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LVwG-AV-816/001-2020•LVwG N LVwG-AV-816/001-2020
LVwG-AV-816/001-2020Tribunal administratif régional18 déc. 2023
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Erlöschen; Baubeginn; Frist; Bautätigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in ***, nunmehr B GmbH, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.06.2020, ***, betreffend die teilweise Abweisung eines auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach der der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig,
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, ***, wurde der Firma A Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden: Antragstellerin) die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Ausbau von zwei Mehrfamilienhäusern auf der Liegenschaft in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, erteilt.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom 16.06.2016 wurde unter Hinweis auf das oben beschriebene Bauvorhaben bei der Baubehörde der Baubeginn mit 17.06.2016 angezeigt und der Bauführer bekannt gegeben.
Seitens der Baubehörde wurde am 06.12.2018 ein unangekündigter Ortsaugenschein auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft durchgeführt und festgestellt, dass keinerlei Anzeichen einer Bautätigkeit sichtbar waren. Mit Schreiben der Baubehörde vom 12.12.2018 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass bis zum heutigen Tag keine Bau- bzw. Umbautätigkeit hätte festgestellt werden können, sodass davon auszugehen sei, dass ein Baubeginn faktisch nicht gesetzt worden sei.
Die Antragstellerin übermittelte mit ihrem Antwortschreiben die Rechnung der Firma D GmbH vom 06.12.2016, der zufolge unter Bezugnahme auf den Einreichplan am 17.06.2016 in der Wohnung Tür *** für eine Gipskartonwand die Ständerwandkonstruktion aufgestellt und teilweise einseitig beplankt worden sei. Laut Antragstellerin habe es aufgrund rechtlicher und wirtschaftlicher Unstimmigkeiten seit damals leider Verzögerungen gegeben, sodass nur minimalste Arbeiten hätten fortgeführt werden können. Der Aushub der Baugrube werde zu Jahresbeginn 2019 erfolgen.
Mit Schreiben vom 11.01.2019 teilte die Baubehörde der Antragstellerin ihre rechtliche Einschätzung dahingehend mit, dass mit dem Bauteil „Neubau Wohngebäude und Tiefgarage“ aus rechtlicher Sicht nicht begonnen worden sei, die Baubewilligung daher für diesen Bauteil nicht konsumiert und die Baubewilligung für den Bauteil „Neubau Wohngebäude und Tiefgarage“ erloschen sei.
Nachdem auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück im Mai 2019 mit Abbrucharbeiten begonnen worden war, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 24.05.2019, ***, gemäß § 29 NÖ BO 2014 iVm § 57 AVG die Fortsetzung konsensloser Arbeiten, insbesondere Fundamentierungsarbeiten für ein Wohngebäude mit Tiefgarage, untersagt. Laut Rechtsmittelbelehrung wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung innerhalb eines Monats an Bescheidzustellung eingeräumt. Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Antragstellerin Berufung bzw. Vorstellung erhoben. Ein Ermittlungsverfahren wurde infolge dieser Berufung nicht eingeleitet.
Mit Schreiben vom 25.06.2019 beantragte die Antragstellerin die Verlängerung der Frist zur Bauvollendung des mit Bescheid vom 30.06.2014, ***, um zwei Jahre. Begründend führte die Antragstellerin aus, dass die Bauvollendung des Bauvorhabens aus finanziellen bzw. zeitlichen Gründen sowie der Vorkorrespondenz mit der Stadtgemeinde nicht habe durchgeführt werden können.
Im Schreiben vom 03.07.2019 nahm der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zur „Berufung“ der Antragstellerin vom 18.06.2019 wie folgt Stellung:
„Projekt: Neubau Wohngebäude – ***
Betrifft:Baueinstellung vom 24.05.2019
Sehr geehrte Damen und Herren !
Sehr geehrter Herr Doktor !
Die Stadtgemeinde *** erlaubt sich zu Ihrer Berufung vom 18.06.2019 (Posteingang 19.06.2019) gegen den Bescheid der Stadtgemeinde *** vom 24.05.2019 (Baueinstellung ***) wie folgt Stellung zu nahmen:
Zuallererst möchte die Stadtgemeinde *** ihr Bedauern darüber ausdrücken, dass die im Bescheid verwendete Rechtsmittelbelehrung – wie von Ihrer Seite völlig richtig festgestellt – nicht den Bestimmungen des § 57 Abs. 2 AVG 1991 entsprochen hat. Es handelt sich bei diesem Umstand nicht um eine wie von Ihnen vermutete willkürliche Vorgehensweise, sondern um ein bedauerliches Versehen bei der Zusammenstellung der Module für den Bescheid. Für dieses Versehen ersucht die Stadtgemeinde *** um Nachsicht.
Weiters soll noch kurz auf die von Ihnen behauptete nicht erfolgte Zustellung des Originalbescheides eingegangen werden.
Die Stadtgemeinde *** weist darauf hin, dass der Bescheid vom 24.05.2019 nachweislich am 28.05.2019 vom Arbeitnehmer der Firma A (Herr oder Frau E) übernommen wurde. (siehe nachfolgende Kopie der Übernahmebestätigung).
[… Abbildung des Rückscheines …]
In der Sache selbst wird seitens der Stadtgemeinde *** nach nochmals erfolgter rechtlicher Prüfung Ihren Ausführungen gefolgt und auf die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verzichtet.
Somit wird seitens der Baubehörde festgestellt, dass der Baueinstellungsbescheid vom 24.05.2019, AZ.: *** gemäß § 68, Abs. 2 AVG 1991 außer Kraft getreten ist.
