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LVwG-S-2964/001-2022•LVwG N LVwG-S-2964/001-2022
LVwG-S-2964/001-2022Tribunal administratif régional9 oct. 2023
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Kraftfahrzeug; Lenkvorrichtung; Sicht; Verkehrssicherheit; Betriebssicherheit; Verschulden;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 11. Oktober 2022, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch die Wortfolge „Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, und musste Ihnen der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen.“ entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 75,00 Euro zu leisten.
3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) in Verbindung mit § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) nicht zulässig.
Zahlungshinweis:
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 490,00 Euro (Strafen, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) und ist binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung einzuzahlen.
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg (in der Folge: belangte Behörde) vom 11. Oktober 2022, Zl. ***, wurden A (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt und über ihn die folgenden Verwaltungsstrafen verhängt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit: 28.02.2022, 10:40 Uhr
Ort: Gemeindegebiet *** auf der Landstraße *** nächst Strkm. *** Richtung/Kreuzung: Süden
Fahrzeug: ***; ***, Anhänger, Lastkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.
Das Fahrzeug wurde zur Tatzeit am Tatort von Ihnen gelenkt / verwendet, und hat folgenden gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen:
1. dem § 4 Abs. 1 u. § 8 Abs. 1 KFG, da zwischen dem roten „Hanomag Henschel“ Lenkrad und der Lenkradsäule ein rotes Tuch angebracht war, welches aus technischer Sicht zu Lenkbehinderungen bis hin zur Lenkunfähigkeit des Fahrzeuges führen konnte.
2. dem § 4 Abs. 7a KFG, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Meter um 0,15 Meter überschritten wurde.
3. dem § 102 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 KFG, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war.
Die erheblich zu vermeidende Sichteinschränkung ist durch die im Fahrgastraum angebrachten zwei großen Stoffwürfel, durch Leitungen, eines Vorhanges im oberen Windschutzscheibenbereich sowie 3 Stück Fahnen gegeben.
Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, und musste Ihnen der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu 1. § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I. Nr. 134/2020 sowie § 8 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. Nr. 615/1977
zu 2. § 102 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG 1967, 7, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2020
zu 3. § 102 Abs. 2 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2020
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
zu 1. € 75,00
zu 2. € 150,00
zu 3. € 150,00
15 Stunden
30 Stunden
30 Stunden
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2020
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2020
§ 134 Abs. 1 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2020“
In einem wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens in Höhe von 40,00 Euro vorgeschrieben. Dies ergibt einen zu zahlenden Gesamtbetrag von 415,00 Euro.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 07. November 2022 Beschwerde, in der – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht wird.
Zu Spruchpunkt 1 ergebe sich aus § 8 Abs. 1 KFG, dass Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger eine verlässlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen müssen, mit dem das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden könne. Es sei jedoch nicht angeordnet, dass ein Tuch nicht angebracht werden dürfe. Durch das Tuch sei weder ein leichtes noch schnelles Lenken des Fahrzeuges verhindert worden und habe auch keine Gefährdung oder ein Unsicheres Lenken vorgelegen. Betreffend Spruchpunkt 2 sei es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, wie die Länge des Fahrzeuges vermessen wurde und ob das zur Vermessung verwendete Werkzeug entsprechend geeicht gewesen sei. Die Behörde hätte den Sachverhalt von Amts wegen feststellen müssen und hätte sich nicht auf bloße Wahrnehmungen von Polizeibeamten stützen dürfen. Betreffend Spruchpunkt 3 sei auszuführen, dass der Lenker gemäß § 102 Abs. 2 KFG dafür Sorge zu tragen habe, dass die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreiche. Die aufgehängten Stoffwürfel/Fahnen würden jedenfalls nicht zu einer Einschränkung des Sichtfeldes führen. Der Beschwerdeführer hätte ein ausreichendes Sichtfeld auf die Verkehrsgeschehnisse gehabt und sei ihm ein sicheres Lenken des Fahrzeuges zu jeder Zeit möglich gewesen. Zudem würden sowohl die Go Box als auch andere digitale Mautentrichtungsgeräte bei ordnungsgemäßer Anbringung das Sichtfeld des Lenkers massiv einschränken. Darüber hinaus wird vorgebracht, dass – selbst bei einer Bestrafung des Beschwerdeführers – die Eintragung einer Vormerkung im Führerscheinregister nicht zulässig sei, weil eine massive und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit bzw. „Gefahr in Verzug“ nicht vorgelegen habe. Sogar ein schwerer Mangel sei nicht ausreichend für eine Vormerkung. Zudem wäre im Falle der (bestrittenen) Vorwerfbarkeit der angelasteten Verwaltungsübertretung ein „Beraten statt Strafen“ geboten gewesen bzw. nur ein geringes/leichtes Verschulden im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (unter Hinweis auf die Erteilung einer Ermahnung) vorgelegen.
Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der Strafe sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
2.2. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Beschwerde mit Schreiben vom 09. November 2022 unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsstrafaktes zur Entscheidung vor.
3. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
3.1. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juli 2023 wurde die Polizeiinspektion *** aufgefordert, den Eichschein betreffend das bei der Kontrolle am 28. Februar 2022 eingesetzte Rollmaßband zu übermitteln sowie mitzuteilen, warum eine Nacheichung nach Ablauf der Gültigkeit der Eichung am 31. Dezember 2016 nicht mehr erfolgt ist.
Mit E-Mail-Eingabe vom 20. Juli 2023 übermittelte die Polizeiinspektion *** den angeforderten Eichschein und teilte mit, dass eine Nacheichung des Rollmaßbandes mangels Erforderlichkeit nicht erfolgt sei. Das Rollmaßband habe eine Gesamtlänge von 30 m, sei ohne sichtbare Beschädigung und weise die EG-Genauigkeitsklasse III auf. Dieser entsprechend sei bei der gemessenen Gesamtlänge eine Toleranz von +/- 9 mm zu berücksichtigen, die beim Messergebnis in Abzug gebracht worden sei.
3.2. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 26. September 2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen; ein Vertreter der belangten Behörde erschien nicht. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde zur Verhandlung C als Amtssachverständiger für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten beigezogen. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch die Verlesung des Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes, durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, der amtshandelnden Polizeiorgane als Zeugen sowie durch die Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme durch den Amtssachverständigen einschließlich der Begutachtung des bei der Kontrolle verwendeten (von den Polizeiorganen bereitgestellten) Rollmaßbandes.
Seitens des Beschwerdeführers wurde ein ergänzendes Vorbringen erstattet und insbesondere ausgeführt, dass die in den Spruchpunkten 1 und 3 angeführten Mängel nicht Gegenstand der polizeilichen Kontrolle, die sich aus Sicht des Beschwerdeführers auf die Länge des Fahrzeugs bezogen habe, gewesen seien. Zudem würde die gemäß Spruchpunkt 3 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kein Vormerkdelikt darstellen, die Tatanlastung erweise sich nicht als hinreichend konkret (es sei unklar, welches Sichtfeld beeinträchtigt gewesen wäre) und sei jedenfalls durch den Vorhang eine Sichtbeeinträchtigung nicht gegeben gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer eine gute Sicht auf den Frontspiegel gehabt. Der Beschwerdeführer habe am angelasteten Tattag das Fahrzeug erstmals von einem Kollegen übernommen und vor Fahrtantritt eine Rundumkontrolle durchgeführt; der Beschwerdeführer sei als Lenker nicht verpflichtet, ein Rollmaßband mitzuführen und die Länge des Fahrzeugs festzustellen, zumal auch keinerlei Anhaltspunkte vorgelegen haben, an der Einhaltung der Länge zu zweifeln. Auch sei ihm das Tuch im Bereich der Lenkradstange nicht aufgefallen, da die Lenkbarkeit des Fahrzeugs zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei seit zwanzig Jahren als Lkw-Fahrer tätig und arbeite seit zwölf Jahren für dasselbe Unternehmen. In diesem Zeitraum habe es keinerlei Beanstandungen nach dem KFG gegeben und sei der Beschwerdeführer sehr sorgfältig.
Seitens des Beschwerdeführers wurde auf die Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet und wurde von einer Verkündung auch im Hinblick auf die gebotene Beweiswürdigung Abstand genommen.
