LVwG N LVwG-S-1928/001-2023

LVwG-S-1928/001-2023Tribunal administratif régional19 déc. 2023

Regest

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Atemluftuntersuchung; Verweigerung; Verfahrensrecht; Protokoll; Berichtigung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1928/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.1928.001.2023

Begründung

I.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06. Juli 2023, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 05. Oktober 2023

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 380,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag von 1.900,-- Euro zuzüglich der Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens von 190,-- Euro und des Beschwerdeverfahrens von 380,-- Euro, somit den Gesamtbetrag in der Höhe von 2.470,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung unter Berücksichtigung des angeschlossenen Beiblattes zu bezahlen.

II.

Des Weiteren fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durch die Richterin Mag. Steger über den Antrag des Herrn A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, vom 13. Oktober 2023 auf Protokollberichtigung hinsichtlich der am 05. Oktober 2023 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstellten Verhandlungsniederschrift folgenden

BESCHLUSS:

1. Der Antrag auf Protokollberichtigung vom 21.12.2022 wird gemäß § 17 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 06.07.2023, GZ. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich am 15.05.2023 um 00:05 Uhr in ***, ***, nach Aufforderung eines besonders geschulten Organes der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort, den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.

Dadurch habe der Beschwerdeführer die Rechtsvorschriften des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 1.900,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 382 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Kostenbeitrag in der Gesamthöhe von 190,-- Euro vorgeschrieben.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass für die Behörde es als erwiesen anzusehen sei, dass der Beschwerdeführer sich trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dies gehe schlüssig und widerspruchsfrei aus der Anzeige und der Stellungnahme der Polizeiinspektion *** vom 15.05.2023 hervor und sei keine Veranlassung gegeben gewesen, an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben zu zweifeln, da der Meldungsleger im Falle eines falschen Anzeigeinhaltes insbesondere mit erheblichen disziplinären Konsequenzen rechnen müsste. Somit sei die dem Beschwerdeführer angelastete Übertretung objektiv als erwiesen anzusehen. Auch sei dem Beschwerdeführer in subjektiver Hinsicht nicht der Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gelungen.

Im Rahmen der Strafbemessung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten erwogen, dass strafmildernd keine Umstände zu werten gewesen wären, erschwerend liege eine einschlägige Vormerkung vom 05.03.2020 vor. Geständigkeit sei nicht vorgelegen. Seitens der Strafbehörde sei bei der Strafbemessung von einem Einkommen in Höhe von 1.500,-- Euro monatlich, Sorgepflichten für drei Personen, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen worden. Auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 19 VStG sei die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 11.08.2023 erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung vor Ort anzuberaumen, den Beschwerdeführer als Partei einzuvernehmen und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, damit eindeutig erkennbar auch das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Sachverhaltsdarstellung laut seiner Rechtfertigung vom 19.06.2023 bleibe, wonach er zur Tatzeit keinerlei Aufforderung eines Polizeibeamten wahrgenommen habe, sondern ganz gewöhnlich sein Auto auf seiner privaten Hauszufahrt hinter dem Auto seines Sohnes abgestellt habe und in sein Haus gegangen sei, nachdem er sich zuvor von seiner Mutter Parkemed Tabletten geholt habe, da er Schmerzen gehabt hätte.

Es sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade eines Polizisten völlig unverständlich, dass ein wesentliches Sachverhaltselement zur Erkennbarkeit einer polizeilichen Maßnahme, nämlich die Verfolgung mit Blaulicht, zunächst bei der Darstellung einer Verwaltungsübertretung nicht genannt werde, es sei denn, der Polizeibeamte hege Zweifel, ob der Beschwerdeführer möglicherweise eine solche polizeiliche Maßnahme tatsächlich nicht wahrgenommen habe. Auch entspreche der schwankende Gang in Richtung Haustür und ca. 1 min später das anschließende Davonlaufen durch den Garten nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Verhalten ein und der selben Person; möglicherweise hätten die Polizeibeamten gerade einen Einbruch verhindert und sei der mutmaßliche Täter geflüchtet. Der Beschwerdeführer sei trotz Kopfschmerzen jedenfalls weder schwankend in Richtung Haustür gegangen noch schnellen Schrittes durch den Garten gelaufen. Dies würde auch keinen Sinn ergeben, zumal ein angeblicher Verwaltungsstraftäter gerade in seinem Haus aufgrund seines Hausrechtes vor dem Zugriff der Polizeibeamten geschützt sei.

