LVwG N LVwG-AV-2218/001-2023

LVwG-AV-2218/001-2023Tribunal administratif régional24 oct. 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Bausperre; Verfahrensrecht; Zurückverweisung; Ermittlungspflicht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2218/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2218.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde der A Wohnbaugesellschaft m.b.H., vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 21. März 2023, Zl. ***, betreffend Baubewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, den

BESCHLUSS:

1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** zurückverwiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen und bisheriger Verfahrensgang:

1.1. Die A Wohnbaugesellschaft m.b.H. (in der Folge: beschwerdeführende Gesellschaft) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2021, eingelangt bei der Baubehörde am 04. November 2021, beantragte sie beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** (in der Folge: Baubehörde I. Instanz) die Erteilung von insgesamt zehn Baubewilligungen für die Errichtung von Doppelhausanlagen (zuzüglich eines Einfamilienhauses) mit insgesamt 24 Wohneinheiten auf zehn – in der EZ ***, KG ***, inneliegenden – Grundstücken. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** (in der Folge: Baugrundstück) wurde die Errichtung einer Doppelhausanlage projektiert.

In einem wurde die Ausnahme von der für das Baugrundstück verordneten Bausperre „BS 13“ – Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 30. Juni 2020 – begehrt.

1.2. Mit Eingabe vom 09. September 2022 brachte die beschwerdeführende Gesellschaft einen Devolutionsantrag an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) betreffend das gegenständliche Bauansuchen (sowie die weiteren neun Anträge) ein. Neben Darlegung der Säumnis der Baubehörde I. Instanz führte die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass das Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur verordneten Bausperre vom 30. Juni 2020 stehe.

1.3. Mit Eingabe vom 20. März 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 22. März 2023, brachte die beschwerdeführende Gesellschaft eine Säumnisbeschwerde betreffend das gegenständliche Bauansuchen (sowie die weiteren neun Anträge) ein.

1.4. Zeitlich überschneidend wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. März 2023, Zl. ***, aufgrund des Devolutionsantrags vom 09. September 2022 das Ansuchen der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Doppelhausanlage auf dem Baugrundstück vom 28. Oktober 2021 samt bezughabender Ergänzungsschreiben gemäß § 20 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ab.

Begründend ist – zusammengefasst – ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrags die im Bauverfahren vorgesehene dreimonatige Entscheidungsfrist bereits abgelaufen gewesen, weshalb die Zuständigkeit zur Entscheidung über das Bauansuchen auf die belangte Behörde übergegangen ist. Weiters ist ausgeführt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 30. Juni 2020 gemäß § 26 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) für Teilbereiche der Stadtgemeinde *** eine Bausperre erlassen habe, die das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfasse. Diese Bausperre sei in der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 03. November 2021 um ein weiteres Jahr, mit Wirksamkeit ab 01. Juli 2022, verlängert worden. Das gegenständliche Bauvorhaben sei nach Erlassung dieser Bausperre eingereicht worden und würde sowohl dem Wortlaut als auch dem Zweck der Bausperre widersprechen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides ist ausgeführt, dass gegen den Bescheid „binnen einem Monat nach Zustellung“ Beschwerde erhoben werden kann. Die Zustellung des Bescheides wurde – trotz Vollmachtsbekanntgabe im verwaltungsbehördlichen Verfahren – nicht an die Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft, sondern an diese verfügt und von der beschwerdeführenden Gesellschaft am 13. April 2023 übernommen. Die beschwerdeführende Gesellschaft leitete den Bescheid an ihre Rechtsvertretung weiter.

1.5. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2023, der an diesem Tag zur Post gegeben wurde und am 15. Mai 2023 bei der belangten Behörde einlangte, erhob die beschwerdeführende Gesellschaft durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde.

In dieser wird zusammengefasst vorgebracht, dass sich aus der Bausperre kein absolutes Bauverbot ergebe, vielmehr müsse beurteilt werden, ob das Bauvorhaben dem Zweck der Bausperre entgegenstehe. § 3 der Bausperrenverordnung könne nur so verstanden werden, dass die Errichtung von Wohngebäuden unzulässig sei, soweit dies im Widerspruch zu einem konkreten Änderungspunkt stehe. Ein solcher Widerspruch gegen einen Änderungspunkt betreffend das Örtliche Raumordnungsprogramm sei vorliegend nicht zu erkennen.

Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der beschwerdeführenden Gesellschaft die begehrte Baubewilligung erteilt wird, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

1.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. Juli 2023 legte diese die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des dazugehörigen Bauaktes zur Entscheidung vor. Zudem erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom selben Tag eine Stellungnahme, worin ausgeführt ist, dass dem Verordnungsakt betreffend die Bausperre zu entnehmen sei, dass das örtliche Raumordnungsprogramm bezüglich Rahmenbedingungen für die zukünftige Siedlungs- und Einwohnerentwicklung überarbeitet werden solle, um weitere siedlungsstrukturelle Fehlentwicklungen zu vermeiden. Im Verordnungstext seien bereits beispielhafte Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes genannt, die auch auf das Baugrundstück zutreffen können (etwa erstmalige Ausweisung als "Aufschließungszonen" mit bedarfsgerechter Staffelung des Zeitpunktes der Freigabe und Festlegung von Freigabebedingungen. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Gesellschaft ermögliche § 16 Abs. 4 NÖ ROG 2014 gerade die Festlegung von Aufschließungszonen zur Sicherung einer geordneten Siedlungsentwicklung. Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständliche Bausperre nunmehr mit 30. Juni 2023 ausgelaufen ist.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich brachte der beschwerdeführenden Gesellschaft die Stellungnahme der belangten Behörde mit Schreiben vom 03. August 2023 zur Kenntnis.

1.8. Die beschwerdeführende Gesellschaft erstattete hierzu mit Schriftsatz vom 07. August 2023 eine Stellungnahme, in der ausgeführt wird, dass es zutreffend sei, dass die Bausperrenverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 30. Juni 2020 in der Fassung der Verlängerungsverordnung vom 03. November 2021, kundgemacht am 29. Juni 2022, mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten sei. Zudem sei das örtliche Raumordnungskonzept nicht geändert worden. Die Grundstücke der EZ *** seien nach wie vor als Bauland-Wohngebiet gewidmet, dies mit Ausnahme eines Grüngürtels, der sich auf Flächen erstrecke, die projektgemäß nicht bebaut werden sollen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich habe dem anhängigen Beschwerdeverfahren die aktuelle Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Der von der belangten Behörde herangezogene Versagungsgrund des § 20 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 treffe daher nun – nach Außerkraft treten der Bausperrenverordnung – keinesfalls zu.

1.9. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde *** beschloss am 30. Juni 2020 eine (befristete) Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014 für Teilbereiche der Stadtgemeinde ***, welche auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfasste. Diese Verordnung wurde mit Anschlag an der Gemeindetafel am 01. Juli 2020 kundgemacht. In der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 03. November 2021 wurde die am 30. Juni 2020 erlassene Bausperre um ein weiteres Jahr verlängert, wobei der Geltungszeitraum der Verlängerung mit 01. Juli 2022 begann. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29. Juni 2022. Die Bausperre ist mit 01. Juli 2023 außer Kraft getreten und steht nunmehr – zum Zeitpunkt dieser Entscheidung – nicht mehr in Geltung. Das Baugrundstück ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung als Bauland-Wohngebiet gewidmet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen – einschließlich des dargelegten Verfahrensgangs – konnten vor dem Hintergrund der eindeutigen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich getroffen werden und erweisen sich auch zwischen den Parteien des Verfahrens (insbesondere auch betreffend das Außerkrafttreten der Bausperre) als nicht strittig. Die festgestellte Flächenwidmung des Baugrundstücks ist dem entsprechenden Auszug aus der Plandarstellung des Flächenwidmungsplans, abrufbar auf der Internetseite der Stadtgemeinde , zu entnehmen (, Blatt 2; zuletzt aufgerufen am 24. Oktober 2023; siehe hierzu auch die Stellungnahme der beschwerdeführenden Gesellschaft vom 07. August 2023).

3. Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 idF LGBl. Nr. 31/2023 (bezogen auf die gesamte Rechtsvorschrift), lauten:

§ 20

Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,

2. der Bebauungsplan,

3. der Zweck einer Bausperre,

4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,

5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 53 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder

7. sonst eine Bestimmung

–dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,

–des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,

–der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,

–des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,

–des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder

–einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze

entgegensteht.

Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.

Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.

Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.

Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.

Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (z. B. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

§ 21

Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.

(2) Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist den Parteien und jenen Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht

1. für folgende Vorhaben:

a) Abänderungen an oder in einem Bauwerk (§ 14 Z 3), sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,

b) Vorhaben, deren Bewilligungspflicht auf einem möglichen Widerspruch zum Ortsbild beruht,

c) Vorhaben, die von der Grenze des Baugrundstücks mehr als 10 m entfernt sind, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können,

d) Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a

sowie

2. bei allen sonstigen bewilligungspflichtigen Vorhaben gegenüber jenen Nachbarn,

a) deren Parteistellung im Sinn des § 6 Abs. 5 und 6 ausgeschlossen ist,

b) deren Grundstücksgrenze vom Bauvorhaben mehr als 10 m entfernt ist, sofern subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden können.

Gegebenenfalls sind die Eigentümer eines Bauwerks oder Grundstücks (§ 6 Abs. 1 Z 1 und 2), die Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes (§ 6 Abs. 1 2. Satz), die Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) und die Gemeinde (§ 6 Abs. 4) vom geplanten Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

(5) Ist für die Erteilung der Baubewilligung eine andere Behörde als jene nach § 2 Abs. 1 zuständig, so darf die nachweisliche Information nach Abs. 1 gemeinsam mit der Ladung zu einer allfälligen, nach einem anderen Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung erfolgen.

§ 23

Baubewilligung

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

[…]“

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 99/2022, lauten:

„§ 26

Bausperre

(1) Ist die Aufstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes beabsichtigt, kann der Gemeinderat, unter Darstellung der anzustrebenden Ziele, durch Verordnung eine Bausperre erlassen.

(2) Der Gemeinderat hat durch Verordnung eine Bausperre unter Angabe des besonderen Zweckes zu erlassen, wenn

a) das örtliche Raumordnungsprogramm einem rechtswirksamen überörtlichen Raumordnungsprogramm widerspricht oder

b) sich herausstellt, dass eine als Bauland gewidmete und unbebaute Fläche von Gefährdungen gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 bis 4 bedroht ist. Dies gilt nicht für Flächen gemäß § 15 Abs. 4. Als bebaut gelten Grundstücke oder Grundstücksteile, auf denen ein Gebäude errichtet ist, das nicht als Nebengebäude anzusehen ist.

(3) Eine Bausperre gemäß Abs. 1 tritt, wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden.

Eine Bausperre gemäß Abs. 2 ist unbefristet; sie ist vom Gemeinderat aufzuheben, wenn die vermutete Gefährdung bzw. die Erforderlichkeit nicht mehr besteht.

Die Bausperre ist auch teilweise aufzuheben, wenn nachgewiesen wurde (z. B. durch entsprechende Gutachten), dass die Erforderlichkeit der Bausperre für diese Flächen nicht mehr besteht.

(4) Baubewilligungsbescheide, welche dem Zweck einer Bausperre zuwiderlaufen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden nicht berührt.“

4. Erwägungen:

4.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

4.1.1. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen wurde die Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht an die ausgewiesene Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft, sondern an diese selbst verfügt und hat diese die Sendung an ihrem Betriebssitz am 13. April 2023 übernommen. Durch die festgestellte Weiterleitung des Bescheides an die – gemäß § 10 Abs. 3 erster Satz des Zustellgesetzes (ZuStG) als Empfängerin zu bezeichnende – Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Gesellschaft galt jedoch die Zustellung an diese mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einlangens des Dokuments als bewirkt (vgl. § 10 Abs. 3 letzter Satz ZuStG).

