LVwG N LVwG-S-2416/001-2023

LVwG-S-2416/001-2023Tribunal administratif régional16 nov. 2023

Regest

Schulrecht; Verfahrensrecht; Beschwerde; Einbringung; e-mail Übermittlung; Adresse; Kundmachung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2416/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2416.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 19.09.2023, Zl. ***, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen:Die verletzten Rechtsvorschriften haben „§ 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ zu lauten.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 66,-- Euro zu leisten.

3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision zulässig.

Weitere Rechtsgrundlagen:

§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 429,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmünd) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer basiert auf der Schulversäumnisanzeige der Schulleitung der Musikmittelschule *** vom 31.5.2023.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 20.06.2023 wurde der Beschwerdeführer mit Geldstrafe von 330,-- Euro bestraft, weil er nicht für den regelmäßigen Schulbesuch seiner Tochter gesorgt habe.

Mit E-Mail vom 06.07.2023 erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen dieses Straferkenntnis, die Behörde leitete ein Ermittlungsverfahren ein und bestrafte diesen mit Straferkenntnis vom 19.09.2023 wie folgt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit: 18.4. bis 31.5.2023

Ort: *** Mittelschule für Musik und Ökologie ***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben es als Erziehungsberechtigter unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin B, geb. ***, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Mittelschule für Musik und Ökologie *** verpflichtet und ist vom 18.4. bis 31.5.2023, somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der allgemeinen Schulpflicht, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 330,00 252 Stunden § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, idgF

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 33,00

Gesamtbetrag: € 363,00“

Begründend wurde zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des Verschuldens der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers könne ihn nicht entlasten. Auf Grund der klaren und unmissverständlichen Regelung des Schulpflichtgesetzes 1985 sei der Beschwerdeführer verpflichtet, für den Schulbesuch seiner Tochter zu sorgen, es bestehe kein Wahlrecht.

Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nichts mildernd und nichts erschwerend zu berücksichtigen sei. Die Strafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen und es sei von einem monatlichen Einkommen von 960,-- Euro ausgegangen worden.

2. Beschwerdevorbringen:

Dagegen richtet sich die vorliegende, per E-Mail vom 20.10.2023 an die E-Mailadresse "***“ erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Die Kinder würden nicht in die Regelschule gehen, weil dies eine Kindeswohlgefährdung wäre. Die Corona-Pandemie habe dies ganz deutlich bestätigt und es würden diese Fakten immer mehr ans Licht kommen. Der häusliche Unterricht sei in Österreich verfassungsrechtlich garantiert und er unterliege laut einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1954 keiner Beschränkung. Tatsächlich würde aber das Schulpflichtgesetz 1985 bzw. die Anwendung durch die Behörden das Recht auf freie Gestaltung des häuslichen Unterrichts stark einschränken, weil die Ablegung von Externistenprüfungen nach öffentlichem Lehrplan verlangt werde. Die Realisierung von pädagogischen Alternativen werde dadurch behindert. Die Verpflichtung zu Externistenprüfungen stelle eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu freien und alternativen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht dar, in denen keine verpflichtenden Prüfungen abzulegen seien. Es gebe unterschiedliche Ansätze der außerschulischen Bildung sowie Übergangsformen. Das gelte es gesetzlich, behördlich und gesellschaftlich anzuerkennen. Die Tochter verfüge über Bewertungen von kompetenten Personen und Reifegrad-Reflektion. Es werde um Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde.

3. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Beschwerdeführer ist Vater und Erziehungsberechtigter des schulpflichtigen Kindes B, geboren am ***.

Das Kind versäumte im Zeitraum 18.04.2023 bis 31.05.2023 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Musikmittelschule ***. Ersuchen um Kontaktaufnahme waren ergebnislos und es wurde vom Beschwerdeführer auch die Einladung zu einem Reflexionsgespräch abgelehnt. Es lag auf Grund behördlicher Anordnung des Besuches einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlicher Schulartbezeichnung und Untersagung des häuslichen Unterrichts auch kein zulässiger häuslicher Unterricht vor. Ebensowenig war eine Befreiung vom Schulbesuch gegeben.

Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten, sondern. Es liegt eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des Covid-19-Maßnahmengesetzes sowie scheinen acht Vormerkungen betreffend die Übertretung des § 24 Abs 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 auf.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen im Verfahren nicht Stellung genommen. Das von der Behörde zugrunde gelegte Einkommen in Höhe von 960,00 Euro wurde nicht in Abrede gestellt. Das erkennende Gericht geht von zwei Sorgepflicht aus.

4. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage.

Hervorzuheben ist, dass sich aus der aktenkundigen Schulversäumnisanzeige vom 31.5.2023 der angelastete Tatzeitraum ergibt sowie weiters, dass Ersuchen um Kontaktaufnahme ergebnislos waren und dass vom Beschwerdeführer auch die Einladung zu einem Reflexionsgespräch abgelehnt wurde.

Aktenkundig sind des Weiteren die behördliche Anordnung des Besuches einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschule mit gesetzlicher Schulartbezeichnung und die behördliche Untersagung des häuslichen Unterrichtes. Der Beschwerdeführer hat das Fernbleiben des Kindes vom Unterricht auch im gesamten Verfahren nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht unbescholten war, ergibt sich aus dem vom Gericht eingeholten Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht Stellung genommen. Dass von Sorgepflichten für zwei Kinder auszugehen ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens.

5. Maßgebliche Rechtslage:

§ 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, lautet:

„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“

§ 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:

„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen

§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.

[…]

(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“

6. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

Zur wirksamen Einbringung der Beschwerde:

Die Beschwerde wurde nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich – entgegen VwGH, 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134 – wirksam bei der zuständigen Behörde eingebracht. Die belangte Behörde hat zwar auf ihrer Homepage gemäß § 13 Abs. 2 AVG die E-Mail-Adresse *** kundgemacht, das erkennende Gericht ist jedoch aus den folgenden Erwägungen der Ansicht, dass die die Einbringung der Beschwerde an die E-Mail-Adresse *** trotzdem zulässig und wirksam war:

§ 61 Abs 4 AVG – der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar ist – lautet:

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde

Diese Bestimmung verfolgt offenkundig den Zweck, den Bescheidadressaten vor negativen rechtlichen Konsequenzen eines behördlichen Fehlers zu schützen, ohne ihn diesbezüglich auf den Weg einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder gar auf ein Amtshaftungsverfahren zu verweisen. Wenn aufgrund dieser Regelung selbst die Einbringung bei einer unzuständigen Behörde, aufgrund einer fehlerhaften Angabe im Bescheid zulässig ist, so muss dies im Sinne eines Größenschlusses umso mehr gelten, wenn bloß die E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde unrichtig angegeben wurde.

Nach Auffassung des Gerichtes kommt es dabei nicht entscheidend darauf ob, an welcher Stelle im Bescheid die Angabe dieser unrichtigen (Behörde bzw.) Adresse zu finden ist.

Zwar sieht § 58 Abs. 1 AVG ausdrücklich vor, dass ein Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat und geht die Lehre davon aus, dass durch diese Norm prinzipiell auch die Gliederung des Bescheides vorgegeben wird (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 01.03.2023, rdb.at], § 58, Rn 2). Demnach ist die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich am Ende eines Bescheides anzuordnen.

Zum einen ist aber festzuhalten, dass der den Inhalt der Rechtsmittelbelehrung näher regelnde § 61 AVG sowohl in seinem Abs. 3 (zur Rechtsmittelfrist) wie auch im Abs. 4 (zur Einbringungsstelle) ausdrücklich vom Bescheid insgesamt und nicht von der Rechtsmittelbelehrung im Speziellen spricht; bereits daraus ließe sich ableiten, dass Ausführungen zu möglichen Rechtsmitteln auch dann wirksam sind, wenn sie nicht der Gliederungsvorgabe des § 58 Abs. 1 entsprechen.

Zum anderen ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass zahlreiche Umstände in Bescheiden, die den in § 58 Abs. 1 AVG geregelten Anforderungen widersprechen, weder zur Nichtigkeit noch zur Rechtswidrigkeit eines Bescheides führen. So führt das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als „Bescheid“ nicht von vornherein zur mangelnden Bescheideigenschaft (trotz § 58 Abs. 1 erster Halbsatz), eine fehlende sprachliche Trennung zwischen Spruch und Begründung begründet nicht automatisch einen Verfahrensmangel (Hengstschläger/Leeb, aaO Rn 2) und auch das gänzliche Fehlen der Rechtsmittelbelehrung schadet nicht (vgl § 61 Abs. 2).