4. Feststellungen und Beweiswürdigung:
4.1. Der Beschwerdeführer lenkte am 28. Februar 2022, 10:40 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. ***, Richtung Süden, den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen ***. Zwei Polizisten der Polizeiinspektion *** führten zu diesem Zeitpunkt und an diesem Ort eine Schwerverkehrskontrolle durch und wurde der Beschwerdeführer zum Zweck einer Kontrolle angehalten.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde im Einklang mit den Aussagen der als Zeugen einvernommenen Polizeiorgane in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
4.2. Der Beschwerdeführer führte vor Fahrtantritt eine Rundumkontrolle des Lkw mit Anhänger betreffend die Beleuchtung, Bereifung und des „allgemeinen Zustands“ des Fahrzeugs und Anhängers durch.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle war zwischen dem roten (nicht originalen) Lenkrad und der drehbaren Lenkradsäule des Kraftfahrzeugs ein rotes Stofftuch angebracht. Dem Beschwerdeführer fiel das rote Stofftuch vor Fahrantritt nicht auf. Die Anbringung eines solchen Tuchs im Bereich der drehenden Lenksäule kann zu einer negativen Beeinträchtigung der Lenkung bzw. der Lenkfähigkeit des Fahrzeuges führen. Durch das Umwickeln der drehenden Lenksäule mit einem losen Tuch kann es zu einem Verwickeln und in weiterer Folge Einklemmen des Tuchs zwischen festen und drehenden Teilen führen. Unter dem Tuch bestand ein Leerraum innerhalb der Lenksäulenverkleidung. Durch das Tuch wurde dieser Leerraum zwischen dem drehenden und dem festen Teil abgedeckt, was dazu führen konnte, dass durch mehrfache Lenkeinschläge ein entsprechendes Verwickeln entstehen und dies zur Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beim Lenken und der Lenkfähigkeit des Fahrzeugs führen konnte. Zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeugs durch den Beschwerdeführer war eine solche Beeinträchtigung der Lenkbarkeit des Fahrzeugs nicht gegeben.
Die Messung der Gesamtlänge des Fahrzeuges mit Anhänger erfolgte durch die die Kontrolle durchführenden Polizeiorgane, welche hierzu ein Rollmaßband mit einer Gesamtlänge von 30 m und der EG-Genauigkeitsklasse III einsetzten. Das Fahrzeug stand eben und gerade am Kontrollplatz und legten die Polizeiorgane das Rollmaßband neben der Fahrzeugkombination (Lkw und Anhänger) von deren vordersten Punkt bis zu deren Endpunkt am Boden auf. Der Lastkraftwagen mit Anhänger wies nach Abzug von 0,9 mm Messtoleranz entsprechend der EG-Genauigkeitsklasse III eine Gesamtlänge von 18,90 m auf; die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m nicht überschreiten. Das verwendete Rollmaßband wurde zuletzt am 13. September 2012 geeicht. Am Rollmaßband sind keine augenscheinlichen Beschädigungen oder Verschleißerscheinungen festzustellen, welche auf eine Abweichung des Messergebnisses im Ausmaß von 150 mm schließen lassen könnten. Zur Behebung dieses Mangels wurde infolge der Kontrolle der Frontschutzbügel des Kraftfahrzeugs abmontiert.
Im Fahrzeug waren im mittleren Bereich der Windschutzscheibe zwei große freihängende Stoffwürfel und 3 Stück Fahnen sowie im oberen Bereich der Windschutzscheibe ein Vorhang angebracht. Dadurch war eine Sichtbeeinträchtigung bzw. Sichteinschränkung auf den Verkehrsbereich außerhalb des Fahrzeuges und jedenfalls in Teilbereichen auch auf den Frontspiegel gegeben. Durch diese en war die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beim Lenken herabgesetzt, weil die Sicht vom Fahrerplatz auf die Verkehrsbereiche außerhalb des Fahrzeugs sowie auf über der Fahrbahn befindliche Verkehrszeichen oder Verkehrsampeln (etwa auch durch den Vorhang) eingeschränkt war.
Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen waren auf Grundlage der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere den glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers und der als Zeugen einvernommenen Polizeiorganen sowie der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für kraftfahrzeugtechnische Angelegenheiten zu treffen.
Der Beschwerdeführer schilderte glaubwürdig die von ihm vor Fahrtantritt vorgenommene Rundumkontrolle, den Umstand, dass er das Fahrzeug kurzfristig von einem Kollegen übernommen, er das im Bereich des Lenkrades angebrachte Tuch zunächst nicht bemerkt hat und eine Beeinträchtigung der Lenkbarkeit des Fahrzeugs nicht gegeben war.
