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LVwG-S-2100/001-2023•LVwG N LVwG-S-2100/001-2023
LVwG-S-2100/001-2023Tribunal administratif régional17 oct. 2023
Schulrecht; Schulpflicht; Verwaltungsstrafe; Schulbesuch; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 11. August 2023, Zl. ***, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe als unbegründet abgewiesen:Die verletzten Rechtsvorschriften haben „§ 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ und die Strafsanktionsnorm „§ 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018“ zu lauten.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 44,-- Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Weitere Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§§ 19, 64 Abs. 2 erster Satz des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)
§ 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 286,-- Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit bei der Verwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Gmünd) um Zahlungserleichterungen (wie etwa Stundung oder Ratenzahlung) anzusuchen.
Entscheidungsgründe:
1. Maßgeblicher Verfahrensgang:
1.1. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin basiert auf der Schulversäumnisanzeige der Schulleitung der Volksschule *** vom 28. April 2023.
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 5. Mai 2023 wurde die Beschwerdeführerin bestraft, weil sie nicht für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Tochter gesorgt habe.
Mit E-Mail vom 21. Mai 2023 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht Einspruch ein, in dem sie im Wesentlichen angab, dass sie ihrem Ehemann die Verantwortung betreffend Schule überlassen habe. Beim Großteil der Eltern, die sie kenne, habe nur ein Elternteil eine Strafe bekommen. Es sei auch nicht erlaubt, für ein Delikt immer wieder bestraft zu werden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 22. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Aktenkopie übermittelt und es wurde ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben und sie wurde darauf hingewiesen, dass andernfalls von keinen ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von 1.400,-- Euro ausgegangen werde.
Mit E-Mail vom 27. Juni 2023 gab die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ab, die im Wesentlichen ihren Einspruchsangaben entspricht.
1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmünd nahm einen Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin zum Verwaltungsakt und bestrafte die Beschwerdeführerin sodann mit Straferkenntnis vom 11. August 2023 wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:11.04.2023 bis 28.04.2023
Ort:*** Volksschule ***, ***
Tatbeschreibung:
Sie haben es als Erziehungsberechtigte unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Schülerin B, geb. ***, ihrer Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt. Die Schülerin ist zum Besuch der Volksschule *** verpflchtet und ist vom 11.4. bis 28.4.2023, das sind insgesamt 14 Tage und somit an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der allgemeinen Schulpflicht, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 24 Abs. 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 220,00168 Stunden§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985 idgF
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-€ 22,00
setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
Gesamtbetrag:€ 242,00“
Begründend wurde zur Schuldfrage im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtfertigungsangaben die Beschwerdeführerin nicht entlasten könnten, weil sie nach der eindeutigen Gesetzeslage aktiv verpflichtet sei, für den regelmäßigen Schulbesuch des Kindes zu sorgen; erforderlichenfalls unter Einschaltung der staatlichen Kinder- und Jugendfürsorgeeinrichtungen.
Zur Strafbemessung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Milderungsgründe vorlägen und erschwerend eine einschlägige Vormerkung zu werten sei. Die Strafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen.
In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wurde u.a. über die Möglichkeit der Beantragung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung belehrt.
1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht per E-Mail vom 14. September 2023 erhobene Beschwerde, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:
„Beschwerde gegen den Bescheid der BH Gmünd, Geschäftszahl: ***
Mit meinem Mann bin ich 16 Jahre verheiratet und wir haben gelernt in die Einsheit zu kommen und diese auch zu leben. Also dass bei irgendetwas nicht der eine Hü und der andere Hot sagt. Als Christen halte wir uns an die Bibel und Gott hat dort auch ganz klar dem Mann in der Familie die Verantwortung gegeben. Meinem Mann habe ich die Entscheidung bezüglich Schule überlassen, also Schule oder Hausunterricht, Externistenprüfung ja oder nein etc., obwohl ich diesbezüglich nicht der gleichen Meinung bin wie mein Mann. Ich finde es nicht in Ordnung, dass neben meinem Mann jetzt auch ich eine Strafverfügung bekomme, da noch dazu bei einem großen Teil der Eltern die ich kenne, immer nur ein Elternteil die Strafverfügung bekommen hat – Gleichwertigkeitsgesetz. Es gibt auch einen Urteilsspruch indem es nicht erlaubt ist, für ein Delikt immer wieder bestraft zu werden, wenn es noch nicht abgeschlossen ist.
Somit beeinspruche ich diesen Bescheid und ersuche Sie diese aus oben genannten Gründen einzustellen.
Im Nachhinein gesehen – Schulschließungen, rechtswidrige Zwangstestungen der Kinder, Maskenzwang bei den Kindern etc. bereue ich es nicht, meinem Mann die Verantwortung abgetreten zu haben.“
1.4. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor, wobei auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet wurde.
2. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des schulpflichtigen Kindes B, geboren am ***.
