LVwG N LVwG-AV-1574/001-2023

LVwG-AV-1574/001-2023Tribunal administratif régional6 nov. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; selbstständig Erwerbstätiger; Plausibilität; Verfahrensrecht; Bescheidadressat;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1574/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1574.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde der A, vertreten durch C Steuerberatung GmbH Co KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23.02.2023, GZ ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Antrag vom 21.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen für den Zeitraum der behördlichen Absonderung von 16.11.2021 – 22.11.2021 in Höhe von € ***.

Dem Antrag wurde die Bestätigung der Steuerberatung, ein EpiG-Berechnungstool und das Quick-Fix-Berechnungstool beigelegt.

Seitens der belangten Behörde erging am 21.11.2022 ein Verbesserungsauftrag an die Vertretung der Beschwerdeführerin.

In dem Verbesserungsauftrag wird ausgeführt:

„Sie haben mit Eingabe vom 21.02.2022 für Frau A einen Antrag auf Vergütung einer selbstständigen erwerbstätigen Person gem. § 32 Abs. 4 EpiG 1950 für den Zeitraum der behördlichen Absonderung gem. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 17.11.2021 AZ *** gestellt.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vergütung nur dann erfolgen kann, wenn und soweit eine der in § 32 Abs. 1 Z. 1 bis 7 EpiG abschließend aufgezählten behördlichen Maßnahmen (insbesondere eine bescheidmäßige Absonderung) verhängt wurde und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist. Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges hat gemäß § 6 Abs. 1 der EpiG-Berechnungsverordnung alle im amtlichen Formular („EpiG-Berechnungstool“) vorgesehenen, für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten zu enthalten. Gem. § 6 Abs 2 der EpiG-Berechnungsverordnung ist die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.

Gem. § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung ist bei jenen Anträgen, in denen der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert (1.1) ist und der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von EUR 10.000,00 überschreitet, die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. § 6 Abs 2 EpiG-Berechnungsverordnung gilt sinngemäß.

Die Bearbeitung Ihres Antrages hat ergeben, dass im konkreten Fall der Fortschreibungsquotient bei 1,23 liegt (höher als 1,1) und sich ein vorläufiger Verdienstentgang von EUR *** (höher als EUR 10.000,00) ergibt.

Sie werden hiermit aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens geeignete zusätzliche Unterlage der Behörde vorzulegen, die die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres plausibilisieren. Weiters werden sie aufgefordert, binnen derselben Frist die Bestätigung der Richtigkeit dieser Unterlagen durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter der Behörde vorzulegen.

Sollten Sie diesem Verbesserungsauftrag binnen der genannten Frist nicht nachkommen, wird Ihr Antrag gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Bei rechtzeitiger Verbesserung gilt der Antrag als ursprünglich richtig eingebracht.“

Mit E-Mail vom 30.11.2022 übermittelte die Vertretung der Beschwerdeführerin die im Erstantrag enthaltenen Unterlagen samt kurzen Ausführungen.

Mit hier angefochtenem Bescheid vom 23.02.2023 wies die belangte Behörde den Antrag als unzulässig gemäß § 32 Abs. 1, 4 und 6 EpiG iVm §§ 1-6 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG-Berechnungsverordnung), zurück.

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung damit, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.

Der Antragstellerin sei unter ausdrücklicher Androhung der Zurückweisung des Antrages die Nachreichung geeigneter zusätzlicher Unterlagen zur Plausibilisierung und damit Sanierung ihres Antrages aufgetragen worden.

Die dafür aufgetragene Frist von zwei Wochen habe am 07.12.2022 geendet. Bis zum Entscheidungszeitpunkt sei die Antragstellerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

Die Vertretung der Antragstellerin habe mit E-Mail vom 30.11.2022 lediglich nochmals die befüllten Formulare aus dem vom Land NÖ zur Verfügung gestellten Berechnungstool sowie die Bestätigung des Steuerberaters übersendet.

Zudem enthielt das Schreiben abstrakte Erklärungsversuche, weshalb es auch Sicht der Vertretung zu einer Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres gekommen sei. Gemäß § 6 Abs. 4 EpiG – Berechnungsverordnung sei bei jenen Anträgen in denen der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert (1.10) sei und der nach den §§ 3 und 4 errechnete Verdienstentgang den Betrag von € 10.000,00 überschreite, die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren.

