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LVwG-AV-2143/002-2023•LVwG N LVwG-AV-2143/002-2023
LVwG-AV-2143/002-2023Tribunal administratif régional16 oct. 2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Glöckl, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch Rechtsanwalt B in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 02. Juni 2023, Zl ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz (FSG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe abgewiesen, als die Lenkberechtigung bis zum 02. März 2024 entzogen wird und bis einschließlich 08. Juni 2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes
(B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02. Juni 2023, Zl ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) aufgrund neuerlicher Anlassfälle die Lenkberechtigung bis einschließlich 02. März 2024 entzogen (Spruchpunkt 1.).
Dem vorausgegangen waren der Bescheid der belangten Behörde vom 30. August 2022, Zl ***, worin dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis einschließlich 2. März 2023 entzogen wurde, und weiters der Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2023, Zl *** mit dem dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis einschließlich 02. September 2023 entzogen wurde.
Weiters wurde im Spruchpunkt 2. festgehalten, dass dem Beschwerdeführer bis einschließlich 07. Juli 2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und es wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend bezog sich die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme den Sachverhalt nicht bestritten habe, konkret, dass er am 08. März 2023 um 13:30 Uhr und um 14:05 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt habe, obwohl ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid der belangten Behörde bis 02. September 2023 entzogen worden war.
Die belangte Behörde ging vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG aus. Zur Entziehungsdauer wurde ausgeführt, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die Lenkberechtigung auf die im Spruch genannte Dauer entzogen werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen.
1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtwidrigkeit und wegen der Verletzung einer Verfahrensvorschrift angefochten werde; die Behörde habe in ihrer Begründung bei der Verkehrsunzuverlässigkeit keine konkreten Überlegungen und Wertungen bei der Bemessung der Entziehungsdauer angestellt; es fehle jede Begründung für die Bemessung der Entziehungsdauer. Insbesondere hätte die belangte Behörde, was die Prognose anbelangt, auch den Umstand berücksichtigen müssen, dass mit Bescheid vom 23. Jänner 2022 keine Prognose für die überlange Entziehungsdauer abgegeben worden sei. Auch sei im vorliegenden Entziehungsverfahren eine weitere Prognose, nämlich, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit erst wieder nach dem 02. Juli 2024 erlangen werde, ebenfalls nicht gemacht worden.
Im Hinblick auf die Verletzung von wesentlichen Verfahrensgrundsätzen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers keine Ermittlungen für die Grundlage zur Vornahme einer Prognose zur Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorausgegangen seien. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde Folge zu geben, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass eine über den 02. September 2023 hinausgehende Entziehung der Lenkberechtigung nicht erforderlich sei, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 22. September 2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis erhoben wurde, durch Verlesung des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zl. ***, des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit der Zl. LVwG-AV-2143/002-2023 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C (Vater des Beschwerdeführers).
2.1. Der Beschwerdeführer ist Besitzer einer Lenkberechtigung. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 30. August 2022, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrsunzuverlässigkeit bis 02. März 2023 entzogen, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um mehr als 70 km/h überschritten hat.
2.2. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 23. Jänner 2023, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrsunzuverlässigkeit bis 02. September 2023 entzogen, weil er am 31. Oktober 2022 und am 21. November 2022 ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt haben soll.
2.3. Der Beschwerdeführer lenkte am 25. Jänner 2023 (Straferkenntnis vom 02. März 2023, ***), am 24. Februar 2023 um 13:45 Uhr und um 16:45 Uhr sowie am 08. März 2023 um 13:30 Uhr und um 14:05 Uhr ein Kraftfahrzeug an näher bezeichneten Tatorten in ***, obwohl ihm die Lenkberechtigung bis um 02. September 2023 entzogen war (Straferkenntnis vom 09. März 2023, ***). Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG verstoßen und wurden über ihn eine Geldstrafe bzw. primäre Freiheitsstrafe verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Die beiden Straferkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.
2.4. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus seit dem Jahr 2018 zumindest sechzig Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nach der StVO 1960, dem KFG 1967 und dem FSG begangen. Diese Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen.
Die Feststellungen gründen auf der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2023, in welcher Beweis erhoben wurde durch Verlesung und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zZl. ***, der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen C (Vater des Beschwerdeführers). Die Feststellungen sind im getroffenen Umfang unstrittig.
Der Beschwerdeführer gab zum Vorwurf des mehrmaligen Lenkens ohne Lenkberechtigung konfrontiert an, dass er sich dessen nicht bewusst war, dass das Lenken ohne Lenkberechtigung zu einer Verlängerung der Entziehungsdauer führen würde, sondern er hätte lediglich mit Verwaltungsstrafen gerechnet.
Die entscheidungsrelevanten Verwaltungsübertretungen seit dem Jahr 2018 ergeben sich aus dem im verwaltungsbehördlichen Aktes befindlichen Auszug über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen betreffend den Beschwerdeführer. Diese Übertretungen werden auch nicht bestritten.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 121/2022 lauten auszugsweise:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(2) […]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
[…]
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, […].
