LVwG N LVwG-AV-1575/001-2023

LVwG-AV-1575/001-2023Tribunal administratif régional12 oct. 2023

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendung; Nachbarrecht; Verfahrensrecht; subjektiv-öffentliches Recht;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1575/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1575.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) A und C, beide ***, ***, 2.) B, vertreten durch Rechtsanwalt D, ***, ***, und 3.) E, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, mit dem die Berufungen der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2021, Zl. ***, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen worden sind, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1.

Frau F (in der Folge: Bauwerberin) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG *** (in der Folge: Baugrundstück) und beantragte am 7. Februar 2019 beim Stadtamt der Stadtgemeinde *** die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau von drei Reihenhäusern (TOP *** bis ***) sowie Geländeveränderungen auf diesem.

1.2.

In der Folge erhoben die Nachbarn A und C (in der Folge: Erstbeschwerdeführer) mit Schreiben vom 6. Juni 2019 Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben – vor allem in den Bereichen Stellplätze samt Servitutsrechten, Plandarstellung, Niveauabsenkung und Geländeveränderung, Entwässerung, Mindestabstände, Gebäudehöhe und Müllplatz.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 erhob die Nachbarin Frau B (in der Folge: Zweitbeschwerdeführerin) Einwendungen, in denen sie die Gebäudehöhe und die Ableitung von Niederschlagswässern thematisierte. Weiters sei für das Baugrundstück auf Grund der geschlossenen Bebauungsweise der bestehenden Grundstücke in der *** nur die offene Bebauungsweise, nicht jedoch die vorgesehene Bebauung in unterschiedlichen Bebauungsweisen zulässig.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 erhob der Nachbar E (in der Folge: Drittbeschwerdeführer) Einwendungen betreffend Parkplätze, Müllplatz, Ableitung von Dachflächen- und Regenwässern, Niveauänderungen und Bauhöhen.

1.3.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 4. Mai 2021, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die begehrte Baubewilligung unter Vorschreibung von Bedingungen laut der Niederschrift über die Vorprüfung vom 30. April 2019 (Spruchpunkt I.) erteilt. Gleichzeitig wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Bauwerberin Kosten vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhoben sämtliche Beschwerdeführer fristgerecht Berufung.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 legte die Zweitbeschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme eines Ziviltechnikers (Architekten) vor, in dem dieser zu dem Ergebnis gelangte, dass die Kupplung des Bauvorhabens mit dem bestehenden Gebäude auf dem Grundstück der Zweitbeschwerdeführerin unzulässig sei und die Belichtung ihrer Hauptfenster beeinträchtige.

Der Drittbeschwerdeführer brachte vor, dass auf dem Baugrundstück bereits zwei Gebäude in offener Bebauungsweise verwirklicht seien. Anstelle des vorgesehenen Abbruches eines dieser Gebäude sei bereits eine Baubewilligung für einen Neubau in offener Bebauungsweise erteilt worden. Damit erscheine ein Wechsel zur gekuppelten Bebauungsweise nicht zulässig.

1.4.

Mit drei separaten Berufungsvorentscheidungen des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 6. Juli 2021 wurden alle drei Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.

Sämtliche Beschwerdeführer brachten fristgerecht Vorlageanträge ein.

1.5.

Mit drei in Beschwerde gezogenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen (wiederum separat) als unzulässig zurück (jeweiliger Spruchpunkt I.) und schrieb den Beschwerdeführern Bundesgebühren in der Höhe von € 14,30 vor (jeweiliger Spruchpunkt II.).

1.6.

Gegen diese Bescheide haben die Beschwerdeführer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben und hat dieses mit Erkenntnis vom 26. August 2022, Zl. LVwG-AV-24/001-2022, den Beschwerden in der Hauptsache Folge gegeben und die erlassenen Bescheide einerseits wegen Unzuständigkeit zur Vorschreibung von Gebühren und andererseits wegen des Unterlassens einer ausführlichen Inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Berufungsvorbringen aufgehoben.

