projets
LVwG-AV-1222/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1222/001-2022
LVwG-AV-1222/001-2022Tribunal administratif régional1 déc. 2023
Eisenbahnrecht; Eisenbahnbetrieb; Konzession; Genehmigung; Trennbarkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 29.9.2022, Zl. ***, betreffend die Anschlussbahn *** - *** (mitbeteiligte Partei: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, ***, ***, ***) in Verbindung mit § 17 Eisenbahngesetz (EisbG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.10.2023, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:
„I. Der Antrag vom 22.6.2021 auf Erteilung der Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - *** wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag vom 22.6.2021 auf bescheidmäßige Feststellung der Berechtigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - *** wird als unzulässig zurückgewiesen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15.2.2011 wurde der B AG die Bewilligung für die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs auf dem Streckenteil *** - *** von km *** bis km *** der -Strecke *** (- ) - *** (-) erteilt und die bezughabende Konzession für erloschen erklärt.
1.2. Mit einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9.11.2015 wurde dem A nach einem Antrag vom 30.7.2015 die (hier im Hinblick auf einen Feststellungsantrag maßgebliche) Genehmigung „zum Bau und zum Betrieb (von) sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen“ auf der Anschlussbahn des „C“ (ehemalige Gleisanlagen der *** mit der Bezeichnung Gleis *** - Gleis ***) erteilt.
1.3. Mit zwei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf und Mistelbach, je vom 21.2.2017, wurde D, E und F auf den (die „Anschlussbahn *** - ***“ bildenden) Streckenabschnitten
-Bahnhof *** Gleis *** (km *** bis ***) und Gleis *** (km *** bis km ***) sowie
-km *** (nächst Bahnhof ***) bis km *** (Streckenende nächst Bahnhof ***) – Teilabschnitt Bezirk Gänserndorf (km *** bis km ***, km *** bis km ***, km *** bis km ***) bzw.
-km *** bis km *** und km *** bis km *** von *** bis *** – Teilabschnitt Bezirk Mistelbach
die Genehmigung zum „Betrieb einer Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb sowie die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ohne Eigenbetrieb“ erteilt. Zugleich wurden ihnen in den beiden genannten Bescheiden und in einem weiteren Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 27.11.2018 diverse Sicherungsmaßnahmen nach der EisbKrV vorgeschrieben.
1.4. Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 25.7.2018 wurde dem Verein G die veranstaltungsrechtliche Betriebsstättenbewilligung für Nostalgie- und Touristikzüge (Museumsbahnbetrieb) auf dieser Anschlussbahn von km *** bis km *** erteilt. Laut im Akt erliegender Bestätigung vom 28.7.2021 wurde im Jahr 2021 auch eine solche Veranstaltung angemeldet.
1.5. Mit verfahrenseinleitendem Antrag vom 22.6.2021 an die Landeshauptfrau von Niederösterreich – die nunmehr belangte Behörde – begehrte der A – die nunmehrige Beschwerdeführerin – die Erteilung der „Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs“ auf der Anschlussbahn *** - ***. Für den Fall, dass die belangte Behörde zum Ergebnis komme, dass die Berechtigung aufgrund des Gesetzes schon bestünde, weil die Beschwerdeführerin eine bescheidmäßige Genehmigung vom 9.11.2015 zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen auf der Anschlussbahn des „C“ besitze, begehrt die Beschwerdeführerin – in eventu – dies festzustellen.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Antrag aus, dass zwischen den Anschlussbahnbetreibern und ihr eine Vereinbarung bestehe, die es ihr ermöglichen würde, auch auf dieser Strecke Eisenbahnverkehrsleistungen zu erbringen. Sie beabsichtige, dies – mit der angestrebten Berechtigung – in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs im Sinne des § 17b Abs. 3 EisbG zu tun. Ihre grundsätzliche Befähigung zur Erbringung von Eisenbankverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs sei im Bescheid vom 9.11.2015 bereits festgestellt worden.
1.6. Mit Schreiben vom 25.11.2021 ersuchte die belangte Behörde einen Amtssachverständigen um eine eisenbahntechnische Beurteilung des Antrages, welcher am 24.1.2022 bzw. 8.2.2022 im Wege der belangten Behörde eine aktuelle Prüfbescheinigung gemäß § 19a EisbG sowie eine aktualisierte Bau- und Betriebsbeschreibung im Sinne des § 17a Abs. 1 EisbG von der Beschwerdeführerin nachforderte.
