LVwG N LVwG-AV-730/004-2020

LVwG-AV-730/004-2020Tribunal administratif régional17 oct. 2023

Regest

Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Artenschutz; Naturverträglichkeitsprüfung; Unionsrecht; Verfahrensrecht; Antragsrecht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-730/004-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.730.004.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerden von1. A, ***, ***, 2. ***, ***, ***,

gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom 2. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Antrages vom 3.3.2020 iVm dem Schreiben vom 29.4.2020 auf Überprüfung der Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019, zu Recht:

1. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der NÖ Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) wurde der Antrag von 1. A (in der Folge: Erstbeschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) und 2. B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer) vom 3.3.2020 iVm dem Schreiben vom 29.4.2020 auf Überprüfung der Fischotter-Verordnung, LGBl. Nr. 98/2019, zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gemäß § 6 Abs. 1 AVG die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen habe. Die Prüfung von Verordnungen obliege nach Art 139 B-VG ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof, sodass die Zuständigkeit der belangten Behörde nicht vorliege.

Dagegen haben die Beschwerdeführer gleichlautend mit Schreiben vom 2. Juli 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führten sie im Wesentlichen aus, dass sie sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt erachten. Sie seien in ihrem Recht verletzt, dass ein unionsrechtskonformes artenschutzrechtliches Ausnahmeverfahren in Übereinstimmung mit den Art 12 und 16 FFH-RL sowie eine Prüfung in Übereinstimmung mit Art 6 Abs. 3 FFH-RL durchgeführt werde. Aus diesem Grund werde der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten. Die Beschwerdeführer seien anerkannte Umweltorganisationen gem. §19 Abs. 7 UVP-G und somit Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 2 Z 5 Aarhus Konvention. Art 6 Aarhus Konvention räume der betroffenen Öffentlichkeit das Recht auf Beteiligung an Entscheidungen über Tätigkeiten mit potentiell erheblichen Umweltauswirkungen, und in Art 9 Abs. 2 ein damit korrespondierendes Recht auf gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen ein. Darüber hinaus gewähre Art 9 Abs. 3 Aarhus Konvention der Öffentlichkeit das Recht auf Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, um Verstöße gegen Umweltrecht anzufechten. Konkret verlange die Aarhus Konvention Zugang zu einem Überprüfungsverfahren, um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten (Art 9 Abs. 2) bzw. um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres Innerstaatlichen Rechts verstoßen (Art 9 Abs 3). Die Republik Österreich habe die Aarhus Konvention 1998 unterzeichnet und 2005 ratifiziert. Ebenso habe die EU die Aarhus Konvention 1998 unterzeichnet und 2005 ratifiziert - die Aarhus Konvention sei somit auch zum Bestandteil des Unionsrechts geworden. Soweit EU-Umweltrecht betroffen sei, bestehe damit nicht nur eine völkerrechtliche, sondern auch eine unionsrechtliche Verpflichtung zur Umsetzung der Vorgaben der Aarhus Konvention. Der Konvention widersprechende österreichische Regelungen seien daher gleichzeitig auch unionsrechtswidrig und somit unangewendet zu lassen. Außerdem sei sämtliches innerstaatliches Recht soweit wie möglich in Einklang mit den Bestimmungen der Aarhus Konvention auszulegen (vgl dazu EuG 15.3.2018, C-470/16). Dabei sei stets die Auslegung der Bestimmungen durch das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) zu berücksichtigen. Dementsprechend nehme auch der VwGH in seiner Rechtsprechung auf die Spruchpraxis des ACCC Bezug (vgl VwGH 8.6.2010 AW 2010/06/0001). Die gegenständliche Angelegenheit liege zweifellos im Anwendungsbereich des Unionsrechts: Die Verordnung betreffe eine streng geschützte Art (Lutra lutra) nach Anhang II und IV der FFH-RL. Mit der Fischotter-Verordnung werde das Ausnahmeregime von Art 16 FFH-RL umgesetzt. Da die geplanten Fischotter-Entnahmen aufgrund der örtlichen Nähe zu ausgewiesenen Europaschutzgebieten dazu geeignet seien, auch die Fischotterpopulation in Europaschutzgebieten erheblich zu beeinträchtigen, hätte der Erlass der Fischotter-Verordnung mit einer Naturverträglichkeitsprüfung gem. Art 6 Abs. 3 FFH-RL, zumindest aber mit einer entsprechenden Vorprüfung, einhergehen müssen. Denn, dass durch Fischotterentnahmen eine Auswirkung auf Europaschutzgebiete – auf Grund der Lebensraumnutzung des Fischotters mit ausgedehnten Streifgebieten entlang von Flussläufen - vorab nicht ausgeschlossen werden könne, sei bereits vom LVwG NÖ zu einer vergangenen artenschutzrechtlichen Ausnahmeentscheidung (Entnahmebescheid: RU5-BE-1207/001-2016) der belangten Behörde festgehalten worden. Dementsprechend stehe der betroffenen Öffentlichkeit ein Recht auf Beteiligung im Rahmen der Naturverträglichkeitsprüfung und des artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens, sowie ein Recht auf gerichtliche Überprüfung dieser Entscheidungen zu. Zu Art 6 FFH-RL habe der EuGH bereits festgestellt (EuGH 8.11.2016, C-243/15 „Braunbär II"), dass die nationalen Behörden und Gerichte die betroffene Öffentlichkeit am Verfahren zu beteiligen haben, und letztere die Rechtmäßigkeit von staatlichen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen iZh mit Art 6 FFH-RL anfechten können müssen (EuGH 8.11.2016, C-243/15 „Braunbär II", Rn 60).

