LVwG N LVwG-VG-15/006-2023

LVwG-VG-15/006-2023Tribunal administratif régional22 nov. 2023

Regest

Vergabe; Nachprüfung; Verfahrensrecht; Akteneinsicht; Parteistellung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-15/006-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.VG.15.006.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 6 unter dem Senatsvorsitz des Richters Mag. Allraun, mit den weiteren Richtern HR Dr. Grassinger (Berichterin) und HR Mag. Hubmayr (Beisitzer) sowie mit den fachkundigen Laienrichtern Dr. Wieser und Ing. Pichl, betreffend den von Herrn A, Rechtsanwalt, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, im Folgenden: Einschreiter, mit Schriftsatz vom 13.11.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht in den hinsichtlich der Ausschreibung des öffentlichen Auftraggebers „Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG im Bundesgebiet der Republik Österreich“, vertreten durch die (vergebende Stelle) Bundesbeschaffung GmbH (BBG), ***, , zum Vergabeverfahren „“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Geschäftszahl LVwG-VG-15/002-2023 geführten Akt im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu gewähren, dies allenfalls auch durch ehestmögliche Gewährung eines Zuganges zu einem elektronisch geführten Akt, folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

1. Der mit Schriftsatz vom 13.11.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachte Antrag von Herrn A, Rechtsanwalt, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, auf Akteneinsicht in den hinsichtlich der Ausschreibung des öffentlichen Auftraggebers „Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG im Bundesgebiet der Republik Österreich“, vertreten durch die (vergebende Stelle) Bundesbeschaffung GmbH (BBG), ***, , zum Vergabeverfahren „“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Geschäftszahl LVwG-VG-15/002-2023 geführten Akt, wird zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 8, Abs. 9, und Abs. 15 und § 8 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§ 17 allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Artikel 14b Abs. 2 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

§ 2 Z 5 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, idF BGBl II 91/2019 (BVergG 2018),

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 B-VG

Begründung:

Mit am 13.11.2023 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachtem und an dieses Verwaltungsgericht adressiertem Schriftsatz hat der Einschreiter einen Antrag auf Akteneinsicht in den hinsichtlich der Ausschreibung des öffentlichen Auftraggebers „Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG im Bundesgebiet der Republik Österreich“, vertreten durch die (vergebende Stelle) Bundesbeschaffung GmbH (BBG), ***, , zum Vergabeverfahren „“ beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Geschäftszahl LVwG-VG-15/002-2023 geführten Akt im gesetzlich zulässigen, dies allenfalls auch durch ehestmögliche Gewährung eines Zuganges zu einem elektronisch geführten Akt, gestellt.

Der Einschreiter hat dazu ausgeführt:

„I. VOLLMACHTSBEKANNTGABE

1 Der Antragsgegner gibt bekannt, dass er die B Rechtsanwälte GmbH, ***, mit der Wahrnehmung und Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragt und bevollmächtigt hat. B Rechtsanwälte ersuchen um Kenntnisnahme und um Vornahme sämtlicher Zustellungen zu ihren Handen.

II. ANTRAG AUF AKTENEINSICHT

2 Mit Bekanntmachung der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens am 6.11.2023 an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (im Folgenden „LVwG NÖ“) erlangte der Antragsgegner Kenntnis von dem zu GZ LVwG-VG-15/002-2023 geführten Nachprüfungsverfahren.

3 Anfechtungsgegenstand ist die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung „Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (Teilnahmebedingungen) (Ausschreibung nach § 2 Z 15 lit. a sublit. dd BVergG 2018).

1. Verlangen auf Vertraulichkeit und Geheimhaltung zur Aufrechterhaltung der Bieteranonymität

4 Aus Gründen des Schutzes berechtigter Interessen und zur Aufrechterhaltung der Bieteranonymität beantragt der Antragsgegner seine aus dem Antrag auf Akteneinsicht ersichtliche Identität als Partei und dessen Namen in dem zu LVwG-VG-15/002-2023 geführten Nachprüfungsverfahren gegenüber anderen Verfahrensparteien und sonstigen Beteiligten geheim zu halten. Der gegenständliche Antrag auf Akteneinsicht soll ausschließlich anonymisiert und die Partei geschwärzt in den Akt Eingang finden, sodass Identität und Name des Antragsgegners nicht offengelegt werden.