Am 2.5.2022 übermittelte die Beschwerdeführerin einen Prüfbefund und eine positive Prüfbescheinigung gemäß § 19a EisbG sowie eine Betriebsvorschrift für den Eigenbetrieb, jeweils datiert auf den 29.3.2022.
Am 21.6.2022 erstatte der Amtssachverständige eine eisenbahntechnische Stellungnahme, in der er die vorgelegten Unterlagen für eine Genehmigung gemäß § 17 EisbG für ausreichend erachtete und keine technischen Bedenken äußerte.
1.7. Mit Schreiben vom 28.6.2022 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin und dem *** die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ein, woraufhin alleine das *** am 4.7.2022 eine Stellungnahme einbrachte.
1.8. Mit Schreiben vom 11.7.2022 und (nochmals) vom 26.8.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin explizit mit, dass die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 17 EisbG voraussetze, welche sie für die vorliegende Anschlussbahn nicht besitze. Da in der Definition in § 3 EisbG von dem „Unternehmen“ in der Einzahl gesprochen werde, könne es hinsichtlich einer bestimmten Anschlussbahn nur eine (einzige) Genehmigung gemäß § 17 EisbG geben. Daher werde die Beschwerdeführerin um Mitteilung an die belangte Behörde ersucht, ob die bisherigen Genehmigungsinhaber D, E und F von der mit Bescheid vom 21.2.2017 erteilten Genehmigung keinen Gebrauch mehr machen wollten, sodass diese von der belangten Behörde widerrufen werden könne.
1.9. Mit Schreiben vom 8.9.2022 teilte die Beschwerdeführerin zu ihrem Genehmigungsantrag mit, dass die an D, E und F erteilte Genehmigung ihrem Antrag nicht entgegenstehe, weil diese den Betrieb einer Anschlussbahn sowie einen beschränkt öffentlichen Verkehr ohne Eigenbetrieb betreffe (ein solcher sei derzeit vakant), während sie eine Bewilligung mit Eigenbetrieb beantragt habe. Daher seien die bestehende und die beantragte Bewilligung nicht als inhaltsgleich anzusehen. Zudem würde sich aus § 3 EisbG nicht ergeben, dass es für ein und dieselbe Anschlussbahn eine Betriebsbewilligung nur für einen einzigen Betreiber geben könne. Zwar werde in § 3 EisbG „ein Unternehmen“ genannt, doch sei das Wort „ein“ nicht als Zahlwort zu verstehen, sondern schlicht als unbestimmter Artikel. Es solle zum Ausdruck gebracht werden, dass der Betrieb durch „Unternehmen“, also durch entsprechend befähigte und organisierte Betreiber, erfolgen solle, eine Einschränkung auf einen einzigen Betreiber sei dem Gesetz jedoch nicht zu entnehmen – es würden daher durchaus auch mehrere sein können. Außerdem sehe auch § 5 Abs. 2 KHVG vor, dass die Möglichkeit mehrerer Betreiber derselben Eisenbahn bestehe („Mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn und mehrere Halter desselben Kraftfahrzeugs haften zur ungeteilten Hand.“). Auch die Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf und Mistelbach hätten dies anders gesehen, da sie die Genehmigung mit den Bescheiden vom 21.2.2017 an die drei natürlichen Personen D, E und F erteilt hätten, insofern könne sie auch einer vierten (juristischen) Person erteilt werden. Im Übrigen lägen ihr keine Informationen vor, welche Pläne die drei bisherigen Genehmigungsinhaber mit ihrer Genehmigung verfolgen würden.
Zu ihrem Feststellungsantrag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie es für gut möglich halte, dass die begehrte Genehmigung aufgrund der Genehmigung vom 9.11.2015 betreffend das „C“ bereits bestehe. Dies, weil im Genehmigungsverfahren primär geprüft werde, ob der Betreiber ausreichend befähigt und organisiert sei, um einen ordnungsgemäßen Bahnbetrieb im Rahmen seiner Bewilligung sicher zu stellen. Werde dies behördlich festgestellt, so sei diese Feststellung grundsätzlich nicht ortsgebunden und beschränke sich nur auf die dem Betreiber faktisch zur Verfügung stehende Strecke. Werde dem Betreiber in weiterer Folge die Nutzung auch einer anderen Anschlussbahn ermöglicht – wie im vorliegenden Fall jene der Strecke *** - *** aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit deren Eigentümern – erschiene es ihr durchaus vertretbar, die Berechtigung auch zum Betrieb dieser Strecke aus der Kombination von „Erstgenehmigung“ und Vereinbarung mit den Streckeneigentümern abzuleiten, da die Genehmigung in einer solchen Konstellation de jure bestehe.
