammengefasst – damit, dass der Bebauungsplan (für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke) wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise vorsehe. Die vom Bauwerber getroffene Wahl der gekuppelten Bebauungsweise (Anbau an die gemeinsame Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 1) sei unzulässig, weil auf dem Nachbargrundstück 1 bereits ein Gebäude in offener Bebauungsweise errichtet sei. Das dort ausgeführte Gebäude sei in einem (zwar lediglich geringen) Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet worden; ein unmittelbarer Anbau an diese gemeinsame Grundstücksgrenze liege jedoch nicht vor. Darüber hinaus brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Information über das Bauvorhaben (Anrainerverständigung gemäß § 21 NÖ BO 2014) dem Beschwerdeführer nicht persönlich zugestellt worden sei und die Baubeschreibung und der Einreichplan eine Diskrepanz hinsichtlich der überbauten Flächen aufweisen würden.
1.3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 legten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme der Stadtplanung im Rahmen einer Überprüfung eines Bauvorhabens auf dem Nachbargrundstück 1 „gemäß § 98 der NÖ Bauordnung“ aus dem Jahr 1985 vor, worin aus Sicht der Beschwerdeführer die Ausführung der offenen Bebauungsweise auf dem Nachbargrundstück 1 bestätigt worden sei.
1.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 27. Juli 2021 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 14 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem Baugrundstück unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden als unbegründet abgewiesen.
Begründet ist zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ausgeführt, dass mit Bescheid vom 08. Juli 1964 betreffend Zubau auf dem Nachbargrundstück 1 eine Bebauung des Hauptgebäudes direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze bewilligt worden sei. Dadurch sei die Entscheidung der gekuppelten Bebauungsweise vom Eigentümer des Nachbargrundstücks 1 festgelegt worden. Die mit Schreiben vom 15. Juni 2021 vorgelegte Stellungnahme der Stadtplanung aus dem Jahr 1985 liege im Bauakt nicht auf, könne nicht nachvollzogen werden und sei für das gegenständliche Bauvorhaben nicht von Relevanz. Zudem sei das Informationsschreiben dem Beschwerdeführer zugestellt worden und seien in den Einreichunterlagen die bebauten Flächen korrekt ausgewiesen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre gemeinsame Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 10. August 2021 Berufung, in der insbesondere der projektierten gekuppelten Bebauungsweise entgegengetreten wird.
1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 13. Dezember 2022, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben.
Zum Sachverhalt wurde insbesondere festgestellt, dass das Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück 1 aufgrund des Baubewilligungsbescheides vom 03. Mai 1957 errichtet worden sei. Mit Bescheid vom 08. Juli 1964 sei die Durchführung eines Zubaus sowie die Herstellung eines Schwimmbeckens bewilligt worden. In diesem Bescheid heiße es unter anderem, dass der Zubau „in Abänderung zum Plane“ (dieser habe noch einen Abstand von 60 cm zur nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehen) direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze durchgeführt werde. Tatsächlich sei jedoch nicht an die nördliche Grundstücksgrenze, sondern nur „bis auf wenige Zentimeter“ an diese Grundstücksgrenze angebaut worden. Mit Bestätigung vom 26. Mai 1964 habe die damalige Eigentümerin des nunmehrigen Baugrundstücks dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers die Zustimmung zum Anbau an die gemeinsame Grundstücksgrenze erteilt. In der Benützungs- und Wohnbewilligung vom 09. Mai 1969 sei ausgeführt, dass der Zubau „im allgemeinen plangemäß“ ausgeführt worden sei.
