projets
LVwG-AV-2605/001-2023•LVwG N LVwG-AV-2605/001-2023
LVwG-AV-2605/001-2023Tribunal administratif régional31 oct. 2023
Infrastruktur und Technik; straßenrechtlicher Bewilligungsbescheid; Verfahrensrecht; Antragsrecht; Parteistellung; Bescheidzustellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in *** gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom 15.09.2023, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zustellung eines Bescheides nach dem NÖ Straßengesetz, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass
a.der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung und Zustellung eines straßenrechtlichen Bewilligungsbescheides für die Durchführung straßenbaulicher Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, gemäß §§ 12 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 1 Z 1 NÖ Straßengesetz als unzulässig zurückgewiesen wird.
b.die Vorschreibung der Gebühren gemäß GebG zu entfallen hat.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Die Marktgemeinde *** ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. ***, KG . Auf diesem Grundstück verläuft die Gemeindestraße „“ und wurden dort Straßenbauarbeiten (Verbreiterung) durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des daran anrainenden Grundstücks Nr. ***, KG ***.
Mit E-Mail vom 3. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Übermittlung des entsprechenden straßenrechtlichen Bescheides und teilte der Bürgermeister mit Schreiben vom 10. Mai 2023 mit, dass ein solcher nicht erforderlich gewesen wäre. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Mai 2023 die Erlassung und Zustellung eines straßenrechtlichen Bescheides für die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, durchgeführten straßenbaulichen Maßnahmen.
Mit Bescheid vom 19. Juni 2023, *** wies der Bürgermeister diesen Antrag ab und verpflichtete den Beschwerdeführer u.a. zur Bezahlung der Eingabegebühr in Höhe von € 14,30. Eine dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem nun angefochtenen Bescheid ab, verpflichtete den Beschwerdeführer aber, € 14,30 an Gebühren für die Berufung zu entrichten.
Hiergegen wendet sich die fristgerechte Beschwerde, in der er neuerlich darlegt, dass die Maßnahmen seines Erachtens einer straßenrechtlichen Baubewilligung bedurft hätten.
2. Daraus ergibt sich in rechtlicher Hinsicht
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 12 Abs. 1 NÖ StraßenG ist für den Bau und die Umgestaltung einer öffentlichen Straße eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Umgestaltungen von diesen Straßen,
−bei denen keine Rechte von Parteien nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 berührt werden oder
−denen von diesen Parteien nachweisbar zugestimmt wurde,
bedürfen keiner Bewilligung.
Als Antragsteller und damit Hauptpartei des Verfahrens kommt ausschließlich der jeweilige Straßenerhalter in Frage (§ 13 Abs. 1 Z 1 NÖ StraßenG), im Fall einer Gemeindestraße gemäß § 4 Z 6 NÖ StraßenG daher die Gemeinde. Eigentümern und sonstige dinglich Berechtigten der Grundstücke, auf denen die Baumaßnahmen durchgeführt werden sollen, sowie Nachbarn räumt das Gesetz in § 13 Abs. 1 Z 2 und 3 NÖ StraßenG im straßenrechtlichen Bauverfahren zwar Parteistellung (als Nebenparteien) ein. Antragsrechte auf Einleitung straßenrechtlicher Verfahren kommen ihnen jedoch nicht zu (VwGH 7.8.2013, 2013/06/0108 [zur gleichartigen oberösterreichischen Regelung]).
Davon ausgehend, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermaßen nicht Straßenerhalter ist, erweist sich daher der Antrag auf Erlassung eines straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheides für die Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen unabhängig davon als unzulässig, ob für diese überhaupt eine straßenrechtliche Baubewilligung erforderlich ist oder nicht. Sein Antrag war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
Soweit dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Bescheides die Begleichung von Gebühren nach dem GebG vorgeschrieben wurde, erweist sich der Bescheid jedoch insoweit als rechtswidrig, als die §§ 77 f AVG keine Grundlage für die Vorschreibung solcher Gebühren darstellen (VwGH 12.12.1989, 88/07/0010). Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt vielmehr den Finanzbehörden, denen für den Fall einer Abgabenverkürzung Anzeige zu erstatten ist.
3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.