Der Amtssachverständige erläuterte – entsprechend den oben getroffenen Feststellungen – umfassend im Hinblick auf die vorliegenden Lichtbilder, dass das zwischen Lenkrad und Lenkradstange angebrachte (umwickelte) Tuch zu einer negativen Beeinträchtigung der Lenkung bzw. der Lenkfähigkeit des Fahrzeuges führen konnte. Gemäß den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen wäre dies auch dann der Fall gewesen, wenn sich unterhalb dem Tuch – wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht – ein Plastikteil befunden hätte, weil – so der Amtssachverständige nachvollziehbar – auf den vorliegenden Lichtbildern ein Leerraum innerhalb der Lenksäulenverkleidung erkennbar ist, worin ein Einklemmen des Tuchs aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Messung des Fahrzeugs samt Anhänger (einschließlich des Abzugs der Messtoleranz gemäß der EG-Genauigkeitsklasse III) wurde von den als Zeugen einvernommenen Polizeiorganen übereinstimmend und lebensnah geschildert. Auch bestätigte der Amtssachverständige, dass die von den Polizeiorganen geschilderte Messung der Länge des Fahrzeugs samt Anhänger mit dem verwendeten Rollmaßband aus technischer Sicht nachvollziehbar ist. Auch führte der Amtssachverständige eine Begutachtung des bei der Amtshandlung von den Polizeiorganen verwendeten Rollmaßbandes durch, welches gemäß vorliegendem Eichschein zuletzt im Jahr 2012 geeicht wurde. Der Amtssachverständige bestätigte hierzu, dass am Rollmaßband keine augenscheinlichen Beschädigungen oder Verschleißerscheinungen festgestellt werden können, welche auf eine Abweichung des Messergebnisses im Ausmaß von 150 mm schließen lassen könnten. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind sohin keine Anhaltspunkte in Erscheinung getreten, die an der Durchführung einer ordnungsgemäßen Messung sowie dem festgestellten Messergebnis betreffend die tatsächliche Länge des Fahrzeugs samt Anhänger Zweifel aufkommen lassen könnten. Der festgestellten Länge des Fahrzeugs samt Anhänger steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Addition der in den Zulassungsdokumenten des Kraftfahrzeugs und des Anhängers ausgewiesenen a- und b-Maße 18,80 m ergibt (was ebenfalls eine Überschreitung der zulässigen Länge darstellen würde) und dies unter Berücksichtigung eines Frontschutzbügels (welcher vom Beschwerdeführer aufgrund der Kontrolle als Sofortmaßnahme zum Zweck der Beseitigung des Mangels abmontiert wurde) im – angenommenen – Ausmaß von 15 cm nicht mit dem Messergebnis (18,90 m) übereinstimmt. Einerseits führte der Amtssachverständige aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in den Zulassungsdokumenten ausgewiesenen a- und b-Maße durch einen etwaigen Austausch der Verbindungseinrichtung des Zugfahrzeugs oder der Deichsel des Anhängers (jeweils Verschleißteile) nicht mehr den tatsächlichen Maßen entsprechen. Andererseits haben die einvernommenen Polizeiorgane auch nicht angegeben, dass die Länge der Fahrzeugkombination nach Abnahme des Frontschutzbügels noch einmal gemessen worden wäre, sondern seien sie vielmehr davon ausgegangen, dass die Längenüberschreitung von 15 cm durch den Frontschutzbügel verursacht worden sei. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass von den Polizeiorganen vom Messergebnis eine Messtoleranz von 0,9 mm in Abzug gebracht worden ist. Diese Umstände stehen sohin der aus technischer Sicht nachvollziehbaren Messung der tatsächlichen Länge des Kraftfahrzeugs (mit Frontschutzbügel) samt Anhänger nicht entgegen.
Auch die Feststellungen zu den im Fahrgastraum des Lastkraftwagens angebrachten Objekten (Stoffwürfel, Fahnen, Vorhang) gründen auf den nachvollziehbaren und als schlüssig zu betrachtenden Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Einklang mit den im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbildern sowie den Ausführungen der als Zeugen einvernommenen Polizeiorgane. Wenngleich der Beschwerdeführer angab, jedenfalls Sicht auf den Frontspiegel gehabt zu haben, legte der Amtssachverständige unter Bezugnahme auf das im Verwaltungsstrafakt einliegende Lichtbild, das von den Polizeiorganen vom Lenkerplatz des Kraftfahrzeugs - etwa auf Kopfhöhe des Lenkers - angefertigt wurde, nachvollziehbar dar, dass die Sicht auf den Frontspiegel sowie die Außenbereiche des Fahrzeugs jedenfalls eingeschränkt gewesen ist (wenngleich der Frontspiegel nicht gänzlich verdeckt gewesen sein muss). Zudem wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass aus technischer Sicht jedenfalls von einer Herabsetzung der Verkehrs- und Betriebssicherheit beim Lenken auszugehen war, da nicht mehr die vollständige Sicht auf die Hilfsmittel für die Verkehrserfassung durch sämtliche Außenspiegel gegeben war; zudem sei – so der Amtssachverständige – auch der Außenbereich des Fahrzeugs durch die Windschutzscheibe nicht mehr vollständig einsichtig gewesen. Diese Ausführungen erweisen sich für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Blick auf die im Verwaltungsstrafakt einliegenden Lichtbilder, welche im oberen Bereich der Windschutzscheibe einen mit seinen Fransen über die Sonnenblende hinausreichenden Vorhang sowie im mittleren Bereich zwei herabhängende Stoffwürfel und Fahnen zeigen, jedenfalls als nachvollziehbar.