Rechtlich wurde erwogen, dass sich das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Nachbargrundstück 2 mit dem Baugrundstück nur in sehr geringem Ausmaß eine gemeinsame Grundstücksgrenze teile. Die Frage, ob die offene oder gekuppelte Bebauungsweise vorzuschreiben sei, könne daher nur auf das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Nachbargrundstück 1 bezogen werden. Zum Zeitpunkt der Errichtung des Zubaus auf dem Nachbargrundstück 1 habe in der Stadtgemeinde der Regulierungsplan aus dem Jahr 1938 gegolten, der lediglich zwischen offener (bei grundsätzlicher Einhaltung von Vor- und Zwischengärten) und geschlossener Bebauungsweise unterschieden habe; eine Verbauung der Zwischengärten sei bei Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer möglich gewesen. Eine solche Zustimmung habe die *** AG (als vormalige Eigentümerin des Baugrundstücks) dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erteilt. Der Umstand, dass der Rechtsvorgänger den Zubau auf dem Nachbargrundstück 1 nicht, wie bewilligt, direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze, sondern „in einem geringeren Abstand“ zur Grundstücksgrenze errichtet habe, könne nicht zu Lasten des Bauwerbers bzw. später eingereichter Bauvorhaben gehen. Die Baubehörde I. Instanz sei daher im Ergebnis zu Recht von einer gekuppelten Bebauungsweise ausgegangen. Würde man anders von einer offenen Bebauungsweise ausgehen, müsste man zum Ergebnis kommen, dass ein entsprechender Bauwich nicht eingehalten werde. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1997, Zl. 94/05/0201, hinzuweisen, worin der Gerichtshof in einem ähnlich gelagerten Fall zu dem Ergebnis gekommen sei, dass ein Anbau im Sinne der gekuppelten Bebauungsweise geboten sei. Zu der mit 15. Juni 2021 vorgelegten Stellungnahme der Stadtplanung aus dem Jahr 1985 sei auszuführen, dass ein Teil des historischen Aktes in Verstoß geraten sei; dem Inhalt der Stellungnahme nach sollten an der nördlichen Grundstücksgrenze keine Änderungen vorgenommen werden, weshalb von einer Änderung des Konsenses aus dem Jahr 1957 bzw. 1964 nicht auszugehen sei. Nicht nachvollzogen werden könnte die darin getroffene Bewertung einer „offenen Bebauungsweise mit Vorgärten“; allenfalls liege eine fehlerhafte Beurteilung vor. Die gekuppelte Bauweise sei im vorliegenden Fall geboten, weshalb auf eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster der Beschwerdeführer nicht weiter einzugehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertretung mit Schriftsätzen vom 11. Jänner 2023 jeweils Beschwerde und bringen – im Wesentlichen übereinstimmend und zusammengefasst – Folgendes vor:
Wenngleich im Baubewilligungsbescheid vom 08. Juli 1964 (betreffend Zubau auf dem Nachbargrundstück 1) „in Abänderung vom Plane“ ausgeführt sei, dass der Zubau direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze bewilligt werde, sei der Zubau tatsächlich nicht direkt an dieser nördlichen Grundstücksgrenze angebaut, sondern in einem (wenn auch geringen) Abstand zur nördlichen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück errichtet worden. Somit bestehe auf dem Nachbargrundstück 1 ein – wenn auch kleiner – Bauwich zur nördlichen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück, eine geschlossene Bebauung sei gerade nicht ausgeführt worden. Im Jahr 1984 sei nur zwischen offener und geschlossener Bebauungsweise unterschieden worden; eine geschlossene Bebauungsweise liege fraglos nicht vor. Auch habe es im Jahr 1964 bei der Ausführung des Bauvorhabens noch keinen gesetzlichen Mindestabstand für einen seitlichen Bauwich gegeben. Jeder Abstand zwischen der Außenmauer des Hauptgebäudes und der nördlichen Grundgrenze sei somit auch ein Bauwich im Sinne des § 31 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014). Zudem werde die offene Bebauungsweise in § 31 Abs. 1 Z 4 NÖ ROG 2014 so definiert, dass „an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten ist“, wie groß dieser Bauwich sein müsse, sei nicht geregelt. Ist die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt, dürfe der Bauwerber dieses Wahlrecht nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern es nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht worden sei. Nur dann, wenn auf dem Nachbargrundstück 1 bereits unmittelbar an die Grundgrenze angebaut worden wäre, wäre das im Bebauungsplan vorgesehene Wahlrecht zugunsten der gekuppelten Bebauungsweise bereits verbraucht; dies sei vorliegend aber nicht der Fall. Die gekuppelte Bebauungsweise sehe vor, dass Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze „überwiegend aneinander anzubauen“ seien. Durch das projektierte Bauvorhaben würde das Gebäude auf dem Nachbargrundstück 1 jedoch überhaupt nicht berührt und könnten diese nicht als aneinander angebaut betrachtet werden. Von einer „überwiegenden Aneinanderbauung“ könnte aber auch dann keine Rede sein, wenn man das Gebäude auf dem Nachbargrundstück 1 als an der Grundstücksgrenze situiert betrachten würde. Diesfalls wäre nur ein geringer und untergeordneter Gebäudeteil des Objektes auf dem Nachbargrundstück 1 im Bereich der seitlichen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück errichtet. Somit würde der wesentliche Teil der Außenmauer des projektierten Gebäudes auf dem Baugrundstück „frei“ stehen; im Verhältnis zur Größe des projektierten Baukörpers würde es nur eine sehr geringe Kontaktfläche an der gemeinsamen Grundgrenze geben. Zudem werde in der vorgelegten Stellungnahme der Stadtplanung die Bebauungsweise auf dem Nachbargrundstück 1 eindeutig als „offen mit Vorgarten“ eingestuft. Durch die Bewertung als offene Bebauungsweise sei es 1985 zu einer relevanten Ausübung des Wahlrechts – nämlich für die offene Bebauungsweise – gekommen und sei daran nun auch der Bauwerber gebunden. Auch sei es unrichtig, dass sich die Beurteilung der Bebauungsweise auf dem Baugrundstück nicht auf das Nachbargrundstück 2 zu beziehen hätte; dieses Nachbargrundstück weise unstrittig die offene Bebauungsweise auf und sei das Wahlrecht auch insoweit konsumiert.
Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des Baubewilligungsbescheides sowie die Versagung der Baubewilligung, in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. Oktober 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, die gemeinsame Rechtsvertretung der Beschwerdeführer, der nunmehrige Bauwerber, dessen Rechtsvertreter und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Zudem zog das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Amtssachverständigen für Bautechnik G zur Verhandlung bei. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme (unter Verzicht auf eine Verlesung) in die von der belangten Behörde vorgelegten Bauakten und des Gerichtsaktes sowie wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. In der Verhandlung wurde seitens der Beschwerdeführer auf die Einvernahme des in der Beschwerde begehrten Zeugen (Vater der Beschwerdeführer, zum Beweis dafür, dass für das im Jahr 1985 beantragte Bauvorhaben die offene Bebauungsweise gewählt und genehmigt worden sei) ausdrücklich verzichtet (und hat sich dessen Einvernahme auch für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, insbesondere weil das bezeichnete Beweisthema eine Rechtsfrage betrifft, nicht als erforderlich erwiesen). Ergänzend wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, dass der Vater der Beschwerdeführer im Jahr 1998 eine informelle Vorsprache beim Bauamt der Stadtgemeinde betreffend die Errichtung eines Zubaus in Form eines Obergeschoßes über der (in das Wohnhaus integrierten) Garage auf dem Nachbargrundstück 1 gehalten habe und diesem Vorhaben mit Verweis auf die gebotene offene Bebauungsweise auf dem Nachbargrundstück 1 eine Absage erteilt worden sei (eine förmliche Einreichung des Bauansuchens bzw. Abweisung dieses Bauvorhabens sei nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erfolgt).
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. H, ursprünglicher Bauwerber, war Eigentümer der Grundstücke Nr. *** und *** und ist am 04. Oktober 2020 verstorben. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 04. September 2019 wurden die Grundstücke Nr. *** und *** zum nunmehrigen Baugrundstück (Nr. ***) vereinigt. Das Verlassenschaftsverfahren nach H wurde im Jahr 2022 abgeschlossen. D ist nunmehriger Alleineigentümer des Baugrundstücks und als Bauwerber in das gegenständliche Verfahren eingetreten.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Nachbargrundstücks 1 (Nr. ***), die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Nachbargrundstücks 2 (Nr. ***). Die beiden Nachbargrundstücke entstanden aufgrund der Bewilligung der Grundstücksteilung mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28. Dezember 1984.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten der vorgelegten Bauakten und dem Akt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie den Ausführungen des Vertreters des Bauwerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Überdies sind diese Feststellungen auch zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig.
4.2. Das Baugrundstück (Nr. ***) und die Nachbargrundstück 1 (Nr. ***) und 2 (Nr. ) sind als Bauland-Wohngebiet gewidmet. Im anzuwendenden Bebauungsplan „“ ist für die (das gegenständliche Bauvorhaben betreffende) abgegrenzte Baufläche des Baugrundstücks und die Nachbargrundstücke 1 und 2 die Bauklasse „II, III“ (bis 11 m) sowie wahlweise die
offene oder gekuppelte Bebauungsweise verordnet. Dies stellt sich in wie folgt dar:
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den – unstrittigen – Inhalten des vorgelegten Bauaktes betreffend das Baugrundstück im Einklang mit der planlichen Darstellung der Grundstücke im Bebauungsplan.
4.3. Die vom Bauvorhaben betroffene abgegrenzte Baufläche des Baugrundstücks ist nicht mit einem Hauptgebäude bebaut. Das projektierte Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Wohngebäudes mit 14 Wohneinheiten samt Tiefgarage unter Einhaltung der Bauklasse III. Das projektierte Hauptgebäude soll unmittelbar an die Grundgrenze zum Nachbargrundstück 1 (Nr. ***) angebaut werden. Dies stellt sich im Lageplan 1:500 gemäß Einreichplan wie folgt dar:
[Abweichend vom Original
…
Bild nicht wiedergegeben]
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen gründen auf den Inhalten des vorgelegten Bauaktes, namentlich den darin enthaltenen, die gegenständlichen Projektgenehmigungsverfahren zugrundeliegenden Einreichunterlagen. Diese enthalten auch den Gebäudehöhennachweis zur Einhaltung der Bauklasse III (Umhüllende), die sich im Einklang mit der von der belangten Behörde durchgeführten positiven Vorprüfung (einschließlich eingeholtes bautechnisches Gutachten) auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig erweist.
4.4. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 03. Mai 1957, Zl. ***., wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück 1 (zum damaligen Zeitpunkt Grundstück Nr. ***) erteilt.
Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 08. Juli 1964, Zl. ***, wurde die Errichtung eines Zubaus sowie die Herstellung eines Schwimmbeckens beim Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück 1 (zum damaligen Zeitpunkt Grundstück Nr. ***) bewilligt. Der Zubau betrifft die Errichtung von zwei Aufenthaltsräumen, die in konstruktiver Verbindung zum bestehende Wohnhaus (Hauptgebäude) errichtet wurden. Im Einreichplan ist ein Abstand des Wohnhauses (Zubau Aufenthaltsräume) zur nördlichen Grundstücksgrenze von 60 cm vorgesehen. Demgegenüber ist in der Einleitungsklausel des Bewilligungsbescheides (Projektbeschreibung) Folgendes ausgeführt: „In Abänderung zum Plane wird der Zubau direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze durchgeführt“.