Das Kind versäumte im Zeitraum 11. April 2023 bis 28. April 2023 an allen stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt den Unterricht an der Volksschule ***. Versuche der Kontaktaufnahme zwischen der Schulleitung und der Beschwerdeführerin waren ergebnislos. Es lag auch kein zulässiger häuslicher Unterrichts und auch keine Befreiung vom Schulbesuch vor.
Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Insbesondere wies sie eine seit 26. November 2022 rechtskräftige Bestrafung in Höhe von 110,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) wegen Übertretung des Schulpflichtgesetzes 1985 auf. Eine Bestrafung für den im vorliegenden Fall angelasteten Tatzeitraum ist bis dato nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren kein Vorbringen zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erstattet. Es ist von keinen unterdurchschnittlichen bzw. sonst wie ungünstigen Verhältnissen auszugehen.
Die getroffenen Feststellungen basieren auf der vorliegenden unbedenklichen und unstrittigen Aktenlage. Hervorzuheben ist, dass sich aus der aktenkundigen Schulversäumnisanzeige vom 28. April 2023 die ungerechtfertigten Fehltage ergeben und dass Versuche der Kontaktaufnahme ergebnislos waren. Dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten war bzw. die festgestellte einschlägige Vormerkung aufwies, ergibt sich aus dem aktenkundigen Auszug betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin vom 11. August 2023. Es entspricht auch der Aktenlage, dass eine Bestrafung für den im vorliegenden Fall angelasteten Tatzeitraum bis dato nicht gegeben ist (der vor dem angelasteten Tatzeitraum zuletzt erfolgte Strafbescheid wurde der Beschwerdeführerin nach dem vorliegenden unbedenklichen Zustellnachweis am 7. April 2023 zugestellt). Es entspricht auch der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin – trotz behördlicher Aufforderung – im Verfahren kein Vorbringen zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen erstattet hat; es ist – zumal keinerlei gegenteilige Anhaltspunkte vorliegen – von keinen unterdurchschnittlichen bzw. sonst wie ungünstigen Verhältnissen auszugehen.
3.1. § 5 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 101/2018, lautet:
„Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.“
3.2. § 24 Abs. 1 und Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 35/2018, lautet:
„Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
[…]
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:
4.1. Zur vorgeworfenen Verletzung des Schulpflichtgesetzes 1985:
Der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte ihres schulpflichtigen Kindes wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis ein Verstoß gegen das Schulpflichtgesetz 1985 vorgeworfen, weil das Kind im Zeitraum 11. April 2023 bis 28. April 2023, somit an insgesamt 14 Schultagen, ungerechtfertigt dem Unterricht ferngeblieben sei.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, versäumte das Kind tatsächlich in diesem Zeitraum ungerechtfertigt den Unterricht. Es lag auch kein sonstiger Fall der Erfüllung der Schulpflicht (§§ 11 ff. des Schulpflichtgesetzes 1985) oder eine Befreiung vom Schulbesuch (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) vor.
Der Beschwerdeführerin ist daher das ungerechtfertigte Fernbleiben ihres Kindes vom Unterricht zum Vorwurf zu machen. Ein mangelndes Verschulden wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt.
Zu den Beschwerdeausführungen ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin kann sich nicht dadurch exkulpieren, dass sie angibt, ihrem Ehemann die Entscheidung betreffend Schulangelegenheiten überlassen zu haben. Das Schulpflichtgesetz 1985 nimmt ausdrücklich die „Eltern“ (oder sonstigen Erziehungsberechtigten bzw. allenfalls auch den minderjährigen Schulpflichtigen) in die Pflicht und es sind diese gesetzlich verpflichtet, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln für die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder zu sorgen (vgl. VwSlg. 17.948 A/2010). Es entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Allgemeinen die bloße Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung für sich nicht geeignet ist, von einer bestehenden Verantwortung zu entlasten (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0162). Das weitere Vorbringen, wonach bei anderen Elternteilen immer nur ein Elternteil eine Strafe bekommen habe, und die damit im Zusammenhang stehende Berufung auf das „Gleichwertigkeitsgesetz“ ist zudem schon deshalb nicht zielführend, weil nach höchstgerichtlicher Judikatur kein Recht auf ein gleiches behördliches Fehlverhalten besteht (vgl. etwa VfSlg. 12.518/1990) und kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. etwa VwGH 20.2.2014, 2013/09/0057). Insofern die Beschwerde noch vorbringt, dass es nicht erlaubt sei, für ein noch nicht abgeschlossenes Delikt immer wieder bestraft zu werden, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Dauerdelikten und fortgesetzten Delikten zu verweisen und darauf, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Bestrafung vorliegen. Nach dieser Rechtsprechung wird die bis zur Zustellung des Straferkenntnisses begangene Tatzeit erfasst und es darf die Begehung einer gleichartigen Tathandlung vor diesem Zeitpunkt dem Täter nicht mehr vorgeworfen werden (vgl. etwa VwGH 18.3.1991, 90/12/0301). Setzt der Täter aber nach Zustellung des Straferkenntnisses die verpönte Tätigkeit fort, so darf die neuerliche Bestrafung die nach der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen umfassen (vgl. etwa VwGH 30.8.2023, Ra 2021/04/0191). Ein allfälliges Missverständnis der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sie treffenden gesetzlichen Verpflichtungen geht zu ihren Lasten (vgl. etwa VwGH 22.3.1973, 1442/72).
