LVwG N LVwG-S-2092/001-2023

LVwG-S-2092/001-2023Tribunal administratif régional19 oct. 2023

Regest

Schulrecht; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Bescheidbeschwerde; Beschwerdegründe; Verbesserungsauftrag; Zurückweisung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2092/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.S.2092.001.2023

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. Mai 2023, Zl. ***, den

BESCHLUSS:

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

ad 1.: § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

ad 2.: § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 121,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.

Begründung:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin basiert auf der Anzeige der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 26. September 2022 wegen offen gebliebener Schulpflichterfüllung eines Kindes der Beschwerdeführerin.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg führte Ermittlungen durch und forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 zur Rechtfertigung hinsichtlich einer Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985 auf. Diese Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben.

1.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig befunden:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:Schuljahr 2021/22

Ort:***, ***

Tatbeschreibung:

Sie haben eine Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 zu verantworten, da Sie entgegen Ihrer Verpflichtung als Erziehungsberechtigte für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch Ihrer Tochter, B, geb. ***, zu sorgen, dies nicht im erforderlichen Maß erfüllt haben, da Sie im Schuljahr 2021/2022 nicht für die Teilnahme Ihrer Tochter am Unterricht an einer für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeigneten Schule gesorgt haben und auch keine Anzeige der Teilnahme an einem gleichwertigen Unterreicht (§ 11 bis 13 Schulpflichtgesetz) zeigerecht, nämlich vor Beginn des Schuljahres, erfolgte.

Sie haben dadurch folgende Rechtvorschrift verletzt:

§ 24 Abs.1 iVm. Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 35/2018

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 110,0084 Stunden§ 24 Abvs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.

Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 35/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2

Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro€11,00

Gesamtbetrag:€121,00“

Begründend wurde zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bildungsdirektion für Niederösterreich die Aufgabe habe, die Erfüllung der Schulpflicht zu überprüfen. Die Tochter der Beschwerdeführerin befinde sich im schulpflichtigen Alter, es sei jedoch nicht bekannt, ob sie eine zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht geeignete Schule besuche, sich im häuslichen Unterricht befinde, eine im Ausland gelegene Schule besuche, oder vom Schulbesuch befeit sei. Die Bildungsdirektion habe versucht, Kontakt mit der Beschwerdeführerin aufzunehmen, es seien aber keine Nachweise hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht vorgelegt worden. Nach Anzeigeerstattung sei die Beschwerdeführerin von der Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert worden, wobei keine Stellungnahme abgegeben worden sei. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei daher auf Grund des unbedenklichen Akteninhaltes als erwiesen anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens sei – zumal keine Rechtfertigung abgegeben worden sei – der Entlastungsbeweis nicht gelungen. Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Einkommen von 1.500,-- Euro, keinem Vermögen und einer Sorgepflicht ausgegangen worden. Strafmildernd und erschwerend seien keine Umstände gewertet worden. Die Geldstrafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.

In der Rechtsmittelbelehrung wurde über das Recht eine Beschwerde zu erheben belehrt. Dabei wurde auch darüber belehrt, dass die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, und das Begehren zu enthalten habe. Auch wurde über das Recht eine öffentliche mündliche Verhandlung zu beantragen belehrt.

1.4. Mit E-Mail vom 7. Juni 2023 brachte die Beschwerdeführerin unter Anführung der Aktenzahl des Straferkenntnisses eine Beschwerde ein („ICH ERHEBE BESCHWERDE“).

Weitere Ausführungen wurden nicht getätigt, es wurden lediglich Schulbesuchsbestätigungen betreffend das Kind C für die Zeiträume 9. Dezember 2019 bis 13. März 2020, 14. September 2020 bis 13. November 2020 und 8. März 2022 bis 20. Mai 2022 vorgelegt. Weiters Schulbesuchsbestätigungen betreffend das Kind D für die Zeiträume 14. September 2020 bis 13. November 2020, 7. März 2022 bis 20. Mai 2022 und 7. September 2022 bis 25. November 2022.