[…]
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
[…]
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. […]“
5.1. Die Beschwerde ist dem Grunde nach nicht begründet.
5.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung stellt gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG eine bestimmte Tatsache dar, welche in Verbindung mit der nach § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründen kann.
5.1.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines entziehungsrelevanten Deliktes vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die hg. Erkenntnisse vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0101; vom 27.01.2005, 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.).
5.1.3. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 25. Jänner 2023, am 24. Februar 2023 um 13:45 Uhr und um 16:45 Uhr sowie am 08. März 2023 um 13:30 Uhr und um 14:05 Uhr ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt und wurde deshalb von der Verwaltungsstrafbehörde rechtskräftig bestraft. Diese Bestrafungen üben auf das gegenständliche Verfahren eine Bindungswirkung aus.
5.1.4. Es liegen daher hinsichtlich der Vorfälle vom 25. Jänner 2023, am 24. Februar 2023 um 13:45 Uhr und um 16:45 Uhr sowie am 08. März 2023 um 13:30 Uhr und um 14:05 Uhr bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG vor. Es werden für die Beurteilung der Frage der Verkehrsunzuverlässigkeit bzw. deren Dauer deshalb zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünf bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG begangen hat.
5.2. Im Hinblick auf die Kriterien für die Festlegung der Dauer der Verkehrsunzulässigkeit (vgl. dazu VwGH 14.09.2004, 2004/11/0119, VwGH 28.06.2001, 2001/11/0114) kommt das Verwaltungsgericht im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs. 4 FSG zu folgendem Ergebnis:
Die Entziehung für bestimmte Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG hat nach der Grundregel des § 25 zu erfolgen und beträgt die Mindestentziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG drei Monate (vgl VwGH 16.10.2012, 2012/11/0106). Dass der Beschwerdeführer, wie oben angeführt in fünf Fällen ein Kraftfahrzeug ohne Lenkberechtigung gelenkt und damit jeweils eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 6 lit. a FSG gesetzt hat, lässt den Beschwerdeführer in einem hohen Ausmaß als verkehrsunzuverlässig erscheinen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der gegenständlichen Entziehung bereits mit Entziehungen (wegen bestimmter Tatsachen iSd § 7 Abs. 3 FSG) konfrontiert war und sich im Klaren darüber war, dass er sich mit dem Lenken eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung über eine wesentliche Verkehrsvorschrift hinwegsetzt. Das bei zwei Verkehrskontrollen (am 24. Februar 2023 und am 08. März 2023) gezeigte Verhalten bringt dies zum Ausdruck; so hat sich der Beschwerdeführer kurze Zeit nach einer Verkehrskontrolle erneut als Fahrzeuglenker im Straßenverkehr aufgehalten, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Dies sowie das verkehrsrechtliche Vorleben des erst 26-jährigen Beschwerdeführers (es scheinen zumindest 60 verkehrsrechtliche Strafvormerkungen auf) verstärken die Bedenken bezüglich der Verkehrszuverlässigkeit und wirken sich ebenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer einen einsichtigen und reumütigen Eindruck hinterlassen. Der Beschwerdeführer hat sich seit dem 08. März 2023 wohl verhalten.
5.3. Die Festsetzung der Entziehungsdauer hängt vom Ergebnis einer Prognose ab, wann frühestens mit dem Wiederaufleben seiner Verkehrszuverlässigkeit gerechnet werden kann. Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch, wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz einer Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung ist aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen (vgl. VwGH vom 12.01.1993, 92/11/0205).
Die mit dem angefochtenen Bescheid wegen Verkehrsunzuverlässigkeit ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung bis zum 02. März 2024 und dass bis zum 02. Juli 2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, ergibt einen Zeitraum von rund 16 Monaten ab dem letzten Tatbegehungszeitpunkt. Es kann mit der Reduzierung der Entzugsdauer auf 15 Monate ab dem letzten Tatbegehungszeitpunkt gerade noch – auch wegen dem einsichtigen Eindruck, den der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat – das Auslangen gefunden werden.
Da dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vom 02. September 2022 (=Zustellung des Bescheides) bis zum mit 02. März 2024 durchgehend entzogen ist, und gemäß § 27 Abs .1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von 18 Monaten erlischt, hatte gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz FSG sowohl ein Ausspruch über die Entziehung der Lenkberechtigung, als auch über die Unzulässigkeit der Wiedererteilung der Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer zu ergehen (vgl. VwGH 17.03.2022, Ra 2021/11/0059).
Nach diesem Zeitraum darf dem Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Verkehrsunzuverlässigkeit bis einschließlich zum 08. Juni 2024 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden.
6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ansonsten die Rechtslage klar (vgl. zB VwGH vom 27.02.2017, Ra 2018/05/0011) ist bzw. lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen war (vgl. zB VwGH vom 27.06.2022, Ra 2021/11/0014 mwN).
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