Zusätzliche Unterlagen, anhand derer die Plausibilität des Antrags durch die Behörde überprüft werden hätte können, seien nicht nachgereicht worden, weshalb der Antrag wegen formeller Mängel zurückzuweisen gewesen sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass zum einen ein Nichtbescheid vorliege. Der Bescheid sei an die C Steuerberatung GmbH Co KG adressiert worden und nicht an ihre Klientin. Zustellungen seien gemäß § 21 AVG nach dem Zustellgesetz vorzunehmen. Gemäß § 9 Zustellgesetz sei der Zustellbevollmächtigte auf der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierungen wie Partei z.H. des Zustellbevollmächtigten reiche. Als Bescheidadressat sei jedoch stets die Partei zu nennen. Gleiches gelte für gegenständlichen Bescheid, weil auch hier das Zustellgesetz anzuwenden sei.

Der Bescheid hätte daher richtig an Frau A, z.H. C Steuerberatung GmbH und Co KG zugestellt werden müssen.

Nachdem der Bescheid somit nicht an die Partei zugestellt worden sei, liege ein Nichtbescheid vor.

Zur Sache selbst führt die Beschwerdeführerin aus, dass die entsprechenden Unterlagen übermittelt worden seien und ergebe sich alles aus den seitens der Behörde zur Verfügung gestellten Formularen.

Der Bescheid sei daher sowohl wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der Vergütungsbetrag in beantragter Höhe von € *** gewährt werde.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu folgendes erwogen:

Nachstehender Sachverhalt steht fest:

Mit Antrag vom 21.02.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentganges in Höhe von € ***.

Dies für selbstständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen für den Zeitraum der behördlichen Absonderung vom 16.11.2021 – 22.11.2021.

Seitens der Beschwerdeführerin wurde das Berechnungsformular der Behörde verwendet. Angeführt wird, dass Variante 4 der Berechnungsvarianten herangezogen wird.

Aus dem Formular ergibt sich ein Fortschreibungsquotient von 1,23. Der vorläufige Entschädigungsanspruch wird mit € *** angeführt. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Eine Bestätigung des Steuerberaters ist vorliegend. Das Feld in der Erklärung des Steuerberaters, bezüglich der vorgelegten Unterlagen zur Plausibilisierung, ist jedoch nicht ausgefüllt.

Mit Schreiben vom 21.11.2022 wurde der C Steuerberatung GmbH Co KG in Vertretung von A ein Verbesserungsauftrag erteilt. Zum einen wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 6 Abs. 2 der EpiG-Berechnungsverordnung die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 EpiG-Berechnungsverordnung durch einen unabhängigen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen sei. Des Weiteren, dass wenn der Fortschreibungsquotient höher als 110 von 100 sei (1,1) die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren sei.

Die Bearbeitung des Antrages hat ergeben, dass im konkreten Fall der Fortschreibungsquotient bei 1,23 liegt und somit höher als 1,1 ist.

Bezüglich der Verbesserung wurde eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens gewährt, zur Vorlage geeigneter zusätzlicher Unterlagen, sowie einer Bestätigung des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters.

Das Schreiben enthielt weiters den Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Verbesserung der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.

Gegenständlicher Verbesserungsauftrag wurde der Vertretung der Beschwerdeführerin am 22.11.2022 nachweislich elektronisch zugestellt.

Die Zustellung erfolgte mit Zustellnachweis und ist auf dem Zustellnachweis ausgewiesen: „übernommen am: 22. November 2022 06:00“.

Mit Schreiben vom 30.11.2022 teilte Frau B von der C Steuerberatung GmbH Co KG mit:

„Zum Auftrag zur Verbesserung übermitteln wir Ihnen nochmals die befüllten Formulare aus dem vom Land NÖ zur Verfügung gestellten Berechnungstool sowie die Bestätigung von uns als Steuerberater.