Außerdem verweise der Beschwerdeführer darauf, dass im Rahmen einer nachfolgenden Polizeikontrolle des Beschwerdeführers am 10.07.2023 eine Polizistin der PI *** mit einem „Grinsen“ im Gesicht gemeint habe, ob der Führerschein des Beschwerdeführers schon weg sei, worauf dieser geantwortet habe, warum er weg sein sollte. Die Polizistin habe erwidert, dass sie ihm an diesem Tag ja nachgefahren sei und zugerufen habe, der Beschwerdeführer aber hinten bei der Terrasse raus verschwunden sei. Die Polizisten seien ja nicht blöde, aber darum werde sich die BH schon kümmern. Abgesehen von der nicht angebrachten Häme werde sohin von einer Polizistin der PI *** eine dritte Sachverhaltsversion dargestellt, wonach kein Blaulicht und nur bloßes Zurufen aus dem Auto heraus stattgefunden habe und eine bloße Vermutung im Raum stehe, wonach der Beschwerdeführer hinten bei der Terrasse verschwunden sei.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 23.08.2023 legte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur GZ. ***, zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit den Mitteilungen, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.

Am 05.10.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter und die zur Verhandlung geladenen Zeugen C und D teilnahmen. In dieser Verhandlung legte der Beschwerdeführer einen Audiometriebefund vom 06.09.2023 (Beilage ./A) zum Beweis dafür vor, dass er an einem Tinnitus leide und sein Hörvermögen aus diesem Grunde entsprechend eingeschränkt wäre. Zudem wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass ein wankendes bzw. bloß schnelles Gehen kein Grund für eine Alkoholkontrolle sei, und beantragte er einen Lokalaugenschein zum Beweis dafür, dass aus den örtlichen Verhältnissen und der Entfernung der Hauseingangstüre, die weit mehr als 30 Meter sei, diese Schilderungen nicht übereinstimmen würden und daher diese Wahrnehmungen der Beamten im Detail nicht richtig seien.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vorgelegten Verwaltungsstrafaktes und des hg. Beschwerdeaktes sowie durch Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen C und D. Nach Schluss der Verhandlung wurde sodann vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das Erkenntnis spruchgemäß verkündet.

Vom Beschwerdeführer wurde zunächst am 13.10.2023 ein Antrag auf Protokollberichtigung dahingehend gestellt, dass dessen Rechtsvertreter in der Verhandlung richtig vorgebracht habe, dass „wankendes Gehen ein Grund für eine Alkoholkontrolle“ sei, „bloß schnelles Gehen ja kein Grund für eine Alkoholkontrolle“ sei. Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 19.10.2023 unabhängig von seinem Antrag auf Protokollberichtigung die Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt.

4. Feststellungen:

Am 15.05.2023 gegen 00:03 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf einem Güterweg in *** nächst der ***. Dabei wurde er von einer mit C und D besetzten Streife der Polizeiinspektion ***, die auf der *** fuhr, wahrgenommen. Die beiden Beamten konnten in weiterer Folge wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges seinen PKW anhielt, aufgrund dessen sich die Polizeibeamten dazu entschlossen, eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchzuführen und dazu das Fahrzeug zu wenden. In diesem Moment lenkte der Beschwerdeführer seinen PKW vom Güterweg auf die *** und am Polizeifahrzeug vorbei, aufgrund dessen die beiden Beamten abermals wendeten und mit Blaulicht und Lichthupe den Beschwerdeführer verfolgten.