Der Bürgermeister
[… eigenhändige Unterschrift und Amtssiegel …]
F“
In dem an die Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 08.07.2019 stellte die Baubehörde fest, dass aufgrund der Baubeginnsmeldung der Fa. D der Baubeginn für das Bauvorhaben Errichtung und Ausbau von zwei Mehrfamilienhäusern auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erfolgt sei. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 gelte als Frist für die Ausführung eines Bauvorhabens ein Zeitraum von fünf Jahren ab dem gemeldeten Baubeginn. Im gegenständlichen Fall würde dies ein Ende der Ausführungsfrist mit 17.06.2021 bedeuten. Somit sei zum jetzigen Zeitpunkt eine Restzeit für die Vollendung des Bauvorhabens von zwei Jahren gegeben. Aus Sicht der Baubehörde sei die verbleibende Restzeit für die Bauvollendung, auch hinsichtlich des Baufortschrittes und des Umfanges des Bauvorhabens, ausreichend und es bestehe daher nicht die Notwenigkeit einer frühzeitigen Verlängerung der Bauvollendungsfrist. Eine Verlängerung der Bauausführungsfrist könne seitens der Baubehörde der Stadtgemeinde *** nicht gewährt werden und müsste das Ansuchen vom 25.05.2019 um Verlängerung der Bauvollendungsfrist abgelehnt werden. Der Antragstellerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt, dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 23.09.2019 erfolgte seitens der Baubehörde ein mit Ladung vom 16.09.2019 angekündigter Ortsaugenschein am verfahrensgegenständlichen Grundstück. Dem dazu aufgenommenen Protokoll ist u.a. zu entnehmen, dass am Grundstück Bauarbeiten mit einem Bagger vorgefunden worden seien. Der Bagger habe im Bereich der linken Grundgrenze eine Grube ausgehoben. Es sei laut Auskunft des Baumeisters eine Schürfung betreffend den Bodenbestand notwendig. Rechts neben dem Eingang sei direkt an der Hausmauer ein Aushub festgestellt worden, welcher laut Auskunft des Baumeisters der Schaffung einer Sauberkeitsschicht betreffend das Fundament diene. Im Haus selbst seien Durchbrüche, die Abtragung einer Zwischenwand, stattgefundene Fußbodenuntersuchungen und die Errichtung einer Zwischenwand aus Gipskarton festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 06.04.2020 beantragte die Antragstellerin „die Baubehörde der Stadtgemeinde ***, Baubehörde erster Instanz: der Bürgermeister“ wolle feststellen, dass die ihr mit Bescheid vom 30.06.2014, Aktenzahl ***, erteilte Baubewilligung für das Vorhaben: Errichtung und Ausbau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, nach wie vor vollständig und umfänglich gänzlich gültig sei und hinsichtlich des Gesamtbauvorhabens eine wirksame Baubeginnsanzeige per 17.06.2016 vorliege, sodass sie einschränkungslos berechtigt sei, das Bauvorhaben im Sinne des zuvor genannten Baubewilligungsbescheides auch auszuführen.
Mit Bescheid vom 17.04.2020, ***, stellte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aufgrund dieses Antrages fest, dass die Baubewilligung für die Errichtung eines neuen Mehrfamilienhauses in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, nicht mehr gültig und damit das Recht zur Ausführung dieses Vorhabens erloschen sei. Weiterhin aufrecht sei dagegen die Baubewilligung hinsichtlich des Ausbaues des bestehenden Mehrfamilienhauses.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.06.2020, ***, als unbegründet abgewiesen und der Feststellungsbescheid vollinhaltlich bestätigt.
Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16.07.2020 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere des Wiederholungsverbotes, der Verkennung der materiellen Rechtslage, des Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften sowie des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Willkürverbots und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid aufheben, in eventu der belangten Behörde die neuerliche Entscheidungsfindung unter Abstandnahme vom gebrauchten Untersagungsgrund auftragen, in eventu in der Sache selbst entscheiden.
Begründet führte die Antragstellerin zu den einzelnen Beschwerdegründen im Wesentlichen Nachfolgendes aus:
1. Verstoß gegen das Wiederholungsverbot (res iudicata) bzw. die Bindungswirkung:
Der Baubeginn des bewilligten Bauvorhabens sei mit 17.06.2016 angezeigt worden. Als Nachweis für den Baubeginn sei nach Aufforderung durch die bescheiderlassende Behörde eine Rechnung über die Aufstellung einer Gipskartonwand in Top *** des bestehenden Mehrparteienhauses beigebracht worden.
Da sich die Baubehörde erster Instanz im Unklaren darüber gewesen sei, ob diese Baumaßnahme ausreichend für den Baubeginn sei, habe sie eine Rechtsauskunft bei der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht der NÖ Landesregierung eingeholt. Diese habe die Baubehörde erster Instanz - in Verkennung der wahren Rechtslage – dahingehend gedeutet, dass bloß ein Baubeginn für das bereits bestehende Haus, nicht aber für den Neubau gesetzt worden sei, sodass die Baubewilligung für den Neubau konsumiert sei.
Mit Bescheid vom 24.05.2019 sei daher im Hinblick auf den Neubau die Baueinstellung verfügt worden. Am 19.06.2019 habe sie Berufung gegen den vorgenannten Bescheid erhoben. Daraufhin habe die Baubehörde erster Instanz neuerlich eine Rechtsauskunft eingeholt, welche ihre Rechtsansicht bestätigt habe, dass die Baubewilligung für das Gesamtprojekt erteilt worden sei und daher eine getrennte Betrachtung der Vorhaben unzulässig sei. Die Baubehörde erster Instanz habe daher in weiterer Folge am 03.06.2019 ein Außerkrafttreten des Bescheides vom 24.05.2019 verfügt. Sowohl die erste Instanz als auch die Berufungsbehörde würden nun versuchen, diese hoheitliche Anordnung als bloße „Mitteilung“ darzustellen, um die tatsächliche Wirkung dieses Schriftstückes sprichwörtlich „unter den Tisch zu kehren“. Von einer „Mitteilung“ könne aber keine Rede sein, sondern sei in dem Schriftstück ausdrücklich eine Aufhebung des Bescheides (AZ ***) gemäß § 68 Abs 2 AVG verfügt worden.