Im Berechnungsformular Tabellenblatt „Anwend. Variante 4“ sind die Werte aus den uns zugrunde liegenden Saldenlisten aus der laufenden Buchhaltung entnommen. Beim Punkt 12 (sonstige betriebliche Erträge) für den Zeitraum November 2020 ist der erhaltene Umsatzersatz für November 2020 in Höhe von EURO *** enthalten.

Betreffend Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum (damit verstehe ich den Zeitraum September/Oktober 2021) gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres (September/Oktober 2020) kann man sicher sagen, dass hier der Lockdown und zum Teil auch die Angst und Unsicherheit der Menschen im Jahr 2020 eine große Rolle gespielt hat. Friseure haben teilweise auch Kunden verloren. Das hat sich im Jahr 2021 dann wahrscheinlich wieder ein bisschen gelockert und es wurden sicher auch wieder neue Kunden lukriert.

Bei Fragen oder noch benötigten Unterlagen, bitte geben Sie mir Bescheid.“

Vorgelegt wurde neuerlich das ausgefüllte Berechnungsformular. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Bezüglich der Bestätigung des Steuerberaters wird nur im E-Mail darauf hingewiesen, dass die Bestätigung von Ihnen als Steuerberater erteilt werde.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des vorgelegten Verfahrensaktes, aus dem sich sämtliche Feststellungen zweifelsfrei ergeben. Insbesondere ist im Akt einliegend der Antrag, sowie der Verbesserungsauftrag. Die entsprechenden Feststellungen konnten auf Basis dieser Unterlagen getroffen werden.

Des Weiteren ist im Akt das E-Mail der C Steuerberatung GmbH Co KG einliegend, sodass auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der „Verbesserung“ bedenkenlos getroffen werden konnten.

Die Zustellung des Verbesserungsauftrages am 22.11.2022 basiert auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, an dessen Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestand.

Darauf ist auch die Übernahebestätigung samt Datum und Uhrzeit angeführt, sodass die diesbezüglichen Feststellungen ihre Grundlage in dieser – im Akt einliegenden - Urkunde finden.

Dass keine weiteren Unterlagen nach Erteilung des Verbesserungsauftrages vorgelegt wurden, konnte auf Basis des vorgelegten Verfahrensaktes festgestellt werden. Darüber hinaus wurde die Vorlage von Unterlagen zwecks Plausibilisierung auch nicht von der Beschwerdeführerin behauptet. Zumal von der Vollständigkeit des vorgelegten Verfahrensaktes auszugehen ist, konnte auch dies Feststellung getroffen werden.

Somit stand der entscheidungsrelevante Sachverhalt zweifelsfrei fest.

In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen:

§ 32 EpiG BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 90/2021:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

EpiG-Berechnungsverordnung BGBl. II Nr. 329/2020:

§ 1. Diese Verordnung regelt die Berechnung des Verdienstentgangs auf Grundlage des vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens selbständig erwerbstätiger Personen und Unternehmen nach § 32 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;

2. Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;

3. Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

4. Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;

5. Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;

6. Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;

7. Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;

8. Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

§ 3. (1) Der Verdienstentgang entspricht dem Betrag, um den das Zieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(2) Bei der Berechnung des Ist-Einkommens kann der Antragsteller die im Zusammenhang mit der Antragstellung angefallenen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Bilanzbuchhalterkosten bis zum Höchstbetrag von 1000 Euro in Abzug bringen. Dies gilt nicht, wenn ohne diesen Abzug kein positiver Verdienstentgang vorliegt.

(3) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 1 mangels Einkommens während der Vorjahresperiode nicht ermittelt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das Ersatzzieleinkommen das Ist-Einkommen übersteigt.

(4) Kann der Verdienstentgang nach Abs. 3 mangels ermittelbaren Ersatzzieleinkommens nicht bestimmt werden, so entspricht der Verdienstentgang dem Betrag, um den das durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemachte voraussichtliche wirtschaftliche Einkommen während jener vollen Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat, das Ist-Einkommen während dieser Kalendermonate übersteigt.

