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LVwG-AV-1543/002-2022; LVwG-AV-1544/002-2022Tribunal administratif régional20 nov. 2023
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Familienzusammenführung; Lebensunterhalt; Stillhalteklausel;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerden von mj. Frau A und Frau B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, ***, ***, gegen die beiden Bescheide der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils 27. Oktober 2022, Zlen. *** und ***, zu Recht:
1. Den Beschwerden wird stattgegeben, die angefochtenen Bescheide werden behoben und den Beschwerdeführerinnen wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
ad 1.:§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
ad 2.:§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Die nunmehrigen Beschwerdeführerinnen, Frau A, geboren am ***, und Frau B, geboren am ***, beide Staatsangehörige der Türkei, beantragten am 7. März 2022 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zwecke der Familienzusammenführung.
1.2. Mit Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom jeweils 27. Oktober 2022 wurden diese Anträge mangels Nachweises des gesicherten Lebensunterhaltes abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen jeweils Folgendes ausgeführt:
Vom zusammenführenden Ehemann bzw. Stiefvater seien für die Beschwerdeführerinnen und ein weiteres Kind regelmäßige Einkünfte in Höhe von monatlich mindestens 1.943,71 Euro zu fordern. Aktuell sei zwar ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2.500,-- Euro brutto dokumentiert, jedoch seien davon noch die SVS-Beiträge in Höhe von 771,56 Euro abzuziehen, was ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 1.728,44 Euro ergebe. Die Zukunftsprognose könne daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ausfallen. Von der fehlenden Erteilungsvoraussetzung könne auch mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden.
1.3. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerden. Im Wesentlichen wurde darin Folgendes ausgeführt:
Die behördlich angestellte Rechnung sei nicht (mehr) richtig, weil der Zusammenführende seinen Kredit zurückbezahlt habe und weil das weitere Kind in der Türkei bleiben werde, weshalb die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung obsolet geworden sei. Die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG habe auch zu Gunsten der Beschwerdeführer auszufallen.
1.4. Die eingebrachten Beschwerden samt Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde – ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.
1.5. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 13. September 2023 wurden von den Beschwerdeführerinnen Einkommensnachweise hinsichtlich des Zusammenführenden übermittelt.
1.6. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 zur Vorlage weiterer aktueller Nachweise auf.
1.7. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2023 legten die Beschwerdeführerinnen insbesondere aktuelle Lichtbilder, Einkommensnachweise und eine Strafregisterauskunft vor.
1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der belangten Behörde mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 die Urkundenvorlage der Beschwerdeführerinnen zur Kenntnis. Es wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches binnen zwei Wochen eingeräumt. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt wurde weder eine Stellungnahme abgegeben noch ein Verhandlungswunsch bekannt gegeben.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerinnen, Frau A, geboren am ***, und Frau B, geboren am ***, beide Staatsangehörige der Türkei, beantragten am 7. März 2022 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Ankara die Erteilung von Erstaufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Dies zwecks Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Stiefvater bzw. Ehemann, Herrn D.
Der Zusammenführende wurde am *** geboren und ist ebenfalls Staatsangehöriger der Türkei. Er verfügt in Österreich über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Eheschließung erfolgte am 1. Oktober 2021.
Der Zusammenführende übt in Österreich seit dem Jahr 2007 eine selbständige Tätigkeit aus. Nach Leistung aller Abgaben und Steuern erwirtschaftet er daraus zum gegebenen Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,-- Euro. Für die nächsten zwölf Monate ist auf Grund steigender Erlöse ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800,-- Euro zu erwarten.
Frau B beabsichtigt in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Sie hat in der Türkei verschiedene Kurse erfolgreich abgeschlossen, u.a. „Deutsch A1 Niveau“ und „Koch-Lehrling“. Sie hat zuletzt zwei Arbeitsverträge vorgelegt, wonach sie jeweils für 40 Wochenstunden als Köchin für ein monatliches Bruttogehalt von 1.850,-- Euro (inkl. Sonderzahlungen: 1.740,40 Euro netto monatlich) zu arbeiten beginnen kann. Der eine Arbeitsvertrag wurde von der E in *** ausgestellt. Der zweite Arbeitsvertrag betreffend das F von der G GmbH in ***.