1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.9.2022 wies die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag ab. Begründend führte sie aus, dass im vorliegenden Verfahren die Frage zu klären sei, ob es für dieselbe Anschlussbahnstrecke mehrere Genehmigungen gemäß § 17 EisbG geben könne. § 3 EisbG definiere nicht-öffentliche Eisenbahnen als Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibe (nicht-öffentlicher Verkehr). Aus der Verwendung der Einzahl („ein Unternehmen“) gehe eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber nur von einem Anschlussbahnunternehmen ausgehe. Dementsprechend könne es auch für dieselbe Anschlussbahnstrecke nur eine Genehmigung gemäß § 17 EisbG geben. Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf und Mistelbach die Bewilligungen an drei (natürliche) Personen erteilt hätten, vermöge daran nichts zu ändern, da nichts gegen eine Antragsgemeinschaft spreche. In diesem Sinne sei auch § 5 EKHG zu verstehen. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Hinzukommen als vierter Berechtigter würde jedenfalls ein akkordiertes Vorgehen mit den aktuellen Berechtigungsinhabern in Form eines gemeinsamen Antrages erfordern, worauf sich allerdings kein Hinweis finde. Da jedoch die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs das Vorliegen einer Genehmigung gemäß § 17 EisbG voraussetze und diese nicht vorliege, sei der Antrag abzuweisen.
Den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag wies die belangte Behörde mit der Begründung, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9.11.2015 erteilte Genehmigung gemäß § 17 EisbG beziehe sich nur auf die Anschlussbahn des „C“ (ehemalige Gleisanlagen der B AG mit der Bezeichnung Gleis *** - Gleis ***) und lasse sich deshalb nicht auf die gegenständliche Anschlussbahn übertragen, kurzerhand ebenfalls ab.
2.1. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 11.10.2022 (rechtzeitig) die hier zu behandelnde Beschwerde ein.
2.2. Die Beschwerde rügt eine unrichtige rechtliche Beurteilung der belangten Behörde. Die Beschwerdegründe entsprechen im Wesentlichen den bereits im Schreiben vom 8.9.2022 – siehe Punkt 1.9. – vorgebrachten Gründen.
Insbesondere sei die vom Gesetzgeber in § 3 EisbG gewählte Formulierung „ein Unternehmen“ nicht als „Zahlwort“ zu verstehen und könne auch aufgrund von § 5 Abs. 2 EKHG, der „von mehreren Bertreibern derselben Eisenbahn“ spreche und in weiterer Folge eine Solidarhaftung dieser Betreiber vorsehe, nicht von einer überzeugenden Begründung der belangten Behörde ausgegangen werden. Zu der behördlichen Begründung des Vorliegens einer „Antragsgemeinschaft“ wird eingewendet, dass es sich im Kern um drei natürliche Personen handele, die individuelle Rechtspersönlichkeiten seien, weshalb es hier jetzt schon drei Berechtigungen gebe und auch ein vierter Berechtigter noch hinzukommen könne. Im Übrigen sei fraglich, ob die entgegengehaltene Antragsgemeinschaft überhaupt noch bestehend sei, weil E seine Mitwirkung am Betrieb der Anschlussbahn inzwischen eingestellt und den beiden anderen Berechtigten seinen Anteil an den Grundstücken, auf denen die Strecke verlaufe, verkauft habe und weiters D im Frühsommer 2022 verstorben sei.
2.3. Die Beschwerde begehrt dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 22.6.2021 stattzugeben und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
3.1. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte (nach einer Terminverschiebung vom 11.9.2023) am 9.10.2023 in Anwesenheit eines Vertreters der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters des *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die belangte Behörde entschuldigte sich ohne triftigen Grund für beide Termine.
3.2. In der Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch (Verzicht auf) die Verlesung der Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes sowie durch die Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin.