1.7.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 30. Jänner 2023, Zl. ***, wurde die Berufungen der Beschwerdeführer, sie subjektiv-öffentliche Anrainerrechte gemäß § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 geltend machen (Standsicherheit und Trockenheit der bewilligten Bauwerke der Nachbarn gewährleisten, Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe, Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn) abgewiesen und - soweit sie privatrechtliche Ansprüche geltend machen (z.B. Servitutsverträge) - auf den Zivilrechtsweg verwiesen und soweit mit diesen keine derartigen subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte geltend gemacht worden sind, zurückgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich aufrechterhalten. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften im Wesentlichen aus, dass sich die Erstbeschwerdeführer hinsichtlich der Punkte 1, 2 und 5 auf den Zivilrechtsweg zu verweisen wären, da es dort um Rechte gehe, welche sie aus einem privatrechtlichen Servitutsvertrag ableiteten. In den Punkten 3 und 4 der Berufung gehe es um Plandarstellungen, die keine öffentlich-rechtliche Anrainerrechte begründeten und daher zurückzuweisen seien. Zu Punkt 7 (Entwässerung ihres Grundstückes) wird ausgeführt, dass das Grundstück der Erstbeschwerdeführer Oberlieger sei und keine Begründung dafür abgegeben werde, warum sie trotzdem ein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht in diesem Umfang besäßen, sei diese Einwendung abzuweisen. Gleiches gelte auch für das Vorbringen zu Punkt 6 betreffend die Übergabe zu den Stellplätzen. Zu Punkt 8 (gesetzliche Mindestabstand des geplanten Bauvorhabens) wird festgehalten, dass ein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht auf Einhaltung des Mindestabstandes nur zur Gewährleistung des erforderlichen Lichteinfalles diene und der bautechnische Sachverständige eine Beeinträchtigung desselben in Bezug auf die Liegenschaft der Erstbeschwerdeführer verneint habe. Unter Punkt 9 werde moniert, dass die Höhe des Gebäudes unrichtig dargestellt worden sei. Eine Überschreitung der zulässigen Höhe habe nicht stattgefunden. Die Einhaltung von Vorschriften über Müllentsorgung stellten keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte dar, sodass auch die Einwendungen unter Punkt 10 zurückzuweisen waren. Gleiches gelte für Punkt 11 der Einwendungen, welche sich mit dem Ablauf der Baumaßnahmen befasst. Auch diesbezüglich liege kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht vor. Die Ausführungen zu Punkt 12 stellten lediglich ein unsubstantiiertes Vorbringen dar und bezögen sich nicht direkt auf ein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht. Zur Berufung der Zweitbeschwerdeführerin wird dargelegt, dass die gegenständliche Liegenschaft im Grenzkataster eingetragen sei, sodass es einer derartigen Vorprüfung nicht bedurft hätte. Zum Vorbringen, dass der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht gesetzeskonform sei, wird entgegengehalten, dass diese Pläne ordnungsgemäß im Gemeinderat beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden seien und auch die Berufungsbehörde daher auf Basis derselben ihre Entscheidungen zu treffen habe. Entgegen dem Vorbringen in der Berufung existiere sehr wohl ein baubewilligtes Gebäude auf der Nachbarliegenschaft, welches an die Grundgrenze herangebaut ist, sodass die vorgesehene gekuppelte Bauweise daher zu bewilligen sei. Der Lichteinfallswinkel auf die Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin werde nicht beeinträchtigt. Eine Gefährdung der Standsicherheit ihres Gebäudes sei vom bautechnischen Sachverständigen verneint worden. Die Einwendungen betreffend den Bauwich stellten kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar. Zur Berufung des Drittbeschwerdeführers wird ausgeführt, dass die gekuppelte Bauweise sehr wohl zulässig sei und es sich hiebei um kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht handle. Zum Vorbringen betreffend die Parkplätze wird festgehalten, dass es sich hiebei ebenfalls um kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht handelt. Gleiches gelte auch für das Vorbringen betreffend den Müllplatz.

1.8. Zu den Beschwerden:

Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erhoben die Erstbeschwerdeführer Beschwerde und führten begründend unter Verweis auf ihre bisherigen Einwendungen im Wesentlichen Folgendes aus:

„1. Die im Plan vorgeschlagene Anordnung, Größe, fehlende Überdachung und Zuordnung der Stellplätze entspricht nicht dem bestehenden Servitutsvertrag. Damit ist der für den Bauantrag notwendige Stellplatznachweis nicht gegeben. Es besteht Aktenwidrigkeit, weil die Planeinreichung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Vorgelegt wird der Servitutsvertrag mit Planskizze, der auch im Grundbuch abgelegt ist. Nach der BO für NÖ sind Stellplätze baulich zu schaffen bzw. ist das Stand der Technik. Dieser Verpflichtung wird nicht entsprochen, wobei hier öffentlich rechtliche Normen nicht eingehalten werden.

2. Auch wenn die Antragstellerin auf die eingeräumten Servitutsrechte (PKW-Stellplatzrechte) Bedacht nimmt, erweist sich eine Rechtswidrigkeit. Der unseingeräumte Stellplatz auf privatrechtlicher Nutzung wird durch das neue Bauvorhaben und deren Realisierung nicht mehr nutzbar sein. Diese Einschränkung ist gesetzwidrig und hat dazu zu führen, dass dem Bewilligungsantrag die bescheidmäßige Versagung zu erteilen ist. Unser Stellplatz wird räumlich so eingeengt, dass ein Einparken oder Rangieren nicht mehr möglich ist. Ein Einparken oder Ausparken bei unserem PKW-Stellplatz ist dann fahrtechnisch gesehen unmöglich - oder so erschwert, dass Unzumutbarkeit für uns vorliegt. Die gesetzlich vorgegebene Rangierfläche für PKW wird nicht eingehalten.