Festzuhalten ist schließlich, dass im vorliegenden Fall erfolglose Kontaktaufnahmeversuche seitens der Schule gesetzt wurden und dass die aus § 5 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 resultierende Pflicht der Eltern, für den Besuch einer für die Erfüllung der Schulpflicht geeigneten Schule durch ihr schulpflichtiges Kind zu sorgen, von vornherein nicht erfüllt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 24.10.2018, Ro 2018/10/0020).
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die der Bestrafung zu Grunde liegenden Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 sind aus Anlass des vorliegenden Falles und im Lichte der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur nicht entstanden (vgl. etwa VfSlg. 19.958/2015 und den Ablehnungsbeschluss VfGH 29.11.2022, E 2766/2022; VwGH 24.4.2018, Ra 2018/10/0040; OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 2.3.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in einem Fall betreffend den Entzug von elterlichen Sorgerechten und Inobhutnahme der Kinder wegen Nichteinhaltung der Schulpflicht in Deutschland keine Konventionsverletzung festgestellt (vgl. EGMR 10.1.2019, Fall Wunderlich, Appl. 18.925/15, Newsletter Menschenrechte 1/2019, S 56).
Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist daher zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. In Übereinstimmung mit der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage sind aber die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafsanktionsnorm zu präzisieren. Der Entscheidung wird damit kein anderes Tatsachensubstrat im Sinne einer unzulässigen Auswechslung oder Überschreitung des Beschwerdegegenstandes zu Grunde gelegt (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).
Nach § 24 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes 1985 liegt der gesetzliche Strafrahmen bei Geldstrafe von 110,-- Euro bis zu 440,-- Euro bzw. bei zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl. etwa VwGH 4.9.2012, AW 2012/10/0046). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann durch den Nichterwerb von Nachweisen über Schulabschlüsse die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des späteren beruflichen Fortkommens des Kindes und damit eine Gefährdung des Kindeswohles eintreten (vgl. OGH 25.9.2018, 2 Ob 136/18s, Punkt 3.).
Die Beschwerdeführerin hat den Zweck der verletzten Rechtsvorschriften keinesfalls bloß geringfügig beeinträchtigt und es ist ihr jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Eine lediglich geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118). Milderungsgründe sind keine gegeben. Erschwerend ist eine zur Tatzeit rechtskräftige einschlägige Bestrafung aus dem Jahr 2022 zu berücksichtigen. Zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren kein Vorbringen erstattet; es ist von keinen unterdurchschnittlichen bzw. sonst wie ungünstigen Verhältnissen auszugehen (vgl. etwa VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).
In einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände sind die festgesetzte Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe keinesfalls zu hoch. Dazu ist insbesondere hervorzuheben, dass keine Milderungsgründe und ein Erschwerungsgrund gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht gesetzwidrig (vgl. etwa VwGH 19.12.2000, 98/09/0329). Zu verweisen ist auch auf generalpräventive Erwägungen (vgl. etwa VwGH 17.11.2004, 2002/09/0186). Darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin keine Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen getätigt hat, dass die Verhängung einer Geldstrafe sogar dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und dass auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen kein Anspruch auf Verhängung der Mindestgeldstrafe besteht (vgl. etwa VwSlg. 18.943 A/2014).
Schließlich ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 33a VStG (Beraten statt Strafen) und des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) nicht vorliegen. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität der Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. etwa VwGH 9.9.2016, Ra 2016/02/0118).
Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, wobei unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033).
Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 22,-- Euro festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind – zumal keine Änderung zu Gunsten der Beschwerdeführerin im dargelegten Sinn erfolgte – mit 44,-- Euro festzusetzen.
4.4. Zur Nichtdurchführung einer Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde trotz Belehrung im angefochtenen Straferkenntnis nicht beantragt und es konnte eine Verhandlung gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 und Z 3 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa VfSlg. 14.772/1997; VwGH 27.12.2018, Ra 2017/06/0223). Darüber hinaus lässt eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall – in welchem der Beschwerdeführerin ausreichend Möglichkeiten zur Darlegung ihres Standpunktes zur Verfügung standen – auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten (vgl. zu einer angemessenen Entscheidung anhand des schriftlichen Vorbringens und der Aktenlage auch etwa EGMR 18.7.2013, Fall Schädler-Eberle, Appl. 56.422/09).
4.5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und es folgen die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Das Vorliegen einer Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist nicht zu erkennen (vgl. etwa VwGH 20.3.2020, Ra 2019/10/0197, Rn 16).
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