4.1.2. Die am 11. Mai 2023 zur Post gebrachte Beschwerde erweist sich jedenfalls – selbst unter (fiktiver) Annahme einer Zustellung des angefochtenen Bescheides bereits am 13. April 2023 sowohl mit Blick auf die vierwöchige Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG (die am 11. Mai 2023 geendet hätte) als auch mit Blick auf die in der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesene (gemäß § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG geltende) einmonatige Beschwerdefrist (die gemäß § 33 Abs. 2 AVG am 15. Mai 2023 geendet hätte) – als rechtzeitig.

4.2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:

4.2.1. Die belangte Behörde war zur meritorischen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der begehrten Baubewilligung vom 28. Oktober 2021 zuständig.

4.2.2. Entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde brachte die beschwerdeführende Gesellschaft infolge der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Baubehörde I. Instanz über den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom 28. Oktober 2021, eingelangt am 04. November 2021, mit Schreiben vom 09. September 2022, eingelangt bei der belangten Behörde am 12. September 2022, einen zulässigen und berechtigten Devolutionsantrag ein, wodurch die Pflicht zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag auf die belangte Behörde als Berufungsbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG übergegangen ist.

4.2.3. Die belangte Behörde war auch infolge der Einbringung der Säumnisbeschwerdebeschwerde durch die beschwerdeführende Gesellschaft, eingelangt bei der belangten Behörde am 22. März 2023, zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG („Nachholung des Bescheides“) kann die Behörde im Säumnisbeschwerdeverfahren innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen; wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Säumnisbeschwerdeverfahren einzustellen. Dementsprechend vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass im Fall der Einbringung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Zuständigkeit der säumigen Behörde zur Entscheidung in der Verwaltungsangelegenheit bis zum Ablauf der dreimonatigen Nachholfrist – mit Ausnahme des Falles der Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht vor Ablauf der Nachfrist – bestehen bleibt (vgl. etwa VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/015, mwN).

Die Einbringung der Säumnisbeschwerde stand vorliegend der meritorischen Entscheidung der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (Beschlussfassung – und damit Erlassung – bereits vom 21. März 2023, zugestellt vor Ablauf der dreimonatigen Nachfrist am 22. Juni 2023) nicht entgegen.

4.3. Zum Nichtvorliegen des Abweisungsgrundes gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014:

4.3.1. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Antrag vom 28. Oktober 2021 begehrte Baubewilligung wurde von der belangten Behörde gemäß § 20 Abs. 2 iVm § 20 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 wegen Widerspruch zum Zweck der im Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 30. Juni 2020 verordneten Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014 abgewiesen.

4.3.2. Die am 01. Juli 2020 kundgemachte und mit 01. Juli 2023 außer Kraft getretene Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014, die auch das verfahrensgegenständliche Baugrundstück umfasste, steht dem Bauvorhaben nunmehr jedenfalls nicht mehr entgegen:

Gemäß § 26 Abs. 3 NÖ ROG 2014 tritt eine Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 leg.cit., wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden. Gemäß § 26 Abs. 5 NÖ ROG 2014 werden baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, von dieser nicht berührt.

Im vorliegenden Fall wurde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bausperre innerhalb der in § 26 Abs. 3 NÖ ROG 2014 vorgesehen zweijährigen Frist mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde *** vom 03. November 2021 um ein weiteres Jahr verlängert, wobei der Geltungszeitraum der Verlängerung mit 01. Juli 2022 begann (Kundmachung der Verlängerung am 29. Juni 2022).

4.3.3. Eine Abweisung des Antrags auf Baubewilligung, weil das Bauvorhaben dem Zweck einer Bausperre widerspricht (vgl. § 20 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014), kommt daher vorliegend jedenfalls nicht (mehr) in Betracht (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht vgl. etwa VwGH 24.08.2023, Ra 2022/22/0093).

4.4. Zum Vorgehen gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG:

4.4.1. Die belangte Behörde hat aufgrund der von ihr vertretenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nunmehr aber jedenfalls unzutreffenden Rechtsansicht, dass dem Bauvorhaben die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung am 30. Juni 2020 verordnete Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014 entgegensteht, die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 im Rahmen der Vorprüfung sowie ggf. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des projektierten Vorhabens im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 21 f NÖ BO 2014 (Verfahren mit Parteien und Nachbarn) nicht (mehr) geprüft. Das von der belangten Behörde geführte Verfahren ist sohin über die Vorprüfung des Bauvorhabens, und dies auch nur hinsichtlich eines der in § 20 Abs. 1 leg.cit. genannten Kriterien – nämlich eines Widerspruchs gegen eine Bausperre, Z 3 – nicht hinausgegangen. Es fehlen daher die – nunmehr – zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen betreffend die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts zur Gänze.