3. Die Plandarstellungen für die zukünftigen Stellplätze sowie unseres Stellplatzes weichen voneinander ab. In den vorgelegten Plänen sind die bezughabenden örtlichen Situationen unterschiedlich dargestellt.

4. In der Planeinreichung ist eine Geländeabsenkung von 40 cm eingetragen. Das Naturniveau weist aber diese Geländeform nicht aus. Es ist daher konkret darzustellen, wo Gelände um wieviel Kubatur bzw. Höhe verändert oder abgetragen wird. Eine Geländeveränderung ist grundsätzlich nicht zulässig, weil damit Hangwässer anders abgeleitet, aufgefangen oder aufgestaut werden. Die konkrete dargestellte Höhecodierung weist nach, dass unzulässig Hang- und Regenwässer auf fremde Liegenschaften abgeleitet werden. Damit entsteht vorprognostiziert Schaden am Nachbarobjekt.

5. Die dargestellte Geländeniveauveränderung führt aber auch noch dazu, dass im Grenzbereich zum Nachbargrundstück eine „Stufe" baulich entsteht. Das ist unzulässig. Insbesonders deshalb, weil im dortigen Bereich Zufahrtsweg für PKW angelegt oder vorgesehen sind.

6. Durch die Absenkung des Innenhofes sind die Übergänge zu Stellplätzen und mehrerer Eingänge zum Grundstück *** nicht gegeben. Es entstehen Geländesprünge, die eine unzulässige Hürde und Verschlechterung der Begehbarkeit darstellen. Außerdem ist bei Ausführung die Barrierefrieheit wie in § 46 der NÖ Bauordnung gefordert herzustellen. Die geplante Absenkung und Bekiesung der Flächen erfüllt dies nicht.

7. Die Entwässerung der Gebäude der ***, die im Grundstück *** erfolgt, muss weiterhin gewährleistet sein und in die geplante Entwässerung der Neubebauung *** eingebunden werden. Dazu sind keine Informationen aus dem Antrag ersichtlich und ist dieser Antrag daher unvollständig. Es befindet sich außerdem im erwähnten Bereich auch ein verlegter Kanal oder Schacht, der baulich nicht verändert werden darf. Hierauf muss Bedacht genommen werden. Die Einreichungen weisen dazu keine Informationen aus. Der Umstand der geplanten Niveauveränderung indiziert aber, dass auch in den vorliegenden Schacht baulich eingegriffen wird.

8. Der gesetzliche Mindestabstand der zukünftigen Baukörper zu Grundstücksnachbarn wird nicht eingehalten. Das ist privatrechtlicher Natur, als auch öffentlich rechtlicher Aspekt, der berücksichtigt werden muss. 9. Die Höhe der Gebäude sind unrichtig dargestellt. Es findet sich eine Höheangabe von 08,60 Meter, die das gesetzliche Höchstmass überschreitet.

10. Der Müllplatz wurde baulich nicht geschaffen. Es besteht kein Recht für das neue Projekt, den schon vorliegenden Müllplatz mitzunutzen. Eine privatrechtliche Zustimmung liegt nicht vor und wird auch nicht erteilt. Weil die Räumlichkeiten und die Anzahl der Müllgefäße das Abfallvolumen nicht tragen können.

11. Es liegt bautechnische Unmöglichkeit in der Projektrealisierung vor. Es kann kein Kran aufgestellt werden, die Zufahrtstraße ist keine Baustraße. Die Behörde hat auf diese Umstände amtswegig Bedacht zu nehmen.

12. Durch die geplante Bauführung wird damit in Rechte Dritter eingegriffen, wobei es auch zum Beschädigungen fremden Eigentums kommen kann. Diese Punkte sind auch aus öffentlich rechtlichen Überlegungen her vollumfänglich zu berücksichtigen.

13. Das bisherige Verfahren blieb auch grob mangelhaft. Die Behörde hat nur ein Vorprüfungsverfahren durchgeführt. Ein eigentliches Baubewilligungsverfahren hat ja gar nicht stattgefunden, sodass fehlerhaft die Baubewilligung durch den bekämpften Bescheid ergangen ist.

14. Wir beantragen die Abhaltung einer mündlichen Bauverhandlung. Weil die Einreichung in sich widersprüchlich ist und weil die Baubehörde oder der Antragsteller das Projekt mündlich im Detail zu erläutern und darzustellen hat. Notwendige Erklärungen können sonst nicht erteilt werden, was einen erheblichen Verfahrensmangel darstellt. Derzeit bestehen erhebliche Widersprüche und Unklarheiten.