3.3. Die Beschwerdeführerin legte in der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen bzw. Urkunden vor:
-Verhandlungsvollmacht für H
-Auszug aus dem Vereinsregister hinsichtlich der G zum Stichtag 5.9.2023
-Nutzungsvereinbarung zwischen D, F und der Beschwerdeführerin vom 29.9.2020
4.1. Die Beschwerdeführerin ist ein nach dem Vereinsgesetz 2002 eingerichteter Verein, welcher sich kulturhistorischen Aspekten von Eisenbahnen und der Eisenbahntechnik widmet. Sie ist Inhaberin einer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 9.11.2015 erteilten Genehmigung „zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen“ auf der Anschlussbahn des „C“ (ehemalige Gleisanlagen der *** mit der Bezeichnung Gleis *** - ***). Sie betreibt auf dieser Anschlussbahn im Eigenbetrieb eine Museumsbahn.
4.2. E und F sind Inhaber einer mit zwei Bescheiden der Bezirkshauptmannschaften Gänserndorf und Mistelbach je vom 21.2.2017 erteilten Genehmigung zum „Betrieb einer Anschlussbahn ohne Eigenbetrieb sowie Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ohne Eigenbetrieb“. Der weitere Inhaber der mit diesen Bescheiden erteilten Genehmigung, D, ist im Jahr *** verstorben.
4.3. Diese Genehmigung bezieht sich auf die folgende (die „Anschlussbahn *** - ***“ bildende) Anschlussbahnstrecke:
-den Bahnhof *** Gleis *** (km *** bis ***) und Gleis *** (km *** bis km ***) sowie
-km *** (nächst Bahnhof ***) bis km *** (Streckenende nächst Bahnhof ***) – Teilabschnitt Bezirk Gänserndorf (km *** bis km ***, km *** bis km ***, km *** bis km ***) und
-km *** bis km *** und km *** bis km *** von *** bis *** – Teilabschnitt Bezirk Mistelbach.
4.4. Für diese Anschlussbahnstrecke besteht eine am 29.9.2020 zwischen D und F mit der Beschwerdeführerin abgeschlossene Nutzungsvereinbarung. Die Beschwerdeführerin nutzt aufgrund dieser Vereinbarung die im Privateigentum von D (bzw. dessen Rechtsnachfolgern) und F stehende Bahninfrastruktur des Bahnhofes *** sowie die Bahnstrecke *** - ***.
4.5. Mit dem verfahrenseinleitenden Genehmigungsantrag begehrt die Beschwerdeführerin auf der gegenständlichen Anschlussbahn ganz ausdrücklich nur die „Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs“ und nicht auch die Genehmigung zum „Bau und zum Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn“. Mit dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass die für die gegenständliche Anschlussbahn begehrte Genehmigung aufgrund der unter Punkt 4.1. angeführten Genehmigung betreffend das „C“ von Rechts wegen bereits besteht.
5.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des insoweit eindeutigen und unstrittigen Akteninhaltes sowie auf den Ergebnissen der am 9.10.2023 vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.
5.2. Wie die öffentliche mündliche Verhandlung ergab (vgl. Seite 5 und 8 der Verhandlungsschrift), beantragte die Beschwerdeführerin gezielt nur einen Teil der in § 17 EisbG normierten Genehmigung, weil sie keine eigenen Baumaßnahmen setzen wollte. Daher legte sie dem Antrag auch nicht alle vom Gesetz geforderten Antragsunterlagen (insbesondere: Darstellung des Bauvorhabens, Bauentwurf) bei.
6.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), StF: BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021, besagen (auszugsweise):
„1. Teil
Begriffsbestimmungen
Eisenbahnen
§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a)Hauptbahnen;
b)Nebenbahnen:
c)Straßenbahnen;
2. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar:
a)Anschlussbahnen;
b)Materialbahnen.
[…]
Öffentliche Eisenbahnen
§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind solche, die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu dienen bestimmt sind und auf denen die Verpflichtung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften und der Beförderungsbedingungen besteht (öffentlicher Verkehr).
Nicht-öffentliche Eisenbahnen
§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen, die ein Unternehmen vornehmlich für eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).
[…]
Anschlussbahnen
§ 7. Anschlussbahnen sind Schienenbahnen, die den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung stehen, dass ein Übergang von Schienenfahrzeugen stattfinden kann. Anschlussbahnen werden hinsichtlich ihrer Betriebsführung unterschieden in
1. Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels Triebfahrzeugen oder Zweiwegefahrzeugen;
2. Anschlussbahnen mit Eigenbetrieb mittels sonstiger Verschubeinrichtungen;
3. Anschlussbahnen ohne Eigenbetrieb.
[…]
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
[…]
[…]
Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
Konzession
Erforderlichkeit der Konzession
§ 14. (1) Eine Konzession ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
(2) Keine Konzession ist erforderlich:
1. zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
2. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.
