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LVwG-AV-2741/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2741/001-2023
LVwG-AV-2741/001-2023Tribunal administratif régional12 déc. 2023
Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Entscheidungspflicht; Zulässigkeit; Antrag; Anzeigebestätigung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Landespolizeidirektion Niederösterreich in Zusammenhang mit der Ausstellung einer Anzeigebestätigung den
BESCHLUSS:
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 i.V.m. 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Begründung:
Aus der vorliegenden Beschwerde und den seitens der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Am 7. November 2022 erstattete der Beschwerdeführer 2022 auf der Polizeiinspektion *** Anzeige, dass sein Kfz beschädigt worden wäre. Dabei stellt er in den Raum, dass dies durch Mitarbeiter der Gemeinde *** zum vom Baum Schlägerungsarbeiten verursacht worden sein könne.
Mit E-Mails vom 8. Februar 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die belangte Behörde, teilte mit, dass ihm nach wie vor keine Anzeigebestätigung ausgestellt worden sei, er diese urgiere und Beschwerde über die Säumnis der „belangten Behörde“ (gemeint wohl der PI ***) führe. Gleichartige E-Mails richtete er am 5. März 2023 und 5. Juni 2023 an die belangte Behörde. Anträge an die belangte Behörde, über das Ansinnen bescheidmäßig abzusprechen, sind den E-Mails nicht zu entnehmen.
Mit E-Mail vom 19. März 2023 teilte die PI *** dem Beschwerdeführer mit, dass seine Anzeige zur strafrechtlichen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft *** weitergeleitet worden wäre. Mit weitere E-Mail vom 19. April 2023 wurde er davon informiert, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 35c StAG von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgesehen habe.
Datiert mit 24. November 2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde und beantragte, das Landesverwaltungsgericht möge ihm eine Anzeigebestätigung ausstellen.
Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Eine inhaltliche Behandlung einer Säumnisbeschwerde setzt voraus, dass aufgrund eines Antrags eine behördliche Entscheidungsfrist zur Erlassung eines Bescheides in Gang gesetzt wurde (vgl. VwGH 25.5.2007, 2007/12/0068), die Behörde innerhalb dieser Entscheidungsfrist ihrer Verpflichtung nicht nachkam und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt werden kann.
Im konkreten Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung, nämlich der Auslösung einer behördlichen Entscheidungspflicht durch Antragstellung. Bei einer Anzeigebestätigung handelt es sich nämlich um eine Bestätigung von Tatsachen; seine Ausstellung oder Bestätigung ist kein Bescheid (vgl. VwGH 13.6.1967, 0455/67 [zum Armenrechtszeugnis]). Auf seine Ausstellung besteht im hier interessierenden Verwaltungsstrafbereich (Verdacht der Übertretung nach § 4 StVO) anders als im gerichtlichen Strafrecht nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 StPO auch kein Anspruch. Aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers lagen jedoch keine Hinweise für eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung vor und wurde dies auch von der Staatsanwaltschaft *** so eingeschätzt, sodass § 80 Abs. 1 StPO nicht einschlägig ist.
Steht aber auf der Ausstellung einer Anzeigebestätigung in Verwaltungsstrafsachen kein Rechtsanspruch zu, wurde in einem ersten Schritt durch den Antrag für sich auch keine Entscheidungsfrist einer Behörde ausgelöst, sodass es der Säumnisbeschwerde an einer Zulässigkeitsvoraussetzung fehlt. Selbst wenn man anderes annehmen wollte, wäre die Landespolizeidirektion Niederösterreich im vorliegenden Zusammenhang (sowohl bei verwaltungs- als auch kriminalstrafrechtlicher Betrachtungsweise des Sachverhalts) sowohl für die Aufstellung der Anzeigebestätigung als auch eine allfällige Bescheiderlassung unzuständig, sondern läge insoweit eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten als Verwaltungsstrafbehörde bzw. Behörde zur Vollziehung der Kriminalpolizei (§ 18 StPO) vor.
Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde hätte nur insoweit ausgelöst werden können, als der Beschwerdeführer ausdrücklich eine bescheidmäßig Erledigung durch diese begehrt hätte. Da dies nicht der Fall war, erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig, sodass sie zurückzuweisen war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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