5 Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit von Bieterinformationen sind die Namen sämtlicher Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, geheim zu halten (EBRV 89 BlgNR XXVI. GP, S. 139).

6 Maßstab für die Ausnahme von der Akteneinsicht ist § 17 Abs 3 AVG, wonach Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen sind, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde (Hofer/Reisner in Gast (Hrsg), Bundesvergabegesetz (2. Lfg 2019) § 337 BVergG).

7 Name und Identität des Antragsgegners sind daher geheim zu halten und von der Akteneinsicht durch Anonymisierung / Schwärzung des Namens von der Akteneinsicht explizit auszunehmen.

2. Der Antragsgegner genießt Parteistellung in dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren

8 Der Antragsgegner hat sich am Vergabeverfahren, zu dem das hier geführte Nachprüfungsverfahren gegen die Ausschreibung anhängig gemacht wurde, bereits beteiligt und sein rechtliches Interesse an dem Verfahren zu partizipieren durch Abrufen und Prüfung der veröffentlichten Unterlagen manifestiert. Das Interesse des Antragsgegners manifestiert sich auch an der Erstellung eines Accounts zu der für dieses Vergabeverfahren gewählten Vergabeplattform. Weiters hat der Antragsgegner bereits die Möglichkeit genutzt, über diese Vergabeplattform Fragen an die Auftraggeber zu stellen. Dadurch sind dem Antragsgegner Kosten aus notwendigen und zweckmäßigen Aufwendungen entstanden. Sollte der Nachprüfungsantrag zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, wären die bislang aufgewendeten Kosten, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Abgabe eines Teilnahmeantrags notwendig waren, frustriert.

9 Dem Antragsgegner droht durch die von der Antragstellerin beantragte Entscheidung daher ein Schaden zu entstehen.

10 Der Antragsgegner genießt daher ex lege Parteistellung in dem zu GZ LVwG-VG-15/002-2023 geführten Nachprüfungsverfahren (Maurer in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 (2. Lfg 2021) zu § 346 BVergG 2018, Rz 22).

Beweis: beizubringende Unterlagen zum Nachweis der erfolgten Beteiligung an dem gegenständlichen Vergabeverfahren zu GZ ***; Einvernahme des den Akt betreuenden Mitarbeiters der Antragsgegnervertreterin C, p.A. der Antragsgegnervertreterin;

11 Zur Klärung der Frage, ob gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung, zur Wahrung der Parteistellung, begründete Einwendungen zu erheben sind, bedarf es der Einsicht in den beim LVwG NÖ zu GZ LVwG-VG-15/002-2023 geführten Akt des Nachprüfungsverfahrens. Der Antragsteller, als Partei des Nachprüfungsverfahrens, ist auf die Akteneinsicht in das zu GZ LVwG-VG-15/002-2023 geführte Nachprüfungsverfahren beim LVwG NÖ angewiesen, um die ihm gesetzlich eingeräumten Rechte fristgerecht ausüben zu können.

12 Die Bestimmung des § 8 Abs 2 Niederösterreichisches Vergabe-Nachprüfungsgesetz („NÖ VNG“) über die Parteien des Nachprüfungsverfahrens entspricht weitgehend der korrespondierenden Bestimmung des § 346 Abs 2 BVergG 2018 (Warum in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 (1. Lfg 2020) zu § 8 NÖ VNG). Die Kommentarliteratur zu § 346 BVergG 2018 sowie auch die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur findet daher auch auf Fälle im Anwendungsbereich des § 8 Abs NÖ VNG Anwendung.

13 Der Verwaltungsgerichtshof bejahte in einem vergleichbaren Fall die Parteistellung einer Unternehmerin in einem von einem Mitbieter initiierten Nachprüfungsverfahren, in dem die Ausschreibung angefochten wurde (VwGH 27.2.2019, Ra 2016/04/0131). Weiters hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Parteien eines Nachprüfungsverfahrens neben dem Aufraggeber und dem Antragsteller die sonstigen Bewerber und Bieter sind, die durch die Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind (VfGH 2.3.2000, B 1383/98).

