LVwG N LVwG-AV-1671/001-2023

LVwG-AV-1671/001-2023Tribunal administratif régional10 oct. 2023

Regest

Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Unselbständig Erwerbstätiger; Absonderungszeitraum; regelmäßiges Entgelt;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1671/001-2023

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1671.001.2023

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Carmen Gruber als Einzelrichterin über die Beschwerde der A GmbH, in ***, ***, vertreten durch B Steuerberatung GmbH, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 22. November 2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:

„Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha gibt dem Antrag des Antragstellers A GmbH, eingelangt am 04.03.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich des Dienstnehmers C, geb. ***, in Höhe von EUR *** für den beantragten Zeitraum von 29.01.2022 bis 31.01.2022 teilweise statt.I. Dem Antrag wird in Höhe von EUR *** stattgegeben. II. Der darüberhinausgehend beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wird abgewiesen.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Wesentlicher Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Jänner 2022, Zl. ***, wurde Herr C (im Folgenden: Dienstnehmer) beginnend mit 29. Jänner 2022 bis einschließlich 06. Februar 2022 aufgrund einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 abgesondert.

Die Beschwerdeführerin stellte am 04. März 2022 einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 für ihren Dienstnehmer für den Absonderungszeitraum 29. Jänner 2022 bis 06. Februar 2022 in Höhe von EUR *** für den Monat Jänner 2022 und EUR *** für den Monat Februar 2022, sohin gesamt EUR ***. Dem Antrag angeschlossen wurde eine aufgeschlüsselte Berechnung.

Die belangte Behörde gab diesem Antrag mit Bescheid vom 22. November 2022, Zl. ***, teilweise statt und sprach einen Betrag in Höhe von EUR *** zu. Der darüberhinausgehende beantragte Betrag in Höhe von EUR *** wurde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Dienstnehmer von 29. bis 31. Jänner 2022 behördlich abgesondert gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22. November 2022 Beschwerde. In dieser wurde um Ergänzung des Bescheides ersucht, warum die Tage der Absonderung im Februar 2022 nicht berücksichtigt worden seien. Es seien lediglich die Absonderungstage im Jänner 2022 berücksichtigt worden, dies jedoch nicht begründet.

Die belangte Behörde teilte am 09. August 2023 aufgrund der Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass für den Zeitraum 01. bis 06. Februar 2022 kein Bescheid ergangen sei. Dieser Zeitraum sei aus heute unerfindlichen Gründen nicht berücksichtigt worden.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Dienstnehmer war im Zeitraum vom 29. Jänner 2022 bis 06. Februar 2022 aufgrund einer möglichen Ansteckung mit SARS-CoV-2 behördliche abgesondert.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Absonderungsbescheid.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Dienstnehmer während der behördlichen Absonderung das Entgelt weiterhin ausbezahlt.

Der Dienstnehmer erhielt im Jänner 2022 ein Bruttogehalt in Höhe von EUR *** welches im Lohnkonto wie folgt aufgeschlüsselt ist: Lehrlingseinkommen EUR ***, Urlaubsentgelt EUR ***, Feiertagsentgelt EUR *** und Quarantäne-Lehrlingseinkommen EUR ***.

Der Dienstnehmer erhielt im Februar 2022 ein Bruttogehalt in Höhe von EUR *** welches im Lohnkonto wie folgt aufgeschlüsselt ist: Lehrlingseinkommen EUR ***, Urlaubsentgelt EUR ***, Quarantäne-Lehrlingseinkommen EUR *** und Krankenentgelt Lehrlinge EUR ***.

Dem Dienstnehmer wurden Zulagen (exklusive der Schmutzzulage) in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 in Höhe von gesamt: EUR ***, EUR ***, sowie EUR *** ausbezahlt.

Im Jahr 2022 wurde dem Dienstnehmer Sonderzahlungen im Ausmaß von gesamt EUR *** ausbezahlt.

Dies ergibt sich aus der vorliegenden Jahreslohnkonto 2021 und 2022.

Die Beschwerdeführerin leistete darüber hinaus für den Dienstnehmer die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 14,23 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage (Lehrling).

Dies ist unstrittig.

3. Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]“

Die maßgebliche Bestimmung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974 idF BGBl. I 58/2018, lautet auszugsweise:

„Höhe des fortzuzahlenden Entgelts

§ 3.(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden. § 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

[…]“

4. Erwägungen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

4.1. Zum Vergütungsanspruch und -zeitraum

Dienstnehmern, die gemäß § 7 EpiG abgesondert wurden, steht gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch geht gemäß § 32 Abs. 3 EpiG mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Da – wie sich aus den Feststellungen ergibt – der Dienstnehmer aufgrund seiner möglichen Infektion mit SARS-CoV-2 behördliche abgesondert war und die Beschwerdeführerin dem Dienstnehmer während der Absonderung das Entgelt weiter ausbezahlt besteht ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG. Die Vergütung des Verdienstentganges wurde darüber hinaus rechtzeitig von der Beschwerdeführerin geltend gemacht.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Dienstnehmer von 29. Jänner bis 06. Februar 2022 behördlich abgesondert. Für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG.

4.2. Zur Höhe der Vergütung:

Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen (VwGH, 16.12.2021, Ra 2021/09/0204). Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A).

Dabei ist zu beachten, dass der in diesem Zusammenhang heranzuziehende Entgeltbegriff weit auszulegen ist. Unter ihm ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung jede Art von Leistung zu verstehen, die dem Arbeitnehmer für die zur Verfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Es kommt auf die Funktion der jeweiligen Leistung als Abgeltung der Arbeitsleistung, nicht aber auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers, auch wenn sie regelmäßig geleistet werden (vgl. OGH 28.2.2011, 9 ObA 121/10z, mwN).

Ob eine bestimmte Leistung des Arbeitgebers unter den Begriff des Entgelts fällt oder aber als Aufwandsentschädigung anzusehen ist, bestimmt sich allein danach, ob und inwieweit sie lediglich der Abdeckung eines konkreten finanziellen Aufwands des Arbeitnehmers dient oder (auch) Gegenleistung für die Bereitstellung seiner Arbeitskraft ist (OGH 17.3.2004, 9 ObA 101/03y). Als Aufwandersatz gilt eine Schmutzzulage, soweit dadurch ein Mehraufwand für Reinigung abgegolten wird (vgl. OGH 25.4.1990, 9 ObA 54/90). Wird ein Aufwand des Arbeitnehmers überhöht abgegolten, dann handelt es sich nur im Umfang des tatsächlichen Aufwands um Aufwandersatz, darüber hinaus jedoch um Entgelt (vgl. erneut OGH 17.3.2004, 9 ObA 101/03y; VwGH, 16.12.2021, Ra 2021/09/0204).

Das regelmäßige Entgelt setzt sich im konkreten Fall einerseits aus dem Bruttogehalt in Höhe von EUR *** zusammen und andererseits aus dem Schnitt der Zulagen (exklusive der Schmutzzulage), welche sich gemäß § 3 Abs. 4 EFZG aus den letzten 13 voll gearbeiteten Wochen zusammensetzt. Dieser Schnitt beträgt im gegenständlichen Fall EUR *** [(*** + *** + ***)/3].

Das regelmäßige Entgelt für die Monate Jänner und Februar 2022 beträgt daher gesamt EUR ***.

In Zusammenschau mit den Feststellungen, § 32 Abs. 2 und 3 EpiG und den oben ausgeführten ergibt sich nun folgende Berechnung des Verdienstentganges:

Regelmäßige Entgelt JÄN

EUR


(***/ 31 Tage x 3 Tage)

Regelmäßige Entgelt Feb

EUR


(***/ 28 Tage x 6 Tage)

SV regelmäßige Entgelt

EUR


(*** x 14,23%)

Sonderzahlung

EUR


(*** / 365 Tage x 9 Tage)

SV Sonderzahlung

EUR


(*** x 14,23%)

Summe

EUR


Der zustehende Vergütungsbetrag beläuft sich daher auf eine Höhe von EUR ***.

Von der Beschwerdeführerin wurden EUR *** beantragt. Der Beschwerde war daher spruchgemäß teilweise Folge zu geben und der Betrag in Höhe von EUR *** zuzusprechen und das Mehrbegehren in Höhe von EUR *** abzuweisen. .

5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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