Tatsächlich wurde der Zubau nicht unmittelbar an die nördliche Grundstücksgrenze (zum Baugrundstück) angebaut, sondern besteht zwischen den dort vorgesehenen Aufenthaltsräumen des Wohnhauses und der nördlichen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück in der Natur ein Abstand von ca. 20 cm.
Im Kollaudierungsvermerk zur Benützung- und Wohnbewilligung der Baubehörde I. Instanz vom 09. Mai 1969 heißt es wie folgt: „Der Zubau wurde im allgemeinen planmäßig ausgeführt“.
Mit Bestätigung vom 26. Mai 1964 erteilte die damalige Eigentümerin (F AG) des Baugrundstücks dem damaligen Eigentümer des Grundstücks Nr. *** (nunmehr: Nachbargrundstück 1) die Zustimmung, den Zubau an der Grundgrenze zu errichten.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes, insbesondere den darin einliegenden (festgestellten) Bescheiden und Dokumenten und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahren als nicht strittig. Dass in der Natur ein Abstand zwischen den Aufenthaltsräumen des Wohnhauses auf dem Nachbargrundstück 1 und der nördlichen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück im Ausmaß von „ca. 20 cm“ besteht, wurde von den Parteien des Verfahrens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung übereinstimmend dargetan (wenngleich in dem vorgelegten Bauakt, etwa im Aktenvermerk vom 07. April 2021, noch von einem deutlich geringeren Abstand, „5 cm“, die Rede ist.
4.5. Auf dem Nachbargrundstück 2 (Nr. ***) ist ein Gebäude in offener Bebauungsweise bewilligt und errichtet (Baubewilligung aus dem Jahr 1985). Nach der Grundstücksteilung der Grundstücke der Beschwerdeführer im Jahr 1984 weist das Nachbargrundstück 2 mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grundstücksgrenze im Ausmaß von 4,65 m auf; das auf dem Baugrundstück projektierte Wohnhaus soll nicht im Bereich dieser gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden (siehe oben, Lageplan). Im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 2 ist oberirdisch alleine ein Belüftungsschacht der Tiefgarage projektiert. Dieser Belüftungsschacht befindet sich in einem Abstand von jedenfalls 3 m zum bestehenden Wohnhaus auf dem Baugrundstück und weist dessen höchster Punkt eine Höhe von 2,43 m auf. Durch das projektierte Bauvorhaben ist die Belichtung auf Hauptfenster (sowohl künftig zulässiger Gebäude als auch bestehender bewilligter Gebäude) auf dem Nachbargrundstück 2 durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) ausgehend vom Bezugsniveau gewährleistet.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den eindeutigen Inhalten des vorgelegten Bauaktes und erweisen sich, insbesondere betreffend das Ausmaß der gemeinsamen Grundstücksgrenze, als nicht strittig. Dass eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück 2 durch das projektierte Bauvorhaben nicht gegeben ist, hat der Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – im Hinblick auf die projektierte Lage des Wohnhauses sowie die vorgesehene Höhe des Belüftungsschachtes in der projektierten Lage – nachvollziehbar und schlüssig dargetan.
5.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, idF LGBl. Nr. 53/2018, (zur anzuwendenden Rechtslage siehe sogleich unten) lauten:
„§ 4
Begriffsbestimmungen
[…]
: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau (Z 11a) gegeben ist; […]
5. Bauklasse: Festlegung des Rahmens für die Höhe der Hauptgebäude (§ 31 Abs. 2 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);
[…]
11. Bebauungsweise: Festlegung der Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück (§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung);
11a. Bezugsniveau: jene Höhenlage des Geländes, welche als Beurteilungsgrundlage (z. B. für die Berechnung der Gebäudehöhe) herangezogen wird.
Als Bezugsniveau gilt:
-die bisher unveränderte Höhenlage des Geländes,
sofern die Höhenlage des Geländes nicht
-in einem Bebauungsplan oder in einer Verordnung des Gemeinderates festgelegt oder
-außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder einer solchen Verordnung vor dem 13. Juli 2017 bewilligungsgemäß oder rechtmäßig bewilligungsfrei abgeändert wurde.
[…]
21. Hauptfenster: Fenster, die zumindest zum Teil über dem Bezugsniveau liegen und zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster. Ein Fenster gilt auch dann als Hauptfenster, wenn nur ein Teil, der jedenfalls über dem Bezugsniveau liegen muss, für die ausreichende Belichtung herangezogen wird;
Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude: Hauptfenster der zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähigen Gebäude;
Hauptfenster zulässiger Gebäude: Hauptfenster der künftig zulässigen und darüber hinaus auch der bestehenden bewilligten Gebäude;
[…]“
„§ 6.
Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
[…]“
„§ 21.
Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
[…]“
„B) Anordnung und äußere Gestaltung von Bauwerken
§ 49
Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück
[…]
(3a) Für die ausreichende Belichtung der Hauptfenster dürfen nur jene Bereiche der Nachbargrundstücke herangezogen werden, die gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht bebaut werden dürfen. Hiezu sind am Nachbargrundstück eine Baukubatur mit der zulässigen Bebauungshöhe und einem dazugehörigen Bauwich sowie im Bauwich jedenfalls zulässige Bauwerke (§ 51) anzunehmen.
[…]“
„§ 50
Bauwich
(1) Der seitliche und hintere Bauwich müssen, wenn sie nicht in den nachfolgenden Bestimmungen anders geregelt sind, der halben Gebäudehöhe (§ 53) der jeweiligen, der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefronten der Hauptgebäude entsprechen.
Bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m dürfen der seitliche und hintere Bauwich nur für Gebäudefronten mit einer Länge von insgesamt nicht mehr als 15 m je Bauwich der halben Gebäudehöhe entsprechen. Bei allen anderen Gebäudefronten muss der Bauwich der vollen Gebäudehöhe entsprechen.
Die seitlichen und hinteren Bauwiche müssen mindestens 3 m betragen, außer die Mindestbreite ist in einem Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders festgelegt.
[…]“
„§ 51
Bauwerke im Bauwich
[…]
(2) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile sowie oberirdische bauliche Anlagen, deren Verwendung der von Gebäuden gleicht, errichtet werden, wenn
1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
2. die bebaute Fläche der Gebäude und die überbaute Fläche der baulichen Anlagen insgesamt nicht mehr als 100 m² und
3. die Höhe der Fronten dieser Bauwerke (§ 53) an keiner Stelle mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn die ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
[…]“
5.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015 idF LGBl. Nr. 97/2020, lautet:
„§ 31
Regelung der Bebauung
(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.
Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.
3. einseitig offene Bebauungsweise
Alle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.
An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.
Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
(2) Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Höhe der Hauptgebäude.
Die Bauklassen werden unterteilt in
Bauklasse Ibis 5 m
Bauklasse IIüber 5 mbis 8 m
[…]
Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. Bei der Festlegung der Bebauungshöhe ist auf die Möglichkeit der Rettung von Personen und der Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.
[…]“
Die Novelle LGBl. Nr. 32/2021 zur NÖ BO 2014 ist (mit Ausnahme des § 33a idF dieser Novelle) am 01. Juli 2021 in Kraft getreten (vgl. § 70 Abs. 14 NÖ BO 2014). Gemäß § 70 Abs. 16 leg.cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmungen der NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Da das gegenständliche Bauverfahren seit 24. April 2019 anhängig ist (Tag des Einlangens des Antrags bei der Baubehörde I. Instanz), ist auf das verfahrensgegenständliche Projekt die NÖ BO 2014 in ihrer bisherigen Fassung, nämlich in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018, anzuwenden.
6.2. Zur Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
6.2.1. In Bezug auf die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte gilt, dass das Verwaltungsgericht die Angelegenheit zu entscheiden hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes geht im Bauverfahren nicht weiter als die der Berufungsbehörde im jeweiligen Verfahren; der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. etwa VwGH 23.05.2017, 2015/05/0021; VwGH 16.02.2017, Ra 2015/05/0060; VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, jeweils mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 14 Wohneinheiten samt Tiefgarage auf dem Baugrundstück.
6.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. etwa VwGH 28.04.2006, 2005/05/0171, mwN). Die in der NÖ BO 2014 den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind in § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ aufgezählt.
6.2.3. Überdies wird der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes durch § 27 VwGVG bestimmt, wonach sich das Verwaltungsgericht mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Das Verwaltungsgericht hat daher die Sache des angefochtenen Bescheides, hier die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführer, im Hinblick auf die Beschwerdegründe zu überprüfen.
6.3. Zu den Beschwerdegründen:
Die Beschwerdeführer machen in ihren Beschwerden – übereinstimmend und ausschließlich – eine Verletzung im Recht auf ausreichende Belichtung der (bestehenden und künftig zulässigen) Hauptfenster auf ihren Nachbargrundstücken geltend und begründen dies mit der projektierten gekuppelten Bebauungsweise des Wohngebäudes (Anbau an die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 1, siehe Darstellung oben).
Gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte durch Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe insoweit gewährt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Zudem werden subjektiv- öffentliche Nachbarrechte gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b leg.cit. durch (näher bezeichnete) gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a begründet, soweit die ausreichende Belichtung beeinträchtigt werden könnte.