Es spricht daher nichts dafür, abweichend von der dargelegten generellen Interpretation des § 58 Abs. 1 AVG als (weitgehend) bloßen Ordnungsvorschrift gerade den Teil über die Anordnung der Rechtsmittelbelehrung so auszulegen, dass Angaben über die (Einbringungsbehörde oder) Einbringungsadresse einen maßgeblichen Teil der Rechtsmittelbelehrung darstellen oder nicht, je nachdem wo genau sie auf der Bescheidausfertigung angeordnet sind. Ganz im Gegenteil sprechen Rechtsschutzüberlegungen – die § 61 AVG generell immanent sind –geradezu dagegen. Wie nämlich der VwGH, aaO, Rn 15, festhält, ist zwar gesetzlich die Angabe einer E-Mail-Adresse nicht verlangt; findet sie sich aber am angefochtenen Bescheid, so muss sie auch dann als Teil der Rechtsmittelbelehrung angesehen werden, wenn sie „disloziert“ dargestellt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Rechtsauffassung in Rn 14 bis 16 des zitierten Erkenntnisses auch wie folgt begründet:

„14. Der von der revisionswerbenden Behörde ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Februar 2006, 2005/08/0063, lag zugrunde, dass die Rechtmittelbelehrung des dort angefochtenen Bescheides eine irreführende Angabe über jene Adresse enthielt, bei der ein Rechtsmittel einzubringen sei.

15. Im vorliegenden Fall enthielt die Rechtmittelbelehrung im Gegensatz dazu jedoch keine E-Mail-Adresse, wozu nach der zitierten Entscheidung auch keine Verpflichtung besteht. Die E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen, an die die erstmitbeteiligte Partei ihre Beschwerde übermittelte, fand sich vielmehr auf der ersten Seite des bekämpften Straferkenntnisses. In der Rechtsmittelbelehrung wurde jedoch darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde mit E-Mail nur insofern übermittelt werden kann, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind.

16. Dass sich auf der ersten Seite des Straferkenntnisses eine E-Mail-Adresse des Fachgebiets Strafen findet, die sich von der gemäß § 13 AVG im Internet für die Einbringung elektronischer Anbringen kundgemachten E-Mail-Adresse unterscheidet, ist mit dem Fall einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung somit nicht vergleichbar.

Dieser Sichtweise kann sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht anschließen. Gegen sie spricht schon ein Vergleich mit den (notorischen) Usancen schriftlicher Kommunikation im geschäftlichen, privaten aber auch behördlichen Verkehr. Im Kopf sämtlicher Schriftstücke finden sich Kontaktdaten (Anschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen). Diese Angaben verfolgen selbstverständlich den Zweck und vermitteln die Erwartungshaltung, dass alle auf das nämliche Schriftstück bezugnehmenden Antworten an die im Kopf angegebenen Kontaktdaten übermittelt werden sollen. Eine Übermittlung an eine andere Adresse als die im Kopf erwähnte, ist demnach weder üblich noch erwünscht. Sowohl ein Durchschnitts- als auch ein rechtlich gebildeter Empfänger verstehen daher eine Nennung einer Adresse im Kopf eines Schreibens dahingehend, dass Antwortschreiben jeder Art – daher auch eine Bescheidbeschwerde – an die dort genannte Adresse zu richten sind. Es liegt hier daher geradezu ein Musterbeispiel einer Irreführung vor.

§ 13 Abs. 2 AVG steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dieser lautet:

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Diese Bestimmung unterscheidet zwischen der Vorgabe „besonderer Übermittlungsformen“, „technischer Voraussetzungen“ und „organisatorischer Beschränkungen“. Ausweislich der Erläuterungen zu dieser Bestimmung (RV 294 BlgNR 23. GP) handelt es sich bei Beschränkungen der Einbringungsmöglichkeit auf bestimmte E-Mail-Adressen um eine „organisatorische Beschränkung“.

Die Behörde hat mit ihrer Kundmachung grundsätzlich eine solche organisatorische Beschränkung auf die Adresse *** festgelegt und bekanntgemacht. Durch die (nicht bloß zufällige oder irrtümliche, sondern wie festgestellt beabsichtigte und systematische) Bekanntgabe der Adresse *** als Kontaktadresse im angefochtenen Straferkenntnis mit dem darin enthaltenen offenkundigen Auftrag an den Empfänger, spezifisch in diesem Weg mit ihr in Kontakt zu treten, hat die Behörde für jeden Schriftverkehr der im Zusammenhang mit dem zugestellten Straferkenntnis steht, daher auch für die Einbringung einer Beschwerde, ihre eigene organisatorische Beschränkung wieder durchbrochen und muss dies nun auch gegen sich gelten lassen.

Die vorliegende Beschwerde wurde daher rechtmäßig bei der belangten Behörde eingebracht.

Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:

Dem Beschwerdeführer als Vater und Erziehungsberechtigtem seines schulpflichtigen Kindes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil das Kind im oben angeführten Zeitraum an allen abgehaltenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei.

Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, versäumte das Kind tatsächlich in diesem Zeitraum ungerechtfertigt den Unterricht. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor.

Dem Beschwerdeführer ist daher das ungerechtfertigte Fernbleiben seines Kindes vom Unterricht zum Vorwurf zu machen. Ein mangelndes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.

Festzuhalten ist, dass das Schulpflichtgesetz 1985 die Eltern und Erziehungsberechtigten dazu verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010). Ein allfälliges Missverständnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihn treffenden gesetzlichen Verpflichtungen würde zu seinen Lasten gehen (vgl. etwa bereits VwGH 22.3.1973, 1442/72).

Zur Berufung des Beschwerdeführers auf die Unbeschränktheit des häuslichen Unterrichts ist auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. November 2022, E 2766/2022, zu verweisen, in dem wörtlich Folgendes ausgesprochen wurde:

„Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 19.958/2015, 20.311/2019) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit ihrem Vorbringen wenden sich die Beschwerdeführer im Ergebnis gegen das in der österreichischen Rechtsordnung verwirklichte System des öffentlichen Pflichtschulwesens. Wie der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 19.958/2015 ausgesprochen hat, kann den Beschwerdebehauptungen schon auf Grund der in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht kein Erfolg beschieden sein. Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art. 17 Abs. 3 StGG beschränkt nicht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (VfSlg. 20.311/2019). Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis.“

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015 und den bereits zitierten Ablehnungsbeschluss VfGH 29.11.2022, E 2766/2022; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 2.3.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).

Zum Vorbringen, wonach Bewertungen von kompetenten Personen und eine Reifegrad-Reflektion gegeben seien, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung ausgeschlossen ist, dass der zureichende Erfolg des häuslichen Unterrichts, wenn die vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt oder nicht bestanden wurde, durch anderweitige Ermittlungsmethoden geprüft und in anderer Form nachgewiesen werden könnte (vgl. etwa VwSlg. 14.669 A/1997; VwGH 9.11.2022, Ra 2022/10/0162; 21.6.2023, Ra 2023/10/0150).

Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass im vorliegenden Fall erfolglose Kontaktaufnahmeversuche gesetzt wurden und dass die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).

Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage waren die verletzten Rechtsvorschriften zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat im Sinne einer unzulässigen Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu Grunde gelegt (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).

Zur Strafbemessung:

Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro bzw. bei zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit.

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Die vom Beschwerdeführer übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).

Der Beschwerdeführer hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihm jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Milderungsgründe sind keine gegeben. Zu berücksichtigen ist der lange (mehrmonatige) Tatzeitraum und die acht einschlägigen Vorstrafen (allesamt Übertretungen des § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz).

Zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das von der Behörde angenommene Einkommen in Höhe von € 960,-- vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurde. Weiters ist nach Aktenlage von zwei Sorgepflichten auszugehen.

In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände, nämlich, dass von der Behörde die acht einschlägigen Vorstrafen nicht berücksichtigt wurden, andererseits jedoch von zwei Sorgepflichten auszugehen ist, war die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe daher keinesfalls als zu hoch einzustufen.

Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung liegen mangels Überwiegen von Milderungsgründen nicht vor (vgl. etwa VwSlg. 16.357 A/2004). Eine Strafherabsetzung kommt daher nicht in Betracht und würde zudem auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausscheiden (vgl. dazu etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186).

Darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 19 VStG nicht ausschließlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse abstellt (vgl. etwa VwGH 10.4.2013, 2013/08/0041). Die Verhängung einer Geldstrafe ist zudem selbst dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht und es besteht auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf – die hier aber erfolgte – Verhängung der Mindestgeldstrafe (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).

Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschwerdeführers als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).

Zu den Kosten:

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).

Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 33,-- Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind – zumal keine Änderung zu Gunsten des Beschwerdeführers im dargelegten Sinn erfolgte – mit 66,-- Euro festzusetzen.

Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem dem Beschwerdeführer ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung seines Standpunktes zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision zur Frage, ob eine rechtswirksame Einbringung der Beschwerde vorliegt, da das Verwaltungsgericht diesbezüglich die Rechtslage anders beurteilt als der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133 und 134 wird für zulässig erachtet.

Im Übrigen sind im vorliegenden Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hervorgekommen und folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist ebenso nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

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