LVwG N LVwG-AV-2338/001-2023

LVwG-AV-2338/001-2023Tribunal administratif régional19 oct. 2023

Regest

Eisenbahnrecht; Eisenbahnbetrieb; Eisenbahnkreuzung; Sicherung; Lichtzeichen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-2338/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.2338.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde der Stadtgemeinde ***, vertreten durch den Bürgermeister, ***, ***, vom 14. August 2023 gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 1. August 2023, Zl. ***, betreffend Sicherung einer Eisenbahnkreuzung (mitbeteiligte Parteien: 1. A Gesellschaft mbH, ***, ***; 2. Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, ***, ***) zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:

Die (mitbeteiligte) A Gesellschaft mbH (A) ist Betreiberin der Eisenbahnstrecke *** - ***, die eine von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde *** erhaltene Straße in km *** kreuzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. August 2023 legte die belangte Behörde auf Grundlage des § 49 Abs. 2 EisbG fest, dass diese Eisenbahnkreuzung (im angefochtenen Bescheid bezeichnet als „in km *** der A-Strecke *** – *** mit einer Gemeindestraße“) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV binnen drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides durch Lichtzeichen zu sichern sei, wobei im Zeitraum der Errichtung der Sicherung durch Lichtzeichen bis zu deren Inbetriebnahme die vorstehende Eisenbahnkreuzung gemäß § 81 Abs. 3 EisbKrV unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 83 bis 86 durch Armzeichen eines Bewachungsorgans zu bewachen durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern sei. In der Begründung hielt die Behörde zunächst fest, dass die Kreuzung bisher durch einen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. September 1984, ***, durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gemäß EKVO 1961 gesichert gewesen sei. In weiterer Folge traf die Behörde auf Grundlage eines bei einer mündlichen Verhandlung am 12. April 2023 erstatteten Gutachtens des beigezogenen Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und betrieb, die Feststellungen, dass bei der Eisenbahnkreuzung in km *** der A Strecke *** – , welche im Ortsgebiet von der Gemeindestraße „“, die dem Quell- und Zielverkehr dient, gequert werde. Es verkehrten hier 10 Züge/24 h. Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn betrage in beide Richtungen 40 km/h. Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke für Fußgänger von 6,2 m und für Radfahrer samt Anhänger, Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 6,3 m ergibt sich unter Berücksichtigung einer Technikzeit von 1 Sekunde bei der Sicherung durch Lichtzeichen an eingleisigen Eisenbahnkreuzungen eine erforderliche Annäherungszeit, im schlechtesten Fall, für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (16 m) von 17 Sekunden. Aus eisenbahntechnischer Sicht könne die gegenständliche Eisenbahnkreuzung unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeit auf der Bahn, der erforderlichen Annäherungszeit, der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene, sowie der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse mittels Sicherungsart „Lichtzeichen“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV 2012 gesichert werden. Als Ausführungsfrist wird spätestens der 1. Mai 2026 als angemessen erachtet. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde habe an der Verhandlung nicht teilgenommen, jedoch nach Übermittlung der Verhandlungsschrift am 17. April 2023 eine schriftliche Stellungnahme erstattet, in der darauf hingewiesen worden sei, dass die Anwendung der gesetzlichen Regelung der Sicherung von Eisenbahnkreuzungen auf allen Übergängen völlig unverständlich sei, zumal die Bahnstrecke *** - *** seit dem Jahr 1903 existiere. Bisher sei es bei der Eisenbahnkreuzung in km *** zu keinem Unfall gekommen. Es sei eine überbürdete Maßnahme, wenn alle im Gemeindegebiet vorhandenen Eisenbahnkreuzungen nun wahrscheinlich mit Lichtzeichenanlagen ausgestattet werden müssen, obwohl sich das Verkehrsaufkommen nicht wesentlich verändert habe. Die Aufrechterhaltung der Bahntrasse erfolge leider nur mehr für touristische Zwecke. In rechtlicher Hinsicht gelangte die belangte Behörde auf Grund ihrer Feststellungen zu dem Ergebnis, dass im Lichte des Gutachtens des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb vom 12. April 2023, an dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln bestehe und dem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden sei, die gegenständliche Eisenbahnkreuzung spruchgemäß zu sichern sei.

