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LVwG-S-2342/001-2023•LVwG N LVwG-S-2342/001-2023
LVwG-S-2342/001-2023Tribunal administratif régional7 nov. 2023
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Tierhaltung; Freilandhaltung; Gefährdung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 25.09.2023, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt neu gefasst wird: „Sie haben am 9. November 2022 um 10:05 Uhr in ***, , und damit nicht in Unterkünften zwei schwarze Schafe so gehalten, dass sie auf die benachbarte Straße () gelangen konnten, und sie und damit nicht vor sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden, näherhin in Form des Straßenverkehrs, geschützt.
Sie haben dadurch gegen §§ 19 i.V.m. 38 Abs. 3 TSchG verstoßen und wird über Sie gemäß § 38 Abs. 3 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 50,--, im Nichteinbringungsfall ein Ersatzfreiheitstrafe von 5 Stunden verhängt. Ferner werden Sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, € 10,-- als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe am 9. November 2022 in ***, ***, zwei von ihr gehaltene schwarzen Schafe dadurch ungerechtfertigt in schwere Angst versetzt, dass sie die Unterbringung und Betreuung der Tiere vernachlässigt habe, weil die Tiere auf die Straße vor ein vorbeifahrendes Polizeiauto gelaufen seien und eine Kollision nur durch eine Notbremsung des Fahrzeugs verhindert hätte werden können.
Während des Verfahrens und in ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, die Tiere während der Vegetationsperiode April bis November vom Stall auf die eingezäunte Weide zu bringen. Eine Kollision zwischen Schafen und KFZ sei nicht „gemeldet“ worden und können es zu einer solchen auch nur kommen, wenn Verkehrsteilnehmer zu schnell fahren bzw. das Verbotszeichen „Einfahrt Verboten ausgenommen Anrainer“ ignorieren würden.
2. Zum durchgeführten Beweisverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und in Luftbilder der Tatörtlichkeit, durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und der Zeugen B und C.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Demnach steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Am 9. November 2022 befuhren die Meldungsleger die *** in *** von Osten kommend Richtung Westen. Etwa auf Höhe des Grundstücks Nr. , KG , liefen zwei Schafe von Süden kommend über die Fahrbahn und konnte eine Kollision durch eine Bremsung des Dienstfahrzeugs verhindert werden. Danach liefen sie auf das Grundstück Nr., KG *** (). Dieses Grundstück ist zur Verkehrsfläche der *** hin nicht eingefriedet. Während dieser Zeitspanne befand sich keine Aufsichtsperson bei den Schafen. Die Tiere wurden nicht schwere Angst versetzt. Sie können und konnten jedoch die Gefahren der Straße nicht einschätzen und musste damit gerechnet werden, dass sie von der nicht eingefriedeten Liegenschaft zu dem auf der anderen Seite der Straße befindlichen Stall gehen würden.
Diese Feststellungen Gründen sich hinsichtlich der Tatörtlichkeit auf den unbedenklichen Verwaltungsakt sowie die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Meldungsleger. Dass die Schafe die Fahrbahn überquerten und schließlich auf dem Grundstück Nr. *** verblieben, ergibt sich aus den Angaben der Meldungsleger, aus dem vorgelegten Lichtbild Nr. 3 und der Bestätigung der Beschwerdeführerin, dass dieses die Situation auf diesem Grundstück zeigt. Dass die Beschwerdeführerin oder andere Aufsichtsperson sich damals nicht in der Nähe der Tiere aufgehalten hat, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen B, er habe vor Ort niemanden wahrgenommen. Soweit die Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorbrachte, sicher in der Nähe gewesen zu sein, ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie unmittelbar auf die Tiere einwirken konnte. Näherhin wurde sie von den Beamten bei den Tieren nicht wahrgenommen. Soweit sie selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführte, sie habe mit dem Beamten „wahrscheinlich“ Kontakt gehabt, wäre nicht erklärlich, dass dies in der Anzeige keinen Eingang gefunden hätte und weder die Beamten noch die Beschwerdeführerin konkrete Erinnerungen daran gehabt hätten. Zumal dieses Vorbringen trotz entsprechender Möglichkeit überhaupt erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstattet wurde, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt nicht in einem solchen örtlichen Naheverhältnis zu den Tieren befunden hat, dass sie auf deren Verhalten Einfluss nehmen konnte. Die Feststellungen zur Zufügung schwere Angst bzw. zu den Verhaltensweisen von Schafen gründen sich auf die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, denen die Parteien nicht entgegengetreten sind.
4. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus den Feststellungen der beigezogenen Sachverständigen, dass von der Zufügung schwerer Angst nicht ausgegangen werden kann. Eine Verfolgung wegen des entsprechenden Erfolgsdelikts scheidet daher aus. Zu prüfen ist jedoch, ob die als Tathandlung des § 5 Abs. 1 TSchG herangezogene Handlung, nämlich die mangelhafte Verwahrung der Tiere, die es ihnen ermöglichte, aus eigenem Antrieb von der Weide auf die Straße zu gelangen, ihrerseits den Tatbestand eines zum Erfolgsdelikt subsidiären (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284) Ungehorsamsdelikt wirklich.
Dies ist der Fall. Gemäß § 19 TSchG sind Tiere, die vorübergehend oder dauernd nicht in Unterkünften untergebracht sind, soweit erforderlich vor widrigen Witterungsbedingungen und soweit möglich vor Raubtieren und sonstigen Gefahren für ihr Wohlbefinden zu schützen. Zu den letztgenannten Gefahren zählen auch solche, die sich daraus ergeben können, dass sich im Freien gehaltene Tiere selbstständig aus dem Haltungsbereich entfernen können. I.d.S. ergibt sich aus § 19 TSchG auch die Pflicht zur Herstellung und Erhaltung geeigneter Einfriedungen (LVwG NÖ 25.10.2016, LVwG-S-2466/001-2016 [Schutz vor Gefahren durch Straßenverkehr]). Dass auf dem Grundstück Nr. , KG *** () keine Einfriedung vorhanden war, obwohl sich dort zwei Ziegen aufhielten, steht aber unstrittig fest, sodass die Beschwerdeführerin angesichts der Gefahr, dass sich die Ziegen selbstständig von dort entfernen und die Straße überqueren, dieses Ungehorsamsdelikt zu verantworten hat.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.
Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).
Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Strafe nicht als unangemessen betrachtet werden kann. Mildernd war die Unbescholtenheit, erschwerend nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung am Existenzminimum orientierter Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin.
Nach § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr teilweises Obsiegen nicht aufzuerlegen.
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es nur zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin ihr nunmehr zulegte Übertretung begangen hat und die
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