Art 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention in Verbindung mit. Art 47 GRC der Europäischen Union verpflichte die Mitgliedstaaten dazu, einen wirksamen gerichtlichen Schutz der durch das Recht der Union garantierten Rechte, insbesondere der Vorschriften des Umweltrechts, zu gewährleisten (EuGH 20,12.2017, C-664/15 „Protect", Rn 45). Entscheidungen die im Rahmen eines artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahrens in Umsetzung von Art 16 FFH-RL erlassen worden seien, seien daher jedenfalls zumindest einer gerichtlichen Überprüfung durch gem § 19 Abs. 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen zugänglich zu machen.

Die Fischotter-Verordnung wäre auf ihre Naturverträglichkeit gem § 10 NÖ NSchG zu prüfen gewesen. Das NÖ NSchG sehe eine Beteiligtenstellung mit Überprüfungsrechten für Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVP-G 2000, BGBl Nr 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt seien für Naturverträglichkeitsprüfungen gem §10 NÖ NSchG vor (vgl § 27b NÖ NSchG). Die belangte Behörde habe in gegenständlicher Angelegenheit von Amts wegen keine Naturverträglichkeitsprüfung gem § 10 NÖ. NSchG durchgeführt. Gem § 10 Abs .2 NÖ NSchG können nur der „Projektwerber" oder die NÖ Umweltanwaltschaft eine NVP-Feststellung beantragen. Die Beschwerdeführer hätten also nach nationaler Gesetzeslage nicht das Recht der unionsrechtswidrigen Unterlassung einer NVP bzw einer NVP-Feststellung in der gegenständlichen Angelegenheit entgegenzuwirken.

Die Fischotter-Verordnung stelle außerdem eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gem Art 16 FFH-RL dar. Diese Bestimmung sei in Niederösterreich umgesetzt für den Bereich der jagdbaren Tiere im NÖ JagdG (§ 3 Abs 11) und im Naturschutzrecht In § 20 Abs 4 und 6 NÖ NSchG. Gegen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach § 20 Abs 4 NÖ NSchG hätten anerkannte Umweltorganisationen ein Überprüfungsrecht (§ 27c NÖ NSChG). Ebenso sehe das NÖ JagdG in § 3 Abs 11 ein Überprüfungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen gegen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen des § 3 Abs 8 NÖ JagdG vor. Dahingegen stehe anerkannten Umweltorganisationen gegen artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen nach § 20 Abs 6 NÖ NSchG kein Überprüfungsrecht zu.

