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LVwG-S-2106/001-2023•LVwG N LVwG-S-2106/001-2023
LVwG-S-2106/001-2023Tribunal administratif régional10 nov. 2023
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Antrag; Zurückweisung; Zuständigkeit; Strafverfügung; Rückforderung; Klage;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, RA in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 04.08.2023, Zl. ***, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, als der Antrag vom 21.06.2023, auf Rückzahlung des überwiesenen Strafbetrages von € 55,-- betreffend Strafverfügung vom 08.01.2019, ***, zurückgewiesen wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 52 Abs. 1, 2 und 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 21.06.2023 hat der Beschwerdeführer die Rücküberweisung des einbezahlten Strafbetrages von € 55,-- betreffend der Strafverfügung vom 08.01.2019, ***, beantragt.
Begründend führten er aus, dass die Strafverfügung an der Adresse ***, ***, somit an einer Adresse, an welcher er keinen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt habe, zugestellt worden sei. Die Zustellung sei daher mit einem Mangel behaftet. Die verhängte Strafe habe er einbezahlt.
Mit Bescheid vom 05.08.2023 wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass er aufgrund der Zustellung die Strafe bezahlt habe. Offensichtlich sei die Strafverfügung dem Beschwerdeführer zugekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, dass keine rechtsgültige Zustellung erfolgt sei.
2. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat hierüber wie folgt erwogen:
Es besteht die ausschließliche Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen. Die Behörde erster Instanz hat somit im Ergebnis zu Recht den Antrag des BF auf Rückzahlung einer von ihm bezahlten Geldstrafe zurückgewiesen. Dadurch, dass die belangte Behörde die Zurückweisung in eine Abweisung des Antrages abänderte, kann der BF nicht in dem vor dem VwGH als Beschwerdepunkt geltend gemachten Recht auf Rückzahlung der Geldstrafe verletzt worden sein. (Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2000, Zl. 96/17/0416)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den vergleichbaren Fällen der Rückforderung einer auf Grund einer Anonymverfügung verspätet eingezahlten Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 1996, A 12/95 = VfSlg. 14.538, mwN) sowie der Rückzahlung einer Geldstrafe nach Aufhebung des Strafbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. nur das Erkenntnis vom 26. Juni 1985, A 2/85 = VfSlg. 10.500, mwN) ist in diesen Fällen die Klage gemäß Art. 137 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof zulässig. Auch in seinem von den Verwaltungsbehörden im vorliegenden Verfahren zitierten Erkenntnis vom 27. November 1995, A 16/94 = VfSlg. 14.323, geht der Verfassungsgerichtshof (unter Zitierung weiterer Belegstellen) von der Zulässigkeit der vor ihm gemäß Art. 137B-VG erhobenen Klage auf Rückerstattung einer mit Organstrafverfügung verhängten, nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist eingezahlten Geldstrafe aus. Nach Art. 137 B-VG ist jedoch eine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn über den geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruch weder im ordentlichen Rechtsweg noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden ist. Liegt demnach die ausschließliche Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über den Anspruch auf Rückzahlung behauptetermaßen zu Unrecht bezahlter Organstrafverfügungen vor, hat die Behörde erster Instanz im Ergebnis zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. (Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2000, Zl. 96/17/0416)
Gemäß Artikel 137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
Der vorliegende Fall ist mit jenen Fällen vergleichbar, die oben zitiert wurden. Es besteht daher die Zuständigkeit des VfGH gemäß Art. 137 B-VG. Die belangte Behörde hätte daher den Antrag als unzulässig zurückweisen müssen. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da lediglich Rechtsfragen zu klären waren.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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