4.3. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.200 Euro, hat kein Vermögen, keine Schulden und keine Sorgepflichten. Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der LPD Wien eine (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung auf, die bereits am angelasteten Tattag rechtskräftig war und bis dato nicht getilgt ist.
Beweiswürdigung:
Die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gründen, aufgrund der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers, auf die Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis. Die festgestellte Vormerkung ist dem im Akt einliegenden Auszug der LPD Wien zu entnehmen.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967, idF BGBl. I Nr. 62/2022, (Fundstelle bezogen auf die am 03.11.2022 geltende gesamte Rechtsvorschrift) lauten:
„§ 4. (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Die Sicht vom Lenkerplatz aus muß für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreichen. Die Vorrichtungen zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges müssen so angeordnet sein, daß sie der Lenker auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgurtes, ohne das Augenmerk von der Fahrbahn abzuwenden, leicht und ohne Gefahr einer Verwechslung betätigen und das Fahrzeug sicher lenken kann. Die Wirksamkeit und Brauchbarkeit der für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung dieser Fahrzeuge maßgebenden Teile muß bei sachgemäßer Wartung und Handhabung gegeben und zu erwarten sein; diese Teile müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß ihr ordnungsgemäßer Zustand leicht überwacht werden kann und ein entsprechender Austausch möglich ist.
[…]
(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Holz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten. Bei Sattelkraftfahrzeugen mit einem kranbaren Sattelanhänger darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten bei Fahrten innerhalb Österreichs 41.000 kg nicht überschreiten. Bei Mobilkränen darf auch bei höheren als im ersten Satz genannten Gewichten jedenfalls ein Anhänger zum Transport eines PKW gezogen werden. Bei Fahrzeugkombinationen, die Kraftfahrzeuge mit alternativem Antrieb oder emissionsfreie Kraftfahrzeuge umfassen, sind die in diesem Absatz genannten Summen der Gesamtgewichte um das zusätzliche Gewicht der alternativen Kraftstoffe oder der emissionsfreien Technologie, höchstens jedoch um 1 t bzw. 2 t, zu erhöhen.
[…]“
§ 8. (1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen eine verläßlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.
[…]
„§ 102.(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.
[…]
(2) Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Sicht vom Lenkerplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht und daß die Kennzeichen des von ihm gelenkten Kraftfahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers vollständig sichtbar sind und nicht durch Verschmutzung, Schneebelag, Beschädigung oder Verformung der Kennzeichentafel unlesbar sind. Er hat dafür zu sorgen, daß während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Witterung sonst erfordert, die hintere oder die gemäß § 49 Abs. 6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln beleuchtet sind; dies gilt jedoch nicht bei stillstehendem Fahrzeug, wenn die Straßenbeleuchtung zum Ablesen des Kennzeichens ausreicht, und bei Einsatzübungsfahrten mit Heeresfahrzeugen (§ 99 Abs. 1). Der Lenker darf Alarmblinkanlagen (§ 19 Abs. 1a) nur einschalten
1. bei stillstehenden Fahrzeugen zur Warnung bei Pannen, zum Schutz ein- oder aussteigender Schüler bei Schülertransporten oder zum Schutz auf- und absitzender Mannschaften bei Mannschaftstransporten,
2. zum Abgeben von optischen Notsignalen zum Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers eines Platzkraftwagens (Taxi-Fahrzeuges),
3. ansonsten, wenn der Lenker andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will.
[…]“
6.1. Die Beschwerde ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begründet.
6.2.1. Mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, nicht vor Fahrtantritt davon überzeugt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen hat, weil zwischen dem roten „Hanomag Henschel“ Lenkrad und der Lenkradsäule ein rotes Tuch angebracht war, welches aus technischer Sicht zu Lenkbehinderungen bis hin zur Lenkunfähigkeit des Fahrzeuges führen konnte. Dadurch habe er § 102 Abs. 1 iVm §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 KFG verletzt.
6.2.2. Gemäß § 102 Abs. 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.
Gemäß § 4 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger verkehrs- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein.
Gemäß § 8 Abs. 1 KFG müssen Kraftfahrzeuge eine verlässlich wirkende Lenkvorrichtung aufweisen, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden kann.