Aufgrund einer im Jahr 2016 etablierten Judikatur habe der VfGH anerkannten Umweltorganisationen das Recht auf Aufhebung von Verordnungen im Anwendungsbereich von Art 9 Abs. 3 Aarhus Konvention abgesprochen. Das Höchstgericht sei der Ansicht, dass diese Organisationen durch eine Verordnung mit umweltbezogenen Vorschriften nicht in ihren subjektiven Rechten betroffen sein könne (VfGH 14.12.2016, V87/2014 „Forchtenstein", VfGH 14.12.2016, V134/2015 „Wasserwirtschaftlicher Rahmenplan Tiroler Oberland"). Anerkannten Umweltorganisationen bleibe es somit verwehrt einen Individualantrag gem Art 139 B-VG zu stellen, um wie im gegenständlichen Fall, Verstöße gegen umweltbezogene Vorschriften im Bereich des Unionsrechts überprüfen zu lassen. Da das Gesetz derzeit kein Verfahren vorsehe, in dem Umweltorganisationen Verordnungen wie die gegenständliche überprüfen lassen zu können, und der Gang zum VfGH verwehrt sei, werde der vorliegende Antrag unter Berufung auf die unionsrechtskonforme Auslegung nationalen Verfahrensrechts in Verbindung mit der Aarhus Konvention, der GRC und der FFH-RL gestellt. Der VwGH habe zur Berechtigung von Umweltorganisation, die Einhaltung von unionsrechtlich determinierten umweltschützenden Vorschriften in Verordnungen prüfen zu lassen bereits judiziert:

Rechtsschutz gegen im Umweltbereich unionsrechtswidrige Verordnungen sei von Behörden/Gerichten im Verwaltungsweg - auf Grundlage eines Überprüfungsantrages der betroffenen Öffentlichkeit - zu gewährleisten. Im genannten Fall ging es um die Anfechtung von Luftreinhalteplänen nach der Luftquaiitäts-Richtlinie (VwGH 19.2.20.18, Ra 2015/07/0074-6). Der VwGH ging dabei erstmals auf die neue Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, vor allem in der Rs Protect ein und interpretierte die Rechtslage für Österreich.

Der VwGH habe ausdrücklich festgehalten, dass auch der Umstand, dass bestimmte Maßnahmen in Form von Verordnungen ergehen und es kein Antragsrecht oder ein geregeltes Verfahren zur Verordnungserlassung gebe, keine Rechtfertigung für die Versagung des Rechtsschutzes von Umweltorganisationen biete. Dementsprechend stehe den Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall das Recht auf Überprüfung der NÖ Fischotter-VO zu.

Die belangte Behörde hätte die Verpflichtung gehabt die im Anwendungsbereich des Unionsrechts einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu identifizieren und deren Sinn auch anhand der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union, insbesondere des EuGH, der letztlich zur Auslegung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständig sei (vgl Art 267 AEUV), zu erfassen. Auf dieser Grundlage wäre der Inhalt der österreichischen Rechtsvorschriften zu klären gewesen, die damit im Zusammenhang stehen und unionsrechtliche Vorgaben umsetzen. Die belangte Behörde hätte für das Zusammenwirken zwischen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften insbesondere die unionsrechtlichen Grundsätze des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts samt der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechtes zur Anwendung bringen müssen (vgl dazu etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0120).

Die gegenständliche Verordnung lasse sich aus zahlreichen näher ausgeführten Gründen nicht mit Art 16 FFH-RL vereinbaren. So gewährleiste die konkrete Ausgestaltung der gegenständlichen Verordnung nicht jene Einzelfallgerechtigkeit, die der EuGH für die Zulässigkeit von Ausnahmen vom strengen Schutz voraussetzt. Die Verordnung nehme eine Pauschalgenehmigung vor und ermöglicht es den Rechtsanwendern nicht, zu beurteilen, ob eine Entnahme im konkreten Einzelfall auch tatsächlich zulässig sei. Sie siehe eine solche Einzelfallbeurteilung nicht einmal vor und verstoße daher gegen Art 16 FFH-RL, der das Vorliegen der Kriterien für jede einzelne Abweichung voraussetzt. Des Weiteren seien Auswirkungen auf Europaschutzgebiete, in denen der Fischotter als Schutzgut gelistet sei, aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Entnahmen nicht ausgeschlossen. Aufgrund dieser potentiellen erheblichen Beeinträchtigungen von Europaschutzgebieten hätte die Fischotter-VO einer Verträglichkeitsprüfung nach Art 6 Abs 3 FFH-RL unter Beteiligung der Öffentlichkeit unterzogen werden müssen. Mangels Durchführung einer solchen Naturverträglichkeitsprüfung verstoße die Fischotter-VO auch aus diesem Grund gegen die FFH-RL. Zudem seien die einzelnen Kriterien für die Zulässigkeit einer Ausnahmegenehmigung nach Art 16 FFH-RL nicht erfüllt:

• Eine der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Ausnahmen sei, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme in einem günstigen Erhaltungszustand bleiben.