[…]
Verkehrsgenehmigung
Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung
§ 15. […]
[…]
Verkehrskonzession
Erforderlichkeit der Verkehrskonzession
§ 16. […]
[…]
Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen
Erforderlichkeit der Genehmigung
§ 17. Zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung erforderlich.
Genehmigungsverfahren
§ 17a. (1) Die Erteilung der Genehmigung ist bei der Behörde zu beantragen. Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn die entgegenstehenden Interessen überwiegt (Gemeinnützigkeit der Eisenbahn).
(3) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden.
(4) Die Genehmigung kann mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung verbunden werden.
Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr
§ 17b. (1) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.
(2) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die Tätigkeiten zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausüben oder dem Unternehmen, dem die Eisenbahn dient, angehören. Die Behörde kann durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
(3) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 2 hinausgehend die Beförderung jedoch ohne Beförderungspflicht von Personen oder Gütern, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
(4) In dem Verfahren, in dem über die Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn zu entscheiden ist, bedarf es keiner Ermittlung darüber, ob die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht, wenn die nicht-öffentliche Eisenbahn noch bis ein Jahr vor Antragstellung eine öffentliche Eisenbahn war.
(5) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu entziehen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt.“
6.2. Die Bestimmungen des 4. Teils des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), StF: BGBl. Nr. 60/1957 in der Fassung (vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006) BGBl. I Nr. 163/2005, besagten (auszugsweise):
„4. Teil
Für nicht-öffentliche Eisenbahnen geltende Bestimmungen
§ 51. (1) Zum Bau und Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn ist die Genehmigung, die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung erforderlich. Es gilt § 16.
(2) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen werden, wenn die technische Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit bietet.
(3) Der Werksverkehr umfasst die unentgeltliche Beförderung von Arbeitskräften, die dem Betrieb der Eisenbahn oder dem Unternehmen, dem sie dient, angehören. Die Behörde kann durch Bescheid die unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen, deren Beförderung aus öffentlichen Interessen geboten erscheint, sowie von Personen, die das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben handelt (erweiterter Werksverkehr).
(4) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfasst über den Verkehr nach Abs. 3 hinausgehend die Beförderung - jedoch ohne Beförderungspflicht - von Personen oder Güter, sofern der Umfang dieser Beförderung in einer den allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt werden kann und die Ausstattung der Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann eingehoben werden.
§ 52. (1) In der Genehmigung ist auf Antrag darüber zu entscheiden, ob dem Eisenbahnunternehmen die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuerkannt wird, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist, ob Eisenbahnaufsichtsorgane zu bestimmen sind und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden. Die Bestimmungen der §§ 18 Abs. 1 und 5, 19 Abs. 1 bis 3, 20, 21, 27 und 28 gelten sinngemäß. § 19 Abs. 2a gilt auch für Unfälle und Störungen, die auf Anschlussbahnen aufgetreten sind. Im Falle der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sind auch die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 anzuwenden.
(2) Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung gelten die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3 und 32 bis 37 sinngemäß. Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung kann die Genehmigung gemäß Abs. 1 und die Betriebsbewilligung, letztere unter der Voraussetzung, dass kein Bedenken über die Gewährleistung eines sicheren Betriebes besteht, verbunden werden.
(3) Bei Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs hat das Eisenbahnunternehmen Beförderungsbedingungen aufzustellen. Diese bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die wesentlichsten Bestimmungen der Beförderungsbedingungen sind durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.
(4) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten Werksverkehrs) oder eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs ist zu widerrufen, wenn das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen, die für die Zulassung maßgebend waren, nicht mehr erfüllt.“
[…]
6.3. Die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), StF: BGBl. Nr. 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, besagt:
„§ 59. (1) Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.“
7.1. Zur Zurückweisung des Hauptantrages „auf Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - ***“:
7.1.1. Die hier maßgebliche Regelung des § 17 EisbG besagt, dass „zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn […] die Genehmigung erforderlich“ ist. Nach § 17a Abs. 3 EisbG ist in dieser Genehmigung auf Antrag (ferner) darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Bedingungen und auf welche Dauer auf der Eisenbahn ein Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher Verkehr zugelassen ist und welche Erleichterungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden (können). Die in § 17 EisbG geregelte Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen kann als Pendant zur Konzession für die öffentlichen Eisenbahnen gesehen werden (vgl. Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, 2021, § 17, Rz 2, unter Verweis auf VwGH 24.5.2012, 2010/03/0030, noch zu § 51 Abs. 1 aF).