Damit ist – im Einklang mit den Materialien zur Novelle der NÖ BO 2014 LGBl. Nr. 53/2018 (Motivenbericht vom 19.06.2018, Ltg.-228/B-23-2018, 7) – im Sinne einer Vereinheitlichung der die Belichtung betreffenden Vorschriften nunmehr auch im Rahmen der subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn klargestellt, inwieweit ein Nachbar im Bauverfahren einen Anspruch auf eine Belichtungsprüfung geltend machen kann. Zufolge des § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b NÖ BO 2014 hat die Belichtungsprüfung sohin grundsätzlich nur dort stattzufinden, wo dem Bauwerber ein begünstigendes Abweichen von der Regel (lit. a) lukriert werden soll, wo er also mehr darf (lit. b) als im Normalfall (lit. a). Zudem sollen Hauptfenster von bestehenden bewilligten Gebäuden im Hinblick auf die Belichtung im Regelfall (§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a leg.cit.) nicht (mehr) geschützt werden, sondern nur noch dann, wenn dies gemäß den Bestimmungen der NÖ BO 2014 ausdrücklich angeordnet ist (siehe hierzu die in § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b leg.cit. genannten Regelungen).
Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Beschwerdegründe treffen nicht zu:
6.3.1. Zur Beschwerde der Beschwerdeführerin (Nachbargrundstück 2):
Zunächst ist auszuführen, dass § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kein über die Gewährleistung der gesetzmäßigen Belichtung von Hauptfenstern hinausgehendes Nachbarrecht begründet. Nachbarn haben daher auch unter dem Blickwinkel dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen etwa über die Bebauungsweise gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 (wie auch auf Einhaltung der in lit. b normierten Abweichungen) nur insoweit, als dadurch der freie Lichteinfall von 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend vom Bezugsniveau auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude (§ 6 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ BO 2014) (bzw. bei Abweichungen iSd § 6 Abs. 1 Z 3 lit. b leg.cit. auf Hauptfenster bestehender zulässiger Gebäude) beeinträchtigt wird (zur NÖ BO 1996 vgl. bereits VwGH 20.11.2018, Ra 2018/05/0261, mwN). Wird folglich durch ein Bauvorhaben der freie Lichteinfall von 45° (bei einer Verschwenkung von höchstens 30°) auf geschützte Hauptfenster eines Nachbarn nicht beeinträchtigt, so kann dieser eine allfällige Verletzung der Regelungen (u.a.) betreffend die Bebauungsweise nicht mit Erfolg geltend machen (vgl. erneut schon zur NÖ BO 1996 VwGH 23.01.2018, Ra 2016/05/0006).
Im vorliegenden Fall ist gemäß den oben getroffenen Feststellungen die Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude (wie auch bestehender bewilligter Gebäude) auf dem Nachbargrundstück 2 durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) ausgehend vom Bezugsniveau gewährleistet. Das projektierte Wohngebäude, das ausschließlich entlang der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 1 errichtet werden soll, liegt nicht im Bereich der Grundstücksgrenze zum Nachargrundstück 2 und weist sohin keine diesem Nachbargrundstück zugewandte Gebäudefront auf (vgl. etwa die auf die NÖ BO 2014 übertragbare Rechtsprechung VwGH 15.05.2014, 2011/05/0020, mwN, wonach der Nachbar eine Beeinträchtigung seiner durch § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 1996 gewährten Rechte nur hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront erfahren kann). Auch durch den im Bereich der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 2 projektierten Lüftungsschacht (gegen den sich die Beschwerdeführerin überdies auch gar nicht – weder im Rahmen der Einwendungen noch in der Beschwerde – gewendet hat) mit einer maximalen Höhe von 2,43 m liegt eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster iSd § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 nicht vor (vgl. hierzu überdies § 51 Abs. 5 NÖ BO 2014).
Schon vor dem Hintergrund, dass durch das Bauvorhaben die ausreichende Belichtung auf künftig zulässige Hauptfenster auf dem Nachbargrundstück 2 iSd § 6 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 – und überdies sogar auf bestehende bewilligte Hauptfenster – gewährleistet ist, kann die Beschwerdeführerin eine allfällige Verletzung von Regelungen (u.a.) betreffend Bebauungsweise jedenfalls nicht mit Erfolg geltend machen (im Übrigen gelten auch für das Nachbargrundstück 2 die unten stehenden Ausführungen).
6.3.2. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers (Nachbargrundstück 1):
6.3.2.1. Gemäß § 31 Abs. 1 letzter Unterabsatz NÖ ROG 2014 darf im Bebauungsplan die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein solches Wahlrecht nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beeinträchtigt ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn die gekuppelte (oder geschlossene) Bauweise ermöglicht, immer den Lichteinfall auf Hauptfenster am Nachbargrundstück. Wird daher gemäß § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 die gekuppelte Bebauungsweise zu Recht gewählt (oder ist nur diese im Bebauungsplan verordnet), kann ein Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 dient (vgl. hierzu bereits VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049, mwN, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ BO 1996).
Betreffend § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 kommt eine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 lit. a NÖ BO 2014 (eine Abweichung iSd § 6 Abs. 2 Z 3 lit. b leg.cit. liegt nicht vor) folglich nur dann in Betracht, wenn die ausreichende Belichtung auf Hauptfenster künftig zulässiger Gebäude der Nachbarn infolge einer rechtswidrigen Ausübung des Wahlrechts zugunsten der gekuppelten Bebauungsweise erfolgt wäre.