Der Beschwerdeführer, der eben dies wahrnehmen musste, hielt sein Fahrzeug nicht an, sondern fuhr weiter bis zu seiner Hauszufahrt in ***. Eben dort stieg er ebenso wie die beiden unmittelbar hinter ihm befindlichen Polizeibeamten aus. Zumal in weiterer Folge ein wankender, jedenfalls sichtlich auffälliger Gang des Beschwerdeführers festzustellen war und die beiden Polizeibeamten aufgrund der Gesamtsituation von einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausgingen, forderte D den Beschwerdeführer um 00:05 Uhr auf, einen Alkotest durchzuführen. Diese Aufforderung wurde vom Beschwerdeführer auch als solche verstanden, jedoch von ihm insofern nicht befolgt, als er weiterhin wortlos zu seiner Haustür ging, diese öffnete und in das Haus ging. Die beiden Beamten forderten den Beschwerdeführer bei offener Haustür nochmals auf, einen Alkotest durchzuführen, dem der Beschwerdeführer nicht nachkam.

5. Beweiswürdigung:

Unbestritten ist zunächst, dass der Beschwerdeführer zur angegebenen Zeit am angeführten Ort das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug lenkte und eben dieses letztendlich in seiner Hauszufahrt abstellte. Eben darauf beschränkt sich im Wesentlichen auch die Aussage des Beschwerdeführers.

Die Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen D und C stimmen im Wesentlichen darin überein und stehen auch im Einklang mit dem Inhalt der verfahrenseinleitenden Anzeige vom 15.05.2023, dass sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers erstmals auf dem angeführten Güterweg nächst der *** in *** wahrgenommen haben, dieses ohne ersichtlichen Grund mitten auf dem Güterweg anhielt, dies just als das Polizeifahrzeug den Güterweg auf der *** passierte, dass nach dem Wenden des Polizeifahrzeuges der Beschwerdeführer seine Fahrt fortsetzte und in weiterer Folge Anhaltezeichen der beiden Polizisten in Form der Verwendung des Blaulichtes und der Lichthupe bis zu seiner Hauszufahrt nicht Folge leistete. Ebenso wurde von den beiden Zeugen übereinstimmend ausgesagt, dass es zu mehrmaligen deutlich wahrnehmbaren und zweifellos vom Beschwerdeführer auch wahrgenommenen Aufforderungen zur Durchführung eines Alkotestes kam, der Beschwerdeführer aber auch diesen Aufforderungen einfach wortlos nicht Folge leistete.

Das erkennende Gericht wertete diese beiden Aussagen der Zeugen als absolut glaubwürdig und auch schlüssig und nachvollziehbar. Zunächst ist nicht der geringste Grund erkennbar, warum sich die Zeugen, insbesondere in ihrer Funktion als Polizeibeamte, durch falsche Anschuldigungen und Aussagen der Gefahr einer strafrechtlichen und auch disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen sollten. Auch liegen keinerlei Widersprüche in den Aussagen vor. Auch der sich angeblich am 10.07.2023 in der Beschwerde angesprochene Vorfall mit einer weiteren Polizistin der Polizeiinspektion *** vermag nichts an der Glaubwürdigkeit der Aussagen zu ändern, zumal auch diese Äußerungen, mögen sie überhaupt stattgefunden haben, im Einklang mit den Aussagen der Zeugen stehen; alleine dadurch, dass diese Polizistin, die nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers bei der Amtshandlung gar nicht dabei war, nicht alle Einzelheiten wie die Verfolgung mit Blaulicht erwähnt haben soll, kann jedenfalls nicht eine „dritte Sachverhaltsversion“ unterstellt werden. Abgesehen davon ist die Verwendung des Blaulichtes und die damit verbundene Missachtung des Anhaltezeichens zwar im Rahmen der Beweiswürdigung bedeutend, in rechtlicher Hinsicht mangels eines sich darauf beziehenden Tatvorwurfes aber nicht verfahrensrelevant.