14 Der Antragsgegner genießt daher ex lege Parteistellung in dem zu GZ LVwG-VG-15/002-2023 geführten Nachprüfungsverfahren (Maurer in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg), Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2018 (2. Lfg 2021) zu § 346 BVergG 2018, Rz 22).

15 Der Antragsgegner verweist auf die gebotene Dringlichkeit aufgrund der kurzen Fristen im Vergabeverfahren generell und zur Erhebung von begründeten Einwendungen gegen die vom Antragsteller begehrte Entscheidung und ersucht deshalb höflichst um ehestmögliche Erledigung des gegenständlichen Antrags auf Akteneinsicht.

3. Antrag auf Akteneinsicht

Aus den dargelegten Gründen beantragt der Antragsgegner, ihm die Einsicht in die Bestandteile des beim LVwG NÖ zu der Geschäftszahl LVwG-VG-15/002-2023 geführten Aktes im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu gewähren und ersucht hierzu um unverzügliche Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnervertreterin (erreichbar unter der Telefonnummer ***) zur Bekanntgabe eines Termins und der allenfalls notwendigen Anmeldung bei der Referentin bzw. dem Referenten der zuständigen Richterin bzw. des zuständigen Richters zur Vornahme der Akteneinsicht.

16 Für den Fall, dass der Akt zu der Geschäftszahl LVwG-VG-15/002-2023 elektronisch geführt wird, beantragt der Antragsgegner in eventu ihm ehestmöglich den elektronischen Zugang für die Bestandteile des beim LVwG NÖ zu der Geschäftszahl LVwG-VG-15/002-2023 geführten Aktes im gesetzlich zulässigen Ausmaß freizuschalten und ihn darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Für den Antragsgegner“.

Im zu Grunde liegenden Verfahren betreffend die Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens samt Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung wurden die Anträge zuvorderst beim Bundesverwaltungsgericht und „zudem aus advokatorischer Vorsicht“ auch beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebracht.

Festgestellter Sachverhalt:

„Die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber im Sinne der §§ 4, 166 bis 168 BVergG 2018 im Bundesgebiet der Republik Österreich“ sind der öffentliche Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren „***“.

Es handelt sich um ein offenes Verfahren betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich.

Bei dem gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um die Vergabe einer Rahmenvereinbarung über Dienstleistungen im Bereich der Prozessfinanzierung von kartellierten Bauverfahren in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber nach Punkt 2.5. der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen (AAB).

Die interne Bezeichnung des Vergabeverfahrens lautet „***“ unter der (internen) Aktenzahl der BBG zu GZ: ***.

Das Vergabeverfahren hat sich im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages der Einschreiterin noch im Stadium der Angebotsfrist befunden. Eine Angebotsöffnung hatte noch nicht stattgefunden.

Der Einschreiter hat in Bezug auf das bezeichnete, anhängige Vergabeverfahren keinen Nachprüfungsantrag eingebracht, keine Pauschalgebühren nach der NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung entrichtet und innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 NÖ VNG keine inhaltlichen, begründeten Einwendungen erhoben.

Im Antrag auf Akteneinsicht wurden (ohne konkrete Definition bzw. Bezeichnung des Einschreiters als Bieter oder Teilnahmeantragsteller, es erfolgte lediglich eine Benennung als „Antragsgegner“) der erfolgte Abruf und eine Prüfung der veröffentlichten Unterlagen, eine Erstellung eines Accounts zu der für dieses Vergabeverfahren gewählten Vergabeplattform und eine Nutzung der Möglichkeit, über diese Vergabeplattform Fragen an die Auftraggeber zu stellen, weiters eine Prüfung der Voraussetzungen für die Abgabe eines Teilnahmeantrages, nicht jedoch das allfällig erfolgte Stellen eines Teilnahmeantrages, dargelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat u.a. im zu LVwG-15/002-2023 anhängigen Vergabenachprüfungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung mit Beschluss die Bezug habenden Anträge auf Einleitung des Nachprüfungsverfahrens samt Nichtigerklärung und den von der AST im Vergabenachprüfungsverfahren gestellten Antrag auf Akteneinsicht wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergab sich aus den vergaberechtlichen Unterlagen im Bezug habenden Vergabenachprüfungsverfahren, in welchem die Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich beschlussgemäß festgestellt wurde, sowie aus der Eingabe der Einschreiterin, und waren weitere Sachverhaltselemente, die der rechtlichen Beurteilung des gegenständlich eingebrachten Antrages auf Akteneinsicht zu Grunde zu legen gewesen wären, nicht zu hinterfragen.