4.4.2. Da sohin der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht feststeht, stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.

Nach der Rechtslage kommt es unter dem Blickwinkel der Gesichtspunkte der Verfahrensdauer und der Kostenersparnis nicht darauf an, ob eine Verfahrensergänzung für sich genommen jeweils vor dem Verwaltungsgericht mit höheren Kosten oder einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, zumal in diesem Zusammenhang nicht lediglich auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2018/03/0005; 13.09.2022, Ra 2022/04/0086).

Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN).

4.4.3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der dargestellten, vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage zu erklärenden, nunmehr aber gravierenden Ermittlungslücken erfüllt. Das von der Behörde geführte Verfahren ist – wie dargestellt – über das Stadium einer Vorprüfung des Bauvorhabens, und dies auch nur hinsichtlich eines der in § 20 Abs. 1 leg.cit. genannten Kriterien (Z 3), nicht hinausgegangen, sondern schon im Stadium dieser Vorprüfung – ohne Beiziehung von Parteien und Nachbarn entsprechend einem Verfahren gemäß § 21 NÖ BO 2014 zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Projektes – beendet worden. Wie schon dargelegt, bildet die erlassene Bausperre betreffend das verfahrensgegenständliche Baugrundstück aber jedenfalls keinen geeigneten Versagungsgrund (mehr).

Feststellungen betreffend etwaige andere Hindernisse im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 sowie die Erfüllung der sonstigen baurechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen – nach Durchführung eines Verfahrens zur Beteiligung von Parteien und Nachbarn gemäß § 21 NÖ BO 2014 – wurden von der belangten Behörde nicht getroffen und wurde auch keine darauf bezogenen Ermittlungsschritte gesetzt. Auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft beigebrachten Antragsunterlagen wurden nicht gewürdigt bzw. einer Überprüfung durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG unterzogen (vgl. etwa VwGH 13.06.2012, 2012/06/0046, mwN).

Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Abweisung des Bauansuchens im Hinblick auf die – damals geltende – Bausperrenverordnung aus der nunmehr maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keinen einzigen zur Beurteilung des Bauansuchens tauglichen Ermittlungsschritt gesetzt. Es liegen nunmehr besonders gravierende Ermittlungslücken im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die über die Notwendigkeit von bloßen Ergänzungen des festzustellenden Sachverhaltes weit hinausgehen.

Vor dem Hintergrund all dieser zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit notwendigen Sachverhaltsfeststellungen sowie der noch nicht erfolgten Beteiligung von Parteien und Nachbarn im Sinne des § 21 NÖ BO 2014 ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könnte als die zuständige Behörde, die überdies auch örtlich näher zur Sache ist und zudem auch unmittelbaren Zugriff auf Nachbargrundstücke betreffende Bauakten (etwa zur Beurteilung von künftigen Einwendungen) hat. Die Verfahrensergänzung vor dem Verwaltungsgericht wäre daher nicht bloß für sich genommen mit höheren Kosten und einer längeren Verfahrensdauer verbunden, sondern würden sich die Dauer und die Kosten des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens erhöhen.

4.4.4. Die belangte Behörde wird daher in der Folge zunächst die in § 20 NÖ BO 2014 vorgesehene Vorprüfung fortzusetzen und bei Nichtvorliegen eines Hindernisses im Sinne dieser Bestimmung die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projektes im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 21 NÖ BO 2014 unter Beteiligung der Parteien und Nachbarn zu beurteilen haben.

4.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Verhandlung konnte überdies gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da sich der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als geklärt erwiesen hat und auch keine Rechtsfrage zu lösen war, die einer Erörterung in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Dem Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf die eindeutige Rechtslage stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046).

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