LVwG N LVwG-AV-2377/001-2023

LVwG-AV-2377/001-2023Tribunal administratif régional13 déc. 2023

Regest

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Behandlungsanlage; Überwachung; Auftrag; Nichterfüllung; Feststellung; Verfahrensanordnung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2377/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2377.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die B Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 3. August 2023, Zl. ***, betreffend Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 (Untersagung der Verwendung von Brecheraufsätzen auf einer ortsfesten Behandlungsanlage) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der Maßnahme gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die Voraussetzungen dafür gegeben waren.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands auf der von ihr betriebenen Behandlungsanlage in *** gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 angewiesen, die Aufbereitung von Abfällen mittels Bagger mit Brecheraufsätzen zu unterlassen und die Brecheraufsätze unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Tagen zu entfernen.

Begründend führte die belangte Behörde – im Wesentlichen – an, der Amtssachverständige für Abfallchemie habe mit Schreiben vom 11. Juli 2023 mitgeteilt und mit Fotos belegt, dass er im Zuge eines unangekündigten Lokalaugenscheins am 10. Juli 2023 Vorbehandlungen von mineralischen Baurestmassen festgestellt habe. Konkret sei grobscholliger Betonabbruch mittels eines Kettenbaggers mit entsprechendem Aufsatz (Pulverisierer) zerkleinert worden. Im Nahebereich des Baggers und des Betonhaufwerkes habe sich ein Lagerplatz mit diversen weiteren Baggeraufsätzen, wie sie zum Abbruch und zur Zerkleinerung von mineralischen Baurestmassen eingesetzt werden, befunden. Es würde sich bei den Baggeraufsätzen um Pulverisierer, Hydraulikhämmer, Abbruchscheren und Greifer handeln. Es sei eine Vorbehandlung von Abfällen erfolgt, welche über das reine Aussortieren von Störstoffen hinausgehen würde. Durch die mechanische Zerkleinerung mittels Aggregaten würden die physikalischen Stoffeigenschaften grundlegend verändert werden. Auch würde sich die Zerkleinerung mittels Bagger wesentlich von einer Siebung, bei der bestehende Korngrößen von Naturmaterialien oder Baurestmassen mittels Sieb in verschiedene Korngrößenbereiche aufgeteilt werden, unterscheiden. Emissionen, die bei der Vorbehandlung mittels Pulverisierer (Staub und Lärm) entstehen, wären durchaus als relevant einzustufen. Weiters verwies die belangte Behörde darauf, dass das Aufsichtsorgan, C, mit Sonderbericht vom 15. Juli 2023 mitgeteilt habe, im Zuge der Überprüfung am 14. Juli 2023 sei die Lagerung von Brecheraufsätzen für Bagger festgestellt worden. Da der vorangegangenen behördlichen Verfahrensanordnung vom 4. Juli 2023 nicht nachgekommen worden sei, habe die belangte Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen geeigneten Maßnahmen zu verfügen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und rügte die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung des Verfahren an die Verwaltungsbehörde.

In ihrer Begründung führte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – an, die Ansicht der belangten Behörde, dass die Verwendung der gegenständlichen Aufsätze für einen Bagger sowie deren Lagerung konsenswidrig wären und daher zu unterlassen seien, wäre rechtswidrig. Der Konsens aus dem Jahr 2020 umfasse explizit jene Aufsätze für Bagger, deren Lagerung und Verwendung nun untersagt werde. Im Übrigen untersage die Auflage 16 des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***, die Aufstellung einer Brecheranlage, nicht hingegen die Verwendung rechtskräftig genehmigter Brecheraufsätze.

Mit Schreiben vom 27. August 2023 teilte die belangte Behörde mit, dass von der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen abgesehen werde und die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 25. September 2023 und am 16. November 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung zu verschiedenen, die von der Beschwerdeführerin betriebene Behandlungsanlage in *** betreffenden Verfahren (u.a. das gegenständliche Verfahren) durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, durch Befragung des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Herrn D, des Herrn E, leitender Angestellter des Unternehmens, des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und des Vertreters der belangten Behörde, sowie durch Einvernahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz F, des Amtssachverständigen für Lärmschutz G, der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung I, des Amtssachverständigen für Naturschutz J, des Amtssachverständigen für Abfallchemie H sowie der Sachverständigen L und K, beide für Naturschutz, und des Sachverständigen M für Lärmschutz.