Dass die beiden Zeugen die Verfolgung des Beschwerdeführers bis zu dessen Haus aufgenommen haben, ergibt sich weiters schon alleine daraus, dass der Beschwerdeführer ja von ihm unbestritten diese Fahrstrecke gefahren ist und anders dies die beiden Zeugen nicht wissen hätten können. Dass weiters die Verfolgung mit Blaulicht erfolgte, ist aufgrund des glaubwürdigen und zweifellos seltsamen Anhaltens des Beschwerdeführers ohne ersichtlichen Grund nachvollziehbar; die beiden Zeugen mussten in dieser Situation davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle entziehen wollte. Dass nicht zuletzt das Blaulicht und die Lichthupe des unmittelbar folgenden Polizeifahrzeuges um diese Tageszeit für den Beschwerdeführer auffällig sein musste, ist weiters zwingend anzunehmen.

Die einzige nicht völlige Übereinstimmung in den Zeugenaussagen liegt darin, dass die Zeugin C von einem „unsicheren“ und „wackligen“ Gang des Beschwerdeführers nach Verlassen seines Fahrzeuges und der Zeuge D von einem „flotten Schritt“ und einem „bewusst schnellen Gang“ sprachen. Das erkennende Gericht folgt hier der Aussage der Zeugin C, zumal eben diese Aussage auch mit dem Inhalt der unmittelbar nach der Amtshandlung verfassten Anzeige steht. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass der Zeuge D in weiterer Folge sehr wohl auch von einem „jedenfalls auffälligen“ Gang des Beschwerdeführers sprach und beide Zeugen, so auch unzweifelhaft der Zeuge D, der ja auch seinerseits die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes aussprach, vom Verdacht einer Alkoholisierung des Beschwerdeführers auch unter Zugrundelegung dieses Gangbildes ausging.

Keine Zweifel hat das erkennende Gericht nicht zuletzt auch dahingehend, dass der Beschwerdeführer nicht nur mehrfach zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert wurde, sondern diese Aufforderung auch eindeutig als solche wahrgenommen, jedoch eben durch wortlose Ignoranz verweigert hat. Übereinstimmung besteht hier wiederum in den Aussagen dahingehend, dass jedenfalls bei der ersten Aufforderung eine nur kurze Distanz zwischen den Zeugen und dem Beschwerdeführer bestand und dieser durch sogar stattgefundenen Blickkontakt auf die Polizeibeamten reagierte, diese aber – aus welchen Gründen auch immer – ignorierte. Das erstmals in der Verhandlung erstattete Vorbringen einer Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers ist nicht nur unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung zu werten, sondern auch deshalb ohne Relevanz, da bei den angegebenen Entfernungen die Aufforderung auch bei extremer Schwerhörigkeit unmöglich zu überhören gewesen sein musste. Gerade das insgesamt vom Beschwerdeführer getätigte völlig ignorante Verhalten gegenüber den Polizeibeamten ist ein weiterer klarer Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die Aufforderungen schlicht nicht befolgen wollte.

Dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge das Haus über den Garten wieder verließ und dadurch den Polizeibeamten zu entkommen trachtete, passt wiederum auch hier ins Bild, zumal er ja nicht wissen konnte, wie die Polizeibeamten weiter vorgehen. Auch hier gibt es – unabhängig davon, dass mangels rechtlicher Relevanz dazu keine weiteren Feststellungen zu treffen waren – keinen Grund, an den eindeutigen und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen zu zweifeln.

6. Rechtslage:

Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO):

„(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“

§ 99 Abs. 1 lit. b StVO:

„(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von

1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

(…)

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

(…)“

§ 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):

„(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“

§ 19 VStG:

„(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

§ 14 Abs. 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„(7) Die Niederschrift oder Teile davon können unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

7. 1 Zum Erkenntnis (Spruchpunkt I.):

