LVwG N LVwG-AV-529/001-2023

LVwG-AV-529/001-2023Tribunal administratif régional22 nov. 2023

Regest

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Anschlusszwang; Wasserbezug; Anmeldung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-529/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.529.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vom 02. Jänner 2023 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. November 2022, AZ.: ***, mit welchem einer Berufung vom 03. Oktober 2022 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 19. September 2022, AZ.: ***, betreffend Anordnung der Anmeldung des Wasserbezuges, Herstellung der baulichen Voraussetzungen für den Einbau des Wassermessers sowie Duldung der Arbeiten zum Einbau eines Wasserzählers abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 19. September 2022, AZ.: ***, aufgehoben wird.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1.

A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit der Adresse ***, ***. Die Liegenschaft ist an die öffentliche Wasserleitung der Gemeinde *** angeschlossen. Auf der Liegenschaft befinden sich angeschlossene Gebäude mit Aufenthaltsräumen. Ein Wasserzähler ist nicht vorhanden. Tatsächlich wird jedoch Wasser aus der öffentlichen Wasserleitung entnommen.

Der Bürgermeister der Gemeinde *** hat am 29. Oktober 2015, in Kraft getreten am 01. Dezember 2015, eine Wasserleitungsordnung erlassen. Diese Verordnung wurde laut Kundmachungsvermerk am 9. November 2015 eingeschlagen und am 24. November 2015 abgenommen. Die Verordnung wurde auch der Aufsichtsbehörde vorgelegt und von dieser nicht beanstandet.

Die gegenständliche Liegenschaft befindet sich im Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde ***. Eine Anmeldung des Wasserbezuges durch den Beschwerdeführer ist bisher nicht erfolgt.

1.2. Erster Rechtsgang

Mit Bescheid („Feststellungsbescheid“) der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 03. März 2021, AZ.: ***, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft *** in *** „zur Duldung zum Einbau eines Wassermessers“ und „zur Herstellung der baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Wassermessers“ verpflichtet sei. Da der Liegenschaftseigentümer trotz mehrmaliger Aufforderung die Herstellung der erforderlichen Anlagen für die Installation des Wassermessers nicht durchgeführt habe und demnach den Einbau des Wassermessers nicht ermöglicht habe, sei die konkrete Duldungs- und Herstellungsverpflichtung – im öffentlichen Interesse – festzustellen gewesen.