Der Zusammenführende verfügt in Österreich über ein Sparbuch bei der H. Der aktuelle Guthabenstand beträgt 15.200,-- Euro. Frau B verfügt bei ihrer Bank über einen aktuellen Guthabenstand von etwa 11.400,-- Euro. Diese Guthaben stammen nicht aus illegalen Quellen.
Die Beschwerdeführerinnen beabsichtigen in Österreich beim Zusammenführenden an der Adresse ***, ***, zu leben. Es handelt sich dabei um ein Einfamilienhaus im Eigentum des Zusammenführenden (Grundstücksfläche: 172 m2). Die von der belangten Behörde um Auskunft ersuchte Stadtgemeinde *** hat mit Schreiben vom 17. Juni 2022 mitgeteilt, das für das Einfamilienhaus eine Baubewilligung und eine Fertigstellung ausgestellt worden seien und es wurde die Unterkunft ausdrücklich als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG beurteilt.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerinnen nicht verhängt. Ebenso wenig wurden die Beschwerdeführerinnen wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Die Beschwerdeführerinnen sind unbescholten und es scheint im Schengener Informationssystem keine Vormerkung auf. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor.
Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführerinnen gegeben.
Aktuelle Lichtbilder der Beschwerdeführerinnen (nicht älter als sechs Monate) liegen vor und es sind Quotenplätze gegeben.
Die Reisepässe der Beschwerdeführerinnen weisen eine Gültigkeit bis 11. November 2026 bzw. 11. November 2031 auf.
Die getroffenen Feststellungen basieren – ebenso wie der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang – auf der vorliegenden unbedenklichen Aktenlage. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben:
Die Feststellungen zu den Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführerinnen basieren insbesondere auf den aktenkundigen Reisepasskopien und Personenstandsregisterauszügen. Zu den Anträgen und der beabsichtigten Familienzusammenführung mit dem Stiefvater bzw. Ehemann sowie zum Datum der Eheschließung ist auf die Verwaltungsakten zu verweisen. Zum Zusammenführenden sind auch eine Kopie seiner Aufenthaltstitelkarte und eine Reisepasskopie aktenkundig.
Zur selbständigen Tätigkeit des Zusammenführenden ist u.a. auf die aktenkundigen Versicherungsdatenauszüge und den aktenkundigen KSV1870-Auszug zu verweisen. Dass der Zusammenführende zum gegebenen Zeitpunkt nach Leistung aller Abgaben und Steuern ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,-- Euro erwirtschaftet, ergibt sich aus dem Schreiben des Steuerberaters des Zusammenführenden vom 24. Oktober 2023. In diesem Schreiben wurde überdies auch ausgeführt, dass basierend auf den Daten in der Vergangenheit mir einer kontinuierlichen Steigerung der Erlöse zu rechnen sei, „weshalb ein monatliches Einkommen von zumindest EUR 2.800,00 für die nächsten 12 Monate plausibel und wahrscheinlich“ sei. Die Feststellung, wonach Frau B in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit beabsichtige, ergibt sich schon auf Grund der von ihr bei Antragstellung abgegebenen schriftlichen Erklärung. Zu den abgeschlossenen Kursen ist auf die Urkundenvorlage vom 25. Oktober 2023 hinzuweisen; mit dieser wurden auch die beiden genannten Arbeitsverträge mit den festgestellten Inhalten vorgelegt. Das monatliche Nettogehalt inklusive Sonderzahlungen ergibt sich unter Heranziehung des Brutto-Netto-Rechners des Bundesministeriums für Finanzen. Mit der Urkundenvorlage vom 25. Oktober 2023 wurden ferner auch eine Sparbuchkopie mit Namen des Zusammenführenden und Kontostand von 15.200,14 Euro vorgelegt sowie betreffend Frau B ein Kontoauszug mit Namen und Kontostand 11.400,-- Euro. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Guthaben aus illegalen Quellen stammen würden oder dass die Beschwerdeführerinnen bzw. der Zusammenführende darüber nicht verfügen könnten.
Die beabsichtige Wohnadresse wurde bereits in den Anträgen genannt. Die diesbezüglichen Feststellungen basieren insbesondere auf dem aktenkundigen Grundbuchsauszug, dem am 4. März 2021 vor dem Bezirksgericht *** geschlossenen Vergleich (S 3) und der Mitteilung der Stadtgemeinde *** vom 17. Juni 2022 betreffend die Ortsüblichkeit der Unterkunft.