In der Verhandlung am 25. September 2023 verwies der Vertreter der belangten Behörde darauf, dass im Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmschutz, G, vom 19. September 2023 erhöhte Lärmimmissionen in der Nachbarschaft dargestellt werden. In der Genehmigung im Jahr 2020 sei nur das Sieben, nicht hingegen das Brechen genehmigt worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verwies darauf, dass einfache Sortierschritte keine Abfallbehandlung darstellen würden. Einfaches Sortieren falle nicht unter den Begriff der Vorbehandlung. Der Amtssachverständige für Abfallchemie, H, führte an, dass zwar einfaches Aussortieren seiner Meinung nach kein Behandeln von Abfällen sei, hier sei jedoch etwas Anderes passiert. Es sei unter Einsatz eines Aggregats Material gebrochen worden, um es zu zerkleinern. Der Amtssachverständige für Lärmschutz, G, verwies darauf, dass sich aus seinem Gutachten vom 19. September 2023 ergeben würde, dass der Einsatz des Baggers mit Brecheraufsätzen nicht geprüft wurde. Die Vermutung liege nahe, dass die 105 dB bei Verwendung des Aufsatzes nicht eingehalten werden.

In der Verhandlung am 16. November 2023 wurde u.a. vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2023 gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 die sofortige Schließung der gesamten Behandlungsanlage verfügt worden sei. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen worden. Das Aufsichtsorgan, C, hat als Zeuge einvernommen angegeben, dass er zuletzt am 25. Oktober 2023 auf der Behandlungsanlage in *** gewesen sei. Der Betrieb sei eingestellt worden.

4. Feststellungen:

4.1. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***, wurden der N GmbH (nun A GmbH) die abfallrechtliche Genehmigung und die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Behandlungsanlage für nicht gefährliche Abfälle bestehend aus einer Siebanlage und Nebenanlagen inklusive asphaltgedichteten Zwischenlagerflächen mit Abwassererfassung auf Teilflächen der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, mit einer Gesamtlagerkapazität von maximal 40 000 m³ bzw. 60 000 Tonnen sowie einer Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) von maximal 100 000 m³ bzw. 150 000 m³ erteilt. Auflage 16 der naturschutzrechtlichen Bewilligung lautet: „16. Die Aufstellung einer Brecheranlage ist nicht zulässig.“

Im technischen Bericht, Kapitel 5.3., des mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 6. Februar 2020, ***, genehmigten Projektes der O GmbH von 11/2018 wird der Behandlungsvorgang so beschrieben, dass ein Hydraulikbagger die Siebanlage beschickt. In den technischen Daten des genehmigten Hydraulikbaggers werden Hammerarbeiten, Hydraulikhammer und Universalschere angeführt. Angaben über die Durchführung einer Vorzerkleinerung sind im Bescheid nicht enthalten.

4.2. Herr P, ökologische Bauaufsicht, hat mit E-Mail vom 13. Juni 2023 der belangten Behörde mitgeteilt, dass Baurestmassen mittels Bagger mit Schlaghammeraufsätzen aufbereitet, aufbereitete Baurestmassen zwischengelagert und verschiedene Aufsätze für Bagger, u.a. ein Schlaghammeraufsatz gelagert worden seien. Herr C hat als Bau- und Betriebsaufsichtsorgan mit E-Mail vom 22. Juni 2023 der belangten Behörde mitgeteilt, dass am 20. Juni 2023 zwischen 8:00 Uhr und 10:00 Uhr mittels eines Baggers mit Brecheraufsatz grobscholliger Betonbruch zerkleinert worden sei. Der Bagger sei bereits auf einem zerkleinerten Betonbruchhaufwerk gestanden. Weitere Baggeraufsätze seien vorgefunden worden.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 hat die belangte Behörde eine Verfahrensanordnung erlassen, in der sie den ihrer Ansicht nach konsenswidrigen Betrieb beschreibt und zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Umstandes auffordert. Mit Schreiben vom 20. Juli 2023 hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, es sei unzulässig aus dem Verbot eine Brecheranlage aufzustellen abzuleiten, dass auch die Tätigkeit des Brechens mit anderen Geräten bzw. ein fallweises auf wenige Einzelfälle begrenztes Zerteilen unzulässig sei. Der Hydraulikbagger sei mitgenehmigt. Das Vertrauen zum Aufsichtsorgan sei zerrüttet, seine Abberufung wurde u.a. beantragt.