6.2.3. Mit Blick auf die oben getroffenen Feststellungen ist die dem Beschwerdeführer gemäß § 102 Abs. 1 iVm §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 KFG zur Last gelegte Verwaltungsübertretung erfüllt. Durch das zwischen dem Lenkrad und der Lenkradsäule angebrachte (umwickelte) rote Tuch hätte es – etwa durch Verwickeln und Einklemmen des Tuchs zwischen drehbare und feste Teile der Lenkung – zu Lenkbehinderungen bis hin zur Lenkunfähigkeit des Fahrzeugs kommen können (etwa bei mehrmaligem Einschlagen, siehe oben). Durch das Anbringen des Tuches wies das Fahrzeug sohin keine verlässlich wirkende Lenkvorrichtung auf, mit der das Fahrzeug leicht, schnell und sicher gelenkt werden konnte. Dem Beschwerdeführer war es jedenfalls vor Fahrantritt zumutbar, sich von der Verlässlichkeit der Lenkung zu überzeugen, zumal das Tuch für den Lenker – bei gehöriger Aufmerksamkeit eindeutig sichtbar – im Bereich zwischen Lenkrad und der Lenkradsäule angebracht war. Der objektive Tatbestand ist sohin erfüllt.
6.2.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass Übertretungen des § 102 Abs. 1 iVm §§ 4 Abs. 1 und 8 Abs. 1 KFG Ungehorsamsdelikte sind, für welche die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Derartiges hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere vermag der Umstand, dass ihm das Tuch infolge der Nichtbeeinträchtigung der Lenkbarkeit des Fahrzeugs nicht aufgefallen war, kein solches fehlendes Verschulden für die Einhaltung der ihn als Lenker treffenden Verpflichtung begründen.
6.3.1. Mit Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, nicht vor Fahrtantritt davon überzeugt, dass das Fahrzeug den Vorschriften des KFG entsprochen hat, weil beim betroffenen Fahrzeug (Kraftfahrzeug samt Anhänger) die größte zulässige Gesamtlänge von 18,75 m um 0,15 m überschritten worden sei. Dadurch habe er § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG verletzt.
6.3.2. Gemäß § 4 Abs. 7a KFG darf die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75 m nicht überschreiten.
6.3.3. Gemäß den oben getroffenen Feststellungen (samt Beweiswürdigung) betrug die größte Länge des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs mit Anhänger (nach Abzug von zumindest 0,9 mm Messtoleranz) 18,90 m; die zulässige Gesamtlänge nach § 4 Abs. 7a KFG wurde sohin um 0,15 m überschritten. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass das Rollmaßband zum Zeitpunkt der Messung über keine aufrechte Eichung verfügte. Wie oben festgestellt, wies das verwendete Rollmaßband keinerlei Beschädigungen oder Verschleißerscheinungen auf, die eine Abweichung des Messergebnisses im Ausmaß von 150 mm rechtfertigen könnten. Infolge der aus technischer Sicht nachvollziehbaren Messung der Länge der Fahrzeugkombination durch die Polizeiorgane ist der objektive Tatbestand erfüllt. Auch war es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar – etwa durch das Treffen geeigneter Dispositionen –, sich vor Fahrantritt von der Einhaltung der Länge des Fahrzeugs zu überzeugen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (wie vorgebracht) kein entsprechendes Maßband mitgeführt habe, vermag daran nichts zu ändern (zur Zumutbarkeit von Maßnahmen von Lenkern zur Vermeidung von technischen Mängeln vgl. schon VwGH 04.07.1997, 97/03/0030, - hier zu Überladungen).
6.3.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass auch die in Rede stehende Übertretung ein Ungehorsamkeitsdelikt bildet, für welches die Vermutung des Verschuldens in Form von fahrlässigen Verhalten gilt, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Der Umstand, dass dem Lenker die Fahrzeugkombination (mit der Längenüberschreitung von 0,15 m) bereitgestellt wurde, er diese von einem Kollegen übernommen hat und er kein Maßband mitgeführt hat, vermag die Annahme eines fehlenden Verschuldens (auch nicht in Form eines nur fahrlässigen Verhaltens) nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer hat Maßnahmen zur Beurteilung der Einhaltung der zulässigen Länge des Fahrzeugs samt Anhänger gar nicht dargetan.
6.4.1. Mit Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer eine Übertretung der §§ 102 Abs. 2 iVm 4 Abs. 2 KFG zur Last gelegt, weil die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben gewesen sei. Die Sichteinschränkung sei durch die im Fahrgastraum angebrachten zwei großen Stoffwürfel, durch Leitungen eines Vorhanges im oberen Windschutzscheibenbereich sowie 3 Stück Fahnen gegeben gewesen.
6.4.2. Gemäß § 102 Abs. 2 KFG hat der Lenker dafür zu sorgen, dass die Sicht vom Lenkplatz aus für das sichere Lenken des Fahrzeugs ausreicht.