15. Eine weitere Mangelhaftigkeit liegt deshalb vor, weil die Baubehörde keinen Amtssachverständigen zugezogen hat, die bautechnischen relevanten Punkte oder Sachverhalte zu klären.“

Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 erhob die Zweitbeschwerdeführer durch ihre ausgewiesen Vertretung Beschwerde und führte begründend unter Verweis auf ihre bisherigen Einwendungen im Wesentlichen aus, dass über das Bauansuchen nicht binnen drei Monaten nach vollständigem Eingang aller Unterlagen entschieden worden sei. Die gegenständliche Baubewilligung sei schon aus diesem Grund gesetzwidrig. Die belangte Behörde habe jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und somit Willkür ausgeübt. Es lagen und lägen keine Zustimmungserklärungen von grundbücherlichen Voreigentümern vor. Der Grenzverlauf sei und werde nicht vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt. Im Ausschnitt aus dem Einreichplan mit der Nr. *** sei die Abgrenzung der unterschiedlichen Widmungsarten nicht klar ablesbar. Zu Unrecht sei von einem gesetzeskonformen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ausgegangen worden, zumal eine ausreichende raumordnungsfachliche Grundlagenforschung fehle. Mangelnde Grundlagenforschung führe zur Aufhebung des Flächen- und Bebauungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof wegen Gesetzwidrigkeit. Mangels existierender Bebauung dürfe nicht gekuppelt werden. Weiters gehe die erstinstanzliche Baubehörde zu Unrecht davon aus, dass die Belichtung der Hauptfenster am Objekt der Beschwerdeführerin nachweislich nicht beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall könnten an der gemeinsamen Grundstücksgrenze keine Hauptgebäude aneinander angebaut werden. Mangels Zulässigkeit der gekuppelten Bauweise an der Grundstücksgrenze sei der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig, da der Zweitbeschwerdeführerin zu Unrecht ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verneint worden sind. Es werde wie bisher die nicht vorhegende Nennung auf das Bezugsniveau als Verfahrensfehler gerügt, da nicht auszuschließen sei, dass erstinstanzlich in gesetzwidriger Weise fälschlich die Höhenlage hinsichtlich der Berechnung des Lichteinfalls und nicht das Bezugsniveau herangezogen worden ist. Unter der Voraussetzung, dass die Höhe über die angrenzenden Grundstücke ausgeglichen sein muss, ergebe sich im Ergebnis eine weitaus höhere Bauhöhe als die in Bauklasse I festgelegten 5 m, nämlich 5,18 m als Mittel der Gebäudehöhe, somit eine unzulässige Überschreitung der Bauhöhe. Des Weiteren beinhalten die vorliegenden Projektunterlagen entgegen den erstinstanzlichen Feststellungen keinen ausreichenden Nachweis über die Einhaltung der Gebäudehöhe des zu verbauenden Gebäudes. Die von der Bauwerberin vorgelegte Stellungnahme zur Statik und zu den statischen Berechnungen sei untauglich und unvollständig. Die Standsicherheit eines Bauteiles könne im vorliegenden Fall nur rechnerisch nachgewiesen werden. Insgesamt entbehrten die erstinstanzlichen Rechtsausführungen einer Rechtsgrundlage und würden offenbar die Bestimmungen der Niederösterreichischen Bauordnung und des Raumordnungsgesetzes nicht gesetzeskonform ausgelegt, wodurch es zu einer „Verhüttelung“ des Stadtgebietes anstelle der Erhaltung des angemessenen Altortcharakters und einer Schutzzone kommt. Weiters seien die Ausführungen der mit der mit Urkundenvorlage vom 14. Juni 2021 vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des Gerichtssachverständigen G, Ziviltechniker und Architekt, vom 11. Juni 2021, unberücksichtigt geblieben, nach der nur Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundgrenze gekuppelt werden dürfen. Weiters sei der gegenständliche Bescheid auch rechtswidrig, weil entgegen § 18 Abs. 2 AVG, die Genehmigung der Erledigung nicht durch die Unterschrift des Genehmigenden erfolgt sei. Bei der gegenständlichen Ausfertigung handle sich somit um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinn des §18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist.

Mit Schreiben vom 1. März 2023 erhob der Drittbeschwerdeführer Beschwerde und führte begründend unter Verweis auf ihre bisherigen Einwendungen im Wesentlichen Folgendes aus:

„Es bestehen vertraglich gesicherte Rechte des Beschwerdeführers, Miteigentümer des anrainenden Grundstücks ***, auf dem Grundstück *** der Bauwerberin die durch das eingereichte, mit dem o.a. Bescheid genehmigte, Bauvorhaben gebrochen werden. …

Parkplätze:

Die Darstellung derselben im Plan ***, „Stellplatznachweis", entspricht NICHT den Situierungen der Parkplätze im bestehenden Wohnungseigentumsvertrag ( WEV ), der der Baubehörde zur Kenntnisnahme vorgelegt wurde, und bricht damit einseitig den Vertrag. Dadurch wird auch das in diesem Vertrag implizierte Fahrrecht auf dem Grundstück der Bauwerberin gebrochen.