7.1.2. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 22.6.2021 suchte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um die „Erteilung der Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs“ auf der gegenständlichen Anschlussbahnstrecke an. Sie tat dies ganz gezielt, weil auf dieser Anschlussbahnstrecke bereits eine Eisenbahnanlage vorhanden ist und weil sie – schon alleine aus Kostengründen (die Beschwerdeführerin ist als gemeinnütziger Verein organisiert) – keine eigenen Baumaßnahmen setzen wollte (vgl. zur Festlegung des Antragsgegenstandes durch den Antrag auch VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082; zu den Grenzen der Manuduktionspflicht nach § 13a AVG weiters VwGH 21.3.2017, Ra 2017/22/0013).
7.1.3. Vor diesem antragsspezifischen Hintergrund hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einleitend zu prüfen, ob es sich bei der beantragten „Erteilung der Genehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen“ angesichts des gesetzlichen Wortlautes in § 17 EisbG „zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn“ […] um einen inhaltlich (ab-)trennbaren Anspruch handelt, über den – für sich genommen – eine Entscheidung durch das Gericht iSd § 59 Abs. 1 AVG getroffen werden kann.
7.1.4. § 17 EisbG wurde mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006, neu geschaffen. Mit dieser Novelle des EisbG wurde „ein zwischen der Eisenbahninfrastruktur als Fahrweg und der Verkehrstätigkeit differenzierendes Begriffsverständnis für die Eisenbahn und eine dieser Differenzierung angepasste Verwendung der Begriffe für den Eisenbahnbetrieb und den Eisenbahnverkehr [durchgehend] eingeführt. […] Schon der seit damals im Gesetzestitel des EisbG aufscheinende Wortlaut weist darauf hin, dass der im verfassungsrechtlichen Sinn umfassende Begriff der Eisenbahnen nicht nur dem Umfang nach auf Schienenbahnen eingeschränkt ist, sondern auch der Begriff Eisenbahn selbst inhaltlich einschränkend verstanden wird: Er umfasst nur mehr die infrastrukturelle Komponente, die Eisenbahn als Fahrweg, der seiner Zweckbestimmung nach dem Eisenbahnverkehr dient. So wie für die anderen Verkehrssektoren und wie in der ökonomischen Betrachtung wird nun auch in der eisenbahngesetzlichen Terminologie zwischen dem Verkehrsweg und dem Verkehr unterschieden, hier zwischen der Eisenbahn als Fahrweg und Infrastruktur des Verkehrsträgers und der Verkehrstätigkeit auf der Eisenbahn. […] Diese Differenzierung betrifft in erster Linie den Begriff der Eisenbahn selbst. Für eine Eisenbahn findet sich auch nach der Änderung 2006 keine gesetzliche Definition im EisbG, der Begriff wird aber seither nur für einen schienengebundenen Fahrweg verwendet, welcher der Verkehrstätigkeit zur Beförderung von Personen und/oder Gütern mit Schienenfahrzeugen dient. Rechtsfolgen knüpfen sich an das differenzierende und einschränkende Verständnis für eine Eisenbahn iSd EisbG idgF allerdings nur für eine Gruppe von Eisenbahnen, nämlich die Haupt- und vernetzten Nebenbahnen. Für die anderen Eisenbahnen wird weiterhin von einem gesamthaften Betreiben als Einheit von Fahrweg und Betrieb von Schienenfahrzeugen und Verkehr auf der Eisenbahn ausgegangen“ (vgl. wörtlich Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, 2021, Vorbemerkungen zum EisbG, Rz 7 und 8, 437, Hervorhebungen im Originalwortlaut).
Tatsächlich wurde – den Ausführungen in der Literatur entsprechend – dieses europarechtlich indizierte Begriffsverständnis nicht in § 17 EisbG übernommen: Mit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 wurde das EisbG insofern umstrukturiert, als die vormalige Gliederung des Gesetzes in Teile für öffentliche Eisenbahnen (Abschnitt III, §§ 14 bis 50) und nicht-öffentliche Eisenbahnen (Abschnitt IV, §§ 51 bis 53) aufgegeben und durch eine "Gliederung des Gesetzes nach Sachgebieten" ersetzt wurde (vgl. ErlRV 1412 BlgNR 22. GP, 6). Dabei wurde der Regelungsinhalt der bisherigen §§ 51 und 52 EisbG im Wesentlichen durch die §§ 17 bis 17b EisbG ersetzt (vgl. VwGH 27.11.2012, 2012/03/0148).