Die belangte Berufungsbehörde wolle den Bescheid vom 24.05.2019 unstrittig als Mandatsbescheid darstellen. Tatsächlich sei die Baubehörde erster Instanz selbst bei der Erlassung des Bescheides vom 24.05.2019 von einem „normalen“ Bescheid ausgegangen, denn dieser Bescheid weise bloß peripher auf § 57 AVG hin und entspreche im Übrigen vollständig einem „gewöhnlichen“ Bescheid. Hinzu komme, dass dieser Rechtsbehelf sogar mit dem 4-wöchigen, ordentlichen Rechtsmittel der Berufung (nicht der Vorstellung) anzufechten gewesen sei. Zudem habe die Baubehörde erster Instanz selbst ein Außerkrafttreten nach § 68 Abs 2 AVG verfügt.
Sofern sich die Baubehörde eines anderen Rechtsinstituts habe bedienen wollen, hätte sie dies auch zu erkennen geben müssen, denn es könne nicht Aufgabe des Bescheidadressaten sein, den „wahren Willen" der Behörde erahnen zu müssen. Solche Fehler könnten nicht zu ihren Lasten gehen und auch nicht dadurch nachträglich saniert werden, indem erstmals im gegenständlich angefochtenen Berufungsbescheid der Bescheid vom 24.05.2019 als Mandatsbescheid bezeichnet werde.
Dass die Baubehörde erster Instanz mit der Anführung des § 68 Abs 2 AVG eine falsche Rechtsnorm zitiert haben möge, sei eine reine Schutzbehauptung und könne es nicht angehen, dass der Baubehörde laufend gravierende, erhebliche Rechtsunsicherheit schaffende „Versehen“ passierten, welche für sie rechtlich völlig andere Konsequenzen hätten. Es entstehe unweigerlich der Eindruck, dass die Behörden des Bauamtes der Stadtgemeinde *** einen äußerst sprunghaften Umgang mit Rechtsnormen an den Tag legten und sogar versuchten, rückwirkend auf ihre Entscheidungen Einfluss zu nehmen, indem sie ihre wahren Erklärungen als Zitierfehler oder Versehen abtäten.
Ungeachtet dessen, ob nun der Bescheid vom 24.05.2019 ein Mandatsbescheid oder ein „gewöhnlicher“ Bescheid sei, sei eine Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG erfolgt. Dazu sei auszuführen, dass ein Mandatsbescheid nach § 57 Abs 3 AVG erst dann ex lege außer Kraft trete, wenn binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung (gegenständlich der 4-wöchigen Berufung) kein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde. Sie habe die Berufung hinsichtlich des Bescheides vom 24.05.2019 erst am 18.06.2019 bei der Post aufgegeben, sodass die Berufungsschrift allerfrühestens am 19.06.2019 - höchstwahrscheinlich sogar erst einige Tage später - bei der Behörde habe einlangen können. Demnach wäre der Mandatsbescheid frühestens am 04.06.2019 außer Kraft getreten. Bereits am 03.06.2019 habe aber die Baubehörde das Außerkrafttreten des Bescheides vom 24.05.2019 gemäß § 68 Abs 2 AVG verfügt, wodurch dem Bescheid vom 24.05.2019 derogiert worden sei und ein Außerkrafttreten durch Zeitablauf iSd § 57 Abs 3 AVG gar nicht mehr möglich gewesen sei.
Daraus ergebe sich des Weiteren, dass die von der belangten Berufungsbehörde behauptete „schriftliche Bestätigung über das erfolgte Außerkrafttreten“ des Bescheides am 03.06.2019 noch gar nicht habe ausgestellt werden können, weil die Frist nach § 57 Abs 3 AVG zu diesem Zeitpunkt noch gelaufen sei.
Die Behauptung der belangten Berufungsbehörde, dass es sich um ein bloßes Informationsschreiben über das erfolgte Außerkrafttreten handle, gehe daher auch deshalb ins Leere. Wahrscheinlich sei dies nach Auffassung der Baubehörde bloß ein weiteres „Versehen“ gewesen. Tatsächlich werde hiedurch die systematische Boykottierung des Bauprojektes deutlich, um ihr die durch Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** modifizierte Rechtslage aufzuzwingen und die Minderbebauung (Wunsch der Gemeinde) unrechtmäßig durchzusetzen.
Angemerkt werde, dass eine schriftliche Bestätigung über das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides nur auf Verlangen der Partei bestätigen werden müsse (§ 57 Abs 3 letzter Satz AVG). Dass das „Bestätigungsschreiben“ eine reine Schutzbehauptung darstelle, manifestiere sich sohin auch dadurch, dass von ihr gar kein solches angefordert worden sei.
Sie verwundert es nicht, dass dem „Aufhebungsbescheid“ die Bescheidbezeichnung sowie die Rechtsmittelbelehrung fehle, denn sei bereits notorisch, dass sich die Baubehörde erster Instanz der Stadtgemeinde *** oftmals über die Vorgaben des AVG hinwegsetze.
Die Aufhebung wirkte zu ihren Gunsten, weshalb sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach § 68 Abs 2 AVG zulässig gewesen sei, gleichgültig, ob ihr aus dem Bescheid ein Recht erwachsen sei oder nicht.