6.3.2.2. Im vorliegenden Fall teilt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass für das vorliegende Projekt zu Recht die gekuppelte Bebauungsweise durch den Anbau des Wohnhauses an die Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 1 gewählt wurde.
Wie festgestellt, wurde auf dem Nachbargrundstück 1 mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 08. Juli 1964 die Errichtung eines Zubaus „in Abänderung zum Plane […] direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze“ bewilligt. Dementsprechend erteilte zuvor die damalige Eigentümerin des Baugrundstücks die Zustimmung zur Errichtung des Zubaus direkt an der Grundstücksgrenze. Tatsächlich wurde der Zubau nicht unmittelbar an die nördliche Grundstücksgrenze angebaut, sondern besteht in der Natur ein Abstand von ca. 20 cm. Die auf dem Baugrundstück abgegrenzte Baufläche, für die wahlweise die offene oder gekuppelte Bebauungsweise verordnet ist, ist nicht mit einem Hauptgebäude bebaut. Auf dem Nachbargrundstück 2 wurde aufgrund einer Baubewilligung aus dem Jahr 1985 ein Hauptgebäude in offener Bebauungsweise errichtet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Wahlrecht zwischen dem Anbau an einer gemeinsamen Grundgrenze (gekuppelte Bebauungsweise) oder der Einhaltung eines Abstandes zur seitlichen Grundgrenze (offene Bebauungsweise) verbraucht, wenn bereits ein Hauptgebäude (die Errichtung eines Nebengebäudes erfüllt diese Voraussetzung nicht; vgl. dazu etwa VwGH 08.04.2014, 2011/05/0078) an der gemeinsamen Grundgrenze gekuppelt – oder unter Einhaltung des gebotenen Abstandes zur seitlichen Grundgrenze (in offener Bebauungsweise; vgl. etwa VwGH 30.01.2014, 2011/05/0043 bis 0045) – errichtet ist (vgl. zuletzt VwGH 23.01.2018, Ra 2016/05/0077, mwN).
Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist vorliegend das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise durch die auf dem Nachbargrundstück 1 gemäß dem auf Grundlage des Baubewilligungsbescheides vom 08. Juli 1964 durchgeführten Zubau (Aufenthaltsräume) verbraucht (zum Verbrauch des Wahlrechts auch durch Objekte, die vor Inkrafttreten eines die Wahlmöglichkeit einräumenden Bebauungsplans errichtet wurden, vgl. etwa VwGH 04.06.2000, 96/05/0195): Dies gilt zunächst schon vor dem Hintergrund, dass mit diesem Baubewilligungsbescheid – im Einklang mit der erteilten Zustimmungserklärung der damaligen Eigentümerin des Baugrundstücks – die Durchführung des Zubaus „in Abänderung zum Plane […] direkt an der nördlichen Grundstücksgrenze“ bewilligt wurde. Dass mit der Ausführung des Zubaus im festgestellten Abstand zur Grundstücksgrenze zum Baugrundstück gegenüber diesem Bewilligungsbescheid vom 08. Juli 1964 ein rechtliches aliud (und damit ein nicht bewilligtes Bauwerk) errichtet worden wäre, wird von keiner Verfahrenspartei – und auch nicht von den Beschwerdeführern – behauptet und trifft aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere weil keine Verringerung einer Abstandsfläche zum Baugrundstück bewirkt wurde, nicht zu (vgl. etwa VwGH 14.09.1995, 95/06/0105; zur Qualifikation von Bauwerken als aliud infolge der Unterschreitung von Abstandsvorschriften vgl. zB VwGH 10.12.2013, 2012/05/0147). Darüber hinaus verwies die belangte Behörde zu Recht auf das (auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbare) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1997, Zl. 94/05/0201, worin aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude das Wahlrecht als verbraucht erachtet und ein Gebot zum Anbau an die gemeinsame Grundstücksgrenze erkannt wurde, weil die bisherige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zwar nicht unmittelbar an der Grenze, aber auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwichs, sondern eines viel geringeren Abstandes (dort: ca. 30 cm) bestanden hat. Der Verwaltungsgerichtshof führte aus, dass die bestehende Gesetzeslage derartige Abstände nicht mehr erlaube, sondern nur mehr den unmittelbaren Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Einhaltung eines Bauwichs. Diese Erwägungen treffen auch auf vorliegenden Fall zu. Mit Blick auf die gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz NÖ ROG 2014 geforderte Bedachtnahme auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude ist auch hier das Wahlrecht verbraucht, weil die Bebauung auf dem Nachbargrundstück 1 zwar nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, aber auch nicht unter Einhaltung des gesetzlichen Bauwichs (vgl. § 50 Abs. 1 NÖ BO 2014), sondern eines viel geringeren Abstandes, nämlich ca. 20 cm, besteht. Ein Anbau des projektierten Wohngebäudes unmittelbar an die seitliche Grundstücksgrenze erweist sich sohin mit Blick auf den auf dem Nachbargrundstück 1 verwirklichten Altbestand als rechtmäßig.