(5) Bei der Berechnung des Verdienstentgangs anhand der vorstehenden Absätze sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

§ 4. (1) Der Fortschreibungsquotient dient der angemessenen Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Ergebnisses im Vergleich zur Vorjahresperiode. Hierbei handelt es sich um das Verhältnis des Einkommens im Referenzzeitraum zum Einkommen des Referenzzeitraumes im vorangegangenen Kalenderjahr. Bei der Ermittlung des Fortschreibungsquotienten sind Unterschiede, die sich aus einer abweichenden Tageszahl verglichener Kalendermonate ergeben, herauszurechnen.

(2) Der Referenzzeitraum umfasst

1. bei einer Erwerbsbehinderung von bis zu 30 Kalendertagen die zwei letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

2. bei einer Erwerbsbehinderung von 31 bis zu 60 Kalendertagen die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate;

3. bei einer darüberhinausgehenden Erwerbsbehinderung einen angemessenen, nach vollen Kalendermonaten bestimmten Zeitraum, der jedoch nicht weniger als die vier letzten vollen, der Erwerbsbehinderung vorangegangenen Kalendermonate umfassen darf.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist der Fortschreibungsquotient angemessen festzusetzen, wenn dieser nach Abs. 1 nicht ermittelt werden kann oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Ermittlung anhand Abs. 1 aufgrund außergewöhnlicher, den Antragsteller individuell betreffender Umstände nicht zu einer angemessenen Berechnung des fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommens führen würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wesentliche Investitionen in das durch die Erwerbsbehinderung betroffene Unternehmen oder in den von der Erwerbsbehinderung betroffenenen Unternehmensteil getätigt oder das betroffene Unternehmen oder der betroffene Unternehmensteil wesentlich erweitert oder verändert wurde und dieser Umstand im Referenzzeitraum plangemäß noch nicht vollständig wirksam wurde.

(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 kann der Fortschreibungsquotient bei einem errechneten Zieleinkommen von höchstens 10 000 Euro auf Antrag anhand der durchschnittlichen Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für die Dauer der Erwerbsbehinderung verlautbarten Verbraucherpreisindex gegenüber der verlautbarten Indexzahl für die Vorjahresperiode festgesetzt werden.

§ 5. Bei der Bestimmung des Ist-Einkommens sind sämtliche Zuwendungen einzubeziehen, die

1. sich aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit ergeben haben oder

2. aus Anlass der Erwerbsbehinderung oder des zugrundeliegenden Sachverhalts für den Zeitraum der Erwerbsbehinderung oder einen Teil davon beantragt oder gewährt wurden. Wurden solche Zuwendungen für einen längeren Zeitraum als jenen der Erwerbsbehinderung beantragt oder gewährt, sind diese anteilig einzubeziehen.

§ 6. (1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zum Vorliegen eines Bescheides:

Die Beschwerdeführerin vermeint in der Beschwerde, dass infolge der Formulierung im Bescheidkopf

„C Steuerberatung GmbH Co KG

iV A

z.H. B


***“

ein Nichtbescheid vorliege.

Im Betreff des angefochtenen Bescheides ist angeführt:

„A, geboren ***, Vergütung des Verdienstentganges für selbstständig erwerbstätige Personen, Zurückweisung“

Im Bescheidspruch ist angeführt:

„Der Antrag von Frau A, geb. ***, eingelangt am 21.02.2022 auf Vergütung des Verdienstentganges für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 16.11.2021 bis 22.11.2021 wird als unzulässig zurückgewiesen.“

Für die Gültigkeit eines Bescheides ist es erforderlich, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist dann erfüllt, wenn bei schriftlicher Ausfertigung aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung im Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber, die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde die Identität des Bescheidadressaten zweifelfrei feststeht (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/03/0067).

Aus dem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine bestimmte Person gerichtet sein muss (vgl. VwGH 19.05.1994, 92/07/0040).

Der Adressat kann sich aus der Anschrift des Bescheides, aus dem Spruch oder aus der Zustellverfügung ergeben.

Nach der Judikatur ist es im Wesentlichen ausreichend, wenn sich der Adressat trotz allfälliger Fehlbezeichnung aus dem Bescheid insgesamt klar erkennen lässt (vgl. VwGH 31.01.2006, 2005/05/0309).

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist infolge des Spruches und der Betreffzeile bereits eindeutig erkennbar, an wen sich der Bescheid richtet. Ebenso aus dem Adressatenfeld des Bescheides.