In seiner Stellungnahme vom 19. September 2023 teilte der Amtssachverständige für Lärmschutz, G, mit, der im Quartalsbericht dokumentierte Einsatz eines Baggers mit Brecheraufsatz sei weder in der schalltechnischen Untersuchung der Q noch im Bescheid vom 6. Februar 2020 abgebildet und somit als nicht bewilligt anzusehen. Es würden weder Schallemissionswerte für die Tätigkeit mit Brecheraufsatz noch Informationen über Einsatzdauern vorliegen. Eine Erhöhung der betrieblichen Schallimmissionen im Bereich der exponiertesten Wohnnachbarschaften können durch solche Manipulationen (Bagger mit Brecheraufsatz) nicht ausgeschlossen werden bzw. müssen erwartet werden.

4.3. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 17. Oktober 2023 wurde die sofortige Schließung der konsenswidrig betriebenen Behandlungsanlage gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 verfügt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die Behandlungsanlage wird zumindest seit 25. Oktober 2023 nicht mehr betrieben.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs konnten vor dem Hintergrund der eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde, sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie durch Einsichtnahme in das Firmenbuch getroffen werden und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens als nicht strittig.

6. Rechtslage und Erwägungen:

6.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des AWG 2002 lauten:

§ 62. (1) […]

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

[…]“

6.2. Nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 hat die Behörde, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes einer Behandlungsanlage, welche gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, besteht, – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber der Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufzufordern. Kommt der Inhaber einer solchen Aufforderung nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.

§ 62 Abs. 2 AWG 2002 dient der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, somit des konsensmäßigen Betriebs einer (genehmigten) Behandlungsanlage. Im AWG 2002 sind vielfach Regelungen den ihnen korrespondierenden Bestimmungen der GewO 1994 nachgebildet, weshalb in diesen Fällen auf die Rechtsprechung zur GewO 1994 zurückgegriffen werden kann, während bei anderen Regelungen des AWG 2002 dies nicht der Fall und ein Rückgriff unzulässig ist. Entscheidend für die Heranziehung der Rechtsprechung der GewO 1994 zum Verständnis von Regelungen des AWG 2002 ist die Vergleichbarkeit der Regelungen. Eine Vergleichbarkeit im Sinne dieser Judikatur liegt zwischen den Bestimmungen des § 360 Abs. 1 GewO 1994 und des § 62 Abs. 2 AWG 2002 vor, sodass die zu § 360 Abs. 1 GewO 1994 ergangene Judikatur auf § 62 Abs. 2 AWG 2002 übertragbar erscheint. Zweck der nach § 360 Abs. 1 GewO 1994 zu verfügenden Maßnahmen ist die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung, wie dies auch aus der beispielhaften Aufzählung der anzuordnenden Maßnahmen (Stilllegung von Maschinen, Schließung von Teilen des Betriebes oder Schließung des gesamten Betriebes) zum Ausdruck kommt. Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter ergibt sich die Abgrenzung von Maßnahmen nach dieser Gesetzesstelle gegenüber Maßnahmen nach § 79 GewO 1994 als „Dauermaßnahmen“ (VwGH 17. Dezember 2015, 2013/07/0174). § 62 Abs. 2 AWG 2002 dient somit der Einhaltung des Genehmigungskonsenses beim Betrieb einer Behandlungsanlage (vgl. NÖ LVwG 8. April 2022, LVwG-AV-1502/001-2020, mit Hinweis auf VwGH 20. September 2012, 2011/07/0235).

