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LVwG-S-2161/001-2023•LVwG N LVwG-S-2161/001-2023
LVwG-S-2161/001-2023Tribunal administratif régional17 nov. 2023
Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Beschwerde; Verspätung; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.8.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den
BESCHLUSS
gefasst:
1. Die Beschwerde wird nach § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe, in der Höhe von 65,-- Euro, wegen näher bezeichneter Übertretung der StVO 1960 verhängt. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides enthält folgenden Hinweis: „Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.9.2023 durch persönliche Übernahme zugestellt. Bereits am nächsten Tag sandte der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die E-Mail-Adresse strafen.bham@noel.gv.at. Diese E-Mail-Adresse ist im Briefkopf des angefochtenen Bescheides angegeben. Mit der auf § 13 AVG gestützten Kundmachung der Einbringungsbehörde vom 9.12.2019, ***, wurde jedoch zur Einbringung per E-Mail ausschließlich die Adresse post.bham@noel.gv.at kundgemacht. Mit an diese Adresse gerichtetem E-Mail vom 13.11.2023 leitete das erkennende Gericht die von der belangten Behörde am 25.9.2023 als vermeintlich eingebracht vorgelegte Beschwerde gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG weiter. Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 14.11.2023 vor.
Rechtslage:
§ 13 Abs. 2 AVG lautet:
„Anbringen
§ 13. (1) …
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. …“
Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133und 0134, in einem gleichgelagerten Sachverhalt Folgendes ausgesprochen:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verwendung einer anderen als der von einer Behörde in Entsprechung und unter ausdrücklicher Anführung des § 13 AVG im Internet kundgemachten E-Mail-Adresse zu Lasten des Einschreiters geht (vgl. VwGH 25.5.2016, 2013/06/0096, mwN, und 4.7.2016, Ra 2016/04/0060, mit Verweis auf die Gesetzesmaterialien, RV 294 BlgNR 23. GP 10).
Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.
Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.
Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.“
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerde erst am 13.11.2023 und somit eindeutig verspätet erstmals rechtswirksam eingebracht wurde.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiteres ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen orientiert sich die Entscheidung an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Zustellnachweis, der eine öffentliche Urkunde darstellt (vgl VwGH 7.9.2020, Ra 2020/04/0099).
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