• Bei der Gewährung von Ausnahmen sei außerdem nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und. technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe,

• Schließlich seien Ausnahmen nur zur Erreichung bestimmter Ziele (Ausnahmegründe) zulässig, wobei auch hier durch fundierte, wissenschaftliche Daten nachzuweisen sei, dass die Methode zur Erreichung dieses Ziels geeignet sei.

Wie dargelegt, sei im gegenständlichen Fall anzunehmen, dass sämtliche dieser Kriterien nicht erfüllt seien. Weder sei hinreichend nachgewiesen, dass die Entnahmen zu Erreichung des Ziels geeignet seien, noch sei nachgewiesen, dass die Entnahmen erforderlich seien, weil es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gebe. Verschärft würden diese FFH-widrigen Eingriffe in eine besonders geschützte Art außerdem durch die fehlende Monitoring-Verpflichtung und die Verwendung nicht selektiver Fällen werden.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Überprüfung der Niederösterreichische Fischotter-Verordnung auf ihre Unionsrechtskonformität, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern Parteistellung und ein Überprüfungsrecht im gegenständlichen artenschutzrechtlichen Ausnahmeverfahren gewährt, in eventu die Aufhebung und Rückverweisung des Bescheides beantragt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat mit Erkenntnis vom 11. August 2021, LVwG-AV-730/001-2020, die Beschwerden abgewiesen.

Dieses Erkenntnis wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2023, ***, ***, aufgehoben.

Der Verwaltungsgerichtshof führte im Wesentlichen wie folgt aus:

„….

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFHRichtlinie):

„Artenschutz

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a)alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b)jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs, Aufzucht, Überwinterungs und Wanderungszeiten;

c)jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d)jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs oder Ruhestätten.

(2) Für diese Arten verbieten die Mitgliedstaaten Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren; vor Beginn der Anwendbarkeit dieser Richtlinie rechtmäßig entnommene Exemplare sind hiervon ausgenommen.

(3) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie nach Absatz 2 gelten für alle Lebensstadien der Tiere im Sinne dieses Artikels.

(4) [...]

[...]

Artikel 16

(1) Sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, daß die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können die Mitgliedstaaten von den Bestimmungen der Artikel 12, 13 und 14 sowie des Artikels 15 Buchstaben a) und b) im folgenden Sinne abweichen:

a)zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

b)zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

c)im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

d)zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffuellung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

e)um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier und Pflanzenarten des Anhangs IV zu erlauben.

[...]

ANHANG IV

STRENG ZU SCHÜTZENDE TIER UND PFLANZENARTEN VON GEMEINSCHAFTLICHEM INTERESSE

[...]

a) TIERE

[...]

Lutra lutra“

NÖ Naturschutzgesetz 2000 NÖ NSchG 2000, LGBl. 55000 idF LGBl. Nr. 39/2021:

„§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. [...]

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft

erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) [...]

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist, Brut, Laich oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens, Brut und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.

[...]

§ 20

Ausnahmebewilligungen

[...]

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. [...]

(5) [...]

(6) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 für einzelne Tier und Pflanzenarten zulassen, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

1. im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, insbesondere bei Gefahr für Leib und Leben, oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

2. zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

3. zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

4. zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

5. um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten, spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier und Pflanzenarten zu erlauben.

[...]

§ 27b

Beteiligung von Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des UVPG 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, sind an Verfahren gemäß § 10 Abs. 1 und 2 zu beteiligen.

[...]

§ 27c

Nachprüfende Kontrolle durch Umweltorganisationen

(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier und Pflanzenarten, die in

-Anhang IV der FaunaFloraHabitatRichtlinie oder

-Anhang I der VogelschutzRichtlinie aufgelistet oder in

-Art. 4 Abs. 2 der VogelschutzRichtlinie genannt sind,

betroffen sind, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

[...]

§ 37

Umgesetzte EGRichtlinien

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7;

[...]“

NÖ Artenschutzverordnung, LGBl. 5500/20:

„Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2005 aufgrund des § 18 Abs. 2 und 3 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 55003, verordnet:

[...]

§ 3

Gänzlich geschützte Tierarten

Gänzlich geschützt sind die in Anlage 2 angeführten freilebenden Tierarten.

[...]

Anlage 2

[...]

Gänzlich geschützte freilebende Tierarten

[...]