§ 51 EisbG sah bis zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 nur vor, dass (neben der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und der Betriebsbewilligung) eine Genehmigung für den Bau und den Betrieb einer nicht-öffentlichen Eisenbahn erforderlich war (vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0030). Die „Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten“ war in der Fassung des § 51 EisbG, BGBl. Nr. 151/2001, noch nicht separat festgeschrieben und wurde erst im Zuge der Neufassung der Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen in den §§ 17 bis 17b EisbG ausdrücklich im Gesetz verankert (bis zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015 wurden die „Eisenbahnverkehrsdienste“ zudem noch als „Eisenbahnverkehrsleistungen“ bezeichnet).
Für die Neuformulierung in § 17 EisbG hat der Gesetzgeber klar erkennbar auf den identen Wortlaut des (mit der Novelle BGBl. I Nr. 38/2004 so eingeführten) § 14 Abs. 1 Z. 1 EisbG zurückgegriffen, der schon vor der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 die Konzession für Straßenbahnen und nicht vernetzte Nebenbahnen regelte (vgl. dazu ErlRV 349 BlgNR 22. GP, 5). Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 EisbG umfasst die Konzession für Straßenbahnen und nicht vernetzte Nebenbahnen als weiterhin gesamthaft betriebene Eisenbahnen außerhalb des Schienenverkehrsmarktes auch die Berechtigung zur Verkehrstätigkeit, während die Konzession für die Eisenbahnen im Schienenverkehrsmarkt gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 EisbG nur mehr die grundsätzliche unternehmerische Berechtigung für den Bau und den Betrieb der Eisenbahn als Fahrweg umfasst (vgl. wörtlich Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, 2021, Vorbemerkungen zum EisbG, § 14, Rz 2, 505). Die Verkehrsgenehmigung bzw. Verkehrskonzession für die am Schienenverkehrsmarkt tätigen Eisenbahnen ist dementsprechend in den nachfolgenden §§ 15ff bzw. 16ff EisbG geregelt.
Damit ist der Gesetzgeber im Zuge der Neuformulierung in § 17 EisbG nicht vom Verständnis der nicht-öffentlichen Eisenbahnen (§ 2 Abs. 2 EisbG: Anschlussbahnen, Materialbahnen) als gesamthaft zu betreibende Eisenbahnen abgerückt. Die Einführung eines (den Fahrweg und den Verkehr) differenzierenden Eisenbahnbegriffes geht nämlich, wie schon ausgeführt, auf die Umsetzung von EU-Vorgaben zurück und wurde für (ausschließlich öffentliche) Eisenbahnen notwendig, die im Schienenverkehrsmarkt tätig sind (vgl. ErlRV 349 BlgNR 22. GP, 5, im Hinblick auf die Neuformulierung der Konzession in § 14 EisbG aufgrund der Richtlinie 2001/13/EG; auch Catharin/Gürtlich/Walder-Wintersteiner, Eisenbahngesetz4, 2021, Vorbemerkungen zum EisbG, Rz 1ff, 435ff). Dies gilt für die nicht-öffentlichen Eisenbahnen nicht. Daraus folgt, dass gemäß § 17 EisbG auch weiterhin nur eine einheitliche, rechtlich unzertrennliche Genehmigung „zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten“ auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn erteilt werden kann (vgl. nicht anders VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249; Rn. 33, 34). Dies ergibt sich auch daraus, dass dem Antrag gemäß § 17a Abs. 1 EisbG eine Darstellung des Bauvorhabens, ein Bauentwurf und ein Bau- und Betriebsprogramm beizugeben sind. Auch die an D, E und F vormals erteilte, (rein wörtlich nur) auf den „Betrieb“ einer Anschlussbahn lautende Genehmigung vermag daran nichts zu ändern. Eine Trennbarkeit von Ansprüchen wäre letztlich nur dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich wäre, also die Entscheidung über jeden dieser Punkt für sich entschieden werden und bestehen könnte (vgl. Goldstein in Altenburger/Wessely, AVG Kommentar, 2022, § 59, Rz 90, 777, mit Hinweisen auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur). Da über eine bloße Teilkomponente der hier beantragten Genehmigung aus den obigen Gründen aber nicht entschieden werden kann, war der vorliegende Antrag, der dies verlangt, spruchgemäß zurückzuweisen (vgl. dazu VwGH 6.11.2019, Ro 2019/12/0001; VwGH 15.12.2016, 2013/06/0093; VwGH 15.9.2009, 2007/11/0086; VwGH 13.9.2002, 2000/12/0071; VwGH 21.10.1999, 99/07/0060).