Zu den weiteren Feststellungen ist festzuhalten, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage und mangels jeglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ergibt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerinnen nicht verhängt wurden und dass die Beschwerdeführerinnen auch nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurden. Zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen ist neben dem Alter der unmündigen Beschwerdeführerin auf die türkische Strafregisterbescheinigung vom 23. Februar 2022, die Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13. Juni 2022, die zuletzt vorgelegte türkische Strafregisterabfrage vom 4. Oktober 2023 sowie auf den österreichischen Strafregisterauszug vom heutigen Tag zu verweisen. Auch im Schengener Informationssystem scheint gemäß hg. Abfragen vom heutigen Tag keine Vormerkung auf. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthalts liegen keinerlei Anhaltspunkte vor (s. auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters). Zum Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz für die Beschwerdeführerinnen ist auszuführen, dass dieser Anspruch auf Grund der (beabsichtigten) Arbeitstätigkeit und außerdem mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft ist. Quotenplätze liegen gemäß den behördlichen Aktenvermerken vom 30. März 2022 vor. Mit der Urkundenvorlage vom 25. Oktober 2023 wurden schließlich auch aktuelle Lichtbilder der Beschwerdeführerinnen (nicht älter als sechs Monate) vorgelegt und es ergeben sich die Gültigkeiten der Reisepässe der Beschwerdeführerinnen aus den vorliegenden Reisepasskopien.
§ 11 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lauten:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. […]
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
[…]
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
[…]
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“:
4.1.1. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen auf erstmalige Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 NAG) ausschließlich darauf, dass kein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen worden sei (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes knüpft dabei an die Richtsätze des § 293 ASVG an (vgl. etwa VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0186). Aktuell beträgt der Ehegattenrichtsatz 1.751,56 Euro (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG) und es erhöht sich der Richtsatz um 171,31 Euro für jedes Kind (§ 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG).
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl. etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfSlg. 20.282/2018). Dabei ist auch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung zu einer beabsichtigten Arbeitstätigkeit anzuerkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Darüber hinaus kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Sparguthaben in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046; VfSlg. 20.282/2018).
Zu beachten ist fallbezogen auch die Sonderstellung assoziationsrechtlich begünstigter türkischer Staatsangehöriger.
Die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 (ARB 1/80) bzw. in Art. 41 Abs. 1 des durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verbietet allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit bzw. der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs durch türkische Staatsangehörige strengeren Voraussetzungen unterworfen werden, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ARB im jeweiligen Mitgliedstaat (für Österreich somit: 1. Jänner 1995) galten.
Diese Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden Personen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C256/11, Fall Dereci, Rz 87 ff.). Das Verbot solcher Beschränkungen besteht lediglich dann nicht, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen und nicht über das zu dessen Erreichung erforderliche hinausgeht (vgl. etwa EuGH 10.7.2014, Rs C138/13, Fall Dogan, Rz 37). Die Klausel gelangt dabei im Bereich der Familienzusammenführung auch dann zur Anwendung, wenn nur der Zusammenführende über die türkische Staatsangehörigkeit verfügt und eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. etwa EuGH 12.4.2016, Rs C561/14, Fall Genc, Rz 37 ff.; vgl. auch etwa EuGH 10.7.2019, Rs C89/18, Fall A, Rz 27 ff.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat vor diesem rechtlichen Hintergrund in seiner Judikatur zur Stillhalteklausel und der Berechnung der notwendigen Unterhaltsmittel festgehalten, dass regelmäßige Aufwendungen – siehe § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG – auf Grund der gegebenen Verschärfung der Rechtslage nicht zu berücksichtigen sind (vgl. etwa VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
Der Zusammenführende erwirtschaftet aus seiner selbständigen Tätigkeit zum gegebenen Zeitpunkt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,-- Euro, wobei für die nächsten zwölf Monate auf Grund steigender Erlöse ein monatliches Nettoeinkommen von 2.800,-- Euro zu erwarten ist. Frau B beabsichtigt in Österreich die Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sie hat zwei Arbeitsverträge vorgelegt, aus denen sich jeweils ein Bruttogehalt von 1.850,-- Euro bzw. unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen ein monatliches Nettogehalt von 1.740,40 Euro ergibt. Zusätzlich sind Sparguthaben in Höhe von insgesamt 26.600,-- Euro vorhanden, was umgelegt auf einen zwölfmonatigen Zeitraum dem Monatsbetrag von 2.216,67 Euro entspricht.