Mit dem Aufhebungsbescheid vom 03.07.2019 sei daher die „Sache“, also die Entscheidung über den Fortbestand der Baubewilligung vom 30.06.2014 im Hinblick auf den Neubau, endgültig erledigt worden.
Dennoch habe die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 12.08.2019 mitgeteilt, dass sich ihre Rechtsansicht abermals - nun schon zum dritten Mal innerhalb weniger Monate - geändert habe. Nicht nur, dass diese extrem sprunghafte und fragwürdige Änderung von Rechtsansichten bereits im Lichte der Rechtssicherheit äußerst bedenklich sei, komme dieser erneuten Änderung des Meinungsstandes überhaupt keine Relevanz zu. Ungeachtet der Tatsache, welche Rechtsansicht der Behörde nämlich nun tatsächlich richtig sei, vermögen weder mangelhafte Ermittlungen noch die unrichtige Lösung einer Rechtsfrage etwas an einer bereits entschiedenen Sache zu ändern.
Die bescheiderlassende Behörde hätte daher nach Aufhebung des Einstellungsbescheides zu akzeptieren gehabt, dass die Bewilligung für das gesamte Bauvorhaben weiterhin vollumfänglich bestehe. Es könne nicht angehen, dass sie einen Nachteil daraus ziehe, dass sich die Eigentümer der Nachbarliegenschaften - wohlbemerkt zu Unrecht - über die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens beschwerten, schon gar nicht nach Aufhebung des Einstellungsbescheides. Diesem Druck hätte ganz allein die bescheiderlassende Behörde standzuhalten gehabt.
Um für die Zukunft eine ungehinderte Erledigung des Bauvorhabens zu gewährleisten, habe sie sich daher dazu entschieden, ebenso wie die Eigentümer der Nachbarliegenschaften einen Feststellungsantrag einzubringen, um das rechtwidrige Vorgehen der Baubehörde - welches sich durch den angefochtenen Berufungsbescheid erneut manifestiere - aufzuzeigen.
Die Rechtskraft des „Aufhebungsbescheides“ bewirke nicht nur, dass die Behörde an ihren Bescheid gebunden sei, sondern auch, dass die damit erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden könne (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung stehe das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen.
Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid sei in derselben Sache - betreffend den Fortbestand bzw. das Erlöschen der Baubewilligung hinsichtlich des Neubaus - erneut und in Widerspruch zu der am 03.07.2019 verfügten Aufhebung entschieden worden. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtswidrigkeit belastet. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte schon die Erstbehörde sämtliche Feststellungsanträge korrekterweise wegen der bereits getroffenen Entscheidung in dieser Sache zurückweisen müssen. Außerdem folge aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft eine Bindungswirkung an andere behördliche Entscheidungen.
Im Sinne einer Klarstellung gegenüber sämtlichen Feststellungswerbern wäre ein die gemäß § 68 Abs 2 AVG erfolgte Aufhebung des Baueinstellungsbescheides inhaltlich bestätigender Feststellungsbescheid allenfalls noch vertretbar gewesen. Aufgrund der zwingend zu beachtenden Bindungswirkung sei eine inhaltlich abweichende Entscheidung jedenfalls unzulässig gewesen.
2. Unzulässige Aufspaltung des Gesamtprojektes
Gemäß § 24 Abs 1 NÖ BauO idF vom 11.04.2014 erlösche das Recht aus einer Baubewilligung, wenn die Bauausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen zwei Jahren ab Erlassung des (letztinstanzlichen) Bescheides begonnen habe.
Die Baubeginnsanzeige und die Meldung des Bauführers sei am 16.06.2016 getätigt worden und sei nachweislich am 16.06.2016 bei der zuständigen Baubehörde eingelangt. Innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeitspanne sei daher der Baubeginn ordnungsgemäß angezeigt worden. Die Anforderung an die Baubeginnsanzeige sei nicht sonderlich hoch. Erwartet werde lediglich, dass eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme stattfinde.
Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren sei. Eine Baubewilligung werde für ein konkret eingereichtes, durch seine Größe und Lage bestimmtes Bauvorhaben erteilt. Ein Abweichen hievon erfordere eine neuerliche schriftliche Baubewilligung. Ein Abweichen von der Baubewilligung sei weder zum Gegenstand der Feststellungen des angefochtenen Bescheides gemacht worden, noch sei ein derartiges Abweichen feststellbar gewesen. Das gegenständliche Projekt sei ein einheitliches Projekt. Dieses sei genehmigt worden. Auf dieses sei abzustellen. (LVwG-AV-37/001-2018, vgl. auch VwGH 24.02.2016, 2015/05/0012).
Da von einem einheitlichen, im Baubewilligungsbescheid umschriebenen Bauvorhaben auszugehen sei, sei jede auf die Verwirklichung dieses Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme als Baubeginn zu qualifizieren.
Die nachträgliche Zerlegung in Einzelprojekte sei der Baubehörde verwehrt. Die Verwirklichung des Projektes sei nicht nur angezeigt, sondern auch in Angriff genommen worden, sodass mit der ständigen Rechtsprechung die Rechtsmeinung der bescheiderlassenden Behörde, die Baubewilligung sei teilweise erloschen, rechtlich unhaltbar sei.
Wie die bescheiderlassende Behörde erkannt habe, hätte sie in der im bestehenden Wohnhaus gelegenen Wohnung Top *** bereits Bauarbeiten verrichtet. Durch die gegenständlichen Bauarbeiten sei im Sinne der eingereichten Baubewilligung eine Änderung der räumlichen Gestaltung erfolgt, sodass eine wirksame Einleitung der Bauarbeiten vorgenommen worden sei, welche entsprechend vorstehenden Ausführungen für das Gesamtprojekt (auch den Neubau) wirke.