Darüber hinaus entsprechen Abmessungen der dargestellten. Parkplätze weder den normativen Vorschriften für Parkplätze noch dem Kauf.

Müllplatz:

Der auf Plan *** dargestellte Müllsammelplatz ist der Baubehörde bekannt (siehe auch zit. WEV ), bereits voll ausgelastet. Es existiert, nach meinem Wissensstand, kein wie immer gearteter Nachweis über die ausreichende Dimensionierung des Müllsammelplatzes, gem. NÖ BO 2014, bei Verwendung des Bestandes (siehe zit. Plan) durch die Bewohner von weiteren 6 (s e c h s) Wohneinheiten. Wieder eine Verletzung des WEV. Eine Erweiterung des Bestandes auf der Nutzung „Freifläche" würde wohl die damalige als auch die aktuelle Widmung konterkarieren!

Bebauung an der Grundstücksgrenze zu Grundstück ***:

Ein weiterer ungeklärter Punkt betrifft die geplante Errichtung eines Bauteiles (Wohnturm) angrenzend an Grundstück ***. Dieser Bauteil steht auf Grundstück ***, Bebauungsweise BK I, II; o, k; 33%. Auf diesem Grundstück wurden bereits zwei, von der Baubehörde *** genehmigte, Bauwerke

in offener Bauweise mit einem entsprechenden Bauwich von 3,0 m zu den jeweiligen Grundgrenzen errichtet. Im gegenständlichen Fall wird zur unbebauten Grundgrenze von Grundstück *** kein Bauwich vorgegeben beziehungsweisen eingehalten (!), aber ein Gebäudeteil (Wohnturm) mit einer

Firsthöhe von mehr als 10,0 m in gekuppelter Bauweise genehmigt.

Die NÖ Bauordnung kennt kein „abstraktes" Genehmigungsverfahren. Für die Bewilligungsfähigkeit ist die tatsächliche und rechtliche Umsetzungsmöglichkeit erforderlich. Diese fehlt wenn die eingereichte Planung in grundbücherliche Rechte Dritter eingreift, im gegenständlichen Fall Dienstbarkeitsrechte für Fahrrechte und Parkplätze, und die Zustimmung der Berechtigten für eine Umsetzung der beantragten Planung NICHT vorliegt. Die Genehmigung eines Antrages auf Baubewilligung ohne Zustimmung von auf der Liegenschaft dinglich Berechtigten ist unzulässig wenn die Bauführung massiv in diese dinglichen Rechte eingreift.

Wieso in Anbetracht der Komplexität von drei(!) verschiedenen Widmungen, mit teils ungeklärter Genealogie auf dem Grundstück der Bauwerberin, sowie den nachgewiesenen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Anrainern in diesem Zusammenhang, noch immer keine Bauverhandlung stattfand sondern über Jahre vom Schreibtisch aus entschieden wurde, ist unerklärlich.“

1.9. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20. März 2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Sie nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte, ihr keine Folge zu geben.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nahm Beweis auf durch Einsichtnahme in diesen Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. September 2023 und am 6. Oktober 2023, in deren Rahmen zunächst übereinstimmend festgehalten wurde, dass ein Grenzfeststellungsverfahren nicht anhängig ist. Von den Erstbeschwerdeführern wurde vorgebracht, dass durch das Projekt der Zufahrtsbereich auf 3 Meter (statt 3,6 Meter) unzulässiger Weise reduziert wird. Die Zufahrt würde durch zusätzliche Müllgefäße eingeengt. Eine Einfahrt für Rettungsfahrzeuge sei durch die verengten Radien nicht mehr gegeben. Die für Feuerwehrzufahrten notwendigen Breiten würde nicht eingehalten werden. Hinsichtlich der Geländeveränderungen gebe es Differenzen bis zu 50 Zentimetern. Zum diesem Vorbringen wird vom beigezogenen ASV für Bautechnik festgehalten, dass aufgrund der vorliegenden Einreichunterlagen an der Grundgrenze zu den Erstbeschwerdeführern keine Geländeveränderungen geplant seien. Vielmehr sei in einer Entfernung von mehreren Metern zur Grundstücksgrenze eine Niveauverringerung von 5 Zentimetern von 254,55 auf 254,60 geplant. Von den Erstbeschwerdeführern wurde im Übrigen auf die ausführliche jüngste Stellungnahme zur nach ihrer Ansicht nicht zulässigen gekuppelten Bauweise verwiesen. Vom Rechtsvertreter der Zweitbeschwerdeführerin wurde auf die Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen sowie die jüngste Stellungnahme und insbesondere auch auf die raumordnungsfachlichen Ausführungen verwiesen. Aus diesen ergebe sich klar, dass der zugrundeliegende Bebauungsplan keinerlei Grundlagenforschung aufweise und daher einer Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof nicht Stand halten werde. Die Zweitbeschwerdeführerin wies darauf hin, dass auf ihrem Grundstück zum Grundstück der Bauwerberin hin, welches eine geschlossene Bauweise vorsieht, kein Gebäude bzw. Nebengebäude errichtet sei, sodass die Bauwerberin nicht an die Grundstücksgrenze hätte anbauen dürfen. Weiters sei schon ein Gebäude in offener Bauweise bewilligt und ein Gebäude in offener Bauweise errichtet worden. Von Seiten der belangten Behörde wurde entgegnet, dass hier Widmungsgrenzen vorlägen (geschlossen bzw. offen und gekuppelt jeweils mit unterschiedlichen Bebauungsdichten) sodass die Errichtung von Gebäuden in offener Bauweise nicht zu beanstanden sei. Von Seiten des Drittbeschwerdeführers wurde auf die nach wie vor ungelöste Situation der Situierung der Müllbehälter hingewiesen, da im vorliegenden Projekt offenkundig die Müllbehälter im Einfahrtsbereich neben der bestehenden baulichen Anlage abgestellt werden sollen, was die Zufahrtsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigen würde. Darüber hinaus sei die Genealogie des Bebauungsplanes als merkwürdig zu bezeichnen. Es zeigt sich eine späte Einsicht, da ja der aktuelle Bebauungsplan aus 2020 die Merkwürdigkeiten berücksichtigt habe und abgeändert wurde – allerdings erst nach Einreichung des vorliegenden Projektes.