1.2. Beschwerdeverfahren:

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Stadtgemeinde ***, in der in Ergänzung zur Stellungnahme vom 17. April 2023 ausgeführt wird, dass die Frequenz während des Betriebes zwischen Mai und Oktober nur maximal 2 Züge ausmache. Die Frequenz auf der Straße sei laut dem angefochtenen Bescheid „nicht bekannt“. Die Kreuzung sei in Fahrtrichtung *** in 400 Metern einsehbar. In Fahrtrichtung *** sei die Kreuzung nicht einsehbar, jedoch könnten die die auf den Grundstücken Nr. *** und *** befindlichen Bäume gefällt werden, da sich die Grundstücke im Eigentum der Gemeinde befänden. Die dauerhafte Freihaltung der Sichtweiten könnte durch die Entfernung der sichtbehindernden Sträucher und Bäume ebenso bewerkstelligt werden. Diese Auflage sollte an Stelle der Lichtzeichenanlage erteilt werden.

1.3.

Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde samt dem zugehörigen elektronischen Verwaltungsakt am 18. August 2023 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 den dem Verfahren vor der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb um Stellungnahme zum Vorbringen in der Beschwerdeschrift.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 führte der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb unter Verweis auf § 37 EisbKrV aus, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen gesichert werden könne, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

Auf die Zugfrequenz werde hierbei keine Rücksicht genommen. Es ergebe sich daher aufgrund der geringeren Anzahl von Zügen keine andere Art der Sicherung nach EisbKrV.

1.4. Feststellungen:

Die Eisenbahnkreuzung in km *** der A-Strecke *** - *** mit der Gemeindestraße „***“ ist aufgrund des Bescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6. September 1984, ***, durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gemäß EKVO 1961 gesichert gewesen.

Bei der Eisenbahnstrecke handelt es sich um die Bahnstrecke der A Gesellschaft mbH (A) mit der Streckennummer *** von *** nach ***. Die Frequenz beträgt im Zeitraum zwischen Mai und Oktober an 5 Tagen der Woche 2 und an 2 Tagen der Woche 4 Züge in 24 Stunden. Die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn in km *** beträgt in beiden Richtungen 40 km/h. Die erforderliche Annäherungszeit beträgt daher 17 Sekunden.

1.5. Beweiswürdigung:

Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb führte schlüssig und nachvollziehbar aus welche Sicherung für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung aus fachlicher Sicht erforderlich ist. Dies gilt auch für die Umsetzungsfrist.

2. Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), idF BGBl. I 88/2023:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) idF BGBl. I Nr. 231/2021:

§ 49. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann zwecks möglichster Hintanhaltung von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen erlassen.

2.3. Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV)idF BGBl. II 216/2012:

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für jeden im Verlauf einer Straße mit öffentlichem Verkehr angelegten schienengleichen Eisenbahnübergang mit einer Haupt- oder Nebenbahn, einer Straßenbahn, einer Anschlussbahn oder einer Materialbahn im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2010, unabhängig davon, ob hierbei die Eisenbahn die Straße überschneidet oder in sie einmündet.

§ 4. (1) Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch

1. Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;

2. Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;

3. Lichtzeichen; …

§ 5. (1) Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen.

(2) Die für die Entscheidung gemäß Abs. 1 erforderlichen Grundlagen sind der Behörde vom jeweiligen Verkehrsträger zur Verfügung zu stellen.

§ 37. Eine Eisenbahnkreuzung kann durch Lichtzeichen gesichert werden, wenn

1. die örtlich zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn im Bereich der Eisenbahnkreuzung nicht mehr als 140 km/h beträgt,

2. die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung in der Regel nicht mehr als 60 Sekunden beträgt und

3. dem die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße, die Beschaffenheit des sich kreuzenden Verkehrs oder die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen.

§ 81. (1) Ordnet die Behörde mit einer Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisbG die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen oder durch Lichtzeichen mit Schranken an, hat sie zu prüfen, ob der erforderliche Sichtraum gemäß

§ 46 Abs. 1 im Zeitraum der Errichtung der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken bis zu deren Inbetriebnahme eingeschränkt wird.