6.3. § 62 Abs. 2 AWG 2002 kommt zur Anwendung, wenn der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage besteht (VwGH 23. Juli 2021, Ra 2021/05/0007). Ein Verdacht muss nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich über bloße Vermutungen hinausgehen und erfordert einen auf bestimmten Tatsachen beruhenden Erfahrungsschluss, der die Annahme eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß §§ 37, 52 oder 54 AWG 2002 genehmigungspflichtig ist, vertretbar bzw nicht völlig ausgeschlossen erscheinen lässt (so Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 6, zum insoweit vergleichbaren § 360 Abs. 1 GewO 1994).

Auf Grund der substantiierten Mitteilungen der ökologischen Bauaufsicht und des Bau- und Betriebsaufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Ausführungen im Bescheid aus dem Jahr 2020, wonach ein Hydraulikbagger (nur) die Siebanlage beschicken würde, aber nicht zum Brechen von Materialien vorgesehen ist, konnte die belangte Behörde zu Recht vom Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes (Brechen von Baurestmassen mit einem Bagger mit Baggeraufsätzen [Schlaghammeraufsatz]) ausgehen. Der Verdacht wird auch vom Amtssachverständigen für Lärmschutz, der Einsatz eines Baggers mit Brecheraufsatz sei im Bescheid nicht abgebildet, untermauert. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 lagen daher vor.

6.4. Das Vorgehen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 ist mehrstufig ausgestaltet: Zunächst hat die Behörde eine entsprechende – nicht gesondert anfechtbare – Verfahrensanordnung betreffend die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu erlassen. Erst bei Nichtentsprechung hat die Behörde die den Gegenstand der Aufforderung bildenden Maßnahmen mittels Bescheid vorzuschreiben (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 18).

Gegenständlich hat die belangte Behörde eine Verfahrensanordnung erlassen. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung der belangten Behörde, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, nicht nachgekommen. Anschließend wurde die Schließung der Behandlungsanlage mit Bescheid verfügt.

Die belangte Behörde hat somit den zweistufigen Prozess nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 eingehalten.

6.5. § 62 Abs. 2 AWG 2002 setzt den Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs, somit eines Betriebs einer Behandlungsanlage voraus (vgl. NÖ LVwG 22. Dezember 2022, LVwGAV242/0012022, zu § 62 Abs. 2b AWG 2002).

Da die Behandlungsanlage geschlossen wurde, liegt gegenwärtig kein Betrieb vor. Da die Tatbestandsvoraussetzung „Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes“ nicht (mehr) vorliegt, ist der angefochtene Bescheid zu beheben.

6.6. Im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung müssen ebenso wie im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsbehördlichen Entscheidung die Voraussetzungen für die Maßnahme (zB Schließung des Betriebs) gegeben sein. Fällt während des Verfahrens eine dieser Voraussetzungen weg, so ist eine vergangenheitsbezogene Feststellung zu erlassen (vgl. zur Rechtslage nach der GewO 1994 Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 33).

Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war die Behandlungsanlage in Betrieb. Wie unter Punkt 3 dargestellt, lag auch der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebes der Behandlungsanlage vor, eine Verfahrensanordnung wurde erlassen. Die Kriterien der Erforderlichkeit und Geeignetheit beziehen sich darauf, ob mit Maßnahmen nach § 62 Abs. 2 AWG 2002 Konsenswidrigkeiten beseitigt werden können. Dazu muss eine Einzelfallbeurteilung erfolgen (vgl. Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 [2015] § 62 Rz 17 mwH; vgl. weiters Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 § 360 Rz 14). Dass die Anordnung, die Aufbereitung von Abfällen mittels Baggers mit Brecheraufsätzen sei zu unterlassen, nicht erforderlich und geeignet wäre, die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes zu verfügen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Bei Erlassung der Maßnahme waren die Voraussetzungen dafür somit gegeben. Dies war im Spruch festzustellen.

7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15. Mai 2019, Ro 2019/01/0006).

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