1.10. Feststellungen:

Ein Grenzfeststellungsverfahren ist im Hinblick auf das Grundstück der Bauwerberin nicht anhängig.

Nach dem zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung maßgeblichen Bebauungsplan stellt sich die Situation wir folgt dar:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

(Quelle: Akt der belangten Behörde)

Sowohl auf dem Grundstück Nr. *** KG *** als auch auf dem Grundstück Nr. *** KG *** wurde an die seitliche Grenze des Grundstückes Nr. *** KG *** (Bauwerberin) angebaut.

1.11. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich Großteils aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;

2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;

3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.3. NÖ Bauordnung 2014 idF LGBl. 32/2021:

§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Land Niederösterreich.

(3) Weiters sind folgende Bauwerke vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen:

6. bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben

§ 4. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;

7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;

15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen; …

§ 6. (1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)

sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. …

§ 14. Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

3. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;

6. die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung und Abänderung des Bezugsniveaus gemäß § 67 Abs. 3 und 3a auf einem Grundstück im Bauland;

§ 19. … (1a) Bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland – ausgenommen solche im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1 – hat die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks aufgrund

  • des Grenzkatasters,

ist kein Grenzkataster vorhanden:

  • einer Grenzvermessung oder eines Planes, welcher auf der Grundlage der Vermessungsverordnung 2016, BGBl. II Nr. 307/2016, durchgeführt oder verfasst wurde, oder

  • des Ergebnisses eines gerichtlichen Außerstreitverfahrens (Grenzfeststellungsverfahren)

zu entscheiden, wobei die lagerichtige Darstellung auf jene Grenzbereiche eingeschränkt werden darf, die für die Beurteilung des Bauvorhabens wesentlich sind. Eine Grenzvermessung darf entfallen, wenn die Grenzen nicht strittig sind und das Bauvorhaben in einem Abstand von mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze oder – wenn ein Bauwich einzuhalten ist – ein Hauptgebäude in einem Abstand von mehr als dem um 1 m vergrößerten Bauwich geplant ist.

Der Bauwerber hat dafür zu sorgen, dass die aufgrund einer durchgeführten Grenzvermessung oder Grenzfeststellung vorgelegten Vermessungspläne dem zuständigen Vermessungsamt übermittelt werden.

§ 21. (1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.…

§ 48. Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.

Ausgenommen davon sind:

-Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen sowie

-Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen.

Ob Belästigungen örtlich unzumutbar sind, richtet sich nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen. Örtlich sind dabei als Emissionsquellen neben dem Bauvorhaben die bewilligten oder angezeigten Bauwerke, die innerhalb einer Entfernung von 300 m vom Bauvorhaben aus situiert sind und mit diesem eine organisatorische oder wirtschaftliche Einheit bilden, in die Beurteilung miteinzubeziehen.

2.4. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023:

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

2.5. NÖ Raumordnungsgesetz 2014 idF LGBl. Nr. 99/2022:

Regelung der Bebauung

§ 31. (1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sind auf dem Grundstück mehrere Baulandflächen abgegrenzt, dürfen dafür unterschiedliche Bebauungsweisen festgelegt werden. Die Bebauungsweise kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:

1. geschlossene Bebauungsweise

Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen. Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.