1.5. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg forderte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 3. Juli 2023 zur Vorlage von Nachweisen hinsichtlich des Schuljahr 2021/22 (September 2021 bis Juni 2022) auf, wobei darauf hingewiesen wurde, dass lediglich ein Nachweis für 8. März 2022 bis 20. Mai 2022 vorgelegt worden sei. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom 31. August 2023 eine Schulbesuchsbestätigung betreffend das Kind C für den Zeitraum 8. September 2020 bis 2. März 2022 und eine Schulbesuchsbestätigung betreffend das Kind D für den Zeitraum 8. September 2020 bis 2. März 2022.

1.6. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ersuchte die Beschwerdeführerin daraufhin mit E-Mail vom 7. September 2023 um Übermittlung eines Zeugnisses für das Schuljahr 2021/2022 betreffend die Tochter. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom selben Tag Jahreszeugnisse für das Schuljahr 2022/23 für die Kinder C und D.

1.7. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ersuchte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 8. September 2023 erneut um Vorlage eines Zeugnisses für das Schuljahr 2021/2022. Die Beschwerdeführerin übermittelte mit E-Mail vom selben Tag Jahreszeugnisse für das Schuljahr 2020/21 für die Kinder C und D.

1.8. Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg legte daraufhin die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht getroffen.

1.9. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. September 2023 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Beschwerdeverbesserung auf.

Konkret wurde ausgeführt, dass die Beschwerde mangelhaft ausgeführt sei, weil die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, fehle, d.h. mit welcher Begründung das Straferkenntnis angefochten werde. Weiters fehle ein Begehren, z.B. Aufhebung des Straferkenntnisses oder bloße Herabsetzung der Strafhöhe. Zur Mängelbehebung wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung festgesetzt und es wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werde, sollte der Verbesserungsauftrag nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht erfüllt werden.

Der Verbesserungsauftrag wurde am 28. September 2023 von der Beschwerdeführerin persönlich übernommen.

1.10. Bis zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt erfolgte keine Beschwerdeverbesserung.

2. Beweiswürdigung:

Der dargelegte maßgebliche Verfahrensgang und Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage. Darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei dem aktenkundigen Rückschein zur Zustellung des Verbesserungsauftrages um eine öffentliche Urkunde handelt, welche die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (s. etwa VwGH 11.11.2015, Ra 2015/04/0086).

3. Maßgebliche Rechtslage:

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG berechtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde ist im Hinblick auf die Anforderungen nach § 9 Abs. 1 VwGVG mangelhaft ausgeführt. Es wurde von ihr im E-Mail vom 7. Juni 2023 unter Anführung der Aktenzahl des Straferkenntnisses lediglich angegeben: „ICH ERHEBE BESCHWERDE“. Weitere Ausführungen wurden nicht getätigt, es wurden lediglich Schulbesuchsbestätigungen vorgelegt. Auch in den nachfolgenden E-Mails, mit denen weitere Schulbesuchsbestätigungen bzw. Schulzeugnisse übermittelt wurden, wurden keine näheren Ausführungen getätigt.

Es fehlt somit die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, d.h. mit welcher Begründung das Straferkenntnis angefochten wird (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG). Ebenso fehlt ein Begehren, z.B. Aufhebung des Straferkenntnisses oder bloße Herabsetzung der Strafhöhe (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat den ihr nachweislich zugestellten Verbesserungsauftrag trotz Androhung der Beschwerdezurückweisung nicht erfüllt.

Darauf hinzuweisen ist mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen, dass diese jedenfalls nicht den gesamten im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum, nämlich das Schuljahr 2021/22, abdecken. Es sind daher selbst bei rechtschutzfreundlichster Betrachtung die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren keinesfalls offenkundig. Davon abgesehen ist es aber auch nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes passende Gründe und das Begehren aus übermittelten Unterlagen zu identifizieren (vgl. etwa VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0037).

Die erhobene Beschwerde ist daher mangels erfolgter Verbesserung zurückzuweisen.

Eine inhaltliche Entscheidung wäre rechtswidrig (vgl. etwa VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und konnte gemäß § 44 Abs. 2 bis Abs. 4 VwGVG unterbleiben (vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003; VwGH 3.8.2016, Ra 2016/07/0058).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis – und zufolge Art. 133 Abs. 9 B-VG grundsätzlich auch gegen einen Beschluss – eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten Judikatur. Darauf hinzuweisen ist zudem, dass einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen kann, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).

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