An diesen rechtlichen Erwägungen vermögen der Umstand, dass die auf dem Nachbargrundstück 1 verwirklichte Bebauungsweise in der Stellungnahme der Stadtplanung aus dem Jahr 1985 (auch in Ansehung der damals schon bestehenden gekuppelten Bebauungsweise) als „offen mit Vorgarten“ (und gleichzeitig aber auch als „freie Anordnung der Gebäude“) qualifiziert wurde, sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seinem Vater im Jahr 1998 im Rahmen einer informellen Vorsprache beim Bauamt eine Absage für ein Bauvorhaben (Zubau Therapieraum über der Garage) mit Verweis auf die offene Bebauungsweise auf dem Nachbargrundstück 1 erteilt worden wäre, nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass für das Hauptgebäude auf dem Nachbargrundstück 1 von einem „überwiegend aneinanderbauen“ im Sinne einer gekuppelten Bebauungsweise (§ 31 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 2014) auch deshalb nicht gesprochen werden könnte, weil das Gebäude nur in einem sehr geringen und untergeordneten Teil in der Nähe der Grundstücksgrenze situiert sei und es im Verhältnis zur Größe des projektierten Baukörpers nur zu einer sehr geringen Kontaktfläche an der gemeinsamen Grundstücksgrenze komme, ist Folgendes auszuführen: § 31 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 2014 bestimmt für die gekuppelte Bebauungsweise, dass Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen „an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander“ anzubauen sind. Mit dieser Regelung wird – wie auch der Beschwerdeführer ausführt – auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 20.11.2015, E 857/2015) Bedacht genommen, wonach es für die gekuppelte Bebauungsweise nicht ausreicht, dass die Gebäude nur an einem Punkt oder an einer im Verhältnis zur Größe der Baukörper sehr geringfügigen Kontaktfläche an der gemeinsamen Grundgrenze aneinander angebaut werden. Gemäß diesen Ausführungen kommt es entsprechend § 31 Abs. 1 Z 2 NÖ ROG 2014 darauf an, dass die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundgrenze überwiegend aneinander gebaut werden, mit anderen Worten sich die Gebäudefronten der Hauptgebäude, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gelegenen sind, zu einem überwiegenden Teil überlappen. Dies ist vorliegend der Fall, weil die im Bauvorhaben an der gemeinsamen Grundstücksgrenze projektierte Gebäudefront jene auf dem Nachbargrundstück 1 zur Gänze abdeckt.
Soweit der Beschwerdeführer den Ausführungen der belangten Behörde entgegentritt, wonach es für die Beurteilung der auf dem Baugrundstück gebotenen Bebauungsweise nicht auf das Nachbargrundstück 2 ankomme, weil dieses mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grundstücksgrenze im Ausmaß von nur 4,65 m aufweise, und er vorbringt, dass die projektierte gekuppelte Bebauungsweise schon im Hinblick auf die in Ausübung des Wahlrechts auf dem Nachbargrundstück 2 verwirklichte offene Bebauungsweise unzulässig sei, ist Folgendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass für das Nachbargrundstück 2 das Wahlrecht zugunsten der offenen Bebauungsweise ausgeübt wurde. Dies hat aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich aber nur zur Folge, dass auf dem Baugrundstück ein Anbau an diese gemeinsame Grundstücksgrenze nicht in Betracht kommt, sondern die Einhaltung des gebotenen Abstandes erforderlich ist. Dieser Vorgabe entsprechend ist das Hauptgebäude – wie oben festgestellt – nicht im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 2 projektiert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zusammengefasst der Auffassung, dass die im Bereich der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück 1 projektierte gekuppelte Bebauungsweise entsprechend den Vorgaben des § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 (iVm dem Bebauungsplan) – unter Bedachtnahme auf bereits bestehende und bewilligte Gebäude sowie ausgeübte Wahlrechte – festgelegt wurde. Dies würde auch aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich selbst dann zutreffen, wenn – entgegen der hier vertretenen Auffassung – der Zubau zum Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück 1 nicht als gekuppelte Bebauungsweise oder als nicht bewilligtes Gebäude (aliud) qualifizieren würde. Diesfalls wäre – aufgrund der Ausführung einer Bebauungsweise, die keiner Kategorie des § 31 Abs. 1 NÖ ROG 2014 entspricht (eine offene Bebauung liegt im Hinblick auf die Nichteinhaltung des gebotenen Bauwichs jedenfalls nicht vor) oder eines aliuds – das Wahlrecht betreffend das Nachbargrundstück 1 noch nicht ausgeübt worden und stünde es dem Bauwerber daher frei, die gekuppelte Bebauungsweise in Bezug auf das Nachbargrundstück 1 zu wählen.
6.3.2.3. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im subjektiv-öffentlichen Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 kommt sohin für das (entsprechend dem Bebauungsplan) in der Bauklasse III projektierte Bauvorhaben infolge der rechtmäßigen Festlegung der gekuppelten Bebauungsweise, die nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Nachbargebäude dient, nicht in Betracht.
6.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
7. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Besonderen wird auf die zitierte Judikatur verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
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