2. gekuppelte Bebauungsweise

Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten. …

4. offene Bebauungsweise

An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.

Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. …

2.6. Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes idF LGBl. 8200/1-3:

Planzeichen

§ 4. Zur Darstellung der Festlegungen im Bebauungsplan sind folgende Planzeichen zu verwenden:

3. Abgrenzungen von Baulandflächen innerhalb derselben Widmungs- und Nutzungsart, wenn die Bebauungsweisen, Bebauungshöhen und Bebauungsdichten nicht übereinstimmen.

gestrichelte Linien und kleine Kreise mit Zwischenräumen, welche gleich lang wie die Striche sind; z. B.:

[Abweichend vom Original:

Bild nicht wiedergegeben]

3. Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerden sind nicht begründet.

3.1.1. Zu Verfahrensgegenstand und Prüfungsumfang:

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH Ro 2014/03/0066).

Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid schließlich nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG (EB RV 2009 BlgNR, 24. GP, 6) legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, müssen ausdrücklich in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausgeführt sein, der Verweis auf andere Schriftsätze (z.B. aus dem gemeindebehördlichen Verfahren) ist nicht zulässig.

Auch im gegenständlichen Fall sind nur die Einwendungen und Behauptungen zu prüfen, die in der Beschwerde angeführt sind. Einwendungen, die im behördlichen Verfahren erhoben wurden, sich in der Beschwerde aber nicht wiederfinden, sind nicht mehr zu prüfen.

3.1.2. Zum Umfang der Nachbarrechte:

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektivöffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Ein Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser in Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen (vgl. VwGH 2010/05/0167 und VwGH 2010/05/0223; sowie VwGH 2012/05/0080 und VwGH 2012/95/0025). Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081).

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können.

3.1.3. Zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs:

Aus der Beschwerde geht nicht hervor, wodurch sich die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör als verletzt erachtet. Wie festgestellt, wurde sie im Sinne des § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 vom Bauvorhaben informiert und ihr nach dieser Bestimmung die Möglichkeit gegeben, Einwendungen zu erheben. Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Der behauptete Verfahrensmangel liegt sohin nicht vor.

3.1.4. Zur behaupteten Verweigerung der Akteneinsicht:

Als Partei des Bauverfahrens hat die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 AVG das Recht, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Der von der Zweitbeschwerdeführerin behauptete Verfahrensmangel, dass ihr dieses Recht verwehrt wurde, liegt nicht vor. Insbesondere hatte sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung des erkennenden Gerichtes am 30. September 2020 die Möglichkeit, in die gesamten Einreichunterlagen Einsicht zu nehmen.

3.1.5. Zur Grundstücksgrenze:

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, dass die Grenze zum Grundstück der Bauwerberin strittig sei, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ein Grenzfeststellungsverfahren bis dato nicht anhängig ist.

Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Baubehörde die Vorfrage der genauen Lage der Grenzen des Baugrundstücks gemäß § 19 Abs. 1a NÖ BO 2014 primär anhand des Grenzkatasters zu entscheiden hat und im vorliegenden Fall die Grenzen im Grenzkataster erfasst sind.

3.1.6. Zur gekuppelten Bauweise:

Für das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. *** ist die offene bzw. gekuppelte Bauweise verordnet. Auf Grund der Grenzverbauung durch Hauptgebäude auf den nordwestlich gelegenen Grundstücken Nr. *** und .*** musste an die nordwestliche seitliche Grundgrenze des Bauplatzes angebaut werden.

Gemäß § 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 darf die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist. Das Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise kann somit auch durch ein früheres Bauvorhaben verbraucht sein, das bereits vor Inkrafttreten des

Bebauungsplanes, der erstmals die Wahlmöglichkeit einräumte, realisiert wurde. Im vorliegenden Fall ist dies auf den benachbarten Grundstücken Nr. *** und .*** bereits erfolgt. Die Bauwerberin konnte deshalb, weil zu Ihrer seitlichen Grundstücksgrenze zur Liegenschaft der Anrainerin bereits bis an die Grenze herangebaut worden war, nur ein Projekt einreichen, welches bis an das bestehende bzw. bewilligte Gebäude heranreicht.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor.