Gemäß § 5 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem nach der Z 1 leg. cit. berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,-- Euro bis 5.900,-- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Berechtigung zur Aufforderung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Die Weigerung der verdächtigten Person, die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist somit rechtlich auch unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens oder im parallellaufenden Führerscheinentziehungsverfahren der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug „gelenkt“ hat (vgl. u.a. VwGH 28.06.2002, 2002/02/0048; VwGH 21.12.2001, 99/02/0073; VwGH 23.11.2001, 98/02/0212).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich und wurde vom Beschwerdeführer im konkreten Fall auch gar nicht bestritten, das angeführte Kraftfahrzeug gelenkt zu haben. Zur konkreten Begründung des Verdachts des Vorliegens eines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes genügt das Vorliegen eines Alkoholisierungssymptomes, wie beispielsweise ein schwankender Gang. Eben dies ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt. Zudem ist auch nicht aus den Augen zu verlieren, dass auch das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers diesen Verdacht der einschreitenden Polizeibeamten geradezu verstärken musste, dies angefangen vom seltsamen Anhalten auf dem Güterweg, dem Weiterfahren nach dem Wenden der Zeugen, der Missachtung der eindeutigen Anhaltezeichen und dem schnellen Verschwinden im Haus.

Jedenfalls ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Straßenaufsichtsorgan an sich als befähigt anzusehen, das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 29.04.2003, 2002/11/0252; VwGH 27.09.2007, 2006/11/0027).

Vorauszuschicken ist dazu auch – näher dazu unten zu Punkt 7.2 – , dass die Frage, ob und inwieweit ein bloß schnelles Gehen ein Grund für eine Alkoholkontrolle sein kann, gegenständlich daher dahingestellt bleiben kann, sodass schon alleine aus diesem Grund dem zusätzlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Verhandlungsniederschrift dahingestellt bleiben kann und diesem Antrag nicht zu folgen war.

Zusammengefasst ergibt sich somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 1 StVO zur Aufforderung der Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt gegenständlich vorlagen.

Ein von einem Straßenaufsichtsorgan gestelltes Begehren, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, hat so deutlich zu sein, dass es vom Betroffenen auch als solches verstanden werden kann. Es ist rechtlich ohne Bedeutung, ob die Aufforderung des Straßenaufsichtsorganes mehr in Befehlsform gehalten ist oder ob es in Form einer Frage, ob der Betroffene zur Ablegung eines Alkotests bereit ist, zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 07.08.2003, 2000/02/0089). Auch vermag der Umstand, dass das Begehren nicht unmittelbar von Angesicht zu Angesicht mit Blickkontakt an den Fahrzeuglenker gerichtet werden konnte, der Verbindlichkeit der Aufforderung keinen Abbruch zu tun, da es ansonsten ja auch im Belieben des Fahrzeuglenkers stünde, sich der Durchführung eines Alkotestes durch Aufsuchen seiner Wohnung einfach zu entziehen (vgl. VwGH 27.04.2000, 99/02/0292). Es ist auch ohne Belang, wenn die Aufforderung auf einem Privatgrundstück erfolgt, solange zumindest der Verdacht besteht, dass der Fahrzeuglenker das Fahrzeug zuvor auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat (vgl. VwGH 11.10.2000, 2000/03/0172). Nicht zuletzt sind die Straßenaufsichtsorgane auch nicht verpflichtet, den Fahrzeuglenker nach erfolgter Verweigerung des Alkotestes nochmalig zu einem solchen aufzufordern (VwGH 25.03.1983, 83/02/0007), wobei bereits das erfolgte Umdrehen und Weggehen nach der Aufforderung als Verweigerung der Atemalkoholkontrolle zu werten ist (VwGH 30.10.2003, 2000/02/0139).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass am Tatort zur Tatzeit die Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes ausgesprochen wurde und diese vom Beschwerdeführer unmittelbar vor Betreten seines Hauses auch als solche verstanden wurde. Es war nicht festzustellen, dass diese Aufforderung für den Beschwerdeführer nicht verständlich gewesen wäre und wäre dies in der konkreten Situation auch keinesfalls anzunehmen. Der Durchführung des beantragten Ortsaugenscheines bedurfte es dazu nicht. Soweit vom Beschwerdeführer im Verfahren bestritten blieb, dass er danach wieder das Haus über die Terrasse verlassen hätte und weggelaufen wäre, war dieser Aussage nicht zu folgen und schon alleine auch deshalb nicht zu treffen, das sei auch gegenständlich in rechtlicher Hinsicht ohne weitere Relevanz ist, zumal das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt eben mit dem Weggehen und Betreten seines Hauses nach erfolgter Aufforderung zur Durchführung eines Alkotestes vollendet wurde.

