LVwG N LVwG-AV-2459/001-2023

LVwG-AV-2459/001-2023Tribunal administratif régional10 nov. 2023

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Kraftfahrzeug; Kennzeichen; dauernder Standort; Verwendung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2459/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2459.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A in *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 07.09.2023, Zl. ***, betreffend Feststellungsverfahren nach § 82 Abs. 8 KFG , zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und festgestellt, dass das Fahrzeug mit tschechischem Kennzeichen *** derzeit nicht als ein solches mit einem dauernden Standort im Inland anzusehen ist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Verfahren:

Aufgrund einer Anzeige leitete die belangte Behörde bezogen auf das Fahrzeug mit tschechischem Kennzeichen *** ein Feststellungsverfahren nach § 82 Abs. 8 KFG ein. Im Zuge des Parteiengehörs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass es sich um ein Firmenfahrzeug handle, das ihr zur Verfügung stehe. Sie wohne in Österreich, der Firmensitz sei jedoch in Tschechien. Sie arbeitet zum Teil dort, zum Teil im Home Office.

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die weitere Verwendung des Fahrzeugs in Österreich nicht mehr zulässig sei.

Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin das bisherige Vorbringen wiederholte, darauf verwies, dass ihr das Fahrzeug bloß für die Strecke vom Wohnort zum Arbeitgeber und im Übrigen nur in Tschechien zur Verfügung stehe und sie über ein privates Familienauto verfüge, dass in Österreich angemeldet sei.

2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und Vernehmung der Beschwerdeführerin unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die tschechische Sprache. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in von der Beschwerdeführerin vorgelegte Kopien des Fahrtenbuchs sowie ein Lichtbild des aktuellen Kilometerstandes des gegenständlichen Fahrzeugs.

3. Feststellungen Beweiswürdigung:

Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Die Beschwerdeführerin hat seit 28. Oktober 2021 ihren Hauptwohnsitz in ***, ***, und hält sich an dieser Adresse tatsächlich zu Wohnzwecken auf.

Sie nutzt sein 20. Juli 2023 einen Personenkraftwagen, Skoda Octavia, mit tschechischem Kennzeichen *** von ihrer Hauptwohnsitzadresse aus. Bei diesem handelt es sich um ein Dienstfahrzeug ihres Arbeitgebers mit Sitz in der Tschechischen Republik (C s.r.o., ***, ***). Das Fahrzeug wurde im Zeitraum 3. August bis 25. Oktober 2023 rund 5.350 km gelenkt, davon rund 1.620 km, nämlich zwischen dem Hauptwohnsitz und der tschechischen Staatsgrenze. Im Übrigen wurde es ausschließlich in Tschechien verwendet.

Diese Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Verwaltungsakt, die Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den unbedenklichen Auszug aus dem Fahrtenbuch. Die dortigen Entfernungsangaben sind aufgrund der korrespondierenden Ortsangaben schlüssig, die Kilometerangaben lassen sich mit jenen in Deckung bringen, die sich zum einen im Verwaltungsakt befinden und zum anderen auf dem Foto des aktuellen Kilometerstandes aufscheinen

4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

Den Anknüpfungspunkt für diese widerlegliche Vermutung bildet der Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird (§ 40 Abs. 1 KFG; VwGH 22.6.2021, Ra 2019/11/0051). Dabei liegt es an Zulassungsbesitzer bzw. Verwender des Fahrzeugs, jene Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212), die der Anwendbarkeit der Vermutung entgegenstehen. Dass das Fahrzeug der Beschwerdeführerin ihr von ihrem Dienstgeber überlassen wurde, steht unstrittig fest, sodass sie als Verwenderin desselben zu betrachten ist (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212) und die Vermutung für einen dauernden Standort des Fahrzeugs im Inland spricht. Der Gegenbeweis i.S.d. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG ist (jedenfalls) als erbracht anzusehen, wenn das Fahrzeug weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet wird (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; 16.6.2021, Ra 2018/16/0171). Richtigerweise genügt aber bereits eine überwiegende Nutzung außerhalb des Bundesgebietes, um die Vermutung zu widerlegen (VwGH 16.6.2021, Ra 2018/16/0171).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, bestätigt durch das unbedenkliche Fahrtenbuch, dass die Nutzung weitaus überwiegend, nämlich zur rund 70 %, im Ausland erfolgt, sodass von der Erbringung des Gegenbeweises ausgegangen werden kann.

Demnach ist das Fahrzeug derzeit nicht als solches mit einem dauernden Standort im Inland anzusehen, sodass der Beschwerde Erfolg beschieden war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.

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