3.1.7. Zum angeregten Normprüfungsverfahren hinsichtlich des Bauungsplanes:

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, da die Prüfung der Gesetz- bzw. Verfassungsmäßigkeit von generellen Normen allein dem Verfassungsgerichtshof zukommt. Was die von der Zweitbeschwerdeführer wiederholt aufgeworfene Frage der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes in der Fassung vor 2021 betrifft, so ist auszuführen, dass das erkennende Gericht diese Bedenken nicht teilt und sich dementsprechend nicht dazu veranlasst sieht, ein Normprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einzuleiten. Vielmehr steht es den Beschwerdeführern frei, selbst ein derartiges Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

3.1.8. Zum „Fahnengrundstück“:

Nur die Verbindung eines neugeformten Grundstückes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche muss iSd § 10 Abs. 2 Z. 4 NÖ Bauordnung 2014 unmittelbar oder durch die Möglichkeit eines Fahr- und Leitungsrechtes gewährleistet sein. Bei Grundstücken, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche durch einen streifenförmigen Grundstücksteil verbunden werden (Fahnengrundstücke), muss dieser Grundstücksteil eine Mindestbreite von 3,5 Meter aufweisen. Beim verfahrensgegenständlichen Grundstück der Bauwerberin handelt es sich aber nicht um ein neugeformtes Grundstück, sodass diese Einwände unbeachtlich sind. Vielmehr weist das Grundstück Nr. *** im Nordosten eine direkte Verbindung zum öffentlichen Gut auf.

Eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer ist diesbezüglich nicht erkennbar.

3.1.9. Zur monierten Belichtung:

Die nördliche Gebäudefront des geplanten Bauwerks weist im Bereich der verordneten Bauklasse I eine Fläche von 113,5 m² auf, bei einer Länge der Gebäudefront von 23,24 Meter ergibt dies eine gemittelte Gebäudehöhe von 4,88 Meter. Eine abschnittsweise Berechnung der Gebäudehöhe nach einzelnen Nachbargrundstücken ist in der Bauordnung nicht vorgesehen.

Wenn wie im vorliegenden Fall die gekuppelte Bebauungsweise vorgegeben ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 dient (vgl. VwGH 2005/05/0071 und VwGH 2011/05/0049 zur korrespondierenden Bestimmung der NÖ Bauordnung 1996).

3.1.10. Zur monierten Standsicherheit:

Dem Nachbarn kommt aufgrund des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 2014 nur hinsichtlich seines bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerks das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zu, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH 2009/05/0308).

Dass die Standfestigkeit des Gebäudes der Beschwerdeführer durch das bewilligungsgegenständliche Gebäude und dessen Verwendung gefährdet werden würde, konnte vom beigezogenen ASV für Bautechnik nicht festgestellt werden. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene - etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegengetreten (vgl. VwGH 2009/05/0344).

Sohin sind die Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

3.1.11. Zu den Niederschlagswässern:

Einem Nachbarn steht in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht iSd § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 zu, und es wird daher allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten, eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit iSd § 6 Abs. 2 Z 1 leg.cit. nicht geltend gemacht (vgl. VwGH 2003/05/0249 und VwGH 2011/07/0204).

Sämtliche Niederschlagswässer werden gemäß dem eingereichten Versickerungsprojekt auf Eigengrund abgeleitet und zur Versickerung gebracht. Die Eintragung der Sanitärinstallationen und die Anordnung der Sickeranlage im östlichen Bereich der Liegenschaft mit einer Entfernung von mehr als 13 Metern zur Liegenschaft der Zweitbeschwerdeführerin ergeben keine Beeinträchtigung der Trockenheit der Nachbargebäude.

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor.

3.1.12. Zum Müllplatz:

Der angeführte Müllplatz stellt einen Altbestand dar und wurde durch Servitutsverträge von Nachbarn beansprucht. Die Grundstückszufahrt in der Freifläche stellt kein bewilligungs- bzw. anzeigepflichtiges Bauwerk gemäß NÖ Bauordnung 2014 dar. Die vom Drittbeschwerdeführer monierte Aufstellung von möglicherweise weiteren Müllbehältern im Einfahrtsbereich neben der bestehenden Müllinsel stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.

Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass die Zahl und das Volumen der aufzustellenden Müllbehälter erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens iSd § 11 Abs. 6 NÖ AWG 1992 festgesetzt werden kann. Dabei ist auf den erfahrungsgemäß anfallenden Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes (in der Stadtgemeinde *** zwei- bzw. vierwöchig) abzustellen.

3.1.13. Zu den monierten Stellplätzen:

Was die Zahl und die Gebrauchstauglichkeit der Stellplätze anlangt, ist anzumerken, dass dies keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten darstellt.

3.1.14. Zur Geländeveränderung:

Nach den vorliegenden Einreichunterlagen soll gegenüber dem derzeitigen Bestand -in einer Entfernung von mehreren Metern zur Grundgrenze mit den Erstbeschwerdeführern – das Gelände um 5 cm abgesenkt werden.

Dies stellt keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten dar.

3.1.15.

Zum Einwand, dass über Bauansuchen innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden ist, wird festgehalten, dass bei einer späteren Erledigung keine Gesetzwidrigkeit eintritt und aus dieser Bestimmung auch nur ein Bauwerber, nicht aber auch Anrainer Rechte ableiten können.

3.1.16.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

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