6.4.3. Dies war gemäß den oben getroffenen Feststellungen nicht der Fall. Durch die im Fahrzeugraum im Bereich der Windschutzschreibe angebrachten Stoffwürfel, die drei Fahnen und den Vorhang war eine ausreichende Sicht vom Lenkplatz für ein sicheres Lenken nicht gegeben, weil durch die angeführten Objekte die Sichtbarkeit des Frontspiegels sowie des Verkehrsbereichs außerhalb des Fahrzeugs – etwa auf den Bereich vor dem Lkw sowie auf oben herabhängende Verkehrszeichen und Ampeln – nur eingeschränkt vorhanden war. Eine solche Sichtbeeinträchtigung auf den Frontspiegel sowie unmittelbar auf den Verkehrsbereich außerhalb des Lkw, wodurch insbesondere die Sicht auf vor dem Lkw querende Fußgänger beeinträchtigt sein kann, lässt ein sicheres Lenken nicht mehr zu (vgl. insbesondere auch die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen, der mit Blick auf die genannten Objekte von einer Herabsetzung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs beim Lenken ausgegangen ist; zur Beeinträchtigung der Sicht vom Lenkerplatz (vgl. schon VwGH 11.10.1973, 0814/73). Der Erfüllung des objektiven Tatbestandes steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Mangel der Sichtbeeinträchtigung von den amtshandelnden Polizeiorganen – im Einklang mit den Ausführungen des Amtssachverständigen mit Blick auf die vorliegenden Lichtbilder der Polizeikontrolle – lediglich als „schweren Mangel“ (und nicht als schwerster Mangel – Gefahr in Verzug iSd § 10 Abs. 2 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung eingestuft wurde), zumal auch „schwere Mängel“ im Sinne dieser Verordnung solche sind, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinträchtigen und die Erfüllung des objektiven Tatbestandes gemäß § 102 Abs. 2 KFG nicht von der Qualifikation des Mangels im Sinne der bezeichneten Verordnung abhängt. Zudem erweist sich der Tatvorwurf – entgegen dem Beschwerdevorbringen – als ausreichend (iSd § 44a Z 1 VStG) konkret. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Dabei hat die Umschreibung der Tat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. etwa VwGH 12.04.2023, Ra 2020/05/0066, mwN). Diese Anforderungen sind vorliegend durch die Anlastung der Sichtbeeinträchtigung durch die im Spruch bezeichneten Objekte im Fahrgastraum (Stoffwürfel, Vorhang, Fahnen) zweifelsfrei erfüllt. Dem Beschwerdeführer wurde – zur Vermeidung einer Doppelbestrafung – präzise zur Last gelegt, wodurch die Sicht vom Lenkerplatz für ein sicheres Lenken nicht gegeben war. Eine weitere Pflicht zur Konkretisierung der Verwaltungsübertretung – etwa wie vorgebracht, in welchem Bereich der Windschutzscheibe eine Sichtbeeinträchtigung vorgelegen habe – ist mit Blick auf die Übertretungsnorm des § 102 Abs. 2 KFG nicht erforderlich.
6.4.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist darauf hinzuweisen, dass eine Übertretung des § 102 Abs. 2 (iVm § 4 Abs. 1) ein Ungehorsamsdelikt ist, für welches die Vermutung des Verschuldens in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters besteht, es sei denn, die Beschuldigte macht glaubhaft, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2016/05/0005). Entsprechendes hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht in der hier anzuwendenden Fassung einen Strafrahmen bis 5.000,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor.
Die Bedeutung der durch § 8 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 7a KFG sowie § 102 Abs. 1 und 2 KFG geschützten Rechtsgüter ist jeweils als sehr hoch anzusehen, weil diese der Verkehrs- und Betriebssicherheit des eingesetzten Fahrzeugs und der Sicherheit im Straßenverkehr dienen. Der Beschwerdeführer hat fahrlässig gehandelt und ist die Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter nicht bloß als gering anzusehen.
Betreffend den Beschwerdeführer scheint bei der LPD Wien eine (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (nach der StVO) auf, welche bereits zum angelasteten Tatzeitpunkt in Rechtskraft erwachsen war und bis dato nicht getilgt ist, weshalb vom Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit – entgegen der Annahme der belangten Behörde – nicht auszugehen ist. Weitere Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien – insbesondere des Nichtvorliegens des von der belangten Behörde angenommenen Milderungsgrundes – sowie die festgestellten Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers kann keinesfalls gesagt werden, dass die jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens bis 5.000,00 Euro angesiedelten Geldstrafen in Höhe von 75,00 Euro (1,5% des Strafrahmens) und 150,00 Euro (3% des Strafrahmens) überhöht wären, ist doch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. VwGH 25.02.2002, 2001/04/0203). Eine weitere Herabsetzung der Strafen kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen („Generalprävention“; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung spezial- und generalpräventiver Überlegungen bei der Strafzumessung vgl. zB schon VwGH 15.05.1990, 89/02/0093; zur Generalprävention überdies VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).