Mit Schreiben vom 15. März 2021 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Berufung. Seit 1952 habe die verfahrensgegenständliche Liegenschaft aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen durchgehend und unbeanstandet gratis Wasser aus der Ortswasserleitung bezogen. Die Vorschreibung eines Wasserzählers diene dazu, diesen Gratis-Wasserbezug zu vereiteln. Durch einen Feststellungsbescheid könne nicht in privatrechtliche Vereinbarungen eingegriffen werden. Die maßgebende privatrechtliche Rechtsfrage, ob ein Gratis-Wasserbezug zustehe, sei im Wege der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu klären. Ein Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides bestehe nicht. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit dem in weiterer Folge angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 09. September 2021 wurde dieser Berufung nicht stattgegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die gegenständliche Liegenschaft liege zweifelsfrei im Versorgungsbereich der Gemeinde und sei an die Gemeindewasserleitung angeschlossen. Darüber hinaus stehe unstrittig fest, dass bis dato kein Wassermesser installiert worden sei. Der Beschwerdeführer habe die für den Einbau des Wasserzählers erforderlichen Anlagen mit der Begründung des Bestehens einer Vereinbarung über den „kostenlosen“ Wasserbezugs bisher nicht hergestellt. Art und der Ort des Einbaues des Wasserzählers seien in der Wasserleitungsordnung der Gemeinde *** bestimmt. Eine Herstellung der erforderlichen Anlagen für den Einbau des Wasserzählers sei aber durch den Beschwerdeführer trotz Aufforderung mit der Begründung einer (unzulässigen) privatrechtlichen Vereinbarung nicht erfolgt. Im Gemeindewasserleitungsgesetz sei aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen keine Ausnahme („Befreiungsgrund“) von der Verpflichtung zum Einbau eines Wasserzählers vorgesehen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2021, in welcher mit umfangreicher Begründung die Aufhebung des „Feststellungsbescheides“ der Bürgermeisterin vom 03. März 2021 beantragt wurde. Aufgrund fehlender Rechtsgrundlage sei dieser Bescheid ersatzlos aufzuheben. Jedenfalls fehle auch ein Hinweis auf ein mögliches Rechtsmittel sowie eine mögliche Rechtsmittelfrist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab dieser Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. November 2021, Zl. LVwG-AV-1810/002-2021, Folge und wurde der Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 03. März 2021 („Feststellungsbescheid“) aufgehoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass (erst) mit dem Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung der Bürgermeisterin der Gemeinde *** am 01. Dezember 2015 für die gegenständliche Liegenschaft ein Anschlusszwang entstanden sei. Gemäß § 7 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 habe der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang bestehe, den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden. Eine Anmeldung des Wasserbezuges durch den Beschwerdeführer sei bisher nicht erfolgt. Dass der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, die Arbeiten zum Einbau eines Wasserzählers gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu dulden, ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Diese Verpflichtung setze jedoch eine vorangegangene Anmeldung des Wasserbezuges voraus. Vor Anmeldung des Wasserbezuges durch den Liegenschaftseigentümer bestehe diese Verpflichtung noch nicht und erweise sich die diesbezügliche Feststellung als unrichtig.

1.3. Zweiter Rechtsgang:

Mit Bescheid vom 19. September 2022 zu AZ *** ordnete Bürgermeisterin der Gemeinde *** als Behörde I. Instanz dem Berufungswerber gegenüber unter Spruchpunkt I.1 an, dass die Anmeldung des Wasserbezuges iSd § 7 NÖ WAG 1978 iVm § 2 Wasserleitungsordnung bis spätestens 14. Oktober 2022 zu erfolgen hat. Unter Spruchpunkt I.2 wurde dem Berufungswerber weiters gemäß § 9 Wasserleitungsordnung die Herstellung der baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Wassermessers bis spätestens 04. November 2022 angeordnet. Zuletzt wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I.3 hinsichtlich seiner Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 3 NÖ GWLG 1978 iVm § 9 Abs. 1 Wasserleitungsordnung angeordnet, die Arbeiten zum Einbau eines Wasserzählers zu dulden. Unter Spruchpunkt II. wurde der gemäß § 38 AVG gestellte Antrag auf Unterbrechung (Aussetzung) des amtswegig eingeleiteten Verfahrens unter anderem hinsichtlich der Vornahme der Anmeldung eines Wasserbezuges als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 03. Oktober 2022, zugestellt am 04. Oktober 2022, rechtzeitig eine ausführlich begründete Berufung.

Mit Bescheid vom 28. November 2022, Zl. ***, wies die belangte Behörde diese Berufung ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer anschlusspflichtigen Liegenschaft im Versorgungsbereich der öffentlichen Wasserleitung sei und ihn daher als solchen jedenfalls die Verpflichtung zur Anmeldung seines Wasserbezuges, zur Duldung des Einbaus eines Wasserzählers, zur Tragung der Kosten des Einbaus des Wasserzählers sowie zur Entrichtung von Wassergebühren treffe.

1.4. Beschwerdevorbringen

Gegen diesen Bescheid vom 28. November 2022 richtet sich die nunmehr vorliegende fristgerecht eingebrachte und ausführlich begründete Beschwerde mit der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** bzw. darauf bezughabend den Ursprungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde *** ersatzlos aufzuheben.