Der gesetzliche Richtsatz für ein Ehepaar mit einem Kind wird im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt somit zweifellos erreicht.
Gründe, die nahelegen würden, dass das Familieneinkommen im Prognosezeitraum maßgeblich niedriger anzunehmen wäre, sind nicht zu erkennen. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass grundsätzlich auch eine bloß geringfügige Richtsatzunterschreitung – von der nach dem Gesagten aber freilich nicht auszugehen ist – unschädlich wäre (vgl. dazu etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2018/22/0260).
Die Beschwerdeführerinnen erfüllen somit die Voraussetzungen der § 11 Abs. 2 Z 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG.
4.1.2. Wie aus den getroffenen Feststellungen ersichtlich ist, sind im vorliegenden Fall auch die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung der von den Beschwerdeführerinnen begehrten Aufenthaltstitel erfüllt. Gegenteiliges wurde seitens der belangten Behörde zu keiner Zeit vorgebracht. Insbesondere ist Folgendes auszuführen:
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot wurden gegen die Beschwerdeführerinnen nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt ebenfalls nicht vor und es ist dazu festzuhalten, dass § 11 Abs. 1 Z 5 NAG als Versagungsgrund konzipiert ist, sodass es Sache der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts ist, Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten Aufenthalts darzutun und verbleibende Zweifel folglich nicht zu Lasten des Fremden gehen (vgl. etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2017/22/0221).
Dem Aufenthalt der unbescholtenen Beschwerdeführerinnen widerstreitende öffentliche Interessen sind nicht zu erkennen und es liegen keine Anhaltspunkte für eine negative Gefährdungsprognose vor. Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt (wesentlich) beeinträchtigen würde.
Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist auszuführen, dass der Zusammenführende über ein Einfamilienhaus in *** verfügt, welches von der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Stadtgemeinde *** ausdrücklich als ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG beurteilt wurde. Es ist – zumal Gegenteiliges weder vorgebracht wurde noch sonstwie erkennbar ist – davon auszugehen, dass der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft damit nachgewiesen wurde. Festzuhalten ist, dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen und dem Zusammenführenden um Familienangehörige handelt (vgl. etwa VwGH 22.5.1996, 95/21/0383) und dass hinsichtlich dieser Erteilungsvoraussetzung eine – fallbezogen zu Gunsten der Beschwerdeführerinnen ausfallende – Prognoseentscheidung anzustellen ist (vgl. etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Des Weiteren ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung auf Grund der (beabsichtigten) Arbeitstätigkeit und zudem mit Blick auf § 123 Abs. 1 ASVG nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0168).
Schließlich liegen Quotenplätze und aktuelle Lichtbilder (nicht älter als sechs Monate) vor und es sind die Beschwerdeführerinnen auch jeweils Familienangehörige ihres zusammenführenden Stiefvateres bzw. Ehemannes (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG), der über ein von § 46 Abs. 1 Z 2 NAG verlangtes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. etwa VwGH 22.12.2009, 2009/21/0249). Zum Nachweis der gemäß § 21a NAG erforderlichen Sprachkenntnisse ist festzuhalten, dass dieses – erst durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 eingefügte – Erfordernis als unzulässige neue Beschränkung auf Grund der bereits genannten Stillhalteklausel (und zudem für die minderjährige Beschwerdeführerin auf Grund ihres Alters) nicht anzuwenden ist (vgl. etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0289).
4.1.3. Den Beschwerden ist somit stattzugeben und es ist den Beschwerdeführerinnen der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG und auf die Gültigkeit der Reisepässe. Gemäß § 19 Abs. 10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen.
4.1.4. Zum Absehen von der Durchführung einer Verhandlung ist auszuführen, dass die belangte Behörde bei Aktenvorlage keine Verhandlungsdurchführung beantragt hat. Ebenso wurde zum hg. gewährtem Parteiengehör inklusive eingeräumter Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Verhandlungswunsches weder eine Stellungnahme abgegeben noch ein Verhandlungswunsch bekannt gegeben. Es ist daher von einem Verhandlungsverzicht auszugehen (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0067). Davon abgesehen ist im vorliegenden Fall, in dem ausreichend Möglichkeiten zur Erstattung von Vorbringen zur Verfügung standen, auch nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe und es stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. etwa VwGH 8.11.2018, Ra 2018/22/0211).
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