Der Bescheid ist an die C Steuerberatung GmbH CO KG adressiert aber mit dem Zusatz „i.V.“ (was heißt: in Vertretung). Nach dem Zusatz „iV“ ist die Beschwerdeführerin - A – namentlich angeführt, woraus sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass die C Steuerberatung GmbH Co KG als Vertretung der A agiert und somit A Bescheidadressat ist. Dies insbesondere in Zusammenschau mit dem Betrefffeld und dem Bescheidspruch, in welchem ausschließlich die Beschwerdeführerin persönlich genannt ist.

Die Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorliegens eines Nichtbescheides gehen somit ins Leere.

Zur Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde war zu erwägen:

Vorausschickend festzuhalten ist, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. dazu etwa VwGH 4.7.2023, Ra 2023/18/0037, mwN).

Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift entnommen werden; als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt, was etwa bedeutet, dass ein Verbesserungsauftrag, mit dem die Vorlage von Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens aufgetragen wurden, nur dann zulässig erscheint, wenn diese Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) erforderlich sind (z.B. VwGH 31.01.2012, 2009/05/0109, 17.04.2012, 2008/04/0217, jeweils mwN).

Gemäß § 6 Abs. 1 EpiG-Berechnungsverordnung hat der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpidemieG 1950 (vgl. VwGH 05.05.2023, Ra 2023/09/0022).

Gemäß § 6 Abs 4 EpiG-Berechnungsverordnung ist, sofern der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert ist, die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

Ausgehend von den Feststellungen, ergab sich bei dem Vergütungsantrag der Beschwerdeführerin ein Fortschreibungsquotient von über 1,1. Unterlagen zur Plausibilisierung wurden nicht vorgelegt.

Gemäß § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung muss ein höherer als 110 ermittelter Fortschreibungsquotient durch geeignete zusätzliche Unterlagen plausibilisiert werden. Diese Unterlagen werden somit iSd obigen Rechtsprechung gefordert, wenn sich ein solcher Fortschreibungsquotient aus dem Antrag ergibt.

Im Vorgehen der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, wenn sie im Fehlen von Unterlagen zur Plausibilisierung infolge des im Antrag geltend gemachten Fortschreibungsquotienten einen der Verbesserung zugänglichen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG erblickt.

Demgemäß ist die belangte Behörde rechtsrichtig nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen und hat der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag zur Behebung der dem Antrag anhaftenden Mängel aufgetragen. Dies auch unter genauer Normierung der nachzutragenden bzw. zu verbessernden Punkte.

Des Weiteren wurde auch auf die Rechtsfolge (Zurückweisung des Antrages) im Falle des fruchtlosen Ablaufes der Frist hingewiesen.

Seitens der Beschwerdeführerin wurden innerhalb der gewährten Frist keine Unterlagen vorgelegt.

Vielmehr – so auch die belangte Behörde – handelt es sich bei dem auf den Verbesserungsauftrag folgenden E-Mail lediglich um Erklärungsversuche. Diese Ausführungen waren aber nicht zur Plausibilisierung geeignet und darüber hinaus wurde gerade der im Verbesserungsauftrag genannte Mangel – nämlich die Vorlage der Unterlagen – nicht behoben, zumal keine Unterlagen vorgelegt wurden.

Das E-Mail der Beschwerdeführerin ist keinesfalls mit „Unterlagen“ im Sinne des § 6 Abs. 4 EpiG-Berechnungsverordnung gleichzusetzen.

Die Bestimmung dient gerade dem Zweck, dass ein sich ergebender Fortschreibungsquotient, der höher ist als 110 von 100, durch Unterlagen plausibel dargestellt werden muss.

In Folge der Nichtvorlage gegenständlicher Unterlagen war eine inhaltliche Prüfung des Antrages nicht möglich und war der Antrag nach wie vor mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin hat sohin innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht dem Verbesserungsauftrag entsprochen, weshalb die belangte Behörde rechtsrichtig den Antrag zurückgewiesen hat.

Dem entsprechend war auch der Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Der Sachverhalt war unstrittig und es wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/08/0010). Darüber hinaus stehen grundsätzlich dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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