Es wäre vollkommen unwirtschaftlich, bloß zur Aufrechterhaltung einer Bewilligung vor Beendigung eines einheitlichen Bauabschnittes - der Sanierung des Altbaus - zwingend Baumaßnahmen an einem weiteren Bewilligungsobjekt (Neuerrichtung eines Hauses) setzten zu müssen.
Gegenständlich wäre daher in Anbetracht der räumlichen Rahmenbedingungen der Bauliegenschaft und der Tatsache, dass völlig unterschiedliche Baumaßnahmen bei den beiden Bewilligungsobjekten (Sanierung eines Altbaus einerseits und Neubau andererseits) hätten gesetzt werden müssen, das Setzen von Baumaßnahmen an nur einem Objekt für den fristgerechten Baubeginn ausreichend.
3. Außerachtlassung von § 37 AVG (Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung):
Die belangte Berufungsbehörde bestätige den erstinstanzlichen Bescheid nicht nur vollinhaltlich, sondern sehe auch keine Notwendigkeit, weitere Feststellungen zu treffen.
Der belangten Berufungsbehörde sei insofern beizupflichten, als die Entscheidung die Beurteilung des Beginns der Bauausführung nicht vom Größenverhältnis der durchgeführten Arbeiten abhängig mache. Entscheidend sei, ob aufgrund der Bauvorbereitungsmaßnahmen, also etwa auf die Baustelleneinrichtung und die Anschaffung von Baustoffen, darauf zu schließen sei, ob die tatsächlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Baubewilligung getroffen worden seien. Die belangte Behörde verkennt die Rechtslage und vermeine, dass Bauvorbereitungsmaßnahmen keinen Baubeginn auslösen würden. Das Gegenteil sei aber der Fall. Um beurteilen zu können, ob ein Baubeginn vorliege, müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Verwirklichung des Bauprojektes dienende Vorbereitungsmaßnahmen getroffen worden seien oder nicht. Die bescheiderlassende Behörde habe im Hinblick auf die Bauvorbereitungsmaßnahmen gar keine Feststellungen getroffen, sondern bloß auf die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen abgestellt.
Der Termin am 23.09.2019 habe - entsprechend den eigenen Ausführungen der belangten Behörde - bloß der Überprüfung einer Baumaßnahme im Altbau gedient und seien keine Ermittlungen bezüglich des sonstigen Baustellenzustandes angestellt worden.
Die Baubehörde hätte ein Ermittlungsverfahren über den Zustand der Baustelle abzuführen gehabt, dies vor allem auch im Hinblick auf die Baustelleneinrichtung und die von ihr angeschafften Baustoffe, mittels welcher auf die tatsächlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Baumaßnahme geschlossen hätte werden können. Dies sei nicht erfolgt und könne dem Behördenakt unzweifelhaft entnommen werden.
Durch ihre unzureichende Beweisaufnahme habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, nämlich dass im Hinblick auf das gesamte Bauvorhaben bereits taugliche Bauvorbereitungsmaßnahmen getroffen worden seien, anhand welcher auf die tatsächlichen Maßnahmen zur Verwirklichung der Baubewilligung hätte geschlossen werden können. Der angefochtene Bescheid sei daher auch aus diesem Grund rechtswidrig.
Anzumerken sei, dass das wechselhafte und erhebliche Rechtsunsicherheit hervorrufende Vorgehen der Baubehörde im Hinblick auf den (Nicht-)Bestand der Baubewilligung betreffend den Neubau vor dem Hintergrund einer Änderung des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde *** zu verstehen sei. Das bereits im Jahr 2013 eingereicht gegenständliche Bauprojekt sei nicht in den zeitlichen Geltungsbereich der Bausperre 2018 gefallen. Um im Ergebnis dennoch die gewünschte Minderbebauung im Sinne der neuen Bebauungsbestimmungen durchsetzen zu können, greife die Behörde zu der rechtlich verpönten Maßnahme, ein einheitliches Bauprojekt „aufzuspalten", um einem Teil des Bauvorhabens die Rechtsgrundlage zu entziehen und ihr den geänderten Bebauungsplan aufzuzwingen. Auch das Außerachtlassen eines konkreten Sachverhalts, das Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens in entscheidenden Punkten oder das Abgehen vom Inhalt der Akten sei als Willkür zu qualifizieren.
5. Divergenz Spruch - Rechtsmittelbelehrung:
Ergänzend - und zeige auch dies das für erhebliche Rechtsunsicherheit sorgende Vorgehen der Stadtgemeinde *** - sei darauf verwiesen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht aberkannt worden sei. Nachgetragen in der Rechtsmittelbelehrung finde sich allerdings der Hinweis, dass eine eingebrachte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Was die belangte Behörde damit bezwecken wolle, bleibe dunkel und unbestimmt. Die diesbezügliche Ausführung in der Rechtsmittelbelehrung sei vollkommen entbehrlich, weil der Spruch des angefochtenen Bescheides keinen Hinweis darauf enthalte, ob die aufschiebende Wirkung aberkannt werde oder nicht. Da der Spruch derartiges nicht enthalte, habe die Bescheidbeschwerde ex lege aufschiebende Wirkung. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag einen fehlenden Beschlusspunkt nicht zu ersetzen.
Mit Schreiben des Stadtbauamtes der Stadtgemeinde *** vom 24.07.2020 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Bauakt der belangten Behörde und das öffentliche Grundbuch.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 30.06.2014, ***, wurde der Antragstellerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Ausbau von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück in ***, ***, Gst.Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Das Bauvorhaben ist in den mit der Bezugsklausel versehenen Projektsunterlagen, bestehend aus der Baubeschreibung vom 27.01.2014, den zwei Einreichplänen vom 21.03.2014, Plannummer ***, der Beschreibung der Aushub- und Unterfangungsarbeiten vom 24.04.2014, dem bauphysikalischen Gutachten vom Jänner 2014, sowie den Energieausweisen für Wohngebäude vom 28.01.2014 bzw. vom 11.02.2014 dargestellt und beschrieben.