Weiters alle nicht angeführten Tierarten des Anhangs IV lit. a der FaunaFloraHabitatRichtlinie, sofern sie nicht dem NÖ Jagdgesetz 1974, LGBl. 6500, unterliegen.“

NÖ FischotterVerordnung, LGBl. Nr. 98/2019:

„Die NÖ Landesregierung hat am 26. November 2019 aufgrund des § 20 Abs. 6 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, verordnet:

§ 1

Geltungsbereich und Ziel

(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) in der kontinentalen biogeografischen Region. Diese wird durch die in Anlage 1 genannten Gemeinden begrenzt und in Anlage 2 dargestellt.

(2) Die Verordnung gilt an Teichanlagen, die der Zucht und Produktion von Speisefischen oder Setzlingen dienen, in einem Bereich von 50 Metern vom jeweiligen Gewässerrand.

(3) Die Verordnung gilt nicht

1. in Naturschutzgebieten,

2. in den Nationalparken DonauAuen und Thayatal sowie

3. in den Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter als Schutzgegenstand genannt ist.

(4) Ziel dieser Verordnung ist die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichanlagen.

§ 2

Eingriffsmöglichkeiten, Eingriffsberechtigte

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 sind nur an jenen Teichanlagen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.

(2) An den von der Verordnung umfassten Teichanlagen dürfen, bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, insgesamt höchstens 50 Fischotter pro Kalenderjahr entnommen werden. [...]

(3) Gemäß den folgenden Bestimmungen dürfen

1. Fischotter ganzjährig mittels Fallen gefangen und anschließend getötet werden. Weibliche Tiere sind, außer unter den in Z 2 genannten Umständen, unverzüglich und unversehrt freizulassen.

2. Fischotter, sofern es sich nicht um Nachwuchs führende Weibchen handelt, in der Zeit von 1. November bis 28. Februar jeden Jahres unmittelbar, d.h. durch Direktschuss mittels Langwaffe, getötet werden.

[...]

§ 3

Fallenfang

[...]

§ 4

Unmittelbare Tötung

[...]“

Zur Zulässigkeit ihrer außerordentlichen Revision bringen die revisionswerbenden Parteien (unter anderem) vor, das Verwaltungsgericht sei von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, indem es ihnen als eingetragenen Umweltorganisationen ein Antrags und Überprüfungsrecht mit Blick auf eine Verordnung, mit der unionsrechtliches Umweltrecht umgesetzt werde, versage (Hinweis u.a. auf das erwähnte Erkenntnis Ra 2015/07/0074 sowie auf VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010).

Nach dieser Rechtsprechung komme den revisionswerbenden Parteien das Recht zu, durch die Behörde vorgenommene Handlungen und begangene Unterlassungen soweit diese gegen umweltbezogene Bestimmungen (des Unionsrechtes) verstießen anzufechten.

Mit Blick auf dieses Vorbringen ist die Revision zulässig. Sie erweist sich auch als berechtigt.

4.1. Auszugehen ist davon, dass es sich bei der hier interessierenden Species des Fischotters (Lutra lutra) um eine in Anhang IV der FFHRL angeführte „streng zu schützende“ Tierart von gemeinschaftlichem Interesse handelt. Für eine derartige Tierart sieht Art. 12 FFHRL ein von den Mitgliedstaaten einzuführendes näher bestimmtes „strenges Schutzsystem“ vor, von dem die Mitgliedstaaten nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFHRL „abweichen“ dürfen.

Die in Art. 16 Abs. 1 FFHRL formulierten Voraussetzungen finden sich im Wesentlichen in der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 wieder, welche der in Rede stehenden NÖ FischotterVerordnung zugrunde liegt; nur unter diesen Voraussetzungen „kann“ die Landesregierung nach dieser Bestimmung „Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 [NÖ NSchG 2000] für einzelne Tier und Pflanzenarten zulassen“.

Dem entsprechend stützt sich die belangte Behörde (NÖ Landesregierung) in der Promulgationsklausel der gegenständlichen Verordnung (ausdrücklich) auf § 20 Abs. 6 NÖ NSchG 2000.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass die NÖ FischotterVerordnung in Umsetzung des Unionsumweltrechtes, nämlich des UnionsArtenschutzrechtes nach den genannten Bestimmungen der FFHRL, ergangen ist.

4.2. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 3. März 2020 haben die revisionswerbenden Parteien, zwei anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000, eine Beeinträchtigung von Unionsumweltrecht durch die gegenständliche NÖ FischotterVerordnung behauptet und dazu (umfangreich) inhaltliches Vorbringen erstattet. Dieser Antrag zielt auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFHRL, durch die belangte Behörde ab; diese, die NÖ Landesregierung, ist zufolge der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ FischotterVerordnung befugt. (Für das Verwaltungsgericht hingegen gilt Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 1 BVG.)