1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 2. Jänner 2023 wurde dem Landeverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 11. Jänner 2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 26. Juni 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung, fortgesetzt am 31. August und 03. November 2023, durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Gemeinde vorgelegten Verwaltungsakt und das Vorbringen der Parteien.

1.6. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde in Zusammenhalt mit dem Vorbringen der Parteien und ist unbestritten. Die Feststellung, dass eine Anmeldung des Wasserbezuges durch den Beschwerdeführer bisher nicht erfolgt ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er zwar zwei Erhebungsbögen ausgefüllt und an die Behörde übermittelt hat, in welchen jedoch die aufgedruckte Erklärung „Anmeldung des Wasserbezuges“ durchgestrichen bzw. nicht angekreuzt war. Dies wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung so auch bestätigt.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978:

§ 1

Anschlußzwang

(1) Der Wasserbedarf in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen ist im Versorgungsbereich (§ 8 Abs. 2 Z. 1) eines gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmens nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausschließlich aus dessen Wasserversorgungsanlage zu decken (Anschlußzwang).

(2) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist gemeinnützig, wenn die Gebühren für die Benützung den Aufwand für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb und die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nicht übersteigen. Zum Aufwand zählen insbesondere die Abgaben, Abschreibungen, Betriebskosten, Darlehenskosten und Rücklagen.

(3) Ein Wasserversorgungsunternehmen ist öffentlich, wenn der Anschluß innerhalb seines Versorgungsbereiches im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit jedem unter gleichen Bedingungen offensteht.

(4) Gemeinnützige öffentliche Wasserversorgungsunternehmen werden im folgenden kurz Wasserversorgungsunternehmen genannt.

§ 5

Versorgungspflicht

Das Wasserversorgungsunternehmen hat unbeschadet der ihm als Wasserberechtigten obliegenden Verpflichtungen die Liegenschaften, für die Anschlußzwang besteht, anzuschließen und die angeschlossenen Liegenschaften im Rahmen der Leistungsfähigkeit seiner Wasserversorgungsanlage mit Wasser zu versorgen.

§ 7

Anmeldung des Wasserbezuges

(1) Der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, hat den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.

(2) Widerspricht die vorgesehene Hausleitung dem Zweck des Wasserversorgungsunternehmens (§ 1 Abs. 2 und 3) oder der Wasserleitungsordnung (§ 8), dann hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen.

(3) Die Behörde hat erforderlichenfalls die höchstzulässige Wasserentnahme und den Verwendungszweck des entnommenen Wassers mit Bescheid zu bestimmen.

§ 8

Wasserleitungsordnung

(1) Die Behörde hat im Einvernehmen mit der Landesregierung die näheren Vorschriften über die Durchführung des Anschlusses und den Wasserbezug zu erlassen (Wasserleitungsordnung).

(2) Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über

1. den Versorgungsbereich (Abs. 3);

2. die Anmeldung des Wasserbezuges;

3. die zur Herstellung oder Änderung der Hausleitungen erforderlichen Unterlagen (Abs. 4);

4. die Anzeigepflicht der Liegenschaftseigentümer, insbesondere bei Änderungen an den Leitungen, im Wasserbedarf, im Eigentumsrecht sowie bei Schäden und deren Behebung;

5. Art und Ort des Einbaues allfälliger Wassermesser.

(3) Bei der Festsetzung des Versorgungsbereiches ist unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und feuerpolizeilicher Vorschriften auf die Leistungsfähigkeit und den Zweck der Wasserversorgungsanlage (§ 1 Abs. 2 und 3) Bedacht zu nehmen.

(4) Die Herstellung oder Änderung der Hausleitung hat unbeschadet anderer gesetzlicher, insbesondere bau- und wasserrechtlicher Vorschriften unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der technischen und medizinischen Wissenschaft sowie auf den Wasserbedarf der Liegenschaft zu erfolgen.

