LVwG N LVwG-AV-1428/002-2021

LVwG-AV-1428/002-2021Tribunal administratif régional12 déc. 2023

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; erkennungsdienstliche Behandlung; Mitwirkung; Aufforderung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1428/002-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1428.002.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A, vertreten durch Herrn B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 05.08.2021, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zur Durchführung der erkennungs-dienstlichen Behandlung samt Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde (Spruchpunkt I.) und Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung (Spruchpunkt II.) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§§ 65 Abs. 1 und 4, 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Entscheidungsgründe:

Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten unter Spruchpunkt I. die Beschwerdeführerin zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen, unter Spruchpunkt II. wurde die Beschwerdeführerin zur Durchführung dieser erkennungsdienstlichen Behandlung für 21.08.2021 (08:00 Uhr) zur Polizeiinspektion *** geladen.

Begründend führt die belangte Verwaltungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin im Verdacht stehe, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung nach § 127 StGB (mehrfacher Ladendiebstahl) begangen zu haben. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei sie von der Polizeiinspektion *** zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden, sie wäre jedoch dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit Schreiben vom 09.07.2021 formlos zur erkennungsdienstlichen Behandlung aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin abermals nicht nachgekommen. Unter Verweis auf die §§ 65 Abs. 1 und 4 sowie 77 Abs. 1 SPG hat die belangte Verwaltungsbehörde letztendlich den vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid erlassen.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, allenfalls auf Bescheidbehebung und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz, jedenfalls aber der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die erkennungsdienstliche Behandlung nicht vorliegen würden.

Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bereits entschieden.

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 30.09.2021 (Fortsetzung 20.11.2023) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser erfolgte eine Beweisaufnahme durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt, Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme der Beschwerdeführerin und Einsicht in den Akt *** des BG ***.

Auf Grund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Beschwerdeführerin war bei der C AG bis 08.06.2021 beschäftigt, die Dauer der Beschäftigung betrug ca. 2 ½ Jahre, die Beschäftigung wurde in der Filiale *** ausgeübt. Das Beschäftigungsverhältnis endete zunächst durch Entlassung, diese wurde in weiterer Folge in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses umgewandelt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 07.12.2022, Zl. ***, wurde die Beschwerdeführerin des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Konkret wird in diesem Urteil der Beschwerdeführerin angelastet, dass sie im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 31.05.2021 in *** fremde bewegliche Sachen, nämlich in mehreren Angriffen eine nicht mehr genau feststellbare Menge, zumindest aber 31 Stück Spirituosenfläschchen im Wert von zumindest € 62,26 Gewahrsamsträgern der C AG mit dem Vorsatz weggenommen habe, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** als Berufungsgericht in Strafsachen vom 14.07.2022, Zl. ***, wurde über die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche dahingehend entschieden, dass die Berufung wegen Nichtigkeit zurückgewiesen wurde, der Berufung wegen Schuld und Strafe sowie wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wurde keine Folge gegeben.

Die Beschwerdeführerin ist ohne Beschäftigung und weist derzeit gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, sie bezieht Pflegegeld in der Höhe der Pflegegeldstufe 3. An der Verhandlung am 20.11.2023 konnte die Beschwerdeführerin nur sitzend im Rollstuhl teilnehmen.

Dieser Sachverhalt ist unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 65 Abs. 1 SPG sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint.

Gemäß § 65 Abs. 4 leg.cit. hat die Person, die erkennungsdienstlich zu behandeln ist, an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.

Gemäß § 77 Abs. 1 SPG hat die Behörde einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.

Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm gemäß § 77 Abs. 2 SPG die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.

§ 65 Abs. 1 SPG dient nicht kriminalpolizeilichen, sondern sicherheitspolizeilichen Überlegungen und Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Voraussetzung für die erkennungsdienstliche Behandlung gemäß § 65 Abs. 1 SPG ist somit nicht nur der Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten vorsätzlichen Handlung, sondern zusätzlich entweder das Tätigwerden des Betroffenen im Rahmen einer kriminellen Verbindung oder es ist die erkennungs-dienstliche Behandlung zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe wegen der Art oder Ausführung der Tat oder wegen der Persönlichkeit des Betroffenen erforderlich.

Nach der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 14.03.2011, Ra 2011/01/0012) ist im 2. Fall des § 65 Abs. 1 SPG 1991 bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe ausreichend.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihre Angriffe zwischen 05.05.2021 und 31.05.2021 vorgenommen und somit in einem zeitlich sehr eingeschränkten Rahmen. Bis einschließlich 04.05.2021 und ab 01.06.2021 konnten nicht im Geringsten strafrechtliche Verfehlungen irgendeiner Art festgestellt und nachgewiesen werden.

Weiters ist bei der vorzunehmenden Prognose zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine massive gesundheitliche Beeinträchtigung aufweist, sie bezieht Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3 und sitzt zumindest teilweise im Rollstuhl. Sie ist bei vielen Erledigungen des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen.

Unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente und auch des bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks von der Beschwerdeführerin kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich derzeit nicht finden, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführerin zur Vorbeugung zukünftiger gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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