Auch scheidet die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. Erteilung einer Ermahnung (§ 45 Abs. 1 Z 4 und letzter Satz VStG) sowie ein Beraten statt Strafen (vgl. § 33a VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter aus (vgl. etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).
8. Zum Vorbringen zur (Nicht)Vormerkung im Führerscheinregister:
8.1. Gemäß § 30a Abs. 1 letzter Satz FSG ist der Lenker über die Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG sind gemäß § 30a Abs. 2 Z 12 des Führerscheingesetzes (FSG) dann im Führerscheinregister vorzumerken, wenn – als weitere Voraussetzung – ein Fahrzeug gelenkt oder ein Anhänger gezogen worden ist, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen (zu diesen weiteren in § 30a Abs. 2 Z 12 FSG normierten Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 102 Abs. 1 KFG in das Führerscheinregister vgl. schon VwGH 15.09.2009, 2009/11/0087).
8.2. Mit Blick auf § 30 Abs. 1 letzter Satz FSG vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht über eine allfällige Eintragung einer Vormerkung im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht abzusprechen hat (so ausdrücklich VwGH 04.04.2018, Ra 2018/02/0001).
8.3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin alleine die Erfüllung der dem Beschwerdeführer in objektiver und subjektiver Hinsicht zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (siehe oben). Ein darüber hinausgehender Abspruch über eine Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister kommt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
8.4. Vorliegend hat jedoch die am Ende des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Wendung „Es wurde dadurch ein Fahrzeug gelenkt, dessen technischer Zustand eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellte, und musste Ihnen der technische Mangel vor Fahrtantritt auffallen.“ zu entfallen (aufgrund der gewählten Gliederung der Tatbeschreibung ist diese Wortfolge als Teil des Spruchs des Straferkenntnisses und nicht bloß als Teil des Hinweises iSd § 30a Abs. 1 letzter Satz FSG zu qualifizieren). Diese Wendung greift alleine den Wortlaut des – die Voraussetzungen für die Eintragung einer Vormerkung in das Führerscheinregister bei einer Übertretung des § 102 Abs. 1 KFG regelnden – § 30a Abs. 2 Z 12 FSG (siehe oben), nicht aber ein im Spruch anzuführendes Tatbestandsmerkmal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen (Spruchpunkte 1 bis 3) auf. Die Wendung stellt sohin keinen gesetzlich vorgesehenen Bestandteil des Spruchs des hier vorliegenden Straferkenntnisses iSd § 44a VStG – insbesondere nicht der gemäß den Spruchpunkten 1 bis 3 als erwiesen angenommenen Taten iSd § 44a Z 1 VStG – dar und hat daher als für die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht entscheidungswesentlicher Inhalt zu entfallen.
9. Zusammenfassung; Kosten des Verfahrens:
9.1. Die Beschwerde ist im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
9.2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafen zu leisten. Für eine Anwendung des § 52 Abs. 8 VwGVG bestand vorliegend kein Raum. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu dessen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat, etwa die verhängte Strafe herabgesetzt (vgl. etwa VwGH 01.09.2022, Ra 2022/03/0198) oder den von der Strafbehörde erster Instanz angenommenen strafbaren Sachverhalt eingeschränkt und dadurch den Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert hat (vgl. etwa VwGH 16.03.2020, Ra 2018/17/0233). Eine Einschränkung der gemäß den Übertretungsnormen strafbaren Sachverhalte bzw. von deren Unrechtsgehalt zugunsten des Beschwerdeführers ist vorliegend (auch nicht durch die Streichung der bezeichneten – nicht entscheidungswesentlichen – Wendung, die keinen Spruchbestandteil der zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bildet) nicht erfolgt.
10. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind (zur grundsätzlichen Unzulässigkeit der Revision betreffend Fragen der Beweiswürdigung vgl. zB VwGH 29.12.2017, Ra 2017/17/0893) und sich auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (aus der ständigen Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Revisionen derartigen Fällen vgl. zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung betreffend die Strafbemessung erfolgte im Sinne des Gesetzes (vgl. zur Einschränkung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Frage, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint, zB VwGH 25.01.2018, Ra 2016/06/0025).
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