(5) Die Kundmachung der Wasserleitungsordnung hat in der für Verlautbarungen des Wasserversorgungsunternehmens vorgeschriebenen oder vorgesehenen Weise zu erfolgen.

(6) Der Landeshauptmann hat Richtlinien für die Wasserleitungsordnung kundzumachen (Musterwasserleitungsordnung).

§ 12

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, wer

[…]

3. die in § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 sowie in der Wasserleitungsordnung vorgeschriebenen Anzeigen nicht oder nicht rechtzeitig erstattet;

[…]

2.3. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978:

§ 3

Wasserzähler

(1) Der Wasserbezug hat über Wasserzähler zu erfolgen, die je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlußleitung oder in die Hausleitung einzubauen sind.

(2) Die Wasserzähler sind von der Gemeinde in erforderlicher Größe beizustellen und verbleiben in ihrem Eigentum.

(3) Der Wasserzähler ist von der Gemeinde auf Kosten des Liegenschaftseigentümers einzubauen. Der Liegenschaftseigentümer hat die hiezu erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wasserzählers erforderlichen Einrichtungen auf seine Kosten instandzuhalten.

(4) Die Kosten für den Einbau des Wasserzählers sind dem Liegenschaftseigentümer mit Abgabenbescheid vorzuschreiben.

§ 13

Veränderungsanzeige

(1) Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und eine Änderung der Berechnungsgrundlagen für die ausgeschriebenen Wasserversorgungsabgaben oder Wassergebühren nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung vom Abgabenschuldner der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

(2) Werden der Abgabenbehörde ohne Einreichung dieser Veränderungsanzeige anzeigepflichtige Veränderungen bekannt, so kann sie dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen. Diese Veränderungsanzeige ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 festgesetzten Fristen können auf Antrag verlängert werden.

2.4. Wasserleitungsordnung der Gemeinde ***:

§ 1 Versorgungsbereich

(1) Der Versorgungsbereich des Wasserversorgungsunternehmens der Gemeinde *** umfasst das als Bauland gewidmete Gemeindegebiet. …

(2) Im Versorgungsbereich besteht Anschlusszwang (§ 1 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 …).

§ 2

Anmeldung des Wasserbezuges

(1) Die Liegenschaftseigentümer im Versorgungsbereich (§ 1 Abs.1) haben den Wasserbezug dem Bürgermeister der Gemeinde *** mittels Anmeldebogen (Beilage) binnen zwei Wochen nach dessen Zustellung bekannt zu geben. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen der Liegenschaftseigentümer bei Nichtbestehen des Anschlusszwanges um Bewilligung eines freiwilligen Anschlusses angesucht hat.

(2) Weder bei der Anmeldung noch im Laufe der Belieferung hat der Liegenschaftseigentümer und der sonstige Wasserbezieher einen Anspruch auf eine besondere Beschaffenheit des Wassers, die über die gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Trinkwasser hinausgeht, oder auf einen bestimmten Wasserdruck, der vom ortsüblichen Wasserdruck abweicht.

(3) Eine Änderung im Eigentum an der Liegenschaft hat der bisherige Liegenschaftseigentümer unter gleichzeitiger Bekanntgabe des letzten Wasserzählerstandes der Behörde binnen drei Wochen schriftlich mitzuteilen. Der neue Liegenschaftseigentümer tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber dem Wasserversorgungsunternehmen ein.

§ 8

Wassermesser

(1) Der Wasserbezug hat ausschließlich über Wassermesser zu erfolgen. Der Wassermesser hat der erforderlichen Verrechnungsgröße zu entsprechen.

[…]

§ 9

Einbau des Wassermessers

(1) Der Wassermesser ist je nach den örtlichen Gegebenheiten entweder in die Anschlussleitung (= Verbindungsleitung zwischen Wasserhauptrohrstrang und Hausleitung) oder in die Hausleitung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers vom Wasserversorgungsunternehmen einzubauen und instand zu halten.