Rechtlich wurde erwogen:

Artikel 14b Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG):

„(1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen.

(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist

1. Bundessache hinsichtlich

a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;

b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b Abs. 1;

c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;

d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;

e) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,

aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens gleich groß ist wie der der Länder;

bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;

cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa oder bb fällt;

f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der Anteile der Länder;

g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;

2. Landessache hinsichtlich

a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;

b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127 Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;

c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie nicht unter Z 1 lit. c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;

d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;

e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,

aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;

bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;

cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder sublit. aa oder bb fällt;

f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder.

Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1 lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera (Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle, kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig, das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist oder zuletzt war.

(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.

(4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 und Art. 42a sind auf solche Verordnungen sinngemäß anzuwenden.“

Gemäß § 1 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) regelt dieses Gesetz den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

Gemäß § 4 Abs. 15 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (auch) in Vergabe-Nachprüfungsverfahren seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und kann seine Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung weder begründet noch geändert noch abbedungen werden.

Auch eine Selbstbindung eines dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz sachlich nicht unterliegenden Auftraggebers kann eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes nicht begründen, und selbst eine in der Ausschreibung festgelegte Zuständigkeit einer Vergabekontrollbehörde kann keine Zuständigkeit begründen, weil sich diese einer gestaltenden Festlegung durch Auftraggeber entzieht und eine solche Festlegung auch nicht bestandfest werden kann; die Bezeichnung der zuständigen Nachprüfungsinstanz in der Bekanntmachung oder in der Ausschreibungsunterlage ist nach der Rechtsprechung (vgl. die Verweise in Walther in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1900) einer Präklusion nicht zugänglich, weil es sich dabei nicht um eine Festlegung handelt, die die Auftragsdurchführung betrifft und sohin den Auftraggeber oder Bewerber bzw. Bieter bindet, sondern um eine solche, die von der entscheidenden Vergabekontrollbehörde von Amts wegen zu beurteilen ist. Eine Vergabekontrollbehörde wird also auch nicht dadurch zuständig, dass sie (unrichtig) als zuständige Behörde in der Ausschreibung angegeben ist.

Aus der Bezeichnung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als zuständige Vergabekontrollbehörde in Punkt 2.8 der gegenständlichen Ausschreibungsunterlage lässt sich daher eine tatsächliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verfahrensgegenständlich nicht ableiten.

Die sachliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ergibt sich aus § 1 Abs. 1 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz. Demnach umfasst sie Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.

Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens hängt vor dem Hintergrund der Kompetenzverteilung in Artikel 14b B-VG davon ab, wer öffentlicher Auftraggeber ist, und nicht davon, wer vergebende Stelle oder zentrale Beschaffungsstelle ist oder wer für den Auftraggeber auf dessen Namen und Rechnung das Vergabeverfahren organisatorisch abwickelt (vgl. Denk in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2006, Rz 53 zu Artikel 14b).

Das NÖ VNG regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen (§ 1 Abs. 1 NÖ VNG). Nach § 2 Abs. 1 NÖ VNG obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in diesem Zuständigkeitsbereich die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht hingegen ist unter anderem zur Kontrolle aller Auftragsvergaben des Bundes zuständig.

Auftragsvergaben kontrolliert das Bundesverwaltungsgericht, wenn sie dem Bund zurechenbar sind, das heißt, wenn der Auftrag u.a. vergeben wird durch:

die Republik Österreich (den Bund);

eine Selbstverwaltungskörperschaft, die durch Bundesgesetz

eingerichtet ist;

einen anderen, sonst nicht erfassten Rechtsträger.

Da im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren die Republik Österreich (Bund) und die Bundesbeschaffung GmbH - welche im gegenständlichen Vergabeverfahren sowohl als Auftraggeberin, als auch als Vertreterin des Auftraggebers als auch als vergebende Stelle auftritt - als öffentlicher Auftraggeber bezeichnet sind, somit nicht ein unter die Zuständigkeitsregelungen nach Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG fallender öffentlicher Auftraggeber zivilrechtlicher Vertragspartner des zu ermittelnden Best- bzw. Billigstbieters wird, war mit erlassenem Beschluss festzustellen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Entscheidung über den eingebrachten Nachprüfungsantrag nicht zuständig ist.