Die Genehmigung nach § 17 EisbG stellt in weiterer Folge eine Antragsvoraussetzung für die Genehmigung (auf Zulassung eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs) nach § 17a Abs. 3 EisbG dar (vgl. dazu neben dem Wortlaut des § 17a Abs. 3 EisbG auch VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249, Rn 34). Weil nach dem Vorgesagten aber schon der Antrag auf diese notwendige Genehmigung zurückzuweisen war, war in logischer Konsequenz auch der auf diese Genehmigung aufsetzende Antrag nach § 17a Abs. 3 EisbG – unter Einem – mitzurückzuweisen.
7.1.5. Insofern war es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Verfahren verwehrt, sich mit der von der Beschwerdeführerin prinzipiell aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen, ob neben der aufrechten Genehmigung vom 21.2.2017 noch eine weitere Genehmigung nach § 17 EisbG für dieselbe Anschlussbahn(-strecke) erteilt werden könnte.
7.2. Zur Zurückweisung des Eventualantrages „auf bescheidmäßige Feststellung der Berichtigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen in Form eines beschränkt-öffentlichen Verkehrs auf der Anschlussbahn *** - ***“:
7.2.1. Aufgrund der Zurückweisung des Hauptantrages hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu entscheiden (vgl. VwGH 4.2.2009, 2008/12/0224; VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103).
7.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung berechtigt, Feststellungsbescheide "über Rechte oder Rechtsverhältnisse" zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist oder ein solcher Feststellungsbescheid im Interesse der Partei liegt, weil er im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist (vgl. VwGH 26.4.2013, 2010/11/0089). Vor dem Hintergrund dieser genannten Notwendigkeit ist es unzulässig, über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind. Demnach ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131; VwGH 26.4.2013, 2010/11/0089, Rn 5.1.; VwGH 26.3.2015, 2013/11/0103; VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, Rn 18).
7.2.3. Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Das EisbG sieht kein eigenes Feststellungsverfahren zur Klärung des hier interessierenden Begehrens vor. § 17 EisbG sieht jedoch ein auf Antrag einzuleitendes Verfahren für die Erteilung der Genehmigung „zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf einer nicht-öffentlichen Eisenbahn“ vor. Im Rahmen dieses Verfahrens eröffnet sich der Beschwerdeführerin auch unverstellt die Möglichkeit (unabhängig von den vorausgeführten inhaltlichen Bedenken), vorzubringen, dass „die begehrte Berechtigung aufgrund des Gesetzes (gemeint: aufgrund des Bescheides vom 9.11.2015) bereits bestünde“. Die Behörde hätte sich in der Begründung des über den Genehmigungsantrag absprechenden Bescheides dann mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100, Rn 19). Nach dem Vorgesagten ist die Beschwerdeführerin damit aber auch auf dieses eine, in § 17 EisbG vorgezeichnete Verfahren beschränkt, um ihre behaupteten Rechte geltend zu machen. Damit scheidet der Feststellungsantrag als subsidiärer Rechtsbehelf im Ergebnis hier aus und war folglich ebenfalls zurückzuweisen (vgl. VwGH 25.1.2023, Ra 2022/03/0231, Rn. 12; VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, Rn. 16; im Übrigen siehe auch VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120, wonach Feststellungsanträge zur Auslegung von rechtskräftigen Bescheiden als unzulässig anzusehen sind).
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG eine grundsätzliche Bedeutung zukommt: In seiner Entscheidung über den Genehmigungsantrag konnte sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut des § 17 EisbG stützen (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0011; VwGH 21.1.2015, Ro 2014/04/0074; auch VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0086) und ist nicht von der dazu zu erblickenden Rechtsprechung, die ebenso von einer Unzertrennlichkeit der beantragten Genehmigung ausgeht (vgl. VwGH 20.1.2022, Ro 2021/03/0031; VwGH 18.4.2023, Ra 2022/03/0249) abgewichen. In Bezug auf den Feststellungsantrag konnte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Feststellungsanträgen als subsidiäre Rechtsbehelfe verweisen (vgl. insbesondere VwGH 16.9.2020, Ra 2018/11/0100), die sich auf den Beschwerdefall übertragen ließ.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.