(2) Beim Einbau des Wassermessers in die Hausleitung hat der Liegenschafts-eigentümer im Einvernehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen für die Unterbringung des Wassermessers einen geeigneten Kellerraum, einen anderen geeigneten Raum oder eine geeignete Steile im Gebäude oder außerhalb desselben eine Mauernische, einen Behälter anderer Art oder erforderlichenfalls einen verschließbaren Schacht kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Ist ein Wassermesserschacht zwingend erforderlich, ist er vom Liegenschafts-eigentümer auf seine Kosten nach Angaben des Wasserversorgungsunternehmens zu errichten. Im Schacht sind Einstiegshilfen anzubringen. Wo Grundwasser auftreten könnte, ist der Schacht wasserdicht zu bauen (z.B. Fertigteilschacht).

(4) Der Liegenschaftseigentümer hat die für den Einbau des Wassermessers erforderlichen Arbeiten zu dulden und die zum Schutz des Wassermessers notwendigen, vom Wasserversorgungsunternehmen geschaffenen Einrichtungen, soweit sie sich auf seiner Liegenschaft befinden, auf seine Kosten dauernd instand zu halten.

(5) Vor und nach dem Wassermesser sind Absperrvorrichtungen anzuordnen. Die Absperrvorrichtung nach dem Wassermesser (in Durchflussrichtung gesehen) ist mit einer Entleerungsvorrichtung zu versehen. Unmittelbar nach dem Wassermesser ist außerdem eine Sicherung gegen Rückfließen (z.B. Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner) einzubauen.

(6) In der Anschlussleitung ist vor der Liegenschaftsgrenze vom Wasserversorgungs-unternehmen eine Absperrvorrichtung anzubringen, die nur von Angehörigen des Wasserversorgungsunternehmens oder dessen Beauftragten bedient werden darf.

2.5. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 18.

(1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

[…]

Artikel 133.

[…]

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. […]

2.6. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

3. Erwägungen:

3.1.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).

3.2.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde ein Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 28. November 2022 angefochten. Mit diesem Bescheid wurde vom Gemeindevorsand über eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 15. März 2021 gegen den Bescheid Bürgermeisterin der Gemeinde *** vom 19. September 2022 zu AZ *** die als Behörde I. Instanz dem Berufungswerber gegenüber unter Spruchpunkt I.1 angeordnet hat, dass die Anmeldung des Wasserbezuges iSd § 7 NÖ WAG 1978 iVm § 2 Wasserleitungsordnung bis spätestens 14. Oktober 2022 zu erfolgen hat. Unter Spruchpunkt I.2 wurde dem Berufungswerber weiters gemäß § 9 Wasserleitungsordnung die Herstellung der baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Wassermessers bis spätestens 04. November 2022 angeordnet. Zuletzt wurde dem Berufungswerber unter Spruchpunkt I.3 hinsichtlich seiner Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 3 NÖ GWLG 1978 iVm § 9 Abs. 1 Wasserleitungsordnung angeordnet, die Arbeiten zum Einbau eines Wasserzählers zu dulden. Unter Spruchpunkt II. wurde der gemäß § 38 AVG gestellte Antrag auf Unterbrechung (Aussetzung) des amtswegig eingeleiteten Verfahrens unter anderem hinsichtlich der Vornahme der Anmeldung eines Wasserbezuges als unzulässig zurückgewiesen. Der Berufung gegen diesen Bescheid wurde nicht Folge gegeben und der Bescheid bestätigt. Gegenstand des Verfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall der im Berufungsbescheid bestätigte Spruch des erstinstanzlichen Bescheides sowie die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des Verfahrens.