§ 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ VNG:

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

Gemäß der vom Einschreiter zitierten Judikatur (VwGH vom 27.02.2019, Ra 2016/04/0131, Rz. 16 und 17) wird unter anderem festgestellt – Zitation:

„16….Die Parteistellung nach § 324 Abs. 2 BVergG 2006 setzt zudem voraus, dass der betreffende Unternehmer sein Interesse am Vertragsabschluss bereits durch entsprechende Handlungen (Beteiligung am Vergabeverfahren) manifestiert hat. Fehlt eine solche Manifestation, sind die Beziehungen zum betreffenden Vergabeverfahren zu vage und weitläufig, um eine Parteistellung zu begründen (vgl. RV 1171 BlgNR 22.GP 140). Wird daher - so die zitierten Gesetzesmaterialien zu § 324 Abs. 2 BVergG 2006 weiter - zB eine angeblich diskriminierende Ausschreibung angefochten, sind dadurch begünstigte Unternehmer, die sich noch nicht am Vergabeverfahren beteiligt haben, nicht Parteien dieses Verfahrens.

17 Daraus folgt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers einer Unternehmerin, die sich bereits am Vergabeverfahren beteiligt und ihr Interesse am Vertragsabschluss manifestiert hat, Parteistellung in einem von einer Mitbieterin initiierten Nachprüfungsverfahren, in dem die Ausschreibung angefochten wurde, zukommt.

So hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Parteien eines Nachprüfungsverfahrens neben dem Auftraggeber und dem Antragsteller die sonstigen Bewerber und Bieter sind, "die durch die Entscheidung über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen in ihren Rechtspositionen betroffen sind.“

Der Einschreiter hat gemäß Schriftsatz vom 13.11.2023 (Antrag auf Akteneinsicht) mit seinen Ausführungen, dass er sich am Vergabeverfahren beteiligt habe und dass er sein rechtliches Interesse, an dem Verfahren zu partizipieren, durch Abrufen und Prüfung der veröffentlichten Unterlagen manifestiert habe, weiters, dass sich das Interesse des Einschreiters „auch an der Erstellung eines Accounts zu der für dieses Vergabeverfahren gewählten Vergabeplattform“ und der Nutzung der Möglichkeit, über diese Vergabeplattform Fragen an die Auftraggeber zu stellen, manifestiere, ihm dadurch Kosten aus notwendigen und zweckmäßigen Aufwendungen entstanden seien, und dass, sollte der Nachprüfungsantrag zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen, die bislang aufgewendeten Kosten, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Abgabe eines Teilnahmeantrages notwendig gewesen wären, frustriert wären, nicht einen Sachverhalt eingewendet, aus dem sich ergeben hätte, dass der Einschreiter ein konkret zu bezeichnendes Interesse eines konkret als Bieter zu Bezeichnenden am Vertragsabschluss bereits durch entsprechende Handlungen (Beteiligung am Vergabeverfahren) manifestiert hat. Eine Manifestation zum Erlangen der Parteistellung durch die vom Einschreiter bezeichneten Vorbereitungshandlungen, dies ohne überhaupt das tatsächliche Stellen eines Teilnahmeantrages einzuwenden oder glaubhaft zu machen, war bereits auf Grund des vom Einschreiter selbst Vorgebrachten nicht festzustellen, weshalb sich dazu eine weitere Beweisführung erübrigte.

Darüber hinaus hat der Einschreiter keine begründeten Einwendungen gemäß § 8 Abs. 2 NÖ VNG innerhalb der zehn Tage nach erfolgter Veröffentlichung des Einganges des Nachprüfungsantrages gestellt.

Im Hinblick auf obige Ausführungen war daher mangels Parteistellung des Einschreiters beschlussgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 15 Abs. 2 Z. 1 NÖ VNG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da der Antrag auf Akteneinsicht mangels Parteistellung des Einschreiters und wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zurückzuweisen war, die Abhaltung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und da dem nicht Artikel 6 EMRK bzw. Artikel 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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