Der Beschwerdeführer hat daher das objektive Tatbild der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs. 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine derartige Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen; im Gegenteil ist die gesamte Handlungsweise des Beschwerdeführers davon geprägt, dass dem Beschwerdeführer sein widerrechtliches Handeln vollends bewusst war, sodass von einem vorsätzlichen, zumindest aber von einem grob fahrlässigen Handeln auszugehen ist.

7. 2 Zum Beschluss (Spruchpunkt II.):

Das gegenständliche Erkenntnis wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 05.10.2023 verkündet und damit erlassen.

Vorausgegangen ist dieser Entscheidung die eben am 05.10.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. Die Niederschrift dieser Verhandlung wurde unter Verwendung eines digitalen Aufnahmegerätes aufgenommen, anschließend umgehend in Vollschrift übertragen und danach den beigezogenen Personen übermittelt.

Gemäß § 14 Abs. 7 AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines Schallträgers oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs. 2, die Feststellung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein Schallträger verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung eines mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens einen Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

Gemäß § 17 VwGVG sind unter anderem diese Bestimmungen des § 14 AVG auch auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG anzuwenden.

Der nunmehr vom Beschwerdeführer nach Schluss der Verhandlung, welche die mündlich verkündete Entscheidung beinhaltet, gestellte Antrag auf Protokollberichtigung vom 13.10.2023 hinsichtlich der am 05.10.2023 im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache erstellten Verhandlungsschrift zielt auf eine falsche Protokollierung ab.

Im gegenständlichen Fall ist eben bereits vor der Stellung des gegenständlichen Antrages auf Protokollberichtigung die das Verfahren beendende Erledigung (mündliche Beschwerdeentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 05.10.2023) erlassen gewesen, mit der insbesondere die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und damit die Beendigung des Verfahrens verfügt worden ist. Somit liegt keine gesetzliche Grundlage für eine inhaltliche Befassung mit dem auf einen verfahrensleitenden Beschluss abzielenden Antrag mehr vor, da ein dafür erforderliches offenes (Beschwerde-)verfahren nicht mehr existent ist (LVwG NÖ vom 22.12.2020, LVwG-AV-1060/002-2020).

Im Übrigen ist aber auch nochmals ergänzend anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr begehrte Protokollberichtigung auch ohne Relevanz für die Endentscheidung im zu Grunde liegenden Beschwerdeverfahren unter Zugrundelegung der Begründung des Erkenntnisses gewesen wäre.

Der Antrag war mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

8. Zur Strafhöhe:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutzzweck des § 5 Abs. 2 StVO liegt darin, dass durch die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt sichergestellt werden soll, dass nur Personen ein Fahrzeug lenken oder in Betrieb nehmen, die sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Diese Bestimmung dient somit der Verkehrssicherheit. Vom Beschwerdeführer wurde diesem Schutzzweck durch die festgestellte Tathandlung gravierend zuwidergehandelt, obgleich die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes sehr hoch ist, und ist sohin auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat als hoch einzustufen.

Straferschwerend wurde von der Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu Recht eine einschlägige Vormerkung gewertet. Strafmilderungsgründe liegen nicht vor und werden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

Unter weiterer Berücksichtigung des nicht unerheblichen Verschuldens, spezial- und generalpräventiver Erwägungen und der glaubwürdig angegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die von der belangten Behörde ohnehin im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens verhängte Geldstrafe samt der dazu als adäquat anzusehenden Ersatzfreiheitsstrafen angemessen, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde schließlich von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens überhaupt abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität deren Beeinträchtigung durch die Tat des Beschwerdeführers und nicht zuletzt auch sein Verschulden nicht als gering zu werten sind.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabende Bestimmung.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die einhellige Rechtsprechung und vor allem auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) verwiesen und kommt der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

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