3.3.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht Anschlusszwang nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 kraft generell-abstrakter Normsetzung durch Erlassung der Wasserleitungsordnung und die damit bewirkte Aufnahme einer bestimmten Liegenschaft in den Versorgungsbereich mit der aus § 1 Abs. 1 des NÖ WAG 1978 daraus gesetzlich resultierenden Rechtsfolge (vgl. VwGH 96/07/0149). Mangels Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung war der Beschwerdeführer somit bis Ende 2015 weder zum Anschluss an die Ortswasserleitung noch in der Folge gemäß § 7 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 zur Anmeldung des Wasserbezuges oder zum Einbau eines Wasserzählers verpflichtet.

Erst mit dem Inkrafttreten der Wasserleitungsordnung des Bürgermeisters der Gemeinde *** am 01. Dezember 2015 entstand für die gegenständliche Liegenschaft ein Anschlusszwang. Gemäß § 7 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 (vgl. auch § 2 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde ***) hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlusszwang besteht, den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.

Eine Anmeldung des Wasserbezuges durch den Beschwerdeführer ist bisher nicht erfolgt. Mangels Anmeldung des Wasserbezuges war seitens der Gemeinde bisher die Liegenschaft des Beschwerdeführers (nach dem NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978) weder mit Wasser zu versorgen, noch war seitens der Gemeinde ein Wasserzähler beizustellen oder einzubauen.

3.4.

Dass der Liegenschaftseigentümer verpflichtet ist, die Arbeiten zum Einbau eines Wasserzählers gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 zu dulden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Diese Verpflichtung setzt jedoch eine vorangegangene Anmeldung des Wasserbezuges (gemäß § 7 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 bzw. § 2 der Wasserleitungsordnung) voraus.

Die Verpflichtung zur Herstellung der baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Wassermessers ergibt sich unmittelbar aus § 9 Abs. 2 der Wasserleitungsordnung, setzt jedoch ebenfalls die vorherige Anmeldung des Wasserbezuges durch den Liegenschaftseigentümer voraus. Zudem besteht diese Verpflichtung nur bei Einbau des Wassermessers in die Hausleitung.

3.5.

Sämtliches Behördenhandeln darf nach Art 18 B-VG nur aufgrund der Gesetze erfolgen (VwGH Ra 2022/12/0161). Die bescheidmäßige Verpflichtung zur Anmeldung eines Wasserbezuges bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.

Gemäß § 7 Abs. 1 NÖ Wasserleitungsanschlussgesetz 1978 hat der Eigentümer einer Liegenschaft, für die Anschlußzwang besteht, den Wasserbezug unter Bekanntgabe der voraussichtlich benötigten Wassermenge und des Verwendungszweckes bei der Behörde anzumelden.

Kommt ein Eigentümer dieser sich direkt dem Gesetz ergebenden Verpflichtung nicht nach, so begeht er eine Verwaltungsübertretung (§ 12 Abs. 1 Z 3 Wasserleitungsanschlussgesetz 1978).

Darüber hinaus ist eine bescheidmäßige Verpflichtung zur Anmeldung des Wasserbezuges – im Unterschied etwa zur Veränderungsanzeige nach § 13 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, wonach die Abgabenbehörde dem Abgabenschuldner die Einreichung einer Veränderungsanzeige auftragen kann und diese Veränderungsanzeige binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzureichen ist – gesetzlich nicht vorgesehen.

Der bescheidmäßigen Verpflichtung zur Anmeldung des Wasserbezuges fehlt es an einer Rechtsgrundlage, weshalb sich diese als rechtswidrig erweist. Die Verpflichtung, die Arbeiten zum Einbau eines Wasserzählers sowie die Verpflichtung zur Herstellung der baulichen Voraussetzungen für den Einbau eines Wassermessers setzen eine vorangegangene Anmeldung des Wasserbezuges voraus. Da eine Anmeldung des Wasserbezuges bislang nicht erfolgt ist, war der erstinstanzliche Bescheid auch in dieser Hinsicht aufzuheben.

Im Hinblick auf die getroffene Entscheidung erübrigt sich ein (gesonderter) Abspruch über die Aussetzung des Verfahrens.

3.6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß

Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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