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht richtig erkennend, dass Sache des von ihm zu erledigenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der bereits von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages war diese Zurückweisung durch Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien bestätigt; zur Begründung berief sich das Verwaltungsgericht auf die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art. 139 BVG zur Prüfung von Verordnungen auf deren Gesetzmäßigkeit.

Diese Begründung greift allerdings insofern zu kurz, als der Verfassungsgerichtshof in seiner (bisherigen) Rechtsprechung anerkannten Umweltorganisationen keine Parteistellung im Verfahren nach Art. 139 BVG und damit keine Antragslegitimation zuerkennt (vgl. VfGH 14.12.2016, V 134/2015, sowie 14.12.2016, V 87/2014; kritisch dazu etwa T.Weber in Ennöckl/Niederhuber, Umweltrecht. Jahrbuch 2017, 300 ff).

4.3. Angesichts dessen ist die auf Judikatur des EuGH gestützte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den Blick zu nehmen, der zufolge einer anerkannten Umweltorganisation wie den hier revisionswerbenden Parteien aufgrund Art. 6 des Übereinkommens von Aarhus iVm Art. 47 GRC, soweit der Schutz von Normen des Unionsumweltrechtes auf dem Spiel steht, grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme (bereits) am behördlichen Verfahren zusteht (vgl. etwa das bereits von den revisionswerbenden Parteien zitierte Erkenntnis Ro 2018/10/0010, sowie VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082, jeweils mwN; weiters etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2020/10/0101).

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus mit Blick auf einen Antrag einer anerkannten Umweltorganisation auf Erlassung (u.a.) einer Verordnung nach dem IGL deren Legitimation zur Stellung eines solchen Antrages ungeachtet des Umstandes, dass das IGL selbst keine Rechtsgrundlage für einen derartigen Antrag enthielt, zum Zweck der Geltendmachung einer (vorgebrachten) Beeinträchtigung von umweltbezogenen Normen des Unionsrechtes bejaht (vgl. das von den revisionswerbenden Parteien ins Treffen geführte Erkenntnis Ra 2015/07/0074, mwH, etwa auf VwGH 28.5.2015, Ro 2014/07/0096 = VwSlg. 19.135 A, sowie VwGH 25.10.2017, Ro 2017/07/0020, 0021).

In diesem Zusammenhang wurde auch (unter Anführung von Beispielen) dargelegt, dass trotz des Rechtstypenzwangs in der österreichischen Rechtsordnung Konstellationen auftreten können, in denen die Verwaltung unter bestimmten (unionsrechtlichen) Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet ist, und dass in solchen Fällen ein Antragsrecht von Parteien bejaht wird. Der Verwaltungsgerichtshof hob hervor, dass der Umstand, dass Maßnahmen auf der Grundlage von Luftqualitätsplänen nach der österreichischen Rechtsordnung (dem IGL) in Form einer Verordnung ergehen und grundsätzlich weder ein Antragsrecht noch ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung besteht, keine Rechtfertigung für die Versagung eines unionsrechtlich gebotenen Anspruchs bildet. Vielmehr sind die österreichischen Behörden und Gerichte gefordert, für effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu sorgen. Die Zurückweisung eines solchen Antrags mangels Antragsrechts auf Erlassung einer Verordnung stellt hingegen die Verweigerung der Sachentscheidung und somit eine Rechtsverletzung dar (vgl. wiederum VwSlg. 19.135 A sowie Ra 2015/07/0074); der Gerichtshof stellte auch bereits klar, dass der Umstand, dass eine Verordnung bereits existiert, für sich allein keinen Grund darstellt, der einer Zulässigkeit eines Antrages auf inhaltliche Überprüfung der Verordnung entgegenstünde (vgl. etwa Ra 2015/07/0074 [Rz 55], mH auf VwSlg. 19.135 A [Punkt 6.2.]; vgl. in diesem Zusammenhang auch EuGH 3.10.2019, C179/18, in Bezug auf Anträge auf Änderung einer bereits bestehenden Verordnung).

5. Nach dem Gesagten erweist sich die mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages als inhaltlich rechtswidrig, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.“

Auf Grund der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war im Hinblick auf die Bindungswirkung im Folgeverfahren nunmehr spruchgemäß zu entscheiden.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

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