(2) Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes nicht vor, hat die Behörde anzuordnen, dass die Eisenbahnkreuzung bis zur Inbetriebnahme der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken durch Gewährleisten

des erforderlichen Sichtraumes gemäß § 40 zu sichern ist. Liegt eine Einschränkung des erforderlichen Sichtraumes vor, kann die Behörde die Beibehaltung der Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes unter der

Voraussetzung anordnen, dass die erforderlichen, den örtlichen Verhältnissen und Verkehrserfordernissen auf der Straße und auf der Bahn entsprechenden, die Eisenbahnkreuzung sichernden Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)‘ oder Vorschriftszeichen ‚Halt‘, erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit auf der Bahn nach Maßgabe des vorhandenen Sichtraumes, anzubringen sind. Ist dies nicht möglich, kann die Behörde, sofern dies die örtlichen Verhältnisse und die Verkehrserfordernisse auf der Straße und auf der Bahn zulassen, anordnen, dass die Eisenbahnkreuzung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 36 durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist.

§ 103. (1) Eisenbahnkreuzungen, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 in Verbindung mit den Bestimmungen des § 4 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes oder des § 6 Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 durch Andreaskreuze und Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus gesichert sind, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde gemäß § 49 Abs. 2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3.1.1.

Grundsätzlich ist auszuführen, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens– ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ra 2014/03/0049). Das ist im vorliegenden Fall die Sicherung der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung. Der Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und -betrieb führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die gegenständliche Eisenbahnkreuzung aus fachlicher Sicht durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern ist, da der für eine Sicherung durch Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes nicht im erforderlichen Ausmaß vorhanden ist.

3.1.2.

Inhaltlich ist zunächst festzuhalten, dass weder die beschwerdeführende Stadtgemeinde noch eine andere Partei (grundsätzliche) Bedenken gegen die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Sicherungsart Lichtzeichen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 EisbKrV geäußert haben. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde hat – angesichts des nach ihrer Auffassung geringen Zugs- bzw. Verkehrsaufkommens – vorgeschlagen durch andere Maßnahmen (Strauch- und Baumschnitt) den Sichtraum der Eisenbahnkreuzung zu gewährleisten.

Die Behörde hatte daher die Sicherungsentscheidung nach § 49 Abs. 2 EisbG durch Auswahl aus den gemäß § 4 Abs. 1 EisbKrV in Betracht kommenden Sicherungsarten zu treffen. Bei dieser Auswahlentscheidung ist die Behörde einerseits – wie sich aus § 5 Abs. 1 leg.cit ergibt – an die für die einzelnen Sicherungsarten gemäß §§ 35 bis 39 leg.cit zwingend festgelegten Kriterien gebunden und hat, soweit danach noch mehrere Sicherungsarten in Betracht kommen, eine Auswahlentscheidung unter Bedachtnahme auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs sowie die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs Bedacht zu nehmen.

Die fristgerecht erhobene Beschwerde enthält faktisch nur den Antrag, iSd § 4 Abs. 1 Z. 1 EisbKrV durch andere Maßnahmen (Strauch- und Baumschnitt) den Sichtraum der Eisenbahnkreuzung zu gewährleisten.

Die Eignung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit wurde im Verfahren von niemandem bestritten.

In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober ist der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige für Eisenbahntechnik und –betrieb dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten, als er darlegte, dass die offenkundig geringere Zugsfrequenz keine Auswirkung auf die anzuordnenden Sicherungsmaßnahmen hat.

Schließlich ist die beschwerdeführende Stadtgemeinde dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des dem verfahren beigezogenen Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik und -betrieb nicht einmal ansatzweise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. dazu etwa VwGH 2000/06/0015). Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene , in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH Ra 2022/06/0318).

3.1.3.

Das Gericht ist – angesichts des vom Gesetzgeber vorgegebenen zeitlichen Umsetzungsrahmens – zur Ansicht gelangt, dass die festgesetzte Ausführungsfrist angebracht ist; innerhalb dieses Zeitraums sollte es dem Eisenbahnunternehmen leicht möglich sein, die notwendigen Dispositionen zu treffen; selbst wenn es für erforderlich erachten werden sollte, im Zusammenwirken mit dem Eisenbahnbetriebsunternehmen aus Effizienzgründen die Fahrplangestaltung zu optimieren, bietet die eingeräumte Frist von drei Jahren ausreichend Zeit, auch solche Überlegungen miteinzubeziehen und umzusetzen, werden doch erfahrungsgemäß Fahrpläne für Eisenbahnen generell wenigstens einmal jährlich überarbeitet.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid unter Festlegung einer dreijährigen Ausführungsfrist zu bestätigen war.

3.1.4.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung der – vom Beschwerdeführerin nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH 2012/05/0029 und VwGH 2012/03/0038).

3.2. Zu Spruchpunkt 2. - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.

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