Entsprechend den Einreichplänen vom 21.03.2014 und der Baubeschreibung vom 27.01.2014, erstellt von G, soll der Zugang zum bestehenden Haus durch eine neu zu errichtende Treppenanlage im Freien neu arrangiert und der Eingang zu Top *** auf die Ostseite des Gebäudes verlegt werden. Das Gebäude soll im Inneren baulich abgeändert werden, u.a. durch die Zusammenlegung von zwei Tops zu einem im ersten Stock, die Änderung der Eingangssituation im zweiten Stock und die Errichtung einer neuen Stiege in den ausgebauten Dachboden in Top ***. Im Dachboden sollen zwei Zimmer, ein Badezimmer und zwei Abstellräume für Top *** errichtet werden.
Südlich des bestehenden Hauses soll ein Wohnhaus mit Tiefgarage errichtet werden. Im neuen Gebäude sollen insgesamt sechs Wohnungen entstehen.
Laut Projektsunterlagen besteht zwischen dem umzubauenden Altbau und dem Neubau keine bautechnische Verbindung. Das neue Wohnhaus mit Tiefgarage soll südlich des bestehenden Wohnhauses errichtet werden.
Der Baubewilligungsbescheid wurde der Antragstellerin am 09.07.2014 zugestellt und erwuchs mit Ablauf des 23.07.2014 in Rechtskraft.
Mit der Baubeginnsanzeige und Bauführermeldung der Antragstellerin vom 16.06.2016 wurde zum einen der Baubeginn des mit Bescheid vom 30.06.2014 bewilligten Bauvorhabens mit 17.06.2016 festgesetzt und zum anderen die Firma „D“ in *** als Bauführer gemeldet.
Anlässlich eines Ortsaugenscheins der Baubehörde wurde am 06.12.2018 fotografisch dokumentiert, dass am verfahrensgegenständlichen Grundstück keine auf die Errichtung des Wohnhausneubaus gerichtete Bautätigkeit feststellbar war. Ob im bestehenden Wohnhaus Umbauarbeiten durchgeführt wurden, war von außen nicht erkennbar. An der Grundstücksgrenze war jedoch eine Bautafel der Firma D aufgestellt.
Auf den Vorhalt der Baubehörde vom 12.12.2018, dass man keine Bau- bzw. Umbautätigkeiten habe feststellen könne, wurde seitens der Antragstellerin am 20.12.2018 repliziert, dass auf der Rechnung der Firma D GmbH vom 06.12.2016 die ersten gesetzten Arbeiten genau verzeichnet seien. Im Übrigen hätten nur minimale Arbeiten fortgeführt werden können.
Laut Rechnung Nr. 16121 der Firma D GmbH vom 06.12.2016 wurden am 17.06.2016 erste Teilarbeiten laut Einreichplan Nr. *** durchgeführt. In der Wohnung Tür *** des Altbaus wurde für eine Gipskartonwand die Ständerwandkonstruktion aufgestellt und teilweise einseitig beplankt. Dafür wurden acht Maurer- und sieben Helferstunden, ein Materialanteil von 60 Euro und die Zu- und Abfuhrpauschale für Kleinbaustellen verrechnet.
Die Durchführung weiterer, über den Rechnungsgegenstand vom 06.12.2016 hinausgehende, konkrete Bauarbeiten innerhalb der Baubeginnsfrist konnten nicht festgestellt werden.
Am 24.05.2019 wurden von der Baubehörde Abbrucharbeiten an einem straßenseitig bestehenden alten Holzschuppen dokumentiert. Bei einer weiteren Begehung am 23.09.2019 wurden Umbauarbeiten im Gebäudeinneren und Baggerarbeiten auf dem Grundstück festgestellt und fotografiert.
Die Antragstellerin hat die verfahrensgegenständliche Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 22.10.2020 an die B GmbH (im Folgenden: Rechtsnachfolgerin) veräußert und wurde der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 17.06.2021 mitgeteilt, dass die Käuferin aufgrund der dinglichen Wirkung des Baubescheides nunmehr als verfahrensgegenständliche Bauwerberin anzusehen sei.
Im Übrigen wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf den unter Punkt 1 wiedergegebenen Verlauf des verwaltungsbehördlichen Verfahrens verwiesen.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes, dem öffentlichen Grundbuch und den von der Antragstellerin sowie deren Rechtsnachfolgerin vorgelegten Urkunden.
Mangels gegenteiliger Ermittlungsergebnisse der Baubehörde konnte die Vornahme erstmaliger baulicher Maßnahmen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Baubewilligung im Umfang der in der Rechnung vom 06.12.2016 mit 17.06.2016 konstatiert werden. Die Feststellungen, dass für die Errichtung des neuen Mehrfamilienhauses innerhalb der Baubeginnsfrist keine baulichen Maßnahmen gesetzt worden waren, können zweifelsfrei der am 06.12.2018 erstellten detaillierten fotografischen Dokumentation des Zustandes des Bezug habenden Grundstückes entnommen werden.
Dass es sich bei der in der Wohnung Tür *** aufgestellten und teilweise einseitig beplanken Ständerwandkonstruktion für eine Gipskartonwand um die „ersten gesetzten Maßnahmen“ gehandelt hatte, wurde von der Antragstellerin in ihrem Schreiben an die Baubehörde vom 20.12.2018 selbst eingeräumt. Weitere bis zum Zeitpunkt dieses Antwortschreibens durchgeführte Arbeiten zur Verwirklichung des baubehördlich bewilligten Vorhabens wurden weder behauptet noch ergeben sich diese aus dem vorliegenden Bauakt. Seitens der Antragstellerin wird in der Beschwerde lediglich auf nicht näher beschriebene „Bauvorbereitungsmaßnahmen“ zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Baubehörde am 23.09.2019 verwiesen und dass mittels der angeschafften Baustoffe und der Baustelleneinrichtung auf tatsächliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Baumaßnahmen hätte geschlossen werden können. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet, die von der Baubehörde zu verschiedenen Zeitpunkten dokumentierten Zustände am Baugrundstück und die getroffenen Feststellungen in Bezug auf nicht gesetzte Baumaßnahmen innerhalb der Baubeginnsfrist in Zweifel zu ziehen,
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs 1 VwGVG mit Beschluss.
Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid zufolge § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Zufolge § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gemäß Abs 16 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl 32/2021, am 01.07.2021 anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Da das vorliegende Verfahren bereits seit 09.04.2020, dem Tag des Einlangens des verfahrenseinleitenden Feststellungsantrages vom 06.04.2020 bei der Baubehörde, anhängig ist, sind gegenständlich die Bestimmungen der NÖ BO 2014 idF LGBl 53/2018 anzuwenden.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ BO 2014 lauten auszugsweise:
„§24
Ausführungsfristen
(1) Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1) erlischt, wenn
1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder
binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.
[…]“
„§ 26
Baubeginn
(1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.
[…]“
Gesetzlich ist ein Feststellungsbescheid für die Frage des Bestehens eines baurechtlichen Konsenses nicht ausdrücklich vorgesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 2013/05/0047) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides, wenn er im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dann zulässig, wenn dessen Erlassung im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse der Partei liegt, als dies für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Dieses rechtliche Interesse ist der Beschwerdeführerin gegenständlich zuzubilligen, sodass gegenständlich ein Feststellungsbescheid jedenfalls zulässig ist.
Unstrittig ist, dass im Zuge des Beschwerdeverfahrens der angesprochene Eigentümerwechsel stattgefunden hat und nunmehr die Rechtsnachfolgerin Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ist. Die Berufung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und die Beschwerde wurden noch von der Antragstellerin erhoben. Aufgrund der dinglichen Wirkung von baubehördlichen Bescheiden führt der Eigentümerwechsel automatisch zu einem Parteiwechsel im Verfahren (vgl. VwGH 2010/05/0207). Somit ist die Rechtsnachfolgerin automatisch als Beschwerdeführerin in das gegenständliche Verfahren eingetreten und die Antragstellerin als bisherige Beschwerdeführerin aus dem Verfahren ausgeschieden.
Wie bereits oben festgehalten, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 am 01.02.2015 anhängige Verfahren, mit Ausnahme der anhängigen baupolizeilichen Verfahren nach §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Als anhängige Verfahren gelten alle Verfahren, die vor dem 01.02.2015 bereits aufgrund eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG eingeleitet waren, über die jedoch noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Das dem Feststellungsverfahren hier zugrunde liegende Baubewilligungsverfahren wurde mit Bescheid vom 30.06.2014 abgeschlossen und ist dieser Bescheid noch vor Inkrafttreten der NÖ BO 2014 mit Auflauf des 23.07.2014 in Rechtskraft erwachsen. Daraus folgt, dass für über dieses Baubewilligungsverfahren hinausgehende Regelungen die Bauausführung betreffend (z.B. Ausführungsfristen, Baubeginnsanzeige, Bekanntgabe des Bauführers) ab dem 01.02.2015 die §§ 24 ff NÖ BO 2014 anzuwenden sind.
Die Antragstellerin hat am 16.06.2016, sohin noch vor Ablauf der in § 24 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 geregelten zweijährigen Baubeginnsfrist die Baubeginnsanzeige erstattet und innerhalb der Vierwochenfrist gemäß § 26 Abs 1 NÖ BO 2014 mit Umbaumaßnahmen am bestehenden Wohnhaus begonnen.
Dazu ist festzuhalten, dass in diesem Zusammenhang ausschließlich der tatsächliche Baubeginn maßgeblich ist, zumal auch eine Baubeginnsanzeige unwirksam wird, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem in der Anzeige des Baubeginns angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.
Unter Beginn der Bauausführung ist entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede auf die Errichtung eines bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme anzusehen, wobei es - insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft - unerheblich ist, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen (vgl. ua. Ra 2021/05/0005). Bereits die Errichtung eines kleinen Teiles eines Fundamentes ist daher ebenso schon als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube.
Die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude oder die Planierung des Bauplatzes können jedoch ebenso wenig darunter subsumiert werden, wie das Aufstellen einer Bautafel, die Einrichtung einer Baustelle oder das Bereitstellen von Baumaterialien, handelt es sich dabei doch um bloße Vorbereitungsmaßnahmen, die selbst den Zweck eines allenfalls geplanten Vorhabens noch nicht erkennen lassen.
In diesem Zusammenhang folgt das erkennende Gericht der seitens der Antragstellerin unwidersprochen gebliebenen Einschätzung der Baubehörde I. Instanz, dass mit den am 17.06.2016 vorgenommenen baulichen Maßnahmen jedenfalls die Baubeginnsfrist in Bezug auf das Umbauvorhaben im Altbau gewahrt wurde.
Das erkennende Gericht teilt zwar die Rechtsansicht der Antragstellerin, wonach es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist, dies bedeutet jedoch lediglich, dass die Zulässigkeit des Bauvorhabens und die mögliche Beeinträchtigung der Nachbarrechte aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist, und es in diesem Verfahren nicht darauf ankommt, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt (vgl. VwGH Ra 2022/05/0099 bzw. Ra 2020/05/0131).
Der Umstand, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bedeutet nämlich nicht, dass ein Bauvorhaben nicht in mehrere trennbare Teile zerlegbar ist. Gegenständlich wurde die baubehördliche Bewilligung zum einen für den Umbau eines Wohnhauses und zum anderen für den Neubau eines weiteren Wohnhauses erteilt, wobei diese Bauteile in statischer Hinsicht keine bautechnische Verbindung aufweisen, sodass hier nicht zwei unselbständige Teile einer Sache vorliegen, von denen keiner für sich allein bestehen könnte.
Wenn die Antragstellerin in Bezug auf die Einheit des Bauprojektes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Ro 2015/05/0012 verweist, so ist für sie und ihr Wohnbauprojekt daraus nichts zu gewinnen, da in der dort gegebenen Fallkonstellation im Rahmen eines Abbruchverfahrens zu prüfen war, inwieweit eine erteilte Baubewilligung für ein errichtetes landwirtschaftliches Wohngebäude im Grünland nicht konsumiert wurde, wenn es innerhalb der Ausführungsfrist des § 24 Abs 1 NÖ BauO 1996 entgegen der Baubeschreibung sowie des landwirtschaftlichen Betriebskonzeptes zur angegebenen (haupt- oder nebenberuflichen) land- oder forstwirtschaftlichen Betriebsführung tatsächlich nicht gekommen ist. Soweit die Beschwerdeführerin weiters das Erkenntnis des LVwG NÖ zu LVwG-AV-37/001-2018 ins Treffen führt, ist auch jener Fall nicht mit dem hier gegebenen Sachverhalt vergleichbar, da dort ein einheitliches Gebäude verfahrensgegenständlich war.
Im Ergebnis führt dies dazu, dass eine geringfügige, nach außen nicht sichtbare Umbaumaßnahme in einem Wohngebäude innerhalb der Baubeginnsfrist nicht dazu führt, dass damit auch die diesbezügliche Frist in Bezug auf einen daneben geplanten Gebäudeneubau manifestiert wird.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ra 2021/05/0005) sind nämlich die Umstände des tatsächlichen Baubeginns jeweils auf die Örtlichkeit des Bauvorhabens, den Bauplatz, die in der Bewilligung eindeutig umschriebene Lage des bewilligten Bauvorhabens bezogen festzustellen, womit (auch) auf deren Erkennbarkeit nach außen abgestellt wird. All dies gilt auch für § 24 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014. Eine erkennbare Bautätigkeit für die Errichtung des Wohnhausneubaus war jedoch innerhalb der Baubeginnsfrist nicht feststellbar und konnten von der Baubehörde auch am 24.05.2019, mehr als vier Jahre nach Erteilung der Baubewilligung, bloße Vorbereitungshandlungen für den Neubau dokumentiert werden, weshalb der Vorwurf der mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die belangte Behörde ins Leere geht.
Wenn die Antragstellerin im Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 03.07.2019, mit welchem diese auf das Rechtsmittel gegen den Baueinstellungsbescheid vom 24.05.2019 reagierte, als Bescheid qualifiziert und daraus eine Bindungswirkung für das Feststellungsverfahren ableitet, so ist dazu zunächst auszuführen, dass Bescheide nach § 56 AVG individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde sind, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiellrechtlicher oder formellrechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Beide Merkmale weist das genannte Schreiben vom 24.05.2019 jedoch nicht auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält.
Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat, wobei für die Wertung als Bescheid ein strenger Maßstab anzulegen ist.
Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung ergeben. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.
In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist.
Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist - wie erwähnt - die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (vgl. Ra 2015/03/0060).
Aus der Verwendung von Höflichkeitsfloskeln („Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Doktor!“) und der Worte „Die Stadtgemeinde *** erlaubt sich … wie folgt Stellung zu nehmen“ im Schreiben vom 03.07.2019 geht eindeutig der Wille hervor, keinen Bescheid erlassen zu wollen (vgl. VwGH 2003/05/0142 oder Ra 2019/12/0033). Auch die sprachliche Gestaltung - hier insbesondere die Bitte um Nachsicht für die misslungene Rechtsmittelbelehrung im gemäß § 57 AVG erlassenen Baueinstellungsbescheid – bring zum Ausdruck, dass kein autoritativer Behördenwille gegeben ist. Die Erläuterungen zur Zustellung des Bescheides und die Mitteilung über das Unterbleiben der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gehen über die bloße Wiedergabe von Tatsachen bzw. Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens mit Mitteilungscharakter nicht hinaus (vgl. VwGH Ra 2017/08/0096).
Zumal bei Nichteinleitung des Ermittlungsverfahrens im Mandatsverfahren nach der anzuwendenden Rechtslage überhaupt kein Bescheid zu erlassen ist, ist auch nicht anzunehmen, dass dem gegenständlichen Schreiben Bescheidqualität innewohnt (2003/05/0142). In diesem Sinne ist auch die auf § 68 Abs 2 AVG gestützte Feststellung der Stadtgemeinde *** zum außer Kraft treten des Bescheides als eine bloße (wenn auch rechtsirrige) Rechtsbelehrung zu werten.
Dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom 03.07.2019 kommt somit kein Bescheidcharakter zu, weshalb dieses auch keine (allfällige) Bindungswirkung für das Feststellungsverfahren entfalten konnte.
Der Beschwerde war daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden.
In der vorliegenden Beschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und hält das Verwaltungsgericht eine Verhandlung auch nicht für erforderlich, lässt doch bereits der vorgelegte Akt erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK und Art 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten, als